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OnlineBilanzBlogDifferenzbesteuerung Vorsteuerabzug: Warum der Abzug aus dem Einkauf ausgeschlossen ist

Differenzbesteuerung Vorsteuerabzug: Warum der Abzug aus dem Einkauf ausgeschlossen ist

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer gebrauchte Waren von Privatpersonen ankauft und weiterverkauft, kann erhebliche Steuervorteile über die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erzielen – zahlt dafür aber einen Preis: Den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf gibt es schlicht nicht. Dieser Artikel erklärt die Systemlogik hinter diesem Ausschluss, zeigt wo bei Nebenkosten doch noch Vorsteuer abgezogen werden darf, und rechnet die Wirkung auf die Händlermarge konkret durch. Besonders relevant ist diese Regelung für Händler, die mit Kunst, Antiquitäten oder Sammlerstücken handeln, da dort die Differenzbesteuerung häufig zur Anwendung kommt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Bei der Differenzbesteuerung Vorsteuerabzug ist strukturell ausgeschlossen: Nach § 25a Abs. 5 UStG darf für den Ankauf eines differenzbesteuerten Gegenstands keine Vorsteuer abgezogen werden – weil der Verkäufer keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat und auch keine ausweisen darf. Für separat bezogene Eingangsleistungen (z. B. Reparaturen, Transport, Provisionszahlungen an Unternehmer) bleibt der normale Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hingegen erhalten.

Systemlogik: Warum kein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf

Das Umsatzsteuersystem beruht auf einem klaren Grundprinzip: Vorsteuer darf nur abziehen, wer eine Eingangsleistung bezogen hat, für die ein anderer Unternehmer Umsatzsteuer geschuldet und in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen hat. Genau hier liegt der Kern des Problems bei der Differenzbesteuerung.

Der klassische Lieferant im Differenzbesteuerungsverfahren ist eine Privatperson, ein Nichtunternehmer oder ein Unternehmer, der den Gegenstand selbst differenzbesteuert hat. In keinem dieser Fälle wird im Ankaufsvorgang Umsatzsteuer ausgewiesen – die Privatperson ist gar nicht steuerpflichtig, der differenzbesteuernde Vorlieferant darf gemäß § 25a Abs. 8 UStG keine Steuer gesondert ausweisen. Ohne ausgewiesene Steuer gibt es keine abziehbare Vorsteuer – das ist keine Sondersanktion, sondern schlichte Systemkonsequenz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Der Gesetzgeber spiegelt diesen Ausschluss in § 25a Abs. 5 UStG ausdrücklich: Die nach der Differenz berechnete Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Wer den Gegenstand vom differenzbesteuerenden Händler kauft, hat also ebenfalls keine abziehbare Vorsteuer – das System setzt sich konsequent fort.

Systemhinweis

Die Differenzbesteuerung kompensiert den fehlenden Vorsteuerabzug durch eine reduzierte Steuerbemessungsgrundlage: Nicht der volle Verkaufspreis, sondern nur die Handelsspanne (Einkaufspreis minus Verkaufspreis) wird mit Umsatzsteuer belastet. Das ist der eigentliche Steuervorteil – kein Abzug, aber auch nur Steuer auf den Mehrwert.

Gesetzliche Grundlage § 25a UStG im Detail

§ 25a UStG setzt Art. 312 ff. der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) in deutsches Recht um. Die zentralen Regelungen für den Vorsteuerabzug bei Differenzbesteuerung lauten wie folgt:

  • § 25a Abs. 1 UStG: Anwendungsbereich – bewegliche körperliche Gegenstände, die der Wiederverkäufer von bestimmten Personengruppen erworben hat (Privatpersonen, Kleinunternehmer, andere differenzbesteuernde Händler, Unternehmer für steuerfreie Lieferungen).
  • § 25a Abs. 3 UStG: Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (mindestens null).
  • § 25a Abs. 5 UStG: Der gesonderte Steuerausweis ist verboten; die in der Marge enthaltene Steuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar.
  • § 25a Abs. 8 UStG: Auf eine differenzbesteuerte Lieferung darf keine Steuer gesondert ausgewiesen werden – weder der Händler selbst noch auf seiner Rechnung.

Wichtig: Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist grundsätzlich ein Wahlrecht des Wiederverkäufers. Er kann für einzelne Gegenstände zur Regelbesteuerung optieren (§ 25a Abs. 7 UStG), gewinnt damit den Vorsteuerabzug zurück – aber schuldet dann auch Umsatzsteuer auf den vollen Verkaufspreis. Dieses Wahlrecht ist wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kauft und der Einkaufspreis eine nennenswerte Vorsteuer enthält.

Was der Vorsteuerausschluss für die Händlermarge bedeutet

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs klingt zunächst nachteilig. Tatsächlich ist die Gesamtwirkung für viele Händler vorteilhaft – der entscheidende Hebel ist die Bemessungsgrundlage.

Bei der Regelbesteuerung schuldet der Unternehmer 19 % auf den vollen Verkaufspreis, kann aber die im Einkaufspreis enthaltene Vorsteuer abziehen. Da Privatpersonen keine Umsatzsteuer ausweisen, ist der Einkaufspreis brutto gleich netto – es gibt keine abziehbare Vorsteuer. Damit trägt der Händler die volle Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis als echten Kostenblock.

Bei der Differenzbesteuerung fällt Umsatzsteuer nur auf die Marge an. Enthält der Verkaufspreis 19 % USt auf die Marge, ist der effektive Steuersatz auf den Verkaufserlös deutlich niedriger. Die Entlastung ist umso größer, je kleiner die Handelsspanne relativ zum Einkaufspreis ist.

Regelbesteuerung (ohne Vorsteuerabzug-Möglichkeit)

  • Einkauf von Privat: 800 EUR (kein VSt-Abzug)
  • Verkauf: 1.190 EUR brutto (= 1.000 EUR netto)
  • USt auf Verkauf: 190 EUR
  • USt-Zahllast: 190 EUR
  • Netto-Marge nach USt: 200 EUR – 190 EUR = 10 EUR
Differenzbesteuerung

  • Einkauf von Privat: 800 EUR
  • Verkauf: 1.190 EUR brutto
  • Marge brutto: 390 EUR
  • USt auf Marge: 390 × 19/119 = 62,35 EUR
  • Netto-Marge nach USt: 390 – 62,35 = 327,65 EUR

Das Beispiel zeigt: Obwohl bei der Differenzbesteuerung kein Vorsteuerabzug möglich ist, bleibt dem Händler deutlich mehr. Der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf wäre bei Einkauf von Privat sowieso null – der Verzicht auf ihn kostet nichts, während die reduzierte Bemessungsgrundlage erheblich spart. Dies gilt sowohl für allgemeine Gebrauchtwaren als auch für spezialisierte Bereiche wie Edelmetall-Händler mit Anlagesilber, bei denen zusätzliche steuerliche Besonderheiten zu beachten sind.

Vorsteuer bei Nebenkosten und sonstigen Kosten

Der Ausschluss des Differenzbesteuerung Vorsteuerabzugs bezieht sich ausschließlich auf den Ankauf des differenzbesteuerten Gegenstands selbst. Für alle anderen unternehmerischen Eingangsleistungen gilt § 15 UStG uneingeschränkt weiter.

Konkret darf ein Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet, Vorsteuer abziehen aus:

  • Reparatur- und Aufbereitungsrechnungen von Kfz-Werkstätten (Unternehmerrechnung mit ausgewiesener USt)
  • Transportkosten und Speditionsleistungen
  • Provisionen von Auktionshäusern oder Vermittlern (soweit von Unternehmern erbracht)
  • Lagerkosten, Reinigungsleistungen, Fotografierservice für den Onlineshop
  • Allgemeinen Betriebskosten (Miete, Steuerberatung, IT-Kosten) nach den normalen Zuordnungsregeln

Achtung: Nebenkosten im Einkaufspreis

Werden Nebenkosten (z. B. Transportkosten zur Abholung) in den Einkaufspreis eingerechnet und erhöhen sie damit die Bemessungsgrundlage der Differenz, ändert das nichts an der Tatsache, dass aus dem Ankaufsvorgang selbst keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Entscheidend ist, ob eine ordnungsgemäße Unternehmerrechnung mit ausgewiesener USt vorliegt – dann ist der Abzug separat möglich und der Nettobetrag gehört in den Einkaufspreis für die Differenzberechnung.

Bei der Differenzbesteuerung Vorsteuerabzug bei sonstigen Kosten gilt also: Immer prüfen, ob eine Eingangsleistung direkt den Einkauf des Gegenstands betrifft (dann Teil des Einkaufspreises, aber ggf. mit separater Vorsteuer aus der Unternehmerrechnung) oder ob es sich um eine allgemeine Betriebsausgabe handelt.

Praxisbeispiel: Gebrauchtwagen-GmbH rechnet durch

Die Muster-Automobile GmbH kauft einen gebrauchten Pkw von einer Privatperson für 8.000 EUR. Vor dem Wiederverkauf lässt sie folgende Leistungen durchführen:

Position Bruttobetrag Netto VSt (19 %) Vorsteuerabzug?
Ankauf Pkw von Privat 8.000 EUR 8.000 EUR 0 EUR Nein – kein Ausweis
Kfz-Werkstatt (Inspektion) 595 EUR 500 EUR 95 EUR Ja
Fahrzeugaufbereitung 238 EUR 200 EUR 38 EUR Ja
Transportkosten (Spedition) 119 EUR 100 EUR 19 EUR Ja
Summe Nebenkosten VSt 152 EUR

Die GmbH verkauft den Pkw für 11.900 EUR brutto. Die Differenzberechnung erfolgt auf Nettoebene der Marge:

  • Verkaufspreis (brutto, da VSt in Marge enthalten): 11.900 EUR
  • Einkaufspreis: 8.000 EUR (zzgl. Nebenkosten netto: 800 EUR = 8.800 EUR Gesamteinkauf)
  • Brutto-Marge: 11.900 – 8.800 = 3.100 EUR
  • Darin enthaltene USt: 3.100 × 19/119 = 495,80 EUR
  • Netto-Marge: 3.100 – 495,80 = 2.604,20 EUR

Zusätzlich zieht die GmbH die abziehbare Vorsteuer aus den Nebenkosten ab: 152 EUR. Die Zahllast aus diesem Geschäft beträgt also 495,80 EUR USt-Schuld minus 152 EUR Vorsteuer = 343,80 EUR Netto-Zahllast.

Hinweis zur Buchung

Die korrekte buchhalterische Abbildung differenzbesteuerter Umsätze ist auch für den Jahresabschluss relevant. Eine fehlerhafte Zuordnung der Vorsteuer kann zu unzutreffenden Bilanzkennzahlen führen. Mehr zur systematischen Einordnung in den Abschluss finden Sie im Bereich Jahresabschluss bei onlinebilanz.de.

Vorsteueranmeldung und Buchung bei Differenzbesteuerung

In der Umsatzsteuervoranmeldung werden differenzbesteuerte Umsätze in der Kennziffer 76 (allgemeiner Steuersatz) eingetragen – allerdings nur mit der Nettomarge als Bemessungsgrundlage, nicht mit dem vollen Umsatz. Das ist ein häufiger Fehler: Wer den Bruttoverkaufspreis als Bemessungsgrundlage einträgt, zahlt massiv zu viel Steuer.

Die abziehbare Vorsteuer aus Nebenkosten wird ganz normal in den entsprechenden Vorsteuer-Kennziffern (z. B. KZ 66 für 19 %-Vorsteuer) eingetragen. Eine Sonder-Kennziffer für die Differenzbesteuerung gibt es hierfür nicht.

Buchungssatz: Ankauf des Pkw von Privat
Fuhrpark / Handelswaren 8.000 EUR an Bank/Kasse 8.000 EUR
(Kein Vorsteuerausweis, kein Konto 1570/1400)
Buchungssatz: Reparatur durch Kfz-Werkstatt
Reparaturkosten (Netto) 500 EUR + Vorsteuer 19 % 95 EUR an Verbindlichkeiten 595 EUR
(Vorsteuer nach § 15 UStG normal abziehbar)
Buchungssatz: Verkauf des Pkw (Differenzbesteuerung)
Forderungen/Bank 11.900 EUR an Erlöse 11.404,20 EUR + USt Differenzbesteuerung 495,80 EUR
(Nur die Marge-USt wird als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt erfasst)

Vergleich: Regelbesteuerung vs. Differenzbesteuerung

Kriterium Regelbesteuerung Differenzbesteuerung
Vorsteuerabzug aus Ankauf Möglich (wenn USt ausgewiesen) Ausgeschlossen (§ 25a Abs. 5 UStG)
USt-Bemessungsgrundlage Voller Verkaufspreis (netto) Nur die Handelsspanne (brutto)
Vorsteuer aus Nebenkosten Ja, normal Ja, normal (soweit Unternehmerrechnung)
Steuerausweis auf Ausgangsrechnung Pflicht Verboten (§ 25a Abs. 8 UStG)
Vorteilhaft bei Ankauf von Privat Nein – keine Vorsteuer, volle USt Ja – USt nur auf Marge
Erwerber kann VSt aus Rechnung ziehen Ja (Unternehmer-Käufer) Nein (kein Steuerausweis möglich)

Für B2B-Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann es sinnvoll sein, zur Regelbesteuerung zu optieren – insbesondere wenn der Einkaufspreis aus einer Quelle stammt, bei der doch Vorsteuer anfällt (z. B. Ankauf vom differenzbesteuerenden Händler mit Option zur Regelbesteuerung). Das muss aber für jeden Gegenstand wirtschaftlich kalkuliert werden.

Typische Fehlerquellen und Gestaltungshinweise

Einkaufspreis korrekt ermitteln: Enthält er Bestandteile, für die der Händler eine Unternehmerrechnung mit VSt erhalten hat? Diese Nettobeträge mindern den Einkaufspreis für die Differenzrechnung, die Vorsteuer ist separat abziehbar.
Keine Umsatzsteuer auf der Ausgangsrechnung ausweisen: Ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG führt zur Steuerschuld kraft Ausweis – und der Käufer kann die Steuer trotzdem nicht abziehen.
Gesamtdifferenz vs. Einzeldifferenz: § 25a Abs. 4 UStG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtdifferenzermittlung (z. B. für Kunsthändler, Auktionatoren). Dabei werden alle Ankäufe und Verkäufe eines Besteuerungszeitraums saldiert. Negative Differenzen einzelner Gegenstände gehen dann nicht verloren, sind aber auch nicht erstattungsfähig.
Buchführungspflicht: Der Wiederverkäufer muss nach § 25a Abs. 6 UStG getrennte Aufzeichnungen für differenzbesteuerte und regelbesteuerte Umsätze führen. Fehlen diese, droht die Versagung der Differenzbesteuerung durch das Finanzamt.
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Bei Lieferung an EU-Unternehmer mit Steuerfreiheit (§ 6a UStG) gilt die Differenzbesteuerung nicht – hier greift zwingend die Regelbesteuerung. Das hat erhebliche Margenauswirkungen.
Einfuhren und Auktionen: Beim Erwerb im Drittland anfallende Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) – auch wenn der Gegenstand danach differenzbesteuert weiterverkauft wird. Die EUSt erhöht gleichzeitig den Einkaufspreis für die Differenzrechnung.

Wer als GmbH systematisch mit differenzbesteuerten Waren handelt, sollte die Vorsteuerlogik in sein ERP-System integrieren und sicherstellen, dass Eingangsrechnungen für Nebenleistungen korrekt vom Ankaufsvorgang getrennt erfasst werden. Eine pauschale Ablehnung jeder Vorsteuer aus Differenzbesteuerungs-Konstellationen ist ein ebenso häufiger Fehler wie das irrtümliche Abziehen von Vorsteuer aus dem Ankauf selbst.

Für eine präzise Abbildung im Jahresabschluss – insbesondere bei der Aktivierung von Handelsware und der Bewertung offener Positionen – empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Buchhaltung und steuerlicher Beratung. Testen Sie hier unverbindlich, wie onlinebilanz.de Ihre GmbH-Buchhaltung unterstützt.

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0 EUR

Vorsteuer aus Privatankauf abziehbar

19/119

USt-Anteil auf die Bruttomarge bei Differenzbesteuerung

§ 25a Abs. 5 UStG

Gesetzliche Grundlage des VSt-Ausschlusses

Häufig gestellte Fragen

Ist bei der Differenzbesteuerung ein Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen?

Nein, nicht grundsätzlich. Der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des differenzbesteuerten Gegenstands ist ausgeschlossen, weil keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Aus separaten Eingangsleistungen wie Reparaturen, Transporten oder sonstigen unternehmerischen Dienstleistungen mit Unternehmerrechnung bleibt der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG jedoch vollständig erhalten.

Kann ein Käufer die Vorsteuer aus dem Kauf eines differenzbesteuert gelieferten Gegenstands abziehen?

Nein. Da der Wiederverkäufer gemäß § 25a Abs. 8 UStG keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen darf, hat der Käufer keine Grundlage für einen Vorsteuerabzug – auch wenn er selbst Unternehmer ist. Will der Käufer Vorsteuer abziehen, muss der Verkäufer zur Regelbesteuerung optieren.

Wie wird die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung in der Voranmeldung eingetragen?

Die Nettomarge (Verkaufspreis minus Einkaufspreis, bereinigt um die enthaltene USt) wird als Bemessungsgrundlage in KZ 76 eingetragen. Nicht der volle Umsatz – das ist ein häufiger Fehler. Vorsteuer aus Nebenkosten wird separat in den normalen Vorsteuer-Kennziffern (z. B. KZ 66) erfasst.

Darf die GmbH bei der Differenzbesteuerung zur Regelbesteuerung wechseln?

Ja, § 25a Abs. 7 UStG erlaubt die Option zur Regelbesteuerung für einzelne Gegenstände. Das ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist und ein höherer Einkaufspreis durch Vorsteuererstattung beim Käufer zu einem besseren Verkaufspreis führt. Die Option ist bindend für das gesamte Kalenderjahr für alle optionsbehafteten Gegenstände.

Was passiert, wenn die GmbH irrtümlich Umsatzsteuer auf einer Differenzbesteuerungsrechnung ausweist?

Es entsteht eine Steuerschuld kraft Ausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Die GmbH schuldet die ausgewiesene Steuer zusätzlich zur Differenzsteuer. Der Käufer kann die Steuer mangels ordnungsgemäßer Berechtigung trotzdem nicht abziehen. Korrekturen sind möglich, aber aufwändig.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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