Verdeckte Gewinnausschüttung buchen – Buchungssätze SKR03 & SKR04
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) entsteht oft unbemerkt – zu hohes Geschäftsführergehalt, zinsloses Darlehen an den Gesellschafter, überhöhte Miete. Das eigentliche Problem für die Buchhaltung beginnt jedoch erst danach: Wie wird die vGA gebucht, wie korrigiert man sie außerbilanziell, und welche Konten sind in SKR03 und SKR04 betroffen? Dieser Artikel gibt Ihnen präzise Buchungssätze, erläutert die Abgrenzung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz und zeigt, wie die Kapitalertragsteuer korrekt erfasst wird.
Kurzantwort
Verdeckte Gewinnausschüttung buchen bedeutet: In der Handelsbilanz bleibt der Aufwand bestehen; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung zum körperschaftsteuerlichen Einkommen (§ 8 Abs. 3 KStG). Zusätzlich löst die vGA Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. SolZ) aus, die über ein Verbindlichkeitskonto (SKR03: 1741 / SKR04: 3730) gebucht und an das Finanzamt abgeführt wird. Ein Gegenbuchungskonto für die vGA selbst ist in der Handelsbilanz nicht notwendig – die Korrektur findet ausschließlich in der Steuererklärung (KSt-Erklärung, Anlage WA) statt.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: vGA in HGB und KStG
- Handelsbilanz vs. Steuerbilanz bei der vGA
- Buchungssätze SKR03
- Buchungssätze SKR04
- Kapitalertragsteuer buchen und abführen
- Außerbilanzielle Korrektur in der Steuererklärung
- Praxisbeispiel: überhöhtes Geschäftsführergehalt
- Checkliste: vGA buchungstechnisch korrekt behandeln
- Fazit
Grundlagen: vGA in HGB und KStG
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geregelt: Danach darf eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, das körperschaftsteuerliche Einkommen nicht mindern. Typische Fälle sind überhöhte Geschäftsführervergütungen, zinslose oder zinsgünstige Gesellschafterdarlehen, unangemessen hohe Mieten an Gesellschafter sowie die Nutzung von Gesellschaftsvermögen zu privaten Zwecken ohne Entgelt.
Für die Buchführung ist entscheidend zu verstehen: Die vGA ist kein eigener Buchungsvorfall, der in der Handelsbilanz rückgängig gemacht wird. Der ursprüngliche Aufwand (z. B. Gehalt, Miete, Zinsen) bleibt handelsrechtlich korrekt gebucht. Die steuerliche Korrektur erfolgt erst auf einer zweiten Ebene – der außerbilanziellen Einkommenskorrektur. Dies ist der fundamentale Unterschied zur verdeckten Einlage, bei der ein aktiver Vermögensgegenstand zuzubuchen wäre.
Hinweis zur Abgrenzung
Dieser Artikel konzentriert sich auf die Buchungstechnik der vGA. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, den Fremdvergleich und die steuerliche Gesamtwirkung auf Gesellschafter- und Gesellschaftsebene erläutern wir in separaten Beiträgen. Den Jahresabschluss-Kontext finden Sie unter Jahresabschluss für GmbH.
Handelsbilanz vs. Steuerbilanz bei der vGA
Das deutsche Steuerrecht folgt dem Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 EStG: Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. Bei der vGA ergibt sich daraus eine zweistufige Betrachtung:
| Ebene | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Handelsbilanz (HGB) | Aufwand bleibt bestehen; keine Korrektur des Buchungssatzes | § 242 ff. HGB |
| Steuerbilanz / außerbilanziell | Hinzurechnung zum körperschaftsteuerlichen Einkommen | § 8 Abs. 3 KStG |
| Kapitalertragsteuer | 25 % KapESt + 5,5 % SolZ auf den vGA-Betrag; Buchung als Verbindlichkeit | § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Gewerbesteuer | vGA erhöht den Gewerbeertrag analog; kein gesonderter Buchungssatz | § 7 GewStG |
Die Steuerbilanz weicht also von der Handelsbilanz durch eine außerbilanzielle Mehr-/Weniger-Rechnung (Überleitung) ab. In der Praxis wird diese Überleitung in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage WA) vorgenommen und ist nicht als separater Buchungssatz in DATEV oder einer anderen Buchführungssoftware sichtbar.
Buchungssätze SKR03
Im SKR03 sind folgende Konten relevant:
| Konto | Bezeichnung | Verwendung bei vGA |
|---|---|---|
| 4835 / 4836 | Vergütungen an Gesellschafter-GF / sonstige Bezüge | Originärer Aufwand (bleibt bestehen) |
| 1741 | Verbindlichkeiten aus Kapitalertragsteuer | Abzuführende KapESt auf die vGA |
| 1742 | Verbindlichkeiten aus Solidaritätszuschlag (KapESt) | SolZ auf KapESt |
| 2900 | Gezeichnetes Kapital / Privatentnahme (bei Einzelbuchung) | Gegenkonto bei Entnahme-Charakter (selten) |
| 0855 / 1360 | Forderungen gegen Gesellschafter | Falls vGA als Darlehen oder Forderung zu buchen ist |
Buchungssatz: Kapitalertragsteuer auf die vGA (SKR03)
Wird die vGA aufgedeckt (z. B. nach einer Betriebsprüfung oder Selbstkorrektur), ist die Kapitalertragsteuer nachzubuchen. Die GmbH ist verpflichtet, KapESt einzubehalten und abzuführen. Der Aufwand für die KapESt trägt die GmbH im Regelfall (da keine Einbehaltung beim Gesellschafter erfolgt ist) und ist seinerseits nicht abzugsfähig – was zu einer weiteren vGA führen kann (sog. „Kaskadeneffekt“, den wir hier nur anreißen).
Soll: 7682 Körperschaftsteuer-Aufwand (oder 7685 KapESt-Aufwand) | Haben: 1741 Verbindlichkeiten KapESt
Betrag: 25 % des vGA-Brutto-Betrags
Soll: 7682 / 7685 | Haben: 1742 Verbindlichkeiten SolZ
Betrag: 5,5 % der KapESt
Soll: 1741 Verbindlichkeiten KapESt + 1742 Verbindlichkeiten SolZ | Haben: 1200 Bank
Fälligkeit: 10. des Folgemonats nach Zufluss
Achtung: KapESt-Aufwand als weitere vGA
Trägt die GmbH die Kapitalertragsteuer, ohne sie beim Gesellschafter einzubehalten, liegt in Höhe des KapESt-Betrags eine weitere vGA vor. Dies führt zum sogenannten Brutto-Hochrechnen nach § 43 Abs. 1 EStG. Im Zweifel sollte der Steuerberater prüfen, ob eine Bruttorechnung notwendig ist.
Buchungssätze SKR04
Im SKR04 sind die Kontonummern anders strukturiert; die Logik ist identisch:
| Konto | Bezeichnung | Verwendung bei vGA |
|---|---|---|
| 6020 / 6021 | Gehälter Gesellschafter-GF / sonstige Bezüge | Originärer Aufwand (bleibt bestehen) |
| 3730 | Verbindlichkeiten aus Kapitalertragsteuer | Abzuführende KapESt auf die vGA |
| 3731 | Verbindlichkeiten aus Solidaritätszuschlag (KapESt) | SolZ auf KapESt |
| 1300 / 1301 | Forderungen gegen Gesellschafter | Falls vGA als Forderung zu aktivieren ist |
Soll: 7610 Körperschaftsteuer-Aufwand (oder KapESt-Aufwand) | Haben: 3730 Verbindlichkeiten KapESt
Betrag: 25 % des vGA-Betrags
Soll: 7610 | Haben: 3731 Verbindlichkeiten SolZ
Betrag: 5,5 % der KapESt
Soll: 3730 + 3731 | Haben: 1800 Bank
Fälligkeit: 10. des Folgemonats nach Zufluss beim Gesellschafter
Kapitalertragsteuer buchen und abführen
Die Kapitalertragsteuer auf eine vGA entsteht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses beim Gesellschafter. Bei einer vGA gilt der Zufluss als im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung eingetreten – also z. B. bei Buchung eines zu hohen Gehalts, bei Auszahlung eines zinslosen Darlehens oder bei Nutzungsüberlassung. Die GmbH hat die KapESt anzumelden (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) und bis zum 10. des Folgemonats abzuführen.
Wichtig: Wenn eine vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird, sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fällig (1,8 % p. a. ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums). Diese Zinsen sind gesondert zu buchen:
Soll: 7685 Zinsen für Steuernachzahlungen | Haben: 1740 Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt
Nicht abzugsfähiger Aufwand (§ 10 Nr. 2 KStG)
Außerbilanzielle Korrektur in der Steuererklärung
Der buchungstechnisch wichtigste Aspekt der vGA: Die eigentliche steuerliche Korrektur findet nicht in der Buchführung statt, sondern in der Körperschaftsteuererklärung. Der Steuerberater oder Geschäftsführer trägt den vGA-Betrag in der Anlage WA zur KSt-Erklärung als außerbilanzielle Hinzurechnung ein.
- Aufwand bleibt gebucht
- Jahresüberschuss wird gemindert
- Keine Stornierung des Buchungssatzes
- Kein separates vGA-Konto notwendig
- Hinzurechnung in Anlage WA (KSt)
- Erhöhung des zu versteuernden Einkommens
- Parallele Anpassung im Gewerbeertrag
- Anlage KSt 1 F für Kapitalertragsteuer
In der Praxis der GmbH-Jahresabschlusserstellung wird die Überleitung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz in einer separaten steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung dokumentiert. Diese ist nicht Bestandteil der Buchführung, aber zwingender Teil der Steuererklärungsunterlagen.
Praxisbeispiel: überhöhtes Geschäftsführergehalt
Die Müller GmbH zahlt ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 180.000 EUR. Nach Fremdvergleich wäre ein Gehalt von 120.000 EUR angemessen. Die Differenz von 60.000 EUR ist vGA. Das Finanzamt stellt dies im Rahmen einer Betriebsprüfung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr fest.
| Position | Betrag | Berechnung |
|---|---|---|
| vGA-Betrag (brutto) | 60.000 EUR | 180.000 – 120.000 EUR |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | 15.000 EUR | 25 % × 60.000 EUR |
| Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 825 EUR | 5,5 % × 15.000 EUR |
| Abzuführen gesamt | 15.825 EUR | KapESt + SolZ |
| KSt-Nachzahlung (15 % auf 60.000 EUR) | 9.000 EUR | Körperschaftsteuer auf die Hinzurechnung |
| SolZ auf KSt (5,5 %) | 495 EUR | 5,5 % × 9.000 EUR |
Buchungssätze im Praxisbeispiel (SKR03)
Soll: 4835 Geschäftsführergehalt 180.000 EUR | Haben: 1200 Bank 180.000 EUR
Soll: 7685 KapESt-Aufwand 15.000 EUR | Haben: 1741 Verbindlichkeiten KapESt 15.000 EUR
Soll: 7685 KapESt-Aufwand 825 EUR | Haben: 1742 Verbindlichkeiten SolZ 825 EUR
Soll: 1741 15.000 EUR + 1742 825 EUR | Haben: 1200 Bank 15.825 EUR
Hinzurechnung 60.000 EUR zum körperschaftsteuerlichen Einkommen → KSt-Nachzahlung 9.000 EUR + SolZ 495 EUR
Praxis-Tipp
Den KapESt-Aufwand (15.825 EUR) bucht die GmbH in ihrer Handelsbilanz als weiteren Aufwand. Dieser Betrag ist jedoch steuerlich nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG) und muss ebenfalls außerbilanziell hinzugerechnet werden – andernfalls läge in Höhe der getragenen KapESt eine weitere vGA vor. Sprechen Sie dies mit Ihrem Steuerberater ab. Auf Wunsch können Sie unseren Steuerbelastungsrechner nutzen, um die Gesamtbelastung zu ermitteln.
Checkliste: vGA buchungstechnisch korrekt behandeln
- Originalbuchung des Aufwands (Gehalt, Miete, Zinsen) nicht stornieren – bleibt in der Handelsbilanz
- Kapitalertragsteuer (25 %) und SolZ (5,5 %) auf den vGA-Betrag berechnen
- KapESt und SolZ auf Verbindlichkeitskonto buchen (SKR03: 1741/1742 | SKR04: 3730/3731)
- KapESt-Anmeldung fristgerecht einreichen und Abführung bis 10. des Folgemonats
- Außerbilanzielle Hinzurechnung in Anlage WA der KSt-Erklärung dokumentieren
- Prüfen, ob die GmbH die KapESt trägt → ggf. Bruttorechnung und weitere vGA-Prüfung
- Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gesondert buchen und als nicht abzugsfähig markieren
- Gewerbesteuerliche Auswirkung prüfen: vGA erhöht Gewerbeertrag nach § 7 GewStG
- Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung in den Jahresabschlussunterlagen dokumentieren
- Gesellschafter informieren: vGA löst auf seiner Ebene Einkünfte aus Kapitalvermögen aus (§ 20 EStG)
Möchten Sie prüfen, ob Ihre GmbH-Buchführung vGA-anfällige Sachverhalte enthält? Testen Sie unsere Buchführungsplattform kostenlos im Demo-Zugang.
Fazit
Verdeckte Gewinnausschüttung buchen bedeutet in der Praxis: Der handelsrechtliche Aufwand bleibt unverändert bestehen. Die buchungstechnische Arbeit konzentriert sich auf die korrekte Erfassung der Kapitalertragsteuer (SKR03: Konto 1741/1742; SKR04: Konto 3730/3731) und deren fristgerechte Abführung. Die eigentliche steuerliche Korrektur – die Hinzurechnung des vGA-Betrags zum körperschaftsteuerlichen Einkommen – erfolgt ausschließlich außerbilanziell in der Anlage WA der Körperschaftsteuererklärung. Geschäftsführer sollten außerdem den Kaskadeneffekt im Blick behalten: Trägt die GmbH die KapESt, liegt in dieser Höhe eine weitere vGA vor, die ihrerseits Steuerfolgen auslöst. Eine saubere Dokumentation der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung im Rahmen des Jahresabschlusses ist unerlässlich, um im Falle einer Betriebsprüfung lückenlos nachweisen zu können, wie der vGA-Betrag ermittelt und behandelt wurde.
25 %
Kapitalertragsteuersatz auf vGA
5,5 %
Solidaritätszuschlag auf KapESt
§ 8 Abs. 3 KStG
Rechtsgrundlage vGA
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die verdeckte Gewinnausschüttung in der Buchführung stornieren?
Nein. Der ursprüngliche Aufwand (z. B. Gehalt, Miete) bleibt in der Handelsbilanz bestehen. Die steuerliche Korrektur erfolgt ausschließlich außerbilanziell in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage WA).
Welche Konten nutze ich für die Kapitalertragsteuer auf eine vGA im SKR03?
Im SKR03 buchen Sie die Kapitalertragsteuer auf Konto 1741 (Verbindlichkeiten KapESt) und den Solidaritätszuschlag auf Konto 1742. Im SKR04 sind es die Konten 3730 und 3731.
Wann ist die Kapitalertragsteuer auf eine vGA abzuführen?
Die KapESt ist bis zum 10. des Monats abzuführen, der auf den Zufluss beim Gesellschafter folgt. Bei nachträglich aufgedeckten vGAs (z. B. Betriebsprüfung) entstehen zusätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
Was passiert, wenn die GmbH die Kapitalertragsteuer selbst trägt?
Trägt die GmbH die KapESt, ohne sie beim Gesellschafter einzubehalten, liegt in Höhe der KapESt eine weitere vGA vor. Es ist dann zu prüfen, ob eine Brutto-Hochrechnung nach § 43 EStG notwendig ist.
Wie wirkt sich die vGA auf die Gewerbesteuer aus?
Die vGA erhöht nach § 7 GewStG auch den Gewerbeertrag. Es gibt keinen gesonderten Buchungssatz dafür – die Anpassung erfolgt ebenfalls in der Steuererklärung (Gewerbesteuererklärung).
Gibt es ein spezielles vGA-Konto im Kontenrahmen?
Nein. SKR03 und SKR04 sehen kein eigenständiges vGA-Konto vor. Die Buchführung erfasst lediglich die KapESt-Verbindlichkeiten und deren Abführung; die eigentliche Korrektur findet außerhalb der Buchhaltung statt.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.





