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OnlineBilanzBlogDauerfristverlängerung: Fristen und neue Abgabetermine im Überblick

Dauerfristverlängerung: Fristen und neue Abgabetermine im Überblick

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als GmbH oder UG monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt, kann beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen – und gewinnt damit genau einen Monat zusätzliche Zeit. Klingt simpel, birgt aber mehrere Fallstricke: Die Verschiebung gilt nicht automatisch für jede Erklärungsart, die Sondervorauszahlung muss rechtzeitig geleistet werden, und für Jahreserklärungen gelten abweichende Regeln. Dieser Artikel zeigt systematisch, welche Fristen sich tatsächlich verschieben und welche unverändert bleiben.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Dauerfristverlängerung Frist bewirkt, dass die gesetzliche Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen um genau einen Monat nach hinten rückt. Statt am 10. des Folgemonats ist die Voranmeldung erst am 10. des übernächsten Monats fällig. Voraussetzung für Monatszahler ist die Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahresvorauszahlungssumme bis zum 10. Februar. Andere Steuerarten – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer – sind von der Dauerfristverlängerung nicht betroffen.

Was die Dauerfristverlängerung bedeutet

Die Dauerfristverlängerung ist in § 46 UStDV und § 47 UStDV geregelt. Sie erlaubt Unternehmern, Umsatzsteuer-Voranmeldungen dauerhaft – also für das gesamte Kalenderjahr – um einen Monat später abzugeben, ohne jeden Monat neu einen Antrag stellen zu müssen. Das Finanzamt gewährt die Verlängerung auf formlosen Antrag oder, in der Praxis meistens, über das ELSTER-Portal.

Rechtsgrundlage für die originäre Abgabefrist ist § 18 Abs. 1 UStG: Danach ist die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln und die Steuer gleichzeitig zu entrichten. Die Dauerfristverlängerung schiebt diesen Termin kollektiv und dauerhaft um 30 bzw. 31 Tage nach hinten.

Rechtsgrundlage kompakt

§ 46 UStDV regelt die Fristverlängerung für Monatszahler (mit Sondervorauszahlung), § 47 UStDV für Quartalszahler (ohne Sondervorauszahlung). Beide Vorschriften setzen voraus, dass der Unternehmer zur elektronischen Übermittlung verpflichtet oder berechtigt ist.

Welche Fristen sich verschieben

Der Kern der Dauerfristverlängerung Frist liegt ausschließlich bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die folgende Tabelle zeigt die Verschiebung für Monatszahler exemplarisch für alle Voranmeldungszeiträume:

Voranmeldungszeitraum Gesetzliche Frist (ohne DFV) Neue Frist (mit DFV)
Januar 10. Februar 10. März
Februar 10. März 10. April
März 10. April 10. Mai
April 10. Mai 10. Juni
Mai 10. Juni 10. Juli
Juni 10. Juli 10. August
Juli 10. August 10. September
August 10. September 10. Oktober
September 10. Oktober 10. November
Oktober 10. November 10. Dezember
November 10. Dezember 10. Januar (Folgejahr)
Dezember 10. Januar (Folgejahr) 10. Februar (Folgejahr)

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag – sowohl bei der originären als auch bei der verlängerten Frist.

Quartalszahler: verschobene Termine

Für Unternehmer, deren Vorjahressteuer nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat und die das Finanzamt deshalb auf Quartalsabgabe umgestellt hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG), ergibt sich folgendes Bild mit Dauerfristverlängerung:

Voranmeldungszeitraum Ohne DFV Mit DFV
1. Quartal (Jan–Mär) 10. April 10. Mai
2. Quartal (Apr–Jun) 10. Juli 10. August
3. Quartal (Jul–Sep) 10. Oktober 10. November
4. Quartal (Okt–Dez) 10. Januar 10. Februar

Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Die Dauerfristverlängerung wirkt für sie kostenfrei, sobald der Antrag genehmigt ist.

Welche Fristen unverändert bleiben

Hier liegt die häufigste Verwechslung in der Praxis: Die Dauerfristverlängerung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Alle nachfolgend genannten Erklärungspflichten sind davon vollständig unberührt:

Achtung: Lohnsteuer-Anmeldungen, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung folgen eigenen gesetzlichen Fristen. Eine beantragte Dauerfristverlängerung für USt-Voranmeldungen verschiebt diese Fristen nicht.

  • Lohnsteuer-Anmeldung: Fälligkeit weiterhin am 10. des Folgemonats (§ 41a EStG), keine Verlängerungsmöglichkeit über UStDV.
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen: Feste Quartalsfristen 10.3., 10.6., 10.9., 10.12. gemäß § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG.
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: Ebenfalls 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. gemäß § 19 GewStG.
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Allgemeine Abgabefrist 31. Juli des Folgejahres; mit steuerlicher Beratung grundsätzlich 28./29. Februar des übernächsten Jahres (verlängerbar durch gesonderten Antrag nach § 109 AO, nicht durch DFV).

Sondervorauszahlung: Berechnung und Fälligkeit

Monatszahler müssen als Gegenleistung für die gewährte Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung entrichten. Diese ist gemäß § 47 UStDV – der hier für den Querverbund anzuwendenden Vorschrift, im Zusammenspiel mit § 46 UStDV – auf 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres festgesetzt.

Fälligkeitsdatum der Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung ist spätestens am 10. Februar des laufenden Jahres anzumelden und zu entrichten. Sie wird am Ende des Jahres mit der Voranmeldung für Dezember verrechnet: Die Dezember-Voranmeldung ist entsprechend um die geleistete Sondervorauszahlung zu kürzen.

Berechnung der Sondervorauszahlung

Summe aller tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Vorjahres (ohne Sondervorauszahlung selbst, ohne Jahresausgleich) ÷ 11 = Sondervorauszahlung des laufenden Jahres.

Neugründungsfall

Wurde das Unternehmen im laufenden Jahr neu gegründet oder bestand nur für einen Teil des Vorjahres, ist die Sondervorauszahlung auf Basis einer Schätzung zu ermitteln. Das Finanzamt akzeptiert hier in aller Regel den auf das Gesamtjahr hochgerechneten Wert aus den tatsächlich vorliegenden Voranmeldungen.

Antrag, Wirkung und Widerruf

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist formlos möglich, wird aber in der Praxis fast ausschließlich über das ELSTER-Portal gestellt – in der Regel zusammen mit der ersten Voranmeldung des Jahres oder spätestens bis zum regulären Abgabetermin der ersten Voranmeldung, für die die Verlängerung gelten soll. Das Finanzamt gewährt die Verlängerung nicht rückwirkend für bereits abgelaufene Perioden.

Dauerwirkung

Einmal bewilligt, gilt die Dauerfristverlängerung – wie der Name sagt – dauerhaft für alle folgenden Voranmeldungszeiträume, bis sie widerrufen wird. Ein neuer Antrag für jedes Kalenderjahr ist nicht erforderlich. Die Sondervorauszahlung hingegen muss jedes Jahr neu berechnet und fristgerecht angemeldet werden.

Wegfall der Voranmeldungspflicht

Überschreitet die Jahressteuer nicht 2.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Voranmeldungspflicht befreien. In diesem Fall entfällt auch die Dauerfristverlängerung automatisch, da es keine Voranmeldung mehr gibt, für die sie wirken könnte.

Praxisbeispiel: GmbH mit Monatszahler-Status

Die Muster-GmbH hat im Vorjahr folgende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geleistet:

Monat Vorauszahlung (€)
Januar–November (je) 8.000 €
Dezember (nach Verrechnung Sondervorauszahlung) 4.000 €
Jahressumme 92.000 €

Berechnung der Sondervorauszahlung für das laufende Jahr:

92.000 € ÷ 11 = 8.363,64 € (gerundet auf volle Euro: 8.364 €)

Die Muster-GmbH muss diese Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar anmelden und entrichten.

Auswirkung auf die Abgabefristen:

Die Voranmeldung für Januar ist nicht mehr am 10. Februar fällig, sondern am 10. März. Die GmbH-Buchhaltung gewinnt dadurch vier zusätzliche Wochen, um die Buchungen des Vormonats abzuschließen. Das ist besonders bei komplexen Sachverhalten – etwa konzerninternen Leistungsverrechnungen oder Teilleistungen – ein erheblicher praktischer Vorteil.

Buchungssatz für die Sondervorauszahlung:

Umsatzsteuer-Vorauszahlung (SKR 03: 1780)
an
Bank (SKR 03: 1200)
8.364,00 €

Am Jahresende wird die Sondervorauszahlung mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet. Die tatsächliche Zahllast im Dezember reduziert sich entsprechend; ist die Sondervorauszahlung höher als die Dezember-Schuld, entsteht ein Erstattungsanspruch.

Dauerfristverlängerung und die Jahreserklärung

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Dauerfristverlängerung verlängert nicht die Frist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Diese folgt den allgemeinen Abgabefristen nach § 149 AO i. V. m. dem jeweiligen Steuererklärungsgesetz.

Für die Jahreserklärung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2018 dauerhaft: ohne steuerliche Beratung bis 31. Juli des Folgejahres; mit steuerlicher Beratung bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres (28. bzw. 29. Februar). Diese Frist kann auf Antrag nach § 109 AO individuell verlängert werden – das hat aber mit der Dauerfristverlängerung nach UStDV nichts zu tun.

Der Jahresabschluss einer GmbH unterliegt zudem den handelsrechtlichen Fristen des § 264 Abs. 1 HGB: Aufstellung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende für große und mittelgroße Gesellschaften, für kleine GmbHs innerhalb von sechs Monaten. Diese Fristen sind von der steuerlichen Dauerfristverlängerung vollständig unabhängig.

Durch DFV verschoben

  • USt-Voranmeldung (monatlich)
  • USt-Voranmeldung (quartalsweise)
  • Gleichzeitige Zahlungsfälligkeit der Vorauszahlung

Nicht durch DFV verschoben

  • USt-Jahreserklärung
  • Lohnsteuer-Anmeldung
  • KSt-/GewSt-Vorauszahlungen
  • Jahresabschluss-Aufstellungsfrist
  • Körperschaft- und Gewerbesteuer-Erklärung

Checkliste: Fristen im Jahresverlauf mit Dauerfristverlängerung

  • Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens zum regulären Abgabetermin der ersten Voranmeldung des Jahres stellen (in der Praxis: Anfang Januar über ELSTER).
  • Sondervorauszahlung berechnen: Vorjahreszahlungen summieren ÷ 11.
  • Sondervorauszahlung bis 10. Februar anmelden und überweisen.
  • Monatliche Voranmeldungen ab sofort jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats einreichen.
  • Dezember-Voranmeldung: Sondervorauszahlung als Abzugsposten berücksichtigen (Formular-Zeile 25).
  • Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin bis 10. des Folgemonats einreichen – keine DFV möglich.
  • KSt-/GewSt-Vorauszahlungstermine separat im Kalender pflegen.
  • USt-Jahreserklärung: eigene Frist beachten, nicht mit DFV verwechseln.
  • Bei Voranmeldungszeitraum-Wechsel (Monat ↔ Quartal): DFV-Wirkung und Sondervorauszahlungspflicht neu prüfen.

Wer die Fristen digital und revisionssicher im Blick behalten möchte, kann das kostenlose Demo-Konto von onlinebilanz.de nutzen, das alle relevanten Abgabetermine automatisch berechnet und erinnert.

Fazit: Dauerfristverlängerung Frist – Chancen und Grenzen

Die Dauerfristverlängerung Frist ist ein gezieltes, gesetzlich verankertes Instrument zur Entlastung der Buchhaltung: Umsatzsteuer-Voranmeldungen dürfen dauerhaft einen Monat später abgegeben werden. Monatszahler erkaufen sich diesen Vorteil durch die Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahressteuer, die bis zum 10. Februar fällig ist. Quartalszahler erhalten die Verlängerung kostenfrei.

Entscheidend ist das klare Verständnis der Grenzen: Lohnsteuer-Anmeldungen, Körperschaft- und Gewerbesteuertermine sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind von der Dauerfristverlängerung ausnahmslos nicht betroffen. Wer diese Trennlinie kennt und die verschobenen Fristen konsequent in seinen Compliance-Kalender einpflegt, vermeidet Verspätungszuschläge nach § 152 AO und nutzt den gewonnenen Zeitpuffer optimal für eine sorgfältige Buchführung.

Für GmbHs und Holdings mit mehreren Voranmeldungspflichten empfiehlt sich der Einsatz einer integrierten Plattform. Mit dem Kostenrechner von onlinebilanz.de lässt sich schnell ermitteln, welches Modell für die eigene Gesellschaft passt.

1/11

Vorjahreszahlungen als Sondervorauszahlung

+1 Monat

Fristverlängerung für USt-Voranmeldung

10. Februar

Fälligkeit der Sondervorauszahlung

Häufig gestellte Fragen

Wann muss die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung gezahlt werden?

Die Sondervorauszahlung ist bis spätestens 10. Februar des laufenden Jahres anzumelden und zu entrichten. Sie beträgt 1/11 der im Vorjahr insgesamt geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und wird am Jahresende mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet.

Verlängert die Dauerfristverlängerung auch die Frist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung?

Nein. Die Dauerfristverlängerung nach §§ 46, 47 UStDV betrifft ausschließlich die monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen. Die Jahreserklärung unterliegt den allgemeinen Abgabefristen nach § 149 AO; eine Verlängerung ist nur über § 109 AO möglich.

Müssen Quartalszahler eine Sondervorauszahlung leisten?

Nein. Quartalszahler (Vorjahressteuer max. 7.500 €) erhalten die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung. Ihre Voranmeldungsfristen verschieben sich ebenfalls um einen Monat.

Was passiert, wenn die Sondervorauszahlung zu niedrig geschätzt wird?

Das Finanzamt kann Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festsetzen, wenn die Sondervorauszahlung erheblich zu niedrig war. Bei Neugründungen sollte daher eher großzügig geschätzt werden.

Gilt die Dauerfristverlängerung automatisch für das nächste Jahr?

Ja, einmal bewilligt wirkt sie dauerhaft bis zum Widerruf. Es ist kein jährlicher Neuantrag erforderlich. Die Sondervorauszahlung muss jedoch jedes Jahr neu berechnet und fristgerecht angemeldet werden.

Kann eine Dauerfristverlängerung auch für die Lohnsteuer-Anmeldung beantragt werden?

Nein. § 41a EStG sieht keine Dauerfristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen vor. Diese sind stets bis zum 10. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats abzugeben.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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