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OnlineBilanzBlogWEG-Verwaltung: Jahresabrechnung und Buchhaltung korrekt führen

WEG-Verwaltung: Jahresabrechnung und Buchhaltung korrekt führen

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die korrekte Buchführung und Jahresabrechnung in der WEG-Verwaltung ist weit mehr als eine organisatorische Pflicht – sie ist rechtlich verbindlich, haftungsrelevant und für die Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich existenziell. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Verwalter, aber auch GmbH-geführte Verwaltungsgesellschaften, beim Rechnungswesen konkret achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

In der WEG-Verwaltung ist die Jahresabrechnung gemäß § 28 WEG eine Pflichtaufgabe des Verwalters: Sie umfasst Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, Hausgeldabrechnung je Einheit sowie den Wirtschaftsplan. Betreibt eine GmbH die Verwaltung, gelten zusätzlich HGB-Buchführungspflichten. Ordnungsgemäße Kontenführung, Belegpflicht, Rücklagennachweis und fristgerechte Vorlage an die Eigentümerversammlung sind die zentralen Anforderungen.

Rechtliche Grundlagen der WEG-Buchführung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist seit der WEG-Reform 2020 (§ 9a WEG) eine rechtsfähige Gemeinschaft. Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Der Verwalter handelt dabei als ihr gesetzlicher Vertreter nach Maßgabe von § 9b WEG. Die Abrechnungs- und Buchführungspflichten des Verwalters ergeben sich primär aus § 28 WEG sowie aus dem Verwaltervertrag.

Steuerrechtlich ist die WEG grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtig und führt keine HGB-Buchführung im handelsrechtlichen Sinne. Die maßgebliche Rechnungslegung ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) nach dem Zuflussprinzip, ergänzt um den Ausweis der Bankguthaben und Rücklagen. Dennoch gelten folgende Rechtsquellen zwingend:

  • § 28 WEG: Pflicht zur Aufstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensübersicht
  • § 24 WEG: Protokollierungs- und Einberufungspflichten für die Eigentümerversammlung
  • GoBD (BMF-Schreiben 2019): Gelten für jede elektronische Buchführung auch in der WEG-Verwaltung
  • Landesspezifische Vorgaben (z. B. Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) soweit der Verwalter gewerblich tätig ist

Hinweis: WEG ≠ HGB-Buchführung

Die WEG selbst ist nicht zur doppelten Buchführung nach § 242 HGB verpflichtet. Betreibt jedoch eine GmbH oder UG das Verwaltungsgeschäft, gelten für deren eigene Buchführung alle handelsrechtlichen Vorschriften. Die Jahresabrechnung der WEG ist davon strikt zu trennen.

Aufbau und Inhalt der Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG ist vom Verwalter für das abgelaufene Wirtschaftsjahr aufzustellen und der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie besteht aus drei Kernelementen:

1. Gesamtabrechnung

Die Gesamtabrechnung stellt alle tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft gegenüber. Sie folgt dem Zuflussprinzip: Es zählt der Zahlungseingang bzw. -ausgang im Abrechnungsjahr, nicht die wirtschaftliche Zugehörigkeit. Typische Positionen:

Einnahmen Ausgaben
Hausgeldvorauszahlungen Hausmeister, Reinigung
Zinserträge Rücklagenkonto Versicherungsprämien
Sonderumlagen Heizung, Wasser, Strom (Gemeinschaftsflächen)
Mieteinnahmen Gemeinschaftseigentum Instandhaltungsmaßnahmen
Verwaltervergütung, Kontoführungsgebühren
Zuführung zur Instandhaltungsrücklage

2. Einzelabrechnung je Sondereigentum

Aus der Gesamtabrechnung wird für jede Wohnung (jedes Teileigentum) eine Einzelabrechnung erstellt. Die Umlage erfolgt nach dem im Teilungsertrags (§ 16 WEG) oder Beschluss festgelegten Verteilerschlüssel (meist Miteigentumsanteile in Tausendsteln oder Wohnfläche). Das Ergebnis zeigt den Abrechnungssaldo: Nachzahlung oder Guthaben des Eigentümers.

3. Vermögensübersicht (Vermögensbericht)

Seit der WEG-Reform 2020 ist nach § 28 Abs. 4 WEG zwingend ein Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen, Kontoguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag ausweist. Dies nähert sich einer vereinfachten Bilanz an, ohne jedoch den handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln zu folgen.

Achtung: Fehlt der Vermögensbericht oder ist er fehlerhaft, kann der Beschluss über die Jahresabrechnung gerichtlich angefochten werden (§ 44 WEG). Verwalter haften persönlich für Schäden, die aus fehlerhafter Abrechnung entstehen.

Wirtschaftsplan und Instandhaltungsrücklage

Parallel zur Jahresabrechnung hat der Verwalter nach § 28 Abs. 1 WEG einen Wirtschaftsplan für das kommende Jahr aufzustellen. Dieser enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie den Anteil jedes Eigentümers am Hausgeld. Der von der Eigentümerversammlung beschlossene Wirtschaftsplan ist Grundlage für die monatlichen Hausgeldzahlungen.

Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage)

Die Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ist als zweckgebundenes Sondervermögen der Gemeinschaft zu führen. Wichtige buchhalterische Anforderungen:

  • Separates Bankkonto (Rücklagenkonto), getrennt vom Girokonto der laufenden Bewirtschaftung
  • Zuführungen sind keine Ausgaben im steuerlichen Sinne, sondern Rücklagenbildung
  • Entnahmen nur für beschlossene Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen
  • Ausweis des Rücklagenbestands im Vermögensbericht zum 31.12.

Praxishinweis: Mindesthöhe der Rücklage

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe. Die II. Berechnungsverordnung (für preisgebundenen Wohnraum) empfiehlt 7,10–11,50 EUR/m²/Jahr je nach Baualter als Orientierung. Für freifinanzierten Wohnraum beschließt die Eigentümerversammlung die Höhe.

Buchungssätze in der Praxis: Kontenrahmen und Beispiele

Die WEG-Verwaltungssoftware arbeitet typischerweise mit einem vereinfachten Kontenrahmen, der die Besonderheiten der EAR abbildet. Ein standardisierter Kontenrahmen für WEG umfasst:

Kontengruppe Beispielkonten
Bankkonten Girokonto, Rücklagenkonto, Kautionskonto
Forderungen Hausgeld-Forderungen je Eigentümer
Einnahmen Hausgeldeinnahmen, Sonderumlagen, Zinsen
Ausgaben lfd. Betrieb Gebäudeversicherung, Hausmeister, Reinigung
Ausgaben Instandhaltung Reparaturen, Wartung Heizung, Dachsanierung
Rücklage Zuführung Erhaltungsrücklage, Entnahme Rücklage

Praxisbeispiel: Buchungssätze einer WEG-Verwaltung

Sachverhalt: WEG mit 10 Einheiten, Hausgeld je Einheit 350 EUR/Monat (davon 50 EUR Rücklagenzuführung). Im Oktober wird eine Dachreparatur für 8.400 EUR (brutto, inkl. 19 % USt) durchgeführt, die aus der Rücklage finanziert wird.

Hausgeldeingang (eine Einheit, Oktober):
Girokonto 350 EUR an Hausgeldeinnahmen 300 EUR / Rücklagenzuführung 50 EUR
Übertrag auf Rücklagenkonto (monatlich, 10 Einheiten):
Rücklagenkonto 500 EUR an Girokonto 500 EUR
Dachreparatur (Rechnungseingang und Zahlung):
Instandhaltungsaufwand 8.400 EUR an Rücklagenkonto 8.400 EUR

Die Umsatzsteuer aus der Handwerkerrechnung ist für die WEG im Regelfall nicht vorsteuerabzugsfähig, da die WEG keine unternehmerische Tätigkeit ausübt (keine Option nach § 9 UStG möglich, wenn ausschließlich Wohnnutzung). Der Bruttobetrag wird als Ausgabe verbucht.

GmbH als WEG-Verwalterin: Zusätzliche buchhalterische Pflichten

Viele professionelle WEG-Verwalter betreiben ihr Verwaltungsgeschäft über eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Hier entstehen zwei vollständig getrennte Buchführungsebenen:

Buchführung der WEG

EAR je WEG-Objekt, Hausgeldkonten, Rücklagenkonto – im Treuhandvermögen der WEG, nicht in der Bilanz der GmbH.

Buchführung der GmbH

Doppelte Buchführung nach § 242 HGB, Jahresabschluss nach § 264 HGB, KSt, GewSt auf Verwaltungsgebühren als eigene Betriebseinnahmen.

Die Verwaltervergütungen, die die GmbH von den betreuten WEGs vereinnahmt, sind in der GmbH-Buchführung reguläre Betriebseinnahmen. Die WEG-Gelder (Hausgeld, Rücklage) werden dagegen treuhänderisch verwaltet und dürfen niemals mit dem Betriebsvermögen der GmbH vermischt werden (Trennungsprinzip nach MaBV). Ein Verstoß ist strafbar und führt zum Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Für den Jahresabschluss der verwaltenden GmbH gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Regeln. Einen ausführlichen Überblick zur Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB finden Sie in unserem Beitrag zum Jahresabschluss für GmbH und UG.

Umsatzsteuer in der WEG-Verwaltung

Die verwaltende GmbH stellt der WEG ihre Verwaltervergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die WEG ist hierauf nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sofern sie ausschließlich steuerfreie Wohnraumvermietung (§ 4 Nr. 12a UStG) betreibt. Bei gemischter Nutzung (z. B. Gewerbeeinheiten) kann anteilige Vorsteuer geltend gemacht werden.

Tipp: Softwarelösungen für GmbH-Verwalter

Professionelle WEG-Verwaltungssoftware führt die EAR je Objekt vollständig getrennt von der GmbH-Buchführung. Für die GmbH-eigene Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung empfiehlt sich eine spezialisierte Lösung – testen Sie onlinebilanz.de im Demo-Zugang kostenlos.

Typische Fehler und Haftungsrisiken in der WEG-Verwaltung

Fehler in der Jahresabrechnung können zur Anfechtbarkeit von Eigentümerbeschlüssen führen und persönliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter begründen. Die häufigsten Fehlerquellen in der Praxis:

  • Falsche Verteilerschlüssel: Ausgaben werden nicht entsprechend der Teilungserklärung oder des Beschlusses umgelegt
  • Vermischung von Rücklage und Betriebsmitteln: Rücklage wird nicht auf separatem Konto geführt
  • Fehlendes Belegwesen: Ausgaben ohne Originalbelege, keine GoBD-konforme Archivierung
  • Unvollständiger Vermögensbericht: Forderungsausfälle oder Verbindlichkeiten werden nicht ausgewiesen
  • Verspätete Vorlage: Die Jahresabrechnung wird nicht rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung vorgelegt
  • Brutto-/Nettofehler: Ausgaben werden netto statt brutto ausgewiesen, was die Abrechnung verfälscht
  • Zuflussprinzip ignoriert: Nicht gezahlte Hausgelder werden als Einnahme verbucht

Haftungshinweis: Der Verwalter haftet der WEG nach § 280 BGB für Pflichtverletzungen bei der Rechnungslegung. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für gewerbliche Verwalter dringend anzuraten und nach § 26a WEG für zertifizierte Verwalter ohnehin Pflicht.

Checkliste: Jahresabschluss WEG-Verwaltung

Die folgende Checkliste hilft dabei, alle Pflichtbestandteile der WEG-Jahresabrechnung vollständig und fristgerecht bereitzustellen:

Gesamtabrechnung (EAR) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellt
Einzelabrechnungen für jede Einheit nach korrektem Verteilerschlüssel
Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) mit Rücklagenstand, Guthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten
Wirtschaftsplan für das laufende/kommende Jahr aufgestellt
Rücklagenkonto-Kontoauszüge vorhanden und mit Buchführung abgestimmt
Alle Ausgabenbelege vollständig, GoBD-konform archiviert
Offene Hausgeldposten (Forderungen) ermittelt und ausgewiesen
Umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen geprüft (Gewerbeeinheiten?)
Einladung zur Eigentümerversammlung mit Unterlagen mindestens 2 Wochen vorher (§ 24 Abs. 4 WEG)
Bei GmbH als Verwalter: Trennungsprinzip Treuhandvermögen / Betriebsvermögen sichergestellt
Beschlussprotokolle aus dem Vorjahr auf abrechnungsrelevante Beschlüsse geprüft

Für GmbH-geführte Verwaltungsgesellschaften empfiehlt sich zusätzlich eine klare interne Kostenstellen-/Projekttrennung je verwalteter WEG, um Verwaltungsgebühren verursachungsgerecht zuzuordnen und die Profitabilität je Objekt zu steuern. Den passenden Kostenrechner für Ihre Verwaltungsgesellschaft finden Sie hier: Kostenrechner onlinebilanz.de.

Fazit: WEG-Verwaltung erfordert strukturierte Buchführung auf zwei Ebenen

Professionelle WEG-Verwaltung verlangt ein klar strukturiertes Rechnungswesen: Die Jahresabrechnung nach § 28 WEG mit Gesamtabrechnung, Einzelabrechnungen und Vermögensbericht ist nicht delegierbar und haftungsrelevant. Das strikte Trennungsprinzip zwischen WEG-Treuhandvermögen und dem Betriebsvermögen einer verwaltenden GmbH ist dabei das A und O. Wer die GoBD-konforme Belegführung, korrekte Verteilerschlüssel und die fristgerechte Vorlage an die Eigentümerversammlung konsequent umsetzt, schützt sich vor Anfechtungsklagen und persönlicher Haftung. Digitale Lösungen, die beide Buchführungsebenen sauber trennen und automatisieren, sind heute Stand der Praxis.

§ 28 WEG

Zentrale Norm für Jahresabrechnung & Wirtschaftsplan

2020

Jahr der WEG-Reform (Rechtsfähigkeit der WEG, Vermögensbericht)

19 %

USt auf Verwaltervergütung der GmbH (keine VSt-Abzug bei reiner Wohnnutzung)

Häufig gestellte Fragen

Was muss die Jahresabrechnung einer WEG enthalten?

Die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG umfasst mindestens die Gesamtabrechnung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), Einzelabrechnungen je Sondereigentum nach dem jeweiligen Verteilerschlüssel sowie den Vermögensbericht mit Rücklagenstand, Kontoguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag.

Gilt für die WEG selbst HGB-Buchführungspflicht?

Nein. Die WEG ist keine Handelsgesellschaft und führt keine doppelte Buchführung nach HGB. Maßgeblich ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Zuflussprinzip. Lediglich eine verwaltende GmbH unterliegt als Handelsgesellschaft der HGB-Buchführungspflicht für ihre eigenen Geschäfte.

Darf die WEG-Rücklage auf dem Girokonto der Verwaltungs-GmbH liegen?

Nein. Das Treuhandvermögen der WEG (Rücklagen, Hausgeld) muss strikt vom Betriebsvermögen der GmbH getrennt auf separaten Fremdgeldkonten geführt werden. Eine Vermischung verstößt gegen die MaBV und kann zur Strafbarkeit sowie zum Verlust der Gewerbeerlaubnis führen.

Wie wird die Instandhaltungsrücklage buchhalterisch behandelt?

Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage ist eine interne Umbuchung vom Girokonto auf das Rücklagenkonto und keine Ausgabe im steuerlichen Sinne. Entnahmen erfolgen nur für beschlossene Maßnahmen. Der Rücklagenstand ist im Vermögensbericht auszuweisen.

Wann muss die Jahresabrechnung der WEG vorgelegt werden?

Es gibt keine gesetzlich starre Frist, jedoch muss der Verwalter die Unterlagen spätestens mit der Einladung zur Eigentümerversammlung (mindestens 2 Wochen vorher nach § 24 Abs. 4 WEG) vorlegen. Branchenüblich ist die Vorlage im ersten Halbjahr des Folgejahres.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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