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OnlineBilanzBlogDifferenzbesteuerung in der Umsatzsteuererklärung: §25a korrekt deklarieren

Differenzbesteuerung in der Umsatzsteuererklärung: §25a korrekt deklarieren

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer gebrauchte Waren nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung unterwirft, muss diese Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahreserklärung an einer ganz bestimmten Stelle eintragen – und darf dabei weder den Brutto-Verkaufspreis noch die Marge falsch zuordnen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei auch grenzüberschreitende Sachverhalte, etwa beim Einkauf oder Verkauf in Drittländer. Dieser Artikel zeigt Schritt für Schritt, welche Kennziffern (KZ) zu verwenden sind, wie die Buchung aussieht und worauf GmbH-Geschäftsführer bei der Deklaration besonders achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

In der Differenzbesteuerung Umsatzsteuererklärung (Jahresformular USt 2 A) werden § 25a-Umsätze in Zeile 60 / KZ 76 (Steuerbetrag) und Zeile 76 / KZ 80 (steuerfreie Differenzgeschäfte) eingetragen; in der Umsatzsteuervoranmeldung (USt 1 A) gehören regelbesteuerte Differenzumsätze in KZ 35/36 (19 %) bzw. KZ 76/80 für Sondertatbestände. Die Bemessungsgrundlage ist stets die Handelsspanne inkl. USt, nicht der Bruttoerlös.

§ 25a UStG – Grundlagen im Überblick

Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung, die bestimmten Wiederverkäufern erlaubt, die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Handelsspanne (Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis) zu berechnen. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände – typischerweise Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerstücke – von einem Nichtunternehmer, einem steuerbefreiten Unternehmer oder einem anderen differenzbesteuernd handelnden Wiederverkäufer erworben wurden (§ 25a Abs. 1 UStG).

Die nachfolgende Erläuterung der Grundtatbestände dient nur als Aufhänger; die steuerrechtliche Abgrenzung (Einzeldifferenz vs. Gesamtdifferenz, Optionen, Ausschluss des gesonderten Ausweises) wird in separaten Grundlagenartikeln auf onlinebilanz.de vertieft. Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die korrekte Deklaration in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Hinweis zur Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der § 25a-Umsätze ist die Marge inklusive Umsatzsteuer (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG). Der Nettobetrag (Bemessungsgrundlage für den Steuersatz) ergibt sich durch Herausrechnen der USt aus der Brutto-Marge: bei 19 % also Marge ÷ 1,19.

UStVA: Kennziffern & Zeilen für Differenzumsätze

Die Umsatzsteuervoranmeldung (Vordruck USt 1 A) unterscheidet in Abschnitt C „Besteuerung der Umsätze“ nicht ausdrücklich zwischen Regel- und Differenzbesteuerungsumsätzen. Das Finanzamt erwartet dennoch eine klare Zuordnung, weil die Bemessungsgrundlage eine andere ist.

Regelbesteuerte Differenzgeschäfte (19 % / 7 %)

Unterliegen die Differenzumsätze dem allgemeinen Steuersatz (19 %), sind sie in KZ 81 (Zeile 26 des Vordrucks, Netto-Bemessungsgrundlage) und der entsprechende Steuerbetrag in KZ 81 einzutragen – wobei als Bemessungsgrundlage stets nur die Netto-Marge anzusetzen ist, nicht der Brutto-Umsatz. Für ermäßigt besteuerte Differenzgegenstände (§ 12 Abs. 2 UStG, z. B. bestimmte Kunstgegenstände) greift KZ 86 (7 %).

Achtung: Ein verbreiteter Fehler besteht darin, den vollen Verkaufserlös als Bemessungsgrundlage in die UStVA einzutragen. Das führt zu einer massiven Überzahlung und löst bei einer Prüfung ggf. Diskussionen über eine Rechnungskorrektur aus. Tragen Sie stets nur die Netto-Marge ein.

Steuerfreie Differenzgeschäfte (§ 25a Abs. 5 UStG)

Fällt die Marge negativ aus oder ist sie null, entsteht keine Steuer; ein Vorsteuerabzug ist in diesem Segment ohnehin ausgeschlossen. Solche „Nullmargen-Umsätze“ sind in KZ 76 (steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug) zu erfassen, soweit sie nach § 25a Abs. 5 Satz 2 UStG steuerfrei sind.

Gesamtdifferenzverfahren

Wählt der Unternehmer das Gesamtdifferenzverfahren nach § 25a Abs. 4 UStG (zulässig für Kunstgegenstände, Sammlerstücke, Antiquitäten), ergibt sich die Bemessungsgrundlage erst am Ende des Voranmeldungszeitraums als Saldo aller Einkäufe und Verkäufe. Dieser Saldo-Nettobetrag ist in KZ 81 (19 %) einzutragen. Ergibt sich ein negativer Saldo, ist er nicht abziehbar und auch nicht vorzutragen; er verfällt.

Steuersatz Kennziffer (UStVA USt 1 A) Bemessungsgrundlage
19 % KZ 81 Netto-Marge (Brutto-Marge ÷ 1,19)
7 % KZ 86 Netto-Marge (Brutto-Marge ÷ 1,07)
0 % / steuerfrei § 25a Abs. 5 KZ 76 Brutto-Marge (≤ 0)

Jahreserklärung USt 2 A: Formular & Zeilen

In der Umsatzsteuerjahreserklärung (USt 2 A) ist die Deklaration der § 25a-Umsätze differenzierter als in der Voranmeldung. Das Formular weist für die Differenzbesteuerung explizit eine eigene Zeile aus.

Zeile 60 / KZ 76 – steuerpflichtige Differenzumsätze (19 %)

In Zeile 60 des Hauptvordrucks (Abschnitt „Steuerbeträge“) ist der Steuerbetrag aus Differenzgeschäften einzutragen. Die dazugehörige Bemessungsgrundlage – also die Netto-Margen-Summe des gesamten Jahres – fließt in die allgemeinen Umsatzspalten (Zeile 26 bei 19 %). Für ermäßigt besteuerte Differenzumsätze gilt Zeile 29 (7 %).

Zeile 76 / KZ 80 – steuerfreie Differenzumsätze

§ 25a Abs. 5-Umsätze (steuerfreie Differenzgeschäfte) sind in Zeile 76 anzugeben. Diese Zeile dient der Information des Finanzamts, begründet aber – anders als echte steuerfreie Ausgangsumsätze – keine Vorsteuerkürzungspflicht nach § 15 Abs. 2 UStG, da § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG den Vorsteuerabzug im Differenzbesteuerungssegment ohnehin ausschließt.

Anlage UR – Ergänzende Angaben

In der Anlage UR zur Jahreserklärung sind § 25a-Umsätze unter Zeile 43 (besondere Besteuerungsformen) gesondert auszuweisen. Elektronisch übermittelt wird dies über ELSTER; im Datenschema ist das Feld Kz76 bzw. Kz80 im Segment Besondere Besteuerungsformen zu befüllen.

EÜR-Besonderheit für Einzelunternehmer / Personengesellschaften

Für GmbH-Geschäftsführer weniger relevant, aber in gemischten Mandaten bedeutsam: In der Anlage EÜR (ab VZ 2023 ELSTER-Pflicht) sind die § 25a-Umsätze in Zeile 14 (Betriebseinnahmen als Wiederverkäufer) nur mit dem Margenanteil anzusetzen, nicht mit dem Brutto-Erlös. Kennziffer in der EÜR: KZ 100 (sonstige Betriebseinnahmen), da ein separates Differenzbesteuerungsfeld in der EÜR nicht existiert – die Netto-Marge ist kommentarlos als Erlös zu buchen und im Begleitschreiben zu erläutern.

Praxisbeispiel: GmbH mit Differenzbesteuerung

Die Gebraucht-IT GmbH kauft im Januar gebrauchte Laptops von Privatkunden (keine Vorsteuer) und verkauft sie weiter. Im Voranmeldungszeitraum Januar ergeben sich folgende Vorgänge:

Vorgang Einkauf (brutto) Verkauf (brutto) Marge (brutto)
Laptop A 400 EUR 700 EUR 300 EUR
Laptop B 600 EUR 950 EUR 350 EUR
Laptop C 500 EUR 480 EUR −20 EUR

Einzeldifferenzverfahren (§ 25a Abs. 3 UStG): Negative Margen (Laptop C) bleiben unberücksichtigt.

  • Steuerpflichtige Brutto-Marge: 300 EUR + 350 EUR = 650 EUR
  • Netto-Marge (Bemessungsgrundlage): 650 EUR ÷ 1,19 = 546,22 EUR
  • USt 19 %: 546,22 EUR × 19 % = 103,78 EUR

Eintragung in der UStVA Januar:

  • KZ 81 (Netto-Bemessungsgrundlage 19 %): 546 EUR (gerundet nach § 63 UStDV)
  • Steuerbetrag: 103,78 EUR (fließt automatisch in die Steuerberechnung)
  • Laptop C (negative Marge): KZ 76, Eintrag: 0 (kein Umsatz anzumelden, da Marge negativ)

Jahreserklärung

In der Jahreserklärung werden die Netto-Margen aller Monate addiert und in Zeile 26 (KZ 81) eingetragen. Der Steuerbetrag erscheint in Zeile 60. Die negativen Margen aus Laptop C (und vergleichbaren Fällen) erscheinen in Zeile 76 mit dem Brutto-Erlös von 480 EUR als steuerfreier § 25a Abs. 5-Umsatz.

Buchhaltung & Buchungssatz

Die korrekte Buchung ist Voraussetzung dafür, dass die Umsatzsteuererklärung maschinell stimmig ist. In der DATEV-Kontenlogik (SKR 03 / SKR 04) empfiehlt sich ein eigenes Erlöskonto für § 25a-Umsätze mit dem Steuercode „§ 25a“ (Kz 8915 bzw. 4915 je nach SKR). Gebucht wird stets nur die Netto-Marge als Erlös; der Einkaufspreis läuft als Wareneinsatz ohne Vorsteuer.

Buchungssatz Einkauf (Laptop A, Privatperson, kein Vorsteuerabzug):

Wareneinsatz §25a (SKR03: 3200) 400 EUR an Bank 400 EUR

Buchungssatz Verkauf (Laptop A, Brutto 700 EUR):

Bank 700 EUR an Erlöse §25a (SKR03: 8315) 546,22 EUR, USt 19 % §25a 103,78 EUR, Warenbestand/Gegenkonto 50 EUR*

*Hinweis: Die Buchungspraxis variiert je nach Software. Entscheidend ist, dass als Erlös nur die Netto-Marge (546,22 EUR) auf dem §25a-Erlöskonto erscheint und die USt korrekt abgegrenzt wird.

Für die Abstimmung mit dem Jahresabschluss ist zu beachten, dass der Brutto-Umsatz (700 EUR) in der GuV als Umsatzerlös ausgewiesen wird, während die USt-Erklärung nur die Netto-Marge als Bemessungsgrundlage kennt. Diese systembedingte Divergenz muss in der Umsatzsteuer-Verprobung dokumentiert werden, um Rückfragen des Finanzamts bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden.

SKR 03 – Kontenempfehlung

  • 3200 – Wareneinsatz §25a (ohne Vorsteuer)
  • 8315 – Erlöse §25a UStG 19 %
  • 8316 – Erlöse §25a UStG 7 %
  • 8317 – Erlöse §25a steuerfrei
SKR 04 – Kontenempfehlung

  • 5200 – Wareneinsatz §25a (ohne Vorsteuer)
  • 4315 – Erlöse §25a UStG 19 %
  • 4316 – Erlöse §25a UStG 7 %
  • 4317 – Erlöse §25a steuerfrei

Häufige Fehler & Prüfungshinweise

Aus Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren lassen sich typische Deklarationsfehler bei der Differenzbesteuerung Umsatzsteuererklärung identifizieren:

Brutto-Erlöse statt Netto-Margen in KZ 81 eingetragen → zu hohe Steuerlast, Korrektur nach § 164 AO (unter Vorbehalt) oder § 173 AO möglich
Negative Einzelmargen mit positiven verrechnet (obwohl Einzeldifferenz gewählt) → unzulässig; Gesamtdifferenz muss vorab aktiv gewählt werden
Umsatzsteuer gesondert auf Ausgangsrechnung ausgewiesen → führt zur Steuerschuld nach § 14c UStG; § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG verbietet den gesonderten Ausweis
Vorsteuer aus Einkauf von Privatpersonen geltend gemacht → nicht möglich, da keine Rechnung mit Steuerausweis
Mischung von §25a-Umsätzen und Regelbesteuerung auf demselben Erlöskonto → verhindert maschinelle Plausibilitätsprüfung
Anlage UR in der Jahreserklärung nicht ausgefüllt → formaler Fehler, kann zu Rückfragen führen
Optionserklärung zur Regelbesteuerung (§ 25a Abs. 8 UStG) nicht dokumentiert → bei gemischtem Bestand Gefahr der falschen Zuordnung

Innergemeinschaftliche Aspekte

Lieferungen an EU-Unternehmer sind grundsätzlich nicht differenzbesteuerbar; § 25a Abs. 7 Nr. 1 UStG schließt die Differenzbesteuerung für innergemeinschaftliche Lieferungen aus. Die Besonderheiten der Differenzbesteuerung bei EU-Geschäften erfordern eine sorgfältige Prüfung, denn solche Umsätze sind in KZ 41 (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen) einzutragen. Eine versehentliche Einbeziehung in die Differenzbesteuerung führt zur Versagung der Steuerfreiheit.

Elster-Übermittlung & technische Hinweise

Bei der elektronischen Übermittlung über ELSTER (Pflicht nach § 18 Abs. 1 UStG) sind im XML-Datenschema die Felder Kz81 und Kz86 für die Netto-Margen zu befüllen. Es existiert kein separates § 25a-Feld in der UStVA; die korrekte Zuordnung ergibt sich allein aus der Buchführung und dem Erläuterungsschreiben. In der Jahreserklärung (USt 2 A) steht im ELSTER-Formular unter „Ergänzende Angaben zur Steuerfestsetzung“ ein Freitextfeld, in dem § 25a-Umsätze erläutert werden können – was bei signifikanten Beträgen empfehlenswert ist.

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Fazit

Die korrekte Differenzbesteuerung Umsatzsteuererklärung erfordert zweierlei: erstens eine saubere Buchführung, die § 25a-Umsätze von Regelumsätzen trennt und stets nur die Netto-Marge als Erlös ausweist; zweitens das Wissen um die richtigen Kennziffern – in der UStVA primär KZ 81 (19 %) und KZ 76 (steuerfreie Negativmargen), in der Jahreserklärung Zeile 26 und Zeile 76 sowie die Anlage UR. GmbH-Geschäftsführer sollten zudem sicherstellen, dass die Umsatzsteuer-Verprobung im Rahmen des Jahresabschlusses die systematische Abweichung zwischen GuV-Umsatz (Brutto-Erlös) und USt-Bemessungsgrundlage (Netto-Marge) nachvollziehbar dokumentiert – sonst drohen bei Betriebsprüfungen langwierige Diskussionen um § 162 AO (Schätzung).

546 EUR

Netto-Marge aus 650 EUR Brutto-Marge (Beispiel 19 %)

103,78 EUR

USt-Schuld auf Netto-Marge (statt ~131 EUR auf Vollerlös)

Häufig gestellte Fragen

In welcher Zeile der UStVA trage ich Differenzbesteuerungsumsätze ein?

Differenzbesteuerungsumsätze mit 19 % gehören in KZ 81 (Netto-Marge als Bemessungsgrundlage). Für 7 % gilt KZ 86. Negative oder steuerfreie Differenzumsätze nach § 25a Abs. 5 UStG kommen in KZ 76.

Darf ich die Umsatzsteuer auf Differenzbesteuerungsrechnungen gesondert ausweisen?

Nein. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG verbietet den gesonderten Ausweis der USt in der Rechnung. Ein gesonderter Ausweis würde eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG begründen.

Wie unterscheidet sich das Einzel- vom Gesamtdifferenzverfahren in der Erklärung?

Beim Einzeldifferenzverfahren werden negative Margen nicht berücksichtigt; beim Gesamtdifferenzverfahren (§ 25a Abs. 4 UStG) wird der Periodensaldo aller Einkäufe und Verkäufe als Bemessungsgrundlage angesetzt. Ein negativer Saldo ist weder abziehbar noch vortragsfähig.

Wo trage ich § 25a-Umsätze in der Anlage UR ein?

In der Anlage UR zur Umsatzsteuerjahreserklärung sind § 25a-Umsätze unter Zeile 43 (besondere Besteuerungsformen) auszuweisen. In ELSTER entspricht das dem Segment „Besondere Besteuerungsformen" mit den Feldern Kz76 und Kz80.

Kann eine GmbH die Differenzbesteuerung und die Regelbesteuerung gleichzeitig anwenden?

Ja. § 25a Abs. 8 UStG erlaubt die Option zur Regelbesteuerung für einzelne Gegenstände. GmbHs können also für bestimmte Waren regelbesteuern und für andere die Differenzbesteuerung anwenden – entscheidend ist eine klare buchhalterische Trennung.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

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