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OnlineBilanzBlogUnternehmensnachfolge Steuer: Übergabe an die nächste Generation steueroptimiert gestalten

Unternehmensnachfolge Steuer: Übergabe an die nächste Generation steueroptimiert gestalten

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge gehört zu den komplexesten Aufgaben im Unternehmensrecht. Wer eine GmbH oder UG an Kinder oder Enkel übergeben möchte, kann durch die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes erhebliche Steuerlasten vermeiden – vorausgesetzt, die Behaltensfristen und Lohnsummenregeln werden eingehalten. Dieser Fachartikel zeigt, wie die vorweggenommene Erbfolge, die Regel- und Optionsverschonung sowie die Abgrenzung zum entgeltlichen Verkauf in der Praxis zusammenwirken.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Bei der Unternehmensnachfolge Steuer sind insbesondere die Verschonungsabschläge nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG entscheidend: Die Regelverschonung gewährt 85 %, die Optionsverschonung 100 % Steuerbefreiung auf begünstigtes Betriebsvermögen – jeweils geknüpft an Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren. Daneben fallen bei der Schenkung oder dem Erbfall klassische Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge sowie besondere Bewertungsregeln für GmbH-Anteile nach dem Ertragswertverfahren an.

Vorweggenommene Erbfolge & Schenkung: Grundlagen und Freibeträge

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die lebzeitige Übertragung von Vermögen – insbesondere von Gesellschaftsanteilen – auf die künftigen Erben, regelmäßig die eigenen Kinder oder Enkel. Rechtlich handelt es sich um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB; steuerrechtlich löst sie Schenkungsteuer nach dem ErbStG aus, sofern keine Befreiungstatbestände greifen.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der Erbfolge von Todes wegen: Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 EUR, für Enkel 200.000 EUR. Bei einer frühzeitigen Planung können diese Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden – ein wesentliches Instrument der generationenübergreifenden steuerlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge.

Hinweis: Schenkungsteuer-Freibeträge im Überblick

Empfänger Freibetrag (§ 16 ErbStG) Steuertarif (§ 19 ErbStG)
Ehegatten / eingetr. Lebenspartner 500.000 EUR Steuerklasse I: 7–30 %
Kinder 400.000 EUR Steuerklasse I: 7–30 %
Enkel 200.000 EUR Steuerklasse I: 7–30 %
Geschwister, Nichten/Neffen 20.000 EUR Steuerklasse II: 15–43 %

Wichtig für die Praxis: Eine Schenkung unter einer Auflage (z. B. Nießbrauchsvorbehalt, Versorgungsrente) kann den steuerlichen Wert der Schenkung mindern. Der Nießbrauchsvorbehalt, bei dem der Übergebende die Erträge des Unternehmens weiterhin erhält, reduziert den schenkungsteuerlichen Wert um den kapitalisierten Nutzungswert – ein häufig eingesetztes Instrument bei der Familienunternehmensnachfolge.

Bewertung von GmbH-Anteilen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke

Die Bewertung nicht notierter GmbH-Anteile erfolgt nach §§ 11 Abs. 2, 109 BewG primär nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG). Dabei wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt seit der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2022 13,75 (zuvor 17,8570). Diese Absenkung hat in der Praxis zu einer erheblichen Verringerung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen geführt.

Alternativ kann der gemeine Wert durch ein Gutachten nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG), wenn dieser niedriger ist als der nach dem vereinfachten Verfahren ermittelte Wert. Gerade bei ertragsstarken GmbH kann das vereinfachte Verfahren zu einer Überbewertung führen, während bei substanzreichen, aber ertragsschwachen Gesellschaften der Substanzwert als Mindestwert maßgeblich ist.

Achtung: Verwaltungsvermögen mindert Verschonung

Zum begünstigten Betriebsvermögen zählt nur der Teil, der nicht als Verwaltungsvermögen gilt (§ 13b Abs. 3 ErbStG). Dazu gehören insbesondere vermietete Immobilien außerhalb des Betriebs, Wertpapiere, Kunstgegenstände und Beteiligungen unter 25 %. Liegt der Verwaltungsvermögensanteil über 90 %, entfällt die Begünstigung vollständig.

Regel- vs. Optionsverschonung nach §13a und §13b ErbStG: 85 % oder 100 %

Das Herzstück der steuerlichen Unternehmensnachfolge bilden die Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG in Verbindung mit § 13b ErbStG. Beide Normen definieren das begünstigte Vermögen und die Höhe des Verschonungsabschlags.

Regelverschonung (85 %)

Die Regelverschonung greift automatisch, d. h. ohne Antrag. Sie befreit 85 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die verbleibenden 15 % unterliegen der regulären Besteuerung, jedoch wird hiervon ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der ab einem steuerpflichtigen Wert von 150.000 EUR abschmilzt.

Voraussetzung für die Regelverschonung ist die Einhaltung der fünfjährigen Behaltensfrist sowie der Lohnsummenregel (dazu im nächsten Abschnitt).

Optionsverschonung (100 %)

Auf unwiderruflichen Antrag kann der Erwerber die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG wählen. Sie gewährt eine vollständige Steuerbefreiung (100 %) des begünstigten Betriebsvermögens. Die Voraussetzungen sind jedoch deutlich strenger:

  • Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 % des gesamten Betriebsvermögens betragen (gegenüber 50 % bei der Regelverschonung).
  • Die Behaltensfrist beträgt sieben Jahre (statt fünf).
  • Die Lohnsummenregel ist strenger (700 % in sieben Jahren statt 400 % in fünf Jahren).
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG)

  • Verschonungsabschlag: 85 %
  • Behaltensfrist: 5 Jahre
  • Lohnsumme: 400 % in 5 Jahren
  • Verwaltungsvermögen: max. 50 %
  • Automatisch; kein Antrag
  • Abzugsbetrag: bis 150.000 EUR
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

  • Verschonungsabschlag: 100 %
  • Behaltensfrist: 7 Jahre
  • Lohnsumme: 700 % in 7 Jahren
  • Verwaltungsvermögen: max. 20 %
  • Unwiderruflicher Antrag erforderlich
  • Kein Abzugsbetrag (da keine Steuer)

Verschonungsbedarfsprüfung bei großen Erwerben

Bei einem begünstigten Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 3 ErbStG) reduziert sich der Verschonungsabschlag schrittweise (Abschmelzmodell) oder der Erwerber kann eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Bei letzterer muss nachgewiesen werden, dass die Steuer nicht aus verfügbarem Privatvermögen beglichen werden kann – ein aufwendiges Verfahren, das sorgfältige Vorbereitung erfordert.

Lohnsummen & Behaltensfristen: Fallstricke in der Praxis

Die Lohnsummenregel stellt sicher, dass die Verschonung nur Unternehmen zugute kommt, die Arbeitsplätze langfristig erhalten. Maßgeblich ist die Ausgangslohnsumme, also der Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.

Ausnahmen von der Lohnsummenregel: Sie gilt nicht, wenn das Unternehmen weniger als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG). Bei 6–10 Beschäftigten gelten reduzierte Mindestlohnsummen (250 % / 500 % je nach Verschonungsart), bei 11–15 Beschäftigten 300 % / 565 %.

Achtung: Nachsteuer bei Verstoß

Wird die Lohnsumme unterschritten oder das Betriebsvermögen während der Behaltensfrist veräußert, entfällt die Verschonung anteilig (bei Regelverschonung) oder vollständig (bei Optionsverschonung), und es entsteht Nachsteuer nach § 13a Abs. 6 ErbStG. Die Finanzbehörde ist sofort zu informieren.

Die Behaltensfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übertragung. Schädliche Ereignisse sind insbesondere: Veräußerung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, Aufgabe des Betriebs, Entnahmen, die den Wert des Betriebsvermögens übersteigen, sowie bestimmte Umstrukturierungen. Eine Weiterübertragung innerhalb der Familie unter Fortführung der Behaltensfrist ist grundsätzlich möglich.

Rechenbeispiel: GmbH-Anteilsübertragung auf das Kind

Sachverhalt: Vater V überträgt seiner Tochter T (30 Jahre, ledig) 100 % der Anteile an der V-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert beträgt 3.000.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen beträgt 15 % des Gesamtvermögens. Die GmbH hat 12 Mitarbeiter. Es wurde noch keine frühere Schenkung vorgenommen.

Position Regelverschonung (85 %) Optionsverschonung (100 %)
Gemeiner Wert der Anteile 3.000.000 EUR 3.000.000 EUR
Anteil begünstigtes Vermögen 2.550.000 EUR (85 %) 3.000.000 EUR (100 %)
Verschonungsabschlag ./. 2.550.000 EUR ./. 3.000.000 EUR
Verbleibender Wert 450.000 EUR 0 EUR
./. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 50.000 EUR 0 EUR
Schenkungsteuer (Steuerkl. I, 7 %) 3.500 EUR 0 EUR

Ergebnis: Bereits die Regelverschonung reduziert die Schenkungsteuer auf einen marginalen Betrag. Die Optionsverschonung führt zu vollständiger Steuerfreiheit, erfordert jedoch die strenge siebenjährige Lohnsummen- und Behaltensbindung. Da die Verwaltungsvermögensquote mit 15 % unter den 20 % liegt, ist die Optionsverschonung wählbar.

Hinweis: Die korrekte Ermittlung des Unternehmenswerts und die laufende Dokumentation der Lohnsummen setzen eine sorgfältige buchhalterische Grundlage voraus. Eine ordnungsgemäße Jahresabschlusserstellung ist damit nicht nur handelsrechtliche Pflicht, sondern unverzichtbare Grundlage für die steuerliche Nachfolgeplanung.

Abgrenzung: Schenkung vs. entgeltlicher Verkauf (Share Deal)

Der entgeltliche Verkauf von GmbH-Anteilen an ein Familienmitglied unterscheidet sich steuerlich fundamental von der Schenkung. Beim Share Deal unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Verkäufer der Einkommensteuer nach § 17 EStG (bei mindestens 1 % Beteiligung in den letzten fünf Jahren). Es gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig; der persönliche Einkommensteuersatz des Veräußerers findet Anwendung. Ein Freibetrag von 9.060 EUR (§ 17 Abs. 3 EStG) greift bei kleineren Gewinnen.

Beim gemischten Erwerb – also einer teilentgeltlichen Übertragung unter dem Verkehrswert – ist zu differenzieren: Die Rechtsprechung des BFH und die Verwaltungsauffassung (R E 7.3 ErbStR) behandeln den unentgeltlichen Teil als Schenkung, den entgeltlichen Teil als Veräußerung. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis Kaufpreis zu gemeinem Wert.

Vergleich: Schenkung vs. entgeltlicher Verkauf

Kriterium Schenkung / vorweggen. Erbfolge Entgeltlicher Verkauf
Steuerart Übergeber Keine (bei Schenkung) ESt § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren)
Steuerart Empfänger Schenkungsteuer (ggf. Verschonung) Keine ErbSt/SchenkSt
Verschonungsabschlag §13a/§13b Ja, anwendbar Nein
Liquiditätszufluss Übergeber Nein Ja (Kaufpreis)
Gestaltungsoptimierung Lohnsummen/Behaltensfrist Ratenzahlung, Leibrente

Ein wichtiger Aspekt: Wird der Kaufpreis als private Veräußerungsrente strukturiert, kann der Veräußerer regelmäßige Einnahmen erzielen und die Steuerlast auf mehrere Jahre verteilen. Der Barwert der Rente ist nach § 17 EStG als Veräußerungserlös anzusetzen. Dies kann insbesondere bei fehlender Altersversorgung des Übergebers attraktiv sein.

Steuerliche Gestaltungshinweise zur Unternehmensnachfolge

  • Frühzeitig planen: Den Zehn-Jahres-Rhythmus der Freibeträge ausnutzen; erste Teilübertragungen idealerweise 10–15 Jahre vor der vollständigen Übergabe anstoßen.
  • Verwaltungsvermögen reduzieren: Vor der Übertragung prüfen, ob nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände entnommen oder umstrukturiert werden können, um den Verwaltungsvermögensanteil zu senken.
  • Nießbrauchsvorbehalt prüfen: Senkt den schenkungsteuerlichen Wert und sichert den Lebensunterhalt des Übergebers. Achtung: Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ist zu vermeiden.
  • Holdingstruktur erwägen: Eine zwischengeschaltete Holding kann Flexibilität bei der Nachfolge schaffen und steuerliche Thesaurierungsvorteile nach § 8b KStG nutzen.
  • Lohnsummen dokumentieren: Kontinuierliche Erfassung und Archivierung der Löhne und Gehälter für die Lohnsummenkontrolle über die gesamte Behaltensfrist.
  • Optionsverschonung nur bei sicherer Planbarkeit: Kein unwiderruflicher Antrag, wenn unternehmerische Restrukturierungen innerhalb von sieben Jahren absehbar sind.
  • Gesellschaftsvertrag anpassen: Vinkulierungsklauseln (§ 15 GmbHG), Nachfolgeklauseln und Einziehungsregelungen vor Übertragung überprüfen und ggf. anpassen.
  • Steuerberater und Notar einbinden: Die Anteilsübertragung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die steuerliche Beratung sollte interdisziplinär erfolgen.

Für GmbH-Gesellschafter empfiehlt es sich, die Nachfolgeplanung eng mit der laufenden Buchhaltung und dem Jahresabschluss zu verzahnen. Nur eine sauber geführte Buchführung ermöglicht die korrekte Ermittlung der Ausgangslohnsumme, des Betriebsvermögens und des Verwaltungsvermögensanteils. Wer seinen Jahresabschluss professionell aufstellen lässt, schafft damit auch die Datenbasis für eine rechts- und steuersichere Übergabe.

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Fazit: Unternehmensnachfolge Steuer strategisch angehen

Die steuerliche Seite der Unternehmensnachfolge ist komplex, bietet aber bei rechtzeitiger und strukturierter Planung erhebliche Gestaltungsspielräume. Die Verschonungsregelungen nach § 13a und § 13b ErbStG ermöglichen es, GmbH-Anteile bei Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensfristen weitgehend oder vollständig schenkungsteuerfrei zu übertragen. Die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung hängt von der individuellen Unternehmensstruktur, der Verwaltungsvermögensquote und der Planungssicherheit der künftigen Mitarbeiterzahl ab.

Entscheidend für die Unternehmensnachfolge Steuer ist: Je früher die Nachfolge geplant wird, desto mehr Gestaltungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung – von der mehrfachen Nutzung der Schenkungsteuerfreibeträge über den Nießbrauchsvorbehalt bis zur optimalen Strukturierung als Holding. Eine fundierte steuerliche Beratung, eine sorgfältige Jahresabschlussdokumentation und eine rechtzeitige Anpassung des Gesellschaftsvertrags sind dabei die unverzichtbaren Bausteine einer erfolgreichen generationenübergreifenden Unternehmensübergabe.

400.000 EUR

Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder (§ 16 ErbStG)

85 % / 100 %

Verschonungsabschlag Regel-/Optionsverschonung (§ 13a ErbStG)

26.000.000 EUR

Schwellenwert Abschmelzmodell (§ 13a Abs. 3 ErbStG)

Häufig gestellte Fragen

Was ist die vorweggenommene Erbfolge steuerlich?

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine lebzeitige Schenkung von Vermögen – z. B. GmbH-Anteilen – an künftige Erben. Steuerlich löst sie Schenkungsteuer aus, die durch Freibeträge (400.000 EUR je Kind alle 10 Jahre) und die Verschonungsregelungen nach §13a/§13b ErbStG erheblich gemindert oder auf null reduziert werden kann.

Welchen Unterschied macht es, ob ich die GmbH-Anteile verschenke oder verkaufe?

Bei der Schenkung fällt Schenkungsteuer an, die durch §13a/§13b ErbStG weitgehend erlassen werden kann. Beim Verkauf entsteht beim Veräußerer Einkommensteuer nach §17 EStG (Teileinkünfteverfahren, 60 % des Gewinns steuerpflichtig). Die Verschonungsregelungen gelten nur bei unentgeltlicher oder gemischt unentgeltlicher Übertragung.

Was passiert, wenn ich die Behaltensfrist verletze?

Wird das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb der Behaltensfrist (5 Jahre Regelverschonung / 7 Jahre Optionsverschonung) veräußert oder der Betrieb aufgegeben, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig oder vollständig. Die Finanzbehörde setzt Nachsteuer fest. Das Ereignis ist unverzüglich anzuzeigen.

Wann ist die Optionsverschonung sinnvoll?

Die vollständige Steuerbefreiung (100 %) lohnt sich, wenn das Verwaltungsvermögen dauerhaft unter 20 % liegt, die Lohnsumme über sieben Jahre stabil gehalten werden kann und keine größeren Umstrukturierungen geplant sind. Der Antrag ist unwiderruflich, daher ist sorgfältige Prüfung Pflicht.

Welche Rolle spielt der Nießbrauchsvorbehalt bei der Nachfolge?

Der Nießbrauchsvorbehalt erlaubt dem Übergeber, die Erträge des Unternehmens weiterhin zu beziehen, obwohl er die Anteile bereits übertragen hat. Steuerlich mindert der kapitalisierte Nießbrauchswert die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Es ist jedoch auf eine schenkungsteuerlich und ertragsteuerlich konforme Ausgestaltung zu achten.

Gilt die Lohnsummenregel auch für kleine GmbH?

Nein. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten findet die Lohnsummenregel keine Anwendung (§13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG). Bei 6–10 Beschäftigten gelten reduzierte Mindestlohnsummen. Erst ab 16 Beschäftigten gilt die volle Mindestlohnsumme (400 % bzw. 700 %).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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