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OnlineBilanz›Blog›Differenzbesteuerung innergemeinschaftliche Lieferung: EU-Geschäfte korrekt abrechnen

Differenzbesteuerung innergemeinschaftliche Lieferung: EU-Geschäfte korrekt abrechnen

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als GmbH gebrauchte Waren aus EU-Ländern ankauft und weiterverkauft, steht vor einer delikaten Schnittstelle: Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG schützt vor Doppelbesteuerung – doch innergemeinschaftliche Lieferungen und der OSS folgen eigenen Regeln, die den Margenansatz schnell kippen können. Dieser Artikel klärt, wann welches Regime gilt, wo Österreich-Geschäfte besondere Fallstricke bergen und wie Sie Rechnungen, Buchungssätze und Jahresabschluss fehlerfrei aufsetzen.

Ab wann die EU-weite Schwelle von 10.000 € greift und wie das OSS-Verfahren nach § 18j UStG die Registrierung in jedem einzelnen Land erspart, zeigt der Überblick.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Die Differenzbesteuerung innergemeinschaftliche Lieferung schließt sich gegenseitig aus: Liefert eine GmbH differenzbesteuerte Gebrauchtware an einen anderen EU-Unternehmer mit USt-IdNr., erlischt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bleibt dann die einzig zulässige Methode. Umgekehrt kann beim innergemeinschaftlichen Erwerb der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nur anwenden, wenn der Vorlieferant sie bereits angewandt hat und keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.

Grundlagen: § 25a UStG und der EU-Binnenmarkt

Die Differenzbesteuerung ist in § 25a UStG geregelt und setzt die EU-Margenregelung aus Art. 311 ff. MwStSystRL um. Ihr Kernzweck: Wiederverkäufer sollen nicht auf dem vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn der Einkauf bereits mit nicht abziehbarer Steuer belastet war. Die Bemessungsgrundlage ist daher die Marge – also Verkaufspreis minus Einkaufspreis.

Anwendungsvoraussetzungen § 25a UStG auf einen Blick

Der Wiederverkäufer muss ein Unternehmer sein; das Gut muss beweglich und gebraucht sein (oder ein Kunstgegenstand, Sammlungsstück, Antiquität); der Vorlieferant durfte keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen – weil er entweder Privatperson, Kleinunternehmer, ebenfalls Differenzbesteuerer oder nach § 4 Nr. 28 UStG steuerbefreit war.

Im EU-Binnenmarkt kommen zwei konkurrierende Mechanismen hinzu: der innergemeinschaftliche Erwerb (§§ 1a, 1b UStG) sowie die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG). Beide setzen voraus, dass Umsatzsteuer im Ausgangsstaat entfällt und im Bestimmungsland entsteht. Die Differenzbesteuerung durchbricht dieses Prinzip partiell – mit weitreichenden Konsequenzen, die GmbH-Geschäftsführer kennen müssen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb und Differenzbesteuerung

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb differenzbesteuerter Ware gilt: Der Erwerber in Deutschland schuldet grundsätzlich Erwerbsteuer nach § 1a UStG. Doch § 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG schließt diese Erwerbsteuer aus, wenn der Vorlieferant im EU-Ausland die Margenregelung seines Mitgliedstaates angewandt hat – erkennbar daran, dass auf der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und ein Hinweis auf die Sonderregelung erscheint (z. B. „Differenzbesteuerung gemäß Art. 312 MwStSystRL“).

Achtung: Weist der ausländische Lieferant versehentlich Umsatzsteuer aus – obwohl er die Margenregelung meint –, entsteht beim deutschen Erwerber dennoch innergemeinschaftliche Erwerbsteuer. Die spätere Anwendung der Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf wird dadurch ausgeschlossen.

Liegt eine korrekte Differenzbesteuerungs-Rechnung vor, entfällt die Erwerbsteuer. Gleichzeitig bekommt der deutsche Wiederverkäufer keinen Vorsteuerabzug – es ist schlicht keine Steuer angefallen, die abgezogen werden könnte. Der Einkaufspreis fließt ungekürzt in die Margenkalkulation ein.

Prüfung der Vorlieferanten-Rechnung

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb Differenzbesteuerung ist die Rechnungsprüfung kritisch:

  • Kein gesonderter Steuerausweis auf der Eingangsrechnung
  • Hinweis auf nationale Margenregelung oder Art. 311 ff. MwStSystRL
  • USt-IdNr. des ausländischen Lieferanten vorhanden (er ist Unternehmer)
  • Ware ist beweglich und gebraucht, kein Neufahrzeug (§ 1b UStG!)
  • Dokumentation im Einkaufsbeleg archivieren (§ 147 AO, 8-Jahres-Frist)

Innergemeinschaftliche Lieferung unter Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung innergemeinschaftliche Lieferung ist das Herzstück der Problematik. § 6a UStG befreit innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten von der deutschen Umsatzsteuer – aber nur, wenn alle Voraussetzungen (Unternehmerstatus, USt-IdNr., physische Warenbewegung) erfüllt sind.

§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG macht jedoch klar: Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Will der Wiederverkäufer die Margenregelung anwenden, kann er die Lieferung nicht gleichzeitig als innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Er muss sich entscheiden:

Option A: Differenzbesteuerung

Volle Marge wird besteuert (19 % auf Differenz). Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Rechnungshinweis „Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG“. Keine USt-IdNr.-Pflicht für die Befreiung relevant.

Option B: Regelbesteuerung + ig. Lieferung

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung möglich. Voller Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage beim Einkauf (keine Marge). Vorsteuerabzug entfällt ebenfalls, da beim Einkauf keine Steuer ausgewiesen. Nachteil: keine Marge ausnutzbar.

In der Praxis bedeutet das: Wer differenzbesteuerte Ware an einen österreichischen Händler (B2B) liefert, wendet die Margenregelung an und weist keine Steuer gesondert aus. Die ZM-Meldepflicht (Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG) entfällt für diese Umsätze – sie sind nicht als steuerfreie ig. Lieferungen zu erfassen.

OSS-Verfahren und Differenzbesteuerung: Abgrenzung

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) nach § 18j UStG gilt für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen aus einem EU-Lager und für innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Viele GmbH-Betreiber fragen: Kann ich OSS und Differenzbesteuerung kombinieren?

Die Antwort ist differenziert:

  • Differenzbesteuerung OSS möglich? Ja – aber nur für B2C-Fernverkäufe, bei denen der Lieferant die Margenregelung anwendet. Der Umsatz wird nicht über OSS, sondern in Deutschland versteuert, und zwar auf die Marge (nicht den vollen Verkaufspreis). Die technische Umsetzung in den OSS-Formularen ist anspruchsvoll: Die Marge muss je Bestimmungsland getrennt deklariert werden.
  • OSS Differenzbesteuerung im B2B? Nein – OSS ist auf B2C beschränkt (§ 18j Abs. 1 UStG). Für B2B-Lieferungen mit Differenzbesteuerung bleibt es bei der nationalen Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Lieferschwelle überschritten ohne OSS? Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entsteht dadurch nicht – differenzbesteuerte Lieferungen werden unabhängig von Schwellenwerten in Deutschland versteuert, weil § 3c UStG nicht anwendbar ist.

OSS-Tipp für GmbH

Wer differenzbesteuerte B2C-Lieferungen in andere EU-Staaten ausführt, kann diese nicht über OSS melden, sondern versteuert die Marge in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine fehlerhafte Meldung des vollen Verkaufspreises führt zu Überzahlungen und ist schwer rückgängig zu machen. Klären Sie vor OSS-Registrierung mit Ihrem Steuerberater, ob getrennte Warenkategorien sinnvoll sind.

Österreich-Geschäfte: Besonderheiten und Beispiel

Österreich ist ein klassischer Handelspartner für deutsche GmbH – insbesondere im Gebrauchtwarenhandel, bei Kfz, Antiquitäten und Second-Hand-Elektronik. Die österreichische Differenzbesteuerung ist in § 24 öUStG geregelt und entspricht Art. 311 ff. MwStSystRL. Praktische Besonderheiten bei Differenzbesteuerung Österreich Rechnung:

  • Österreichische Lieferanten müssen auf der Rechnung vermerken: „Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG“ bzw. „Sonderregelung – Gebrauchtgegenstände“ oder den gleichwertigen EU-Hinweis.
  • Der Nettobetrag wird nicht ausgewiesen; es erscheint nur der Bruttopreis.
  • Keine österreichische USt in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Für den deutschen Erwerber: keine Erwerbsteuer (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 UStG), kein Vorsteuerabzug.

Bei Differenzbesteuerung Österreich Beispiel aus Prüfungssicht: Kauft eine deutsche GmbH ein Gebrauchtfahrzeug von einem österreichischen Kfz-Händler (Differenzbesteuerung), fällt keine österreichische USt an. In Deutschland entsteht keine Erwerbsteuer nach § 1a UStG – sofern kein Neufahrzeug i.S.d. § 1b UStG vorliegt. Bei Neufahrzeugen greift zwingend § 1b UStG, die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen.

Rechenbeispiel: GmbH kauft in Österreich, verkauft in Deutschland

Die Müller Handel GmbH (Wiederverkäufer, umsatzsteuerpflichtig) kauft beim österreichischen Händler Huber einen gebrauchten Oldtimer:

Position Betrag
Einkaufspreis (Brutto, Differenzbesteuerung AT) 8.000 EUR
Verkaufspreis (Brutto, Endkunde DE) 11.900 EUR
Marge (Differenz) 3.900 EUR
Enthaltene USt 19 % aus der Marge (3.900 / 1,19 × 0,19) 622,69 EUR
Nettomarge (= Bemessungsgrundlage) 3.276,89 EUR
Abzuführende USt 623,11 EUR

Hätte die GmbH ohne Differenzbesteuerung (Regelbesteuerung) abgerechnet, wäre die USt auf den vollen Nettoverkaufspreis (10.000 EUR) = 1.900 EUR angefallen – rund dreimal so viel. Die Differenzbesteuerung spart hier 1.277,31 EUR Umsatzsteuer.

Buchungssatz Einkauf (Österreich, Differenzbesteuerung):
Wareneingang 8.000 EUR an Verbindlichkeiten 8.000 EUR
(Kein Vorsteuerabzug, da keine USt ausgewiesen)
Buchungssatz Verkauf (Deutschland, Differenzbesteuerung):
Forderungen 11.900 EUR an Umsatzerlöse 11.277,31 EUR, USt 622,69 EUR
(Rechnung ausweisen: Bruttobetrag, Hinweis auf § 25a UStG, keine gesonderte USt)

Diese Buchungen fließen in den Jahresabschluss der GmbH ein – die Margen-USt mindert das Ergebnis, erscheint aber nicht als Vorsteuer. Eine sorgfältige Kontierung ist Voraussetzung für eine korrekte Bilanzierung.

Rechnung und Buchung in der Praxis

Eine Ausgangsrechnung unter Differenzbesteuerung darf gemäß § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG keine USt gesondert ausweisen. Tut sie es doch, schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG – zusätzlich zur Margensteuer. Pflichtangaben auf der Rechnung:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands
  • Bruttoentgelt (kein Nettoausweis, keine gesonderte USt)
  • Hinweis: „Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG“
  • Beim B2B-Auslandsverkauf innerhalb EU: Hinweis ggf. auf Margenregelung nach Art. 311 MwStSystRL

Wichtig für B2B-Verkäufe in die EU: Auch wenn keine innergemeinschaftliche Lieferungsbefreiung greift, muss die GmbH prüfen, ob der ausländische Abnehmer nach dem Recht seines Mitgliedstaates eine Erwerbsteuerbefreiung erwartet. Bei korrekter Differenzbesteuerungsrechnung entfällt die Erwerbsteuer beim Abnehmer – das sollte vertraglich klargestellt werden.

Prüfpfad: Wann gilt welches Regime?

Die nachfolgende Übersicht fasst die Entscheidungslogik für GmbH-Geschäftsführer zusammen:

Sachverhalt Differenzbesteuerung IG-Erwerb/-Lieferung OSS
Einkauf Gebrauchtware von AT-Händler (Margenregel) ✓ Ja (§ 25a Abs. 7 Nr. 1) Nein (Erwerbsteuer entfällt) Nein
Verkauf Gebrauchtware an AT-Unternehmer (B2B) ✓ Ja (Margenregelung) Nein (§ 25a Abs. 7 Nr. 3) Nein (B2B)
Verkauf Gebrauchtware an AT-Privatperson (B2C, Fernverkauf) ✓ Ja (Marge) Nein ✓ Möglich (Marge über OSS)
Einkauf Neufahrzeug von AT-Händler Nein (§ 1b UStG) ✓ Zwingend Nein
Einkauf Neuware von AT-Händler (ohne Margenregel) Nein ✓ Ja (Erwerbsteuer DE) Nein

Möchten Sie für Ihre GmbH schnell prüfen, welches Modell wirtschaftlich vorteilhafter ist, nutzen Sie unseren Kostenrechner oder buchen Sie eine kostenlose Demo bei onlinebilanz.de.

Fazit

Die Differenzbesteuerung innergemeinschaftliche Lieferung ist kein Widerspruch – sondern ein klar geregeltes Nebeneinander mit präzisen Ausschlusstatbeständen. Für GmbH und UG im EU-Gebrauchtwarenhandel gilt: Liegt beim Einkauf eine korrekte Differenzbesteuerungs-Rechnung aus dem EU-Ausland (z. B. Österreich) vor, entfällt die Erwerbsteuer in Deutschland, und der Wiederverkäufer darf die Margenregelung anwenden. Beim Weiterverkauf an EU-Unternehmer ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeschlossen – die Differenzbesteuerung bleibt das anzuwendende Regime. Das OSS-Verfahren kann für B2C-Lieferungen mit Margenbesteuerung nicht genutzt werden; die Marge wird in der deutschen Voranmeldung versteuert. Rechnungsgestaltung, Buchung und Jahresabschluss müssen konsistent auf dieses Regime ausgerichtet sein – jede Abweichung, insbesondere ein unzulässiger USt-Ausweis, löst erhebliche Steuernachforderungen aus. Wer reguläre EU-Lieferungen abrechnet, muss dabei die Pflichtangaben auf der Rechnung vollständig erfüllen.

623 EUR

USt auf 3.900 EUR Marge (statt 1.900 EUR bei Regelbesteuerung)

1.277 EUR

Steuerersparnis durch Differenzbesteuerung im Rechenbeispiel

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Differenzbesteuerung anwenden?

Ja, aber nicht gleichzeitig mit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG schließt die Steuerbefreiung aus, wenn die Differenzbesteuerung angewendet wird. Die GmbH muss sich für eines der beiden Regime entscheiden.

Entsteht beim Kauf differenzbesteuerter Ware aus Österreich Erwerbsteuer in Deutschland?

Nein. Gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG entfällt die Erwerbsteuer, wenn der österreichische Lieferant die Margenregelung angewandt hat und keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Voraussetzung ist ein entsprechender Rechnungshinweis.

Ist OSS mit Differenzbesteuerung kombinierbar?

Ja, für B2C-Fernverkäufe. Die Marge (nicht der volle Verkaufspreis) wird in Deutschland versteuert und nicht über OSS gemeldet. Für B2B-Umsätze ist OSS nicht anwendbar; dort gilt die nationale Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Darf auf einer Differenzbesteuerungs-Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden?

Nein. § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG schließt den gesonderten USt-Ausweis aus. Wird er dennoch vorgenommen, schuldet der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer zusätzlich nach § 14c UStG.

Was gilt bei Neufahrzeugen aus Österreich?

Bei Neufahrzeugen im Sinne des § 1b UStG ist die Differenzbesteuerung zwingend ausgeschlossen. Es entsteht immer innergemeinschaftliche Erwerbsteuer in Deutschland, unabhängig davon, ob der österreichische Verkäufer die Margenregelung angewendet hat.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen ausschließlich gesondert beauftragte, dazu befugte Steuerberater. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener