Earn-Out Klausel beim Unternehmensverkauf: Funktionsweise & steuerliche Behandlung
Beim Verkauf einer GmbH oder Holding klafft zwischen Käufer und Verkäufer oft eine erhebliche Bewertungslücke. Die Earn-Out Klausel schließt diese Lücke, indem ein Teil des Kaufpreises erfolgsabhängig an zukünftige Kennzahlen geknüpft wird – ein Instrument mit erheblichem steuerlichen Gestaltungspotenzial, aber auch mit Fallstricken, die Geschäftsführer kennen müssen.
Kurzantwort
Eine earn out klausel ist eine vertragliche Regelung beim Unternehmensverkauf, bei der ein Teil des Kaufpreises erst nach Abschluss zukünftiger Geschäftsjahre gezahlt wird – abhängig vom Erreichen vereinbarter Erfolgsziele (z. B. EBITDA, Umsatz). Steuerlich gilt: Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, variable Earn-Out-Zahlungen werden jedoch erst bei Zufluss besteuert. Für GmbH-Anteile im Privatvermögen greift § 17 EStG; hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, ist § 8b KStG zu prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Earn-Out Klausel?
Eine Earn-Out Klausel (auch: Earnout-Klausel) ist eine vertragliche Vereinbarung im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrags (Share Deal oder Asset Deal), nach der ein definierter Teil des Gesamtkaufpreises nicht sofort, sondern gestaffelt nach Maßgabe zukünftiger Unternehmensleistungen gezahlt wird. Der Gesamtkaufpreis setzt sich damit aus zwei Komponenten zusammen:
- Festkaufpreis (Upfront Payment): Betrag, der bei Closing unbedingt fällig wird.
- Variabler Earn-Out-Anteil: Betrag, dessen Höhe und Fälligkeit an das Erreichen bestimmter Kennzahlen in einer oder mehreren Earn-Out-Perioden geknüpft ist.
Das Instrument hat in der deutschen M&A-Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen, insbesondere bei Transaktionen im Mittelstand, bei Start-ups und bei Unternehmen mit schwer prognostizierbaren Zukunftserträgen. Rechtliche Grundlage ist die Vertragsfreiheit nach § 305 ff. BGB; zwingende gesetzliche Regelungen für Earn-Out-Klauseln existieren im deutschen Recht nicht.
Abgrenzung: Earn-Out vs. Kaufpreisanpassung
Earn-Out-Klauseln sind von klassischen Kaufpreisanpassungsklauseln (z. B. Working-Capital-Adjustments nach Closing) zu unterscheiden. Letztere korrigieren den Kaufpreis auf Basis des tatsächlichen Ist-Zustands zum Stichtag; Earn-Out-Zahlungen hingegen basieren auf zukünftigen Leistungsperioden.
Funktionsweise & typische Ausgestaltungen
Die konkrete Ausgestaltung einer earn out klausel ist Verhandlungssache. Folgende Parameter müssen zwingend vertraglich definiert werden:
Bemessungsgrundlagen (Earn-Out-Kennzahlen)
Gebräuchliche Kennzahlen in der Praxis sind:
- EBITDA / EBIT: Erlaubt Vergleichbarkeit unabhängig von Finanzierungsstruktur und Abschreibungspolitik des Käufers – daher besonders verbreitet.
- Umsatz: Einfach messbar, aber anfällig für Manipulationen durch Preisgestaltung.
- EBITDA-Marge: Kombiniert Wachstum und Profitabilität.
- Auftragseingang, Kundenbindungsrate (NRR): Vor allem bei SaaS-Unternehmen üblich.
- Netto-Cashflow: Besonders geeignet, wenn Investitionsausgaben nach Closing stark variieren können.
Earn-Out-Perioden und Caps
Typische Laufzeiten liegen zwischen einem und drei Jahren. Längere Perioden erhöhen die Prognoseunschärfe und Streitanfälligkeit. Praktisch zwingend ist die Definition eines Cap (Höchstbetrag) sowie eines Floor (Mindestschwelle, ab der Earn-Out überhaupt entsteht). Häufig werden auch lineare oder gestufte Auszahlungsmodelle vereinbart.
Schutzklauseln zugunsten des Verkäufers
Da der Verkäufer nach Closing typischerweise keinen oder nur eingeschränkten Einfluss auf die Geschäftsführung hat, sind folgende Schutzklauseln essenziell:
Vor- und Nachteile für Käufer & Verkäufer
- ✅ Risikominimierung bei Bewertungsunsicherheit
- ✅ Geringerer Kapitaleinsatz zum Closing
- ✅ Verkäufer bleibt operativ motiviert (wenn im Unternehmen verbleibend)
- ❌ Komplexe Vertragsgestaltung und erhöhter Streitrisiko
- ❌ Mögliche Einschränkung der Integrationsfreiheit
- ❌ Abhängigkeit von Rechnungslegungsqualität der Zielgesellschaft
- ✅ Höherer Gesamtkaufpreis bei guter Performance erreichbar
- ✅ Bewertungslücke schließen ohne Preisnachlass
- ✅ Steuerliche Streckung des Veräußerungsgewinns bei Zufluss-Besteuerung
- ❌ Unsicherheit über tatsächliche Höhe der Gesamtgegenleistung
- ❌ Kontrollverlust nach Closing gefährdet Erreichung der Earn-Out-Ziele
- ❌ Liquiditätszufluss verzögert
Steuerliche Behandlung der Earn-Out Klausel
Die steuerliche Behandlung von earn out klauseln ist einer der komplexesten Bereiche im deutschen Unternehmenssteuerrecht. Maßgeblich ist zunächst, ob der Veräußerer eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist und ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.
Natürliche Person, Anteile im Privatvermögen (§ 17 EStG)
Werden GmbH-Anteile von einer natürlichen Person veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei). Die entscheidende Frage beim Earn-Out ist der Zeitpunkt der Besteuerung:
BFH-Rechtsprechung zur Earn-Out-Besteuerung
Der BFH unterscheidet zwischen aufschiebend bedingten und befristet hinausgeschobenen Kaufpreisanteilen: Ist die Earn-Out-Zahlung dem Grunde nach sicher und nur der Höhe nach variabel (z. B. Mindest-EBITDA wird stets erreicht), entsteht der Veräußerungsgewinn vollständig im Zeitpunkt der Veräußerung. Ist hingegen ungewiss, ob der variable Teil überhaupt entsteht (echte Bedingung), wird der Earn-Out erst bei Zufluss besteuert (BFH, Urt. v. 14.05.2002 – VIII R 8/01; bestätigt BFH IX R 45/13).
Praktisch bedeutet das: Ein klassischer Earn-Out mit echter Erfolgsabhängigkeit (Floor = 0) wird steuerlich erst beim Zufluss der einzelnen Raten erfasst. Das schafft eine faktische Steuerstundung – ein erheblicher Vorteil für den Verkäufer.
Natürliche Person, Anteile im Betriebsvermögen
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person (Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft), gilt das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB in Verbindung mit § 5 EStG. Hier ist der Barwert des voraussichtlichen Earn-Out-Betrags im Realisationsjahr zu aktivieren – eine genaue Schätzung ist zwingend erforderlich. Spätere Abweichungen werden erfolgswirksam korrigiert. Das Teileinkünfteverfahren bleibt anwendbar (§ 3 Nr. 40 EStG).
Kapitalgesellschaft als Veräußerer (§ 8b KStG)
Verkauft eine GmbH oder Holding ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist § 8b Abs. 2 KStG zu beachten: Veräußerungsgewinne sind zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Die 5 %ige Hinzurechnung als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 3 KStG) gilt auch für variable Earn-Out-Zahlungen. Die Besteuerung der einzelnen Earn-Out-Tranchen erfolgt ebenfalls im Zuflusszeitpunkt, sofern echte Ungewissheit besteht.
Gewerbesteuer
Für natürliche Personen: Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Für Kapitalgesellschaften: Die 95 %-Freistellung nach § 8b KStG wirkt über § 7 GewStG i. V. m. § 9 Nr. 2a GewStG auch für die Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer
Der Verkauf von GmbH-Anteilen (Share Deal) ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG umsatzsteuerfrei. Earn-Out-Zahlungen als Teil des Anteilskaufpreises teilen diese umsatzsteuerliche Qualifikation – sie sind nicht gesondert umsatzsteuerbar.
Abgeltungsteuer (§ 20 EStG)
Bei Beteiligungen unter 1 % im Privatvermögen, die nicht unter § 17 EStG fallen, greift die Abgeltungsteuer (25 % + SolZ). Die Earn-Out-Besteuerung erfolgt auch hier bei Zufluss.
Praxisbeispiel: GmbH-Verkauf mit Earn-Out
Sachverhalt: Gesellschafter G hält seit 2018 100 % der Anteile an der Muster GmbH im Privatvermögen (Anschaffungskosten: 100.000 €). Käufer K erwirbt die Anteile mit Wirkung zum 01.01.2025. Vereinbart wird:
- Festkaufpreis: 1.500.000 € (fällig bei Closing)
- Earn-Out: 30 % des EBITDA der Geschäftsjahre 2025 und 2026, maximal jeweils 300.000 €, nur wenn EBITDA > 800.000 € (echter Floor)
| Position | Betrag | Steuerjahr | Steuerpflichtiger Anteil (60 %) |
|---|---|---|---|
| Festkaufpreis abzgl. AK | 1.400.000 € | 2025 | 840.000 € |
| Earn-Out 2025 (EBITDA 1.100.000 € → 30 % = 330.000 €, Cap: 300.000 €) | 300.000 € | 2026 (Zufluss) | 180.000 € |
| Earn-Out 2026 (EBITDA 750.000 € → Floor nicht erreicht) | 0 € | 2027 | 0 € |
| Gesamtveräußerungsgewinn | 1.700.000 € | – | 1.020.000 € |
Hinweis zur Steuerstundung
Ohne Earn-Out-Struktur wäre der gesamte Veräußerungsgewinn von 1.700.000 € im Veranlagungszeitraum 2025 zu versteuern gewesen (bei gleichem Gesamtkaufpreis). Durch den Earn-Out-Zufluss in 2026 verschiebt sich die Besteuerung von 180.000 € steuerpflichtigem Anteil um ein Jahr – ein echter Stundungseffekt, der bei hohen Grenzsteuersätzen liquide Mittel schont.
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Bilanzierung beim Käufer (HGB)
Aus Käufersicht ist der Earn-Out handelsrechtlich als ungewisse Verbindlichkeit nach § 249 Abs. 1 HGB zu passivieren, sofern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Die Rückstellung ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 HGB). Bei Laufzeiten über einem Jahr ist eine Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu prüfen.
Anteile an verbundenen Unternehmen 1.500.000 €
Rückstellung für Earn-Out-Verpflichtung 540.000 € (geschätzter Barwert)
an Bank 1.500.000 €
an sonstige Verbindlichkeiten 540.000 €
Die Earn-Out-Rückstellung erhöht handelsrechtlich die Anschaffungskosten des erworbenen Unternehmens und ist entsprechend im Rahmen der Kaufpreisallokation zu berücksichtigen. Abweichungen zwischen geschätztem und tatsächlichem Earn-Out-Betrag werden erfolgswirksam in der GuV erfasst.
Steuerrechtlich beim Käufer: Earn-Out-Rückstellungen sind nach § 5 Abs. 4a EStG nur eingeschränkt abzugsfähig (Drohverlustrückstellungen sind steuerlich nicht zulässig); für Verbindlichkeitsrückstellungen gilt das Maßgeblichkeitsprinzip grundsätzlich.
Gestaltungshinweise & häufige Fehler
Die Praxis zeigt wiederkehrende Fehlerquellen bei der Gestaltung von Earn-Out-Klauseln:
- Unklare Kennzahl-Definition: Fehlende Klärung, ob EBITDA nach oder vor Holding-Umlagen, außerordentlichen Posten oder Käufer-seitigen Synergiekosten gemessen wird – führt regelmäßig zu Rechtsstreit.
- Keine Rechnungslegungsstandard-Bindung: Wird nicht festgelegt, ob HGB oder IFRS die Berechnungsgrundlage ist, entstehen erhebliche Interpretationsspielräume.
- Fehlende Beschränkungen für den Käufer: Käufer kann durch Kostenbelastungen (Intercompany-Dienstleistungen, Managementgebühren) das EBITDA der Zielgesellschaft gezielt drücken.
- Steuerliche Qualifikation als Arbeitslohn: Verbleibt der Verkäufer als Geschäftsführer im Unternehmen, kann der Earn-Out steuerlich als verdecktes Arbeitsentgelt umqualifiziert werden (§ 19 EStG statt § 17 EStG) – mit deutlich höherer Steuerbelastung und Sozialversicherungspflicht.
- Keine Abtretbarkeit geregelt: Bei Weiterverkauf durch den Käufer vor Ende der Earn-Out-Periode muss die Verpflichtung auf den neuen Käufer übergehen.
Gestaltung bei GmbH-Holdingstrukturen
Hält eine Holding-GmbH die zu veräußernden Anteile, profitiert sie von der 95 %-Steuerfreistellung nach § 8b KStG. Earn-Out-Zahlungen fließen in diesem Fall auf die Holding-Ebene und können dort thesauriert oder steuerbegünstigt weiter reinvestiert werden. Die Gestaltung der Holding-Struktur vor einer M&A-Transaktion ist daher ein zentrales Steuerthema – lesen Sie dazu unseren weiterführenden Artikel zur steueroptimalen Unternehmensstruktur.
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Rückfallklauseln und Nachverhandlungsrechte
Sinnvoll ist die Vereinbarung von MAC-Klauseln (Material Adverse Change), die bei außergewöhnlichen Ereignissen (Pandemie, Regulierungsänderungen) eine Anpassung der Earn-Out-Ziele ermöglichen. Gleiches gilt für Force-Majeure-Regelungen. Diese Klauseln schützen beide Seiten und reduzieren das Streitpotenzial erheblich.
Fazit
Die earn out klausel ist ein mächtiges M&A-Instrument, das Bewertungslücken überbrückt und steuerliche Gestaltungsspielräume eröffnet. Für Verkäufer bietet die Zufluss-Besteuerung variabler Anteile eine faktische Steuerstundung; für Käufer senkt die Strukturierung das Transaktionsrisiko. Die entscheidenden Erfolgsfaktoren sind eine präzise Definition der Kennzahlen, robuste Schutzklauseln für den Verkäufer und eine sorgfältige steuerliche Prüfung, ob echter Earn-Out oder verdecktes Arbeitsentgelt vorliegt. Bei Holding-Strukturen verstärkt § 8b KStG die Attraktivität erheblich. Angesichts der Komplexität ist eine frühzeitige steuerrechtliche Begleitung – insbesondere zur Abgrenzung zwischen § 17 EStG und § 19 EStG – unabdingbar.
95 %
Steuerfreistellung Veräußerungsgewinn GmbH-Holding (§ 8b KStG)
60 %
Steuerpflichtiger Anteil Veräußerungsgewinn natürl. Person (§ 17 EStG, TEV)
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Earn-Out Klausel und einer Kaufpreisanpassung?
Eine Kaufpreisanpassung korrigiert den Kaufpreis auf Basis des tatsächlichen Ist-Zustands zum Closing-Stichtag (z. B. Working Capital). Eine Earn-Out Klausel hingegen knüpft einen Teil des Kaufpreises an zukünftige Unternehmensleistungen nach dem Closing – sie ist also zukunftsorientiert.
Wann entsteht die Steuerpflicht bei einem Earn-Out nach § 17 EStG?
Bei echter Erfolgsabhängigkeit (Zahlung dem Grunde nach ungewiss) entsteht die Steuerpflicht erst bei Zufluss jeder einzelnen Earn-Out-Rate, nicht bereits bei Vertragsschluss. Ist der Earn-Out dem Grunde nach sicher und nur der Höhe nach variabel, entsteht der Veräußerungsgewinn vollständig im Veräußerungszeitpunkt.
Kann ein Earn-Out als Arbeitslohn umqualifiziert werden?
Ja. Bleibt der Verkäufer nach Closing als Geschäftsführer tätig, prüft das Finanzamt, ob der Earn-Out wirtschaftlich Vergütung für zukünftige Arbeitsleistung darstellt. In diesem Fall liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG vor – ohne Teileinkünftevorteil und mit Sozialversicherungspflicht.
Wie wird eine Earn-Out-Verpflichtung beim Käufer bilanziert?
Beim Käufer ist der Earn-Out als ungewisse Verbindlichkeit (Rückstellung) nach § 249 Abs. 1 HGB zu passivieren und erhöht die Anschaffungskosten des erworbenen Unternehmens. Bei Laufzeiten über einem Jahr ist eine Abzinsung zu prüfen.
Gilt § 8b KStG auch für Earn-Out-Zahlungen?
Ja. Wenn eine Kapitalgesellschaft GmbH-Anteile veräußert, sind sowohl der Festkaufpreis als auch variable Earn-Out-Zahlungen zu 95 % von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die 5 %-Hinzurechnung als nicht abziehbare Betriebsausgabe gilt auch für Earn-Out-Tranchen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





