Teilwertabschreibung: Voraussetzungen & Bilanzierung nach § 253 HGB
Wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes unter die fortgeführten Anschaffungskosten sinkt, stellt sich für jeden Geschäftsführer die Frage: Muss oder darf abgeschrieben werden – und unter welchen Voraussetzungen? Die Teilwertabschreibung nach § 253 HGB ist das zentrale Instrument des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips, hat aber enge gesetzliche Grenzen und zieht ein striktes Wertaufholungsgebot nach sich.
Kurzantwort
Der Teilwert bezeichnet im Steuerrecht den Betrag, den ein Erwerber des Gesamtunternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den einzelnen Vermögensgegenstand ansetzen würde. Im HGB spricht man von außerplanmäßiger Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 HGB). Eine solche Abschreibung ist beim Anlagevermögen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig, beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip ohne Dauerhaftigkeitserfordernis. Erholt sich der Wert später, greift das gesetzliche Wertaufholungsgebot.
Inhaltsverzeichnis
- Teilwert: Definition & Abgrenzung HGB / EStG
- Voraussetzungen der außerplanmäßigen Abschreibung
- Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen: unterschiedliche Maßstäbe
- Abschreibung auf Finanzanlagen – Besonderheiten
- Wertaufholungsgebot: Pflicht zur Zuschreibung
- Buchungssätze & Praxisbeispiel GmbH
- Steuerrechtliche Behandlung & Abweichungen
- Checkliste: Teilwertabschreibung korrekt anwenden
Teilwert: Definition & Abgrenzung HGB / EStG
Der Begriff Teilwert ist originär steuerrechtlicher Herkunft und in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG legaldefiniert: Danach ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Diese Fiktion der Betriebsfortführung unterscheidet den Teilwert vom Liquidations- oder Einzelveräußerungswert.
Im Handelsrecht kennt das HGB den Begriff „Teilwert“ nicht. Stattdessen verwendet § 253 HGB den beizulegenden Wert (für das Anlagevermögen) und den Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert (für das Umlaufvermögen). In der Praxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet, obwohl ihre Ermittlungsmethodik leicht differiert:
| Kriterium | Teilwert (EStG) | Beizulegender Wert (HGB) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG | § 253 Abs. 3, 4 HGB |
| Maßstab | Erwerberfiktion, Fortführung | Vorsichtsprinzip, Einzelbewertung |
| Dauerhaftigkeitserfordernis AV | Ja (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) | Ja (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) |
| Dauerhaftigkeitserfordernis UV | Nein | Nein (§ 253 Abs. 4 HGB) |
| Wertaufholung | Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) | Pflicht (§ 253 Abs. 5 HGB) |
Hinweis für die GmbH-Praxis
Da GmbHs ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG ermitteln, gilt für die Steuerbilanz das EStG-Konzept. Die Handelsbilanz folgt dem HGB. Abweichungen zwischen beiden Bilanzen sind in der Praxis häufig und müssen über latente Steuern (§ 274 HGB) abgebildet werden.
Voraussetzungen der außerplanmäßigen Abschreibung
Eine außerplanmäßige Abschreibung – die handelsrechtliche Entsprechung der steuerlichen Teilwertabschreibung – ist nicht beliebig möglich. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB nennt als zentrale Voraussetzung beim Anlagevermögen die voraussichtlich dauernde Wertminderung. Fehlt diese, ist die Abschreibung unzulässig.
Was bedeutet „voraussichtlich dauernd“?
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich sind die Umstände am Bilanzstichtag und die Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung (wertaufhellende Tatsachen). Die Rechtsprechung des BFH und die IDW-Stellungnahmen geben folgende Orientierung:
- Eine Wertminderung gilt als dauernd, wenn sie voraussichtlich für mindestens die halbe Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts anhält – bei Finanzanlagen gelten besondere Grundsätze (s. u.).
- Vorübergehende Marktschwankungen (z. B. kurzfristige Kursverluste bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens) rechtfertigen keine Abschreibung.
- Substanzielle, strukturelle Ursachen (Technologiewandel, dauerhafter Markteinbruch, Insolvenz des Schuldners) sprechen typischerweise für eine dauernde Wertminderung.
Achtung: Eine zu großzügige außerplanmäßige Abschreibung ohne hinreichende Dauerhaftigkeitsprognose verletzt das Realisationsprinzip und kann die Handelsbilanz angreifbar machen. Im Extremfall droht eine Steuernachzahlung, wenn das Finanzamt die Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz nicht anerkennt.
Wertermittlung: Wie wird der beizulegende Wert bestimmt?
Die Ermittlung des beizulegenden Werts richtet sich nach der Art des Vermögensgegenstandes:
- Sachanlagen: Reproduktionskosten oder Ertragswert, je nach Funktion im Betrieb; bei nicht mehr betriebsnotwendigen Gütern der Nettoveräußerungswert.
- Immaterielle Anlagewerte: Barwert der künftigen Nutzenzuflüsse oder Transaktionspreise vergleichbarer Rechte.
- Vorräte (UV): Wiederbeschaffungskosten oder Nettoveräußerungswert, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
- Finanzanlagen: Börsenwert, innerer Wert (Net Asset Value) oder ertragswertorientierter Ansatz.
Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen: unterschiedliche Maßstäbe
Das HGB differenziert bewusst zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, weil sich Zweck und Haltedauer der Vermögensgegenstände grundlegend unterscheiden:
Anlagevermögen
Gemildertes Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB): Außerplanmäßige Abschreibung ist nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht ein Abschreibungsverbot. Ausnahme: Finanzanlagen des Anlagevermögens dürfen auch bei nur vorübergehender Wertminderung abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB – Wahlrecht).
Umlaufvermögen
Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB): Abzuschreiben ist auf den niedrigeren Wert aus Börsenkurs/Marktpreis oder beizulegendem Wert – ohne Dauerhaftigkeitserfordernis. Eine nur vorübergehende Wertminderung am Bilanzstichtag genügt. Das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) schlägt hier stärker durch.
Abschreibung auf Finanzanlagen – Besonderheiten
Die Abschreibung von Finanzanlagen (Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere des Anlagevermögens) gehört zu den praxisrelevantesten und gleichzeitig fehleranfälligsten Bereichen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB)
Für Beteiligungen an Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung ist im Regelfall anzunehmen, wenn:
- das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft nachhaltig unter die Beteiligungsbuchwerte sinkt,
- die Beteiligungsgesellschaft nachhaltig Verluste erzielt und keine Besserung absehbar ist,
- der Ertragswert der Beteiligung (Discounted-Cash-Flow-Methode oder vereinfachtes Ertragswertverfahren nach IDW S 1) dauerhaft unter dem Buchwert liegt.
Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB)
Seit dem BilMoG 2009 besteht für Finanzanlagen ein Wahlrecht: Auch bei nur vorübergehender Wertminderung darf – muss aber nicht – abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht muss im Anhang erläutert und stetig ausgeübt werden (Stetigkeitsgebot, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Steuerliche Abweichung
In der Steuerbilanz ist eine Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht abziehbar (außerbilanziell hinzuzurechnen). Dies führt regelmäßig zu einer permanenten Steuerdifferenz, die keine latente Steuer auslöst.
Wertaufholungsgebot: Pflicht zur Zuschreibung
Das Wertaufholungsgebot ist in § 253 Abs. 5 HGB verankert und stellt eine zwingende Ausnahme vom Beibehaltungswahlrecht der alten Rechtslage dar. Sobald die Gründe für eine in Vorjahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung ganz oder teilweise entfallen sind, ist der Vermögensgegenstand auf den dann maßgeblichen Wert zuzuschreiben.
Konkret bedeutet dies:
- Die Zuschreibung ist verpflichtend – ein Wahlrecht existiert nicht.
- Die Wertaufholung ist auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen begrenzt (fortgeführte AHK als Obergrenze).
- Beim Umlaufvermögen greift das Wertaufholungsgebot ebenfalls (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).
- Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert – hier gilt nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB kein Wertaufholungsgebot.
Die Zuschreibung erhöht den Buchwert und wirkt sich erfolgswirksam (außerordentliche Erträge/sonstige betriebliche Erträge) aus. In der Steuerbilanz gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG lediglich ein Wahlrecht zur Wertaufholung – was weitere Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz erzeugen kann.
Buchungssätze & Praxisbeispiel GmbH
Praxisbeispiel: Abschreibung und Wertaufholung einer Beteiligung
Die Muster-GmbH hält eine Beteiligung an der Vertriebs-UG mit einem Buchwert von 200.000 EUR (Anschaffungskosten). Im Wirtschaftsjahr 01 verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Vertriebs-UG dauerhaft; der ermittelte Ertragswert beträgt nur noch 120.000 EUR. Im Wirtschaftsjahr 03 erholt sich die Ertragslage; der beizulegende Wert steigt auf 180.000 EUR.
Wirtschaftsjahr 01 – Außerplanmäßige Abschreibung (80.000 EUR):
an Beteiligungen (Aktiva) 80.000 EUR
Buchwert nach Abschreibung: 120.000 EUR
Wirtschaftsjahr 03 – Pflichtgemäße Wertaufholung (60.000 EUR):
an Erträge aus Zuschreibungen (Ertrag) 60.000 EUR
Buchwert nach Wertaufholung: 180.000 EUR (Obergrenze: 200.000 EUR AK – planm. AfA 0 EUR = 200.000 EUR; tatsächlicher Wert 180.000 EUR < Obergrenze → Ansatz 180.000 EUR)
Steuerlicher Hinweis zum Beispiel
Die Aufwandsbuchung in WJ 01 ist in der Steuerbilanz nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen – der steuerliche Verlust bleibt unberücksichtigt. Die Wertaufholung in WJ 03 ist ebenfalls nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Damit gleichen sich Aufwand und Ertrag steuerlich nicht aus – eine dauerhafte Belastung entsteht. Sprechen Sie dies bei Ihrer nächsten Bilanzierung an; unser Kostenrechner für GmbH-Jahresabschlüsse hilft bei der Einschätzung des Beratungsaufwands.
Steuerrechtliche Behandlung & Abweichungen
Die steuerliche Teilwertabschreibung richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (Anlagevermögen) und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (Umlaufvermögen). Zentrale Unterschiede zur handelsrechtlichen Abschreibung:
| Aspekt | HGB | EStG / KStG |
|---|---|---|
| Wertaufholung | Pflicht (§ 253 Abs. 5 HGB) | Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) |
| Beteiligungen KapG | Abschreibung zulässig | Abzug gem. § 8b Abs. 3 KStG versagt |
| Finanzanlagen – vorübergehend | Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB) | Kein Teilwertansatz ohne Dauerhaftigkeit |
| Latente Steuern | § 274 HGB zu beachten | Steuerliche Buchwerte maßgeblich |
Temporäre Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz infolge unterschiedlicher Bewertungszeitpunkte lösen latente Steuerabgrenzungen nach § 274 HGB aus. Bei GmbHs mit kombiniertem KSt/GewSt-Steuersatz (typisch ca. 29–31 %) ist der Aufbau aktiver latenter Steuern auf unversteuerte außerplanmäßige Abschreibungen wirtschaftlich bedeutsam.
Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung für die GmbH behandeln wir in einem separaten Artikel; die Besonderheiten der Bilanzierung latenter Steuern sind dort ebenfalls vertieft dargestellt.
Checkliste: Teilwertabschreibung korrekt anwenden
- Liegt ein konkreter Anlass für eine Wertminderung vor (Schadensfall, Marktveränderung, Insolvenz des Schuldners)?
- Handelt es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen? → Dauerhaftigkeitsprüfung nur beim Anlagevermögen erforderlich.
- Ist die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft? (Prognose dokumentieren, IDW-Standards beachten)
- Beizulegender Wert korrekt ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert?
- Handelt es sich um Finanzanlagen? → Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB prüfen; stetig ausüben.
- Steuerliche Abzugsfähigkeit geprüft? (§ 8b Abs. 3 KStG bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften)
- Latente Steuern nach § 274 HGB berechnet und gebucht?
- In Folgejahren: Wertaufholungsgebot überwacht? Entfallen der Abschreibungsgründe dokumentiert?
- Anhangangaben vollständig? (Gründe der Abschreibung, Wahlrechtsausübung, Betrag)
- Abstimmung mit Steuerberater / Wirtschaftsprüfer erfolgt?
Fazit: Teilwert als Bewertungsmaßstab mit Systembedeutung
Der Teilwert bzw. der handelsrechtliche beizulegende Wert ist kein beliebiger Abschreibungsanlass, sondern ein streng geregeltes Instrument des Vorsichtsprinzips. Beim Anlagevermögen schützt das Dauerhaftigkeitserfordernis vor ungerechtfertigten Ergebnisminderungen, während das Wertaufholungsgebot stille Reserven langfristig transparenter macht. Für GmbH-Geschäftsführer ist entscheidend, die handelsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen – insbesondere § 8b KStG und latente Steuern – stets zusammen zu betrachten. Nutzen Sie für eine erste Aufwandsschätzung Ihres Jahresabschlusses unseren Kostenrechner auf onlinebilanz.de oder starten Sie direkt mit einer kostenlosen Demo.
§ 253 HGB
Zentrale Rechtsgrundlage für außerplanmäßige Abschreibungen
§ 8b Abs. 3 KStG
Verbot des steuerlichen Abzugs bei Beteiligungsabschreibungen
50 %
Faustregel: Dauerhaftigkeit ab halber Restnutzungsdauer
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Teilwert und wie wird er ermittelt?
Der Teilwert ist der steuerrechtliche Begriff für den Wert, den ein Erwerber des Gesamtbetriebs für ein einzelnes Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Er wird je nach Vermögensgegenstand über Reproduktionskosten, Ertragswert oder Nettoveräußerungswert ermittelt und setzt die Betriebsfortführung voraus.
Wann ist eine Teilwertabschreibung beim Anlagevermögen zulässig?
Eine außerplanmäßige Abschreibung beim Anlagevermögen ist nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Dauerhaft bedeutet in der Praxis, dass die Wertminderung voraussichtlich für mindestens die halbe Restnutzungsdauer andauert oder strukturelle Ursachen hat.
Was bedeutet das Wertaufholungsgebot?
Das Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB) verpflichtet dazu, frühere außerplanmäßige Abschreibungen rückgängig zu machen, sobald deren Gründe entfallen sind. Die Zuschreibung ist auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt und wirkt sich erfolgswirksam aus.
Ist die Abschreibung von Beteiligungen steuerlich abzugsfähig?
Nein, grundsätzlich nicht. Wertminderungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht abziehbar und außerbilanziell hinzuzurechnen. Dies führt zu einer permanenten Steuerdifferenz ohne Auswirkung auf latente Steuern.
Unterscheidet sich die Abschreibung von Finanzanlagen von der des übrigen Anlagevermögens?
Ja. Für Finanzanlagen des Anlagevermögens besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Wahlrecht, auch bei nur vorübergehender Wertminderung abzuschreiben – im Gegensatz zum übrigen Anlagevermögen, wo eine dauernde Wertminderung zwingend erforderlich ist. Das Wahlrecht muss stetig ausgeübt und im Anhang erläutert werden.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





