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18.10.25
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Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
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14:05 · Fabian
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Fabian Klement
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Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
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Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
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Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogSteuerberater wechseln: Ablauf, Unterlagen und Fristen für Unternehmen

Steuerberater wechseln: Ablauf, Unterlagen und Fristen für Unternehmen

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als Geschäftsführer mit seiner Kanzlei unzufrieden ist, scheut den Wechsel oft aus Angst vor bürokratischem Aufwand, verlorenen Daten oder offenem Streit mit dem bisherigen Berater. Dabei ist ein Steuerberaterwechsel rechtlich unkompliziert, jederzeit möglich und bei strukturiertem Vorgehen innerhalb weniger Wochen abgeschlossen – sogar mitten im Geschäftsjahr.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Steuerberater wechseln ist für Unternehmen jederzeit möglich: Der Steuerberatungsvertrag kann in der Regel ohne gesetzliche Mindestfrist gekündigt werden, sofern keine vertragliche Frist vereinbart wurde. Der alte Berater muss nach § 66 StBerG alle mandanteneigenen Unterlagen herausgeben – dazu zählen insbesondere Belege, Buchhaltungsunterlagen und Dokumente, die den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur unter engen Voraussetzungen. Anschließend wird die Vollmacht beim Finanzamt widerrufen, der neue Berater bevollmächtigt und der DATEV- oder Buchhaltungsbestand übergeben.

Kündigung des Steuerberatungsvertrags

Der Steuerberatungsvertrag ist rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 675, 627 BGB. Aus dieser Einordnung folgt eine weitreichende Konsequenz: Beide Seiten können das Mandat grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen – es sei denn, der Vertrag enthält ausdrücklich eine abweichende Regelung.

Prüfen Sie deshalb als erstes den schriftlichen Steuerberatungsvertrag. Dort finden sich mitunter Klauseln wie „Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende“ oder „Mindestlaufzeit zwölf Monate“. Solche Vereinbarungen sind zivilrechtlich wirksam und müssen eingehalten werden. Enthält der Vertrag keine Fristenregelung, reicht eine formlose schriftliche Kündigung – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein.

Wichtig: Außerordentliche Kündigung

Selbst bei vereinbarten Fristen bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund erhalten (z. B. grobe Pflichtverletzung, Interessenkollision, dauerhafter Kommunikationsabbruch). In solchen Fällen empfiehlt sich eine kurze schriftliche Begründung, um spätere Honorardiskussionen zu vermeiden.

Was gilt für laufende Aufträge?

Die Kündigung beendet den Rahmenvertrag, löst aber nicht automatisch bereits erteilte Einzelaufträge auf – etwa die Erstellung des laufenden Jahresabschlusses. Klären Sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich, welche Aufträge mit sofortiger Wirkung eingestellt werden und für welche eine geordnete Übergabe erfolgt. Offene Honorarforderungen des bisherigen Beraters bleiben bestehen und sind unabhängig vom Wechsel zu begleichen.

Honorar und unfertige Leistungen

Nach § 627 Abs. 2 BGB darf der Berater nicht zur Unzeit kündigen; entsprechendes gilt sinngemäß für den Mandanten. Kündigen Sie kurz vor einer Abgabefrist, kann der bisherige Berater Schadensersatz geltend machen, wenn er für die kurzfristige Fertigstellung erheblichen Mehraufwand hatte. Planen Sie den Wechsel daher – sofern möglich – außerhalb unmittelbarer Fristen (z. B. nicht in den letzten zwei Wochen vor der Körperschaftsteuererklärungsfrist).

Herausgabepflicht & Zurückbehaltungsrecht (§ 66 StBerG)

§ 66 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) regelt, was der bisherige Steuerberater nach Ende des Mandats herauszugeben hat. Die Norm unterscheidet klar zwischen mandanteneigenen Unterlagen und vom Berater selbst erstellten Arbeitspapieren.

Herausgabepflicht: mandanteneigene Unterlagen

Folgende Unterlagen gehören dem Mandanten und sind stets herauszugeben:

  • Vom Mandanten übergebene Originalbelege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankauszüge, Verträge)
  • Fertiggestellte Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Bescheide
  • Buchführungsunterlagen, soweit sie dem Mandanten gehören
  • Schriftverkehr mit Behörden, der im Namen des Mandanten geführt wurde

Kein Herausgabeanspruch: Arbeitspapiere des Beraters

Eigene Arbeits- und Handakten des Steuerberaters – also interne Notizen, Checklisten, Berechnungsentwürfe – sind nicht herauszugeben, es sei denn, der Vertrag sieht dies ausdrücklich vor.

Zurückbehaltungsrecht: Nach § 66 Abs. 2 StBerG steht dem Berater ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen zu, wenn noch offene, fällige Honorarforderungen bestehen. Dieses Recht ist jedoch eng begrenzt: Es gilt nur für verhältnismäßige Forderungen, nicht pauschal für die gesamte Akte. Gerichte haben das Zurückbehaltungsrecht wiederholt eingeschränkt, wenn es dazu diente, den Mandanten unter Druck zu setzen. Im Zweifel empfiehlt sich eine Zahlung unter Vorbehalt, um die Unterlagen zu erhalten und den Betrag anschließend gerichtlich klären zu lassen.

Fristen für die Herausgabe

Das StBerG nennt keine konkrete Tagefrist. Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt eine angemessene Frist von zwei bis vier Wochen als üblich. Setzen Sie im Kündigungsschreiben eine klare Frist (z. B. 14 Tage) und kündigen Sie an, danach die Herausgabe notfalls per einstweiliger Verfügung zu erzwingen. In der Praxis gibt der alte Berater die Unterlagen nach einer freundlichen Erinnerung nahezu immer fristgerecht heraus.

DATEV-Bestand und digitale Buchhaltungsdaten

Der kritischste Punkt beim Steuerberaterwechsel ist heute nicht die Papierakte, sondern der digitale Datenbestand. Die meisten deutschen Kanzleien arbeiten mit DATEV; daneben sind Systeme wie Lexware, Addison, Simba oder cloudbasierte Lösungen wie DATEV Unternehmen online, sevDesk oder Lexoffice verbreitet.

DATEV-Exportdaten

Der bisherige Berater ist verpflichtet, auf Wunsch einen DATEV-Exportdatensatz (sog. „Datenträgerüberlassung“) zu erstellen. Dieser enthält die gebuchten Journale, Stammdaten und Kontenpläne in einem standardisierten Format, das jede andere DATEV-Kanzlei einlesen kann. Die Erstellung und Übergabe ist Bestandteil der Herausgabepflicht nach § 66 StBerG, soweit es sich um mandanteneigene Buchhaltungsdaten handelt.

Fordern Sie ausdrücklich an:

  • DATEV-Exportdatei (Buchungsstapel, Stammdaten, Kontenpläne)
  • Offene-Posten-Liste (Debitoren/Kreditoren) zum Übergabestichtag
  • Anlagenspiegel mit Abschreibungshistorie
  • Lohnjournal und SV-Nachweise (falls Lohnbuchhaltung mitbetreut wurde)
  • Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres

Cloud- und API-basierte Systeme

Bei cloudbasierten Buchhaltungstools (z. B. sevDesk, Lexoffice) liegen die Daten häufig direkt beim Mandanten. Hier genügt es, dem neuen Berater Zugangsdaten einzurichten oder die bestehende Kanzleiverknüpfung zu trennen und neu zuzuweisen – ohne Medienbruch.

Vollmacht & Meldung ans Finanzamt

Das Finanzamt kommuniziert mit dem bevollmächtigten Steuerberater – nicht direkt mit dem Mandanten, solange eine gültige Vollmacht besteht. Bei einem Wechsel sind daher zwei Schritte erforderlich.

Schritt 1: Widerruf der alten Vollmacht

Die erteilte Steuerberatervollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist formlos möglich, sollte aber schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Alternativ kann der neue Berater die Vollmacht im ELSTER-Portal als Bevollmächtigter registrieren; sobald das Finanzamt die neue Vollmacht verarbeitet hat, erlischt die Bindungswirkung der alten in der Praxis automatisch.

Hinweis: ELSTER-Vollmachtsdatenbank

Seit Einführung der zentralen ELSTER-Vollmachtsdatenbank (VDB) können Vollmachten digital hinterlegt und verwaltet werden. Ihr neuer Berater kann eine neue Vollmacht direkt über sein ELSTER-Organisationskonto einreichen; der Widerruf der alten Vollmacht erfolgt dabei automatisch über das System.

Schritt 2: Neue Vollmacht erteilen

Der neue Steuerberater benötigt eine schriftliche oder digital erfasste Vollmacht, die folgende Bereiche abdecken sollte:

  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer (inkl. Voranmeldungen)
  • Lohnsteuer (falls relevant)
  • Einsprüche und Rechtsbehelfsverfahren
  • Akteneinsicht

Auswirkung auf laufende Fristen

Laufende Abgabefristen werden durch den Wechsel nicht verlängert. Der neue Berater kann jedoch – sofern er frühzeitig bevollmächtigt wird – Fristverlängerungsanträge stellen. Bei Dauerfristverlängerungen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss geprüft werden, ob die Dauerfristverlängerung des alten Beraters fortgilt oder neu beantragt werden muss.

Übergabe an den neuen Berater

Ein strukturiertes Übergabegespräch zwischen altem und neuem Berater ist rechtlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis sehr wertvoll. Bereiten Sie als Geschäftsführer folgende Informationen vor, damit der neue Berater schnell arbeitsfähig ist:

  • Gesellschaftsvertrag und aktuelle Gesellschafterliste
  • Letzte drei Jahresabschlüsse (der Jahresabschluss enthält wichtige Bilanzpositionen, die der neue Berater als Ausgangsbasis benötigt)
  • Aktuelle BWA und Summen-/Saldenliste (SuSa)
  • Offene Steuerbescheide und laufende Einsprüche
  • Bestehende Dauerfristverlängerungen
  • Abweichende Bilanzierungswahlrechte (z. B. aktivierte Ingangsetzungskosten, gewählte Abschreibungsmethoden)
  • Verlustvortragsübersichten (§ 10a GewStG, § 10d EStG)
  • Informationen zur Organschaft, falls vorhanden

Wechsel mitten im Geschäftsjahr – Praxisbeispiel GmbH

Ein konkreter Fall zeigt, wie der Wechsel in der Praxis abläuft:

Praxisbeispiel: Maschinenbau GmbH, Wechsel zum 1. Juli

Die Maschinenbau GmbH (Geschäftsjahr = Kalenderjahr, Umsatz ca. 2,5 Mio. €) kündigt ihrem bisherigen Steuerberater zum 30. Juni schriftlich per Einschreiben. Der Vertrag enthält keine Fristenklausel; die Kündigung ist sofort wirksam.

Offene Arbeiten beim alten Berater: Die Jahresabschlüsse für das Vorjahr sind noch nicht fertig. Der alte Berater erstellt diese bis Ende Juli auf Basis der bereits vorliegenden Buchungen und stellt dafür sein vereinbartes Honorar in Rechnung. Die GmbH zahlt das Honorar und erhält alle Unterlagen sowie den DATEV-Exportdatensatz bis zum 15. August.

Übernahme durch neue Kanzlei: Die neue Kanzlei liest den DATEV-Bestand ein, prüft die Eröffnungsbilanzwerte zum 1. Januar und beginnt ab dem 1. Juli mit der laufenden Finanzbuchhaltung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli werden erstmals von der neuen Kanzlei eingereicht. Die Vollmacht ist bereits zum 1. Juli in der ELSTER-Vollmachtsdatenbank hinterlegt.

Ergebnis: Lückenlose Buchführung, keine Doppelarbeit, kein Monat ohne steuerliche Betreuung.

Buchungssatz zur Abgrenzung laufender Honorare

Honorare, die dem alten Berater für Leistungen bis zum Wechselstichtag noch zustehen, aber erst danach fakturiert werden, sind als Verbindlichkeit abzugrenzen:

Buchungssatz (Abgrenzung ausstehende Steuerberaterhonorare):
Sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR 03: 4970) an Sonstige Verbindlichkeiten (SKR 03: 1740)

Warum digitale Kanzleien den Wechsel vereinfachen

Traditionelle Kanzleien arbeiten oft mit proprietären Aktenstrukturen, analogen Belegen und schlecht dokumentierten Abläufen. Das macht jeden Wechsel aufwändiger als nötig. Digitale Kanzleien mit standardisierten Prozessen bieten strukturelle Vorteile:

Traditionelle Kanzlei

  • Belege in Papierordnern
  • DATEV-Export auf Anfrage, teils kostenpflichtig
  • Intransparente Honorare
  • Kommunikation per Post und Telefon
Digitale Kanzlei (z. B. onlinebilanz.de)

  • Belege cloud-basiert jederzeit abrufbar
  • Standardisierter Datenexport inklusive
  • Festpreise, transparent und planbar
  • Kommunikation per Portal, Chat und E-Mail

Gerade für GmbHs und UGs mit regelmäßigem Berichtspflichten (monatliche BWA, quartalsweise USt-Voranmeldungen, jährlicher Jahresabschluss nach § 242 HGB) ist Transparenz über Leistungen und Kosten entscheidend. Ein Festpreisrechner gibt vorab Klarheit über die Kosten – ohne Überraschungsrechnungen.

Wer den Wechsel konkret vorbereiten möchte, kann sich in einer kostenlosen Demo einen Überblick über den Leistungsumfang verschaffen.

Checkliste: Was ist wann zu tun?

Steuerberatungsvertrag auf Kündigungsklauseln prüfen
Schriftliche Kündigung per Einschreiben versenden (Frist beachten oder sofort kündigen)
Herausgabe aller mandanteneigenen Unterlagen fordern (Frist setzen: 14 Tage)
DATEV-Exportdatensatz, Anlagenspiegel und OP-Listen anfordern
Offene Honorarforderungen des alten Beraters klären und begleichen
Neue Kanzlei auswählen und Steuerberatungsvertrag unterzeichnen
Vollmacht für neuen Berater ausstellen (ELSTER-VDB)
Widerruf der alten Vollmacht beim Finanzamt erklären (oder durch neuen Berater)
Laufende Fristen (USt-VA, Körperschaftsteuer) mit neuem Berater abstimmen
Jahresabschlüsse, Bescheide und Verlustvortragsnachweise übergeben
Übergabegespräch zwischen alter und neuer Kanzlei organisieren (empfohlen)
Buchführung lückenlos weiterführen – keine offenen Buchungszeiträume lassen

Übersicht: Fristen auf einen Blick

Schritt Frist / Zeitraum Zuständigkeit
Kündigung des Steuerberatungsvertrags Sofort (sofern keine Vertragsfrist) oder laut Vertrag Mandant
Herausgabe mandanteneigener Unterlagen 2–4 Wochen nach Mandatsende Alter Berater
DATEV-Export bereitstellen Gleichzeitig mit Unterlagenherausgabe Alter Berater
Vollmacht beim Finanzamt widerrufen/neu erteilen Unmittelbar nach Mandatswechsel Mandant / neuer Berater
Erste USt-Voranmeldung durch neuen Berater Zum nächsten regulären Abgabetermin Neuer Berater

Fazit: Steuerberater wechseln ist einfacher als gedacht

Steuerberater wechseln ist für GmbHs und UGs kein bürokratischer Kraftakt, sondern ein rechtlich klar geregelter Vorgang. Der Steuerberatungsvertrag lässt sich in den meisten Fällen ohne Frist kündigen. § 66 StBerG schützt den Mandanten mit einer klaren Herausgabepflicht für eigene Unterlagen – ein Zurückbehaltungsrecht des alten Beraters greift nur bei fälligen Honorarforderungen und ist in der Rechtsprechung eng begrenzt. Die Vollmacht beim Finanzamt lässt sich digital über die ELSTER-Vollmachtsdatenbank wechseln. Wer den Wechsel strukturiert vorbereitet, erlebt keine Datenlücken und keine Fristen-Überraschungen.

Besonders reibungslos gelingt der Wechsel zu einer digitalen Kanzlei mit standardisierten Prozessen und transparenten Festpreisen: Die Daten liegen von Anfang an strukturiert vor, der Onboarding-Prozess ist dokumentiert und laufende Buchführung sowie Jahresabschluss werden nahtlos weitergeführt.

2–4 Wochen

Übliche Frist für Unterlagenherausgabe (§ 66 StBerG)

14 Tage

Empfohlene Fristsetzung im Kündigungsschreiben

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Steuerberater jederzeit wechseln?

Ja. Der Steuerberatungsvertrag kann grundsätzlich jederzeit und ohne gesetzliche Mindestfrist gekündigt werden. Ausnahme: Im Vertrag ist eine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart – diese muss dann eingehalten werden.

Was muss der alte Steuerberater herausgeben?

Nach § 66 StBerG alle mandanteneigenen Unterlagen: Originalbelege, fertige Jahresabschlüsse, Steuerbescheide, Behördenschriftverkehr und Buchhaltungsdaten. Eigene interne Arbeitspapiere des Beraters sind nicht herauszugeben.

Hat der alte Berater ein Zurückbehaltungsrecht?

Nur bei fälligen, offenen Honorarforderungen und auch dann nur verhältnismäßig. Ein pauschales Einbehalten der gesamten Akte ist rechtlich nicht zulässig. Im Zweifel zahlen Sie unter Vorbehalt und klären den Betrag separat.

Was passiert mit der Vollmacht beim Finanzamt?

Die alte Vollmacht muss widerrufen und dem neuen Berater eine neue Vollmacht erteilt werden. Beides erfolgt am einfachsten digital über die ELSTER-Vollmachtsdatenbank; der neue Berater kann das für Sie übernehmen.

Kann ich den Steuerberater auch mitten im Jahr wechseln?

Ja, das ist problemlos möglich. Der neue Berater übernimmt die laufende Buchhaltung ab dem Wechselstichtag; der alte Berater schließt begonnene Aufträge ab oder übergibt sie. Es entsteht keine steuerliche Lücke, wenn die Übergabe strukturiert erfolgt.

Muss ich meinen Steuerberater über den Grund des Wechsels informieren?

Nein. Eine Begründung ist rechtlich nicht erforderlich. Sie können den Wechsel ohne Angabe von Gründen vornehmen.

Wie bekomme ich meinen DATEV-Bestand vom alten Berater?

Fordern Sie schriftlich die Erstellung und Übermittlung eines DATEV-Exportdatensatzes an. Diese Pflicht ergibt sich aus § 66 StBerG, da die Buchungsdaten mandanteneigenes Datenmaterial sind. Die meisten Kanzleien kommen dieser Pflicht nach Aufforderung nach.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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