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OnlineBilanzBlogHaftpflichtversicherung für Gewerbetreibende: Kranken- & Sozialversicherung im Überblick

Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende: Kranken- & Sozialversicherung im Überblick

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als Gewerbetreibender tätig ist – ob als Einzelunternehmer, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder UG-Gründer – steht vor einem komplexen Geflecht aus Krankenversicherungspflicht, gesetzlicher Rentenversicherung, Berufsgenossenschaftspflicht und gewerblicher Haftpflicht. Dieser Artikel beleuchtet die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Gewerbetreibenden und erklärt, welche Rolle die Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende als ergänzender Risikobaustein spielt – mit konkretem Bezug auf GmbH-Konstellationen und aktuellem Rechtsstand 2025.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Gewerbetreibende sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung pflichtversichert und müssen sich eigenverantwortlich absichern. Die Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende ist zwar gesetzlich nicht einheitlich vorgeschrieben, aber betriebswirtschaftlich unverzichtbar: Sie schützt vor Schadensersatzansprüchen Dritter und ergänzt die lückenhafte Sozialabsicherung des selbstständigen Unternehmers.

Sozialversicherungsstatus des Gewerbetreibenden

Das deutsche Sozialversicherungsrecht unterscheidet grundlegend zwischen abhängig beschäftigten Arbeitnehmern und selbstständig tätigen Gewerbetreibenden. Während Arbeitnehmer kraft Gesetzes in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), gilt für Gewerbetreibende grundsätzlich keine automatische Versicherungspflicht in diesen Zweigen.

Selbstständige Gewerbetreibende im Sinne des § 1 GewO sind damit für ihre Sozialabsicherung in weiten Teilen selbst verantwortlich. Das betrifft namentlich:

  • die Kranken- und Pflegeversicherung (freiwillig GKV oder PKV),
  • die Rentenversicherung (nur bei bestimmten Berufsgruppen Pflicht, sonst freiwillig),
  • die Arbeitslosenversicherung (freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III möglich),
  • die Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft.

Achtung: Scheinselbstständigkeit

Wer formal als Gewerbetreibender auftritt, tatsächlich aber weisungsgebunden für einen Auftraggeber tätig ist, kann als scheinselbstständig eingestuft werden. Dann tritt rückwirkende Sozialversicherungspflicht ein – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken für Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Deutsche Rentenversicherung führt Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durch.

Krankenversicherungspflicht: GKV vs. PKV

Für Gewerbetreibende besteht nach § 5 Abs. 5 SGB V ausdrücklich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie hauptberuflich selbstständig tätig sind. Sie können sich jedoch freiwillig in der GKV versichern (§ 9 SGB V) oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Freiwillige GKV-Mitgliedschaft

Der freiwillige Beitrag zur GKV bemisst sich seit 2025 nach dem beitragspflichtigen Einkommen des Gewerbetreibenden. Es gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 2,5 % im Jahr 2025) sowie der Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 % (kinderlose Versicherte ab 23 Jahren: 4,2 %). Die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige beträgt 2025 monatlich 1.248,33 EUR, was zu einem monatlichen Mindestbeitrag GKV + PV von ca. 280–310 EUR führt.

Private Krankenversicherung

Gewerbetreibende können ohne Einkommensgrenzen in die PKV wechseln. Die monatlichen Beiträge variieren stark je nach Tarif, Alter und Gesundheitszustand. Ein wesentlicher Vorteil: Beiträge zur PKV sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bis zur Höhe der Basisabsicherung als Sonderausgaben abziehbar. Für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit über eine GmbH ausüben und ein Geschäftsführergehalt beziehen, ist zu prüfen, ob dieses Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG; 2025: 73.800 EUR) übersteigt – erst dann ist eine PKV-Mitgliedschaft ohne Weiteres möglich.

Hinweis: Pflegeversicherungspflicht

Unabhängig davon, ob GKV oder PKV gewählt wird: Die Pflicht zur Pflegeversicherung gilt auch für Selbstständige (§ 20 SGB XI für GKV-Freiwillige, § 23 SGB XI für PKV-Versicherte). Wer PKV-versichert ist, muss einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abschließen.

Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Nicht alle Selbstständigen sind rentenversicherungspflichtig. § 2 SGB VI nennt abschließend die Gruppen, für die Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung anfallen – darunter Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Gewerbetreibende, die keiner dieser Gruppen angehören, können freiwillig Beiträge entrichten (§ 7 SGB VI). Der Regelbeitrag beträgt 2025 monatlich 636,30 EUR (alte Bundesländer).

Viele Freiberufler und Gewerbetreibende sind zudem pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater). In diesen Fällen entfällt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft

Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) ist für Gewerbetreibende als Unternehmer grundsätzlich Pflicht nach § 150 SGB VII. Selbstständige können sich darüber hinaus freiwillig bei der BG gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichern. Der BG-Beitrag stellt eine betriebliche Ausgabe dar und ist als Betriebsausgabe vollständig abziehbar.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderfall SV

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) ist eine der komplexesten Fragen im deutschen Arbeits- und Sozialrecht. Maßgeblich ist, ob der GGF aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung weisungsfrei tätig und damit unternehmerisch selbstständig ist.

Sozialversicherungsfreiheit (in der Regel)

  • Mehrheitsgesellschafter (Stimmrechtsanteil > 50 %)
  • Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag verankert
  • Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Sozialversicherungspflicht (Tendenz)

  • Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteil
  • Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität
  • Familien-GmbH mit rein formaler Beteiligung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BSG, Urt. v. 19.09.2023 – B 12 R 4/22 R) betont, dass allein die formale Mehrheitsbeteiligung nicht ausreicht; es ist stets eine Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen. Für Rechtssicherheit empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Der steuerliche Jahresabschluss der GmbH ist dabei regelmäßig Prüfungsgegenstand: Ob Tantiemen, Pensionszusagen oder verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, beeinflusst sowohl die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als auch die Bemessungsgrundlage für etwaige SV-Beiträge.

Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende

Neben der Sozialabsicherung gehört die Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende zu den zentralen Risikobausteinen unternehmerischer Vorsorge. Sie greift dort, wo die Sozialversicherung endet: bei Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der betrieblichen Tätigkeit entstehen.

Was deckt die Betriebshaftpflichtversicherung ab?

Die Betriebshaftpflichtversicherung (auch: Betriebshaftpflicht, BHV) schützt den Gewerbetreibenden vor Ansprüchen Dritter wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb entstehen. Rechtsgrundlage der zivilrechtlichen Haftung ist § 823 BGB (deliktische Haftung) sowie ggf. vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB.

Versicherungsart Deckungsbereich Typische Berufsgruppe
Betriebshaftpflicht Personen-, Sach-, einfache Vermögensschäden aus Betriebstätigkeit Handwerker, Händler, Produzenten
Berufshaftpflicht Reine Vermögensschäden aus Beratertätigkeit Steuerberater, Anwälte, Architekten
Produkthaftpflicht Schäden durch fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) Hersteller, Importeure
D&O-Versicherung Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen von Organen GmbH-Geschäftsführer, Vorstände

Gesetzliche Pflichtversicherungen für Gewerbetreibende

In bestimmten Branchen ist die Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Beispiele:

  • Rechtsanwälte: § 51 BRAO (Mindestdeckung 250.000 EUR)
  • Steuerberater: § 67 StBerG (Mindestdeckung 250.000 EUR)
  • Architekten/Ingenieure: Landesbauordnungen
  • Kfz-Betriebe: § 1 PflVG
  • Ärzte/Heilberufe: Landesberufsordnungen

Für allgemeine Gewerbetreibende (Händler, Handwerksbetriebe, IT-Dienstleister) gibt es keine bundesgesetzliche Pflicht zur Betriebshaftpflichtversicherung. Gleichwohl ist sie faktisch unverzichtbar, da die persönliche Haftung des Unternehmers mit dem Privatvermögen unbegrenzt ist – bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern ebenso wie bei GmbH-Geschäftsführern im Fall der Organhaftung nach § 43 GmbHG.

Organhaftung GmbH-Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG für sorgfaltswidrige Pflichtverletzungen. Eine D&O-Versicherung kann dieses Risiko abfedern – sie ersetzt jedoch keine ordnungsgemäße Geschäftsführung und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Deckungssummen und Sublimits

Branchenübliche Deckungssummen für die Betriebshaftpflicht liegen 2025 zwischen 1 Mio. EUR (Kleinbetriebe) und 10 Mio. EUR (mittelständische Produktionsunternehmen). Wichtig: Viele Policen enthalten Sublimits für bestimmte Schadenarten (z. B. Mietsachschäden, Schlüsselverlust, Datenschutzverletzungen nach DSGVO). Diese Sublimits sind bei Vertragsabschluss sorgfältig zu prüfen.

Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer und Versicherungskosten

Sachverhalt: Herr Müller ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer IT-Dienstleistungs-GmbH. Er bezieht ein Brutto-Geschäftsführergehalt von 72.000 EUR/Jahr (6.000 EUR/Monat). Er ist sozialversicherungsfrei, privat krankenversichert und schließt für die GmbH eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie für sich persönlich eine D&O-Versicherung ab.

Position Monatlich Jährlich Träger
PKV-Beitrag (Basisabsicherung) 520 EUR 6.240 EUR Herr Müller privat
Private Pflegeversicherung 85 EUR 1.020 EUR Herr Müller privat
Betriebshaftpflicht GmbH (3 Mio. EUR) 95 EUR 1.140 EUR GmbH (Betriebsausgabe)
D&O-Versicherung Geschäftsführer 75 EUR 900 EUR GmbH (Betriebsausgabe)
Freiwillige Rentenversicherung 300 EUR 3.600 EUR Herr Müller privat

Steuerliche Auswirkungen: Die Betriebshaftpflicht (1.140 EUR) und die D&O-Prämie (900 EUR) werden als Betriebsausgaben der GmbH gebucht und mindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn. Da die D&O-Versicherung ausschließlich das Organ der GmbH absichert, ist sie in aller Regel als betrieblicher Aufwand anerkannt (BFH, Urt. v. 10.07.2019 – XI R 8/18). Beim Geschäftsführer entsteht kein geldwerter Vorteil, solange kein Eigeninteresse im Vordergrund steht.

Buchungssatz (Betriebshaftpflicht GmbH):
Soll: 6300 Versicherungen 95,00 EUR
Haben: 1200 Bank 95,00 EUR

Die PKV-Beiträge des Herrn Müller sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe der Basisabsicherung steuerlich abziehbar – das entlastet seine Einkommensteuer auf das Geschäftsführergehalt.

Steuerliche Behandlung der Versicherungsbeiträge

Betriebsausgabenabzug

Versicherungsbeiträge, die der Gewerbetreibende für sein Unternehmen leistet, sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Das gilt für:

  • Betriebshaftpflichtversicherung,
  • Berufshaftpflichtversicherung,
  • Inhalts- und Gebäudeversicherung,
  • D&O-Versicherung (bei betrieblichem Fremdinteresse),
  • BG-Beiträge.

Sonderausgaben für private Absicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Gewerbetreibenden (PKV-Basisabsicherung) sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar – ohne Höchstbetragsbeschränkung für die Basisversorgung. Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen) und sind bis zum Höchstbetrag 2025 (29.344 EUR für Ledige) abziehbar.

PKV-Basisabsicherung vollständig als Sonderausgabe geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Betriebshaftpflicht als Betriebsausgabe buchen (§ 4 Abs. 4 EStG)
D&O-Versicherung auf betrieblichen Veranlassungszusammenhang prüfen
BG-Beiträge vollständig als Betriebsausgabe erfassen
Statusfeststellungsverfahren bei GGF-Konstellationen einleiten (§ 7a SGB IV)
Jährliche Überprüfung der Deckungssummen der Haftpflichtversicherung

Beim Jahresabschluss der GmbH sind die Versicherungsbeiträge korrekt zu klassifizieren und im Jahresabschluss auszuweisen. Fehlerhafte Zuordnung (z. B. private KV-Beiträge als Betriebsausgabe der GmbH) führt zur verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mit entsprechenden Steuerfolgen.

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Fazit und Handlungsempfehlungen

Gewerbetreibende tragen die Verantwortung für ihre Sozialabsicherung weitgehend selbst. Während Arbeitnehmer automatisch in die Systeme der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden sind, müssen Unternehmer und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aktiv handeln: Kranken- und Pflegeversicherung wählen, Rentenvorsorge aufbauen, BG-Beiträge leisten und – entscheidend – die Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende als zentralen Schutzschild gegen Haftungsrisiken aus dem Betrieb abschließen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist dabei keine optionale Zusatzleistung, sondern das Fundament eines soliden Risikomanagementsystems. Gerade GmbH-Geschäftsführer sollten zusätzlich eine D&O-Versicherung prüfen, die bei Organhaftungsansprüchen nach § 43 GmbHG eingreift. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Prämien als Betriebsausgabe macht sie auch wirtschaftlich attraktiv.

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73.800 EUR

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (PKV-Wechsel)

250.000 EUR

Mindestdeckung Berufshaftpflicht (z. B. StB, RA)

Häufig gestellte Fragen

Sind Gewerbetreibende krankenversicherungspflichtig?

Nein. Hauptberuflich selbstständige Gewerbetreibende unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V keiner Versicherungspflicht in der GKV. Sie können freiwillig der GKV beitreten oder sich privat krankenversichern.

Ist die Haftpflichtversicherung für Gewerbetreibende gesetzlich vorgeschrieben?

Für allgemeine Gewerbetreibende gibt es keine bundesgesetzliche Pflicht. In bestimmten Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) ist sie jedoch kraft Berufsrecht zwingend vorgeschrieben.

Wie wird ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich eingestuft?

Maßgeblich ist die tatsächliche Weisungsfreiheit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung. Mehrheitsgesellschafter sind in der Regel sozialversicherungsfrei. Rechtssicherheit bietet das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

Kann die GmbH die Krankenversicherungsbeiträge des Geschäftsführers als Betriebsausgabe abziehen?

Ja, wenn die GmbH den Beitrag im Rahmen des Anstellungsvertrags als Gehaltsbestandteil übernimmt. Allerdings fließt dieser Vorteil dem Geschäftsführer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Eine direkte Zahlung ohne Lohnversteuerung führt zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Was deckt eine D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer ab?

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt den Geschäftsführer vor Vermögensschäden, die er der GmbH oder Dritten durch Pflichtverletzungen im Sinne von § 43 GmbHG zufügt. Sie übernimmt insbesondere Abwehrkosten und begründete Schadensersatzleistungen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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