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OnlineBilanzBlogLiquidationsschlussbilanz & Steuer: KSt und Schlussbesteuerung der GmbH

Liquidationsschlussbilanz & Steuer: KSt und Schlussbesteuerung der GmbH

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Auflösung einer GmbH endet steuerlich nicht mit dem Handelsregistereintrag – sie endet mit einer rechtssicheren Liquidationsschlussbilanz, einer abschließenden Körperschaftsteuererklärung und der endgültigen Schlussbesteuerung sämtlicher stiller Reserven. Wer diesen Prozess unterschätzt, riskiert Nachforderungen, Haftung des Liquidators und ein nicht löschungsfähiges Unternehmen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Liquidationsschlussbilanz Steuer betrifft vor allem die Körperschaftsteuer auf den Liquidationsgewinn (§ 11 KStG), die Gewerbesteuer auf das Liquidationsergebnis sowie die Kapitalertragsteuer auf die Vermögensverteilung an Gesellschafter. Der maßgebliche Besteuerungszeitraum umfasst gem. § 11 Abs. 1 KStG bis zu drei Jahre (verlängerbar). Alle stillen Reserven sind zum gemeinen Wert aufzudecken; Rückstellungen für noch ausstehende Verbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Abwicklungsgewinn.

Rechtsrahmen: § 11 KStG und der Abwicklungszeitraum

Sobald die Gesellschafterversammlung die Auflösung der GmbH beschließt und dieser Beschluss ins Handelsregister eingetragen wird, tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase. Handelsrechtlich regelt § 60 GmbHG die Auflösungsgründe, § 71 GmbHG die Pflichten des Liquidators zur Erstellung von Bilanzen. Die steuerliche Sondervorschrift für die Abwicklung von Körperschaften findet sich in § 11 KStG.

§ 11 KStG durchbricht das Prinzip des jährlichen Veranlagungszeitraums. Stattdessen gilt der gesamte Abwicklungszeitraum als einheitlicher Besteuerungszeitraum – beginnend mit dem steuerlichen Auflösungszeitpunkt (i. d. R. der Beschluss) und endend mit der tatsächlichen Vermögenslosigkeit. Dieser Zeitraum darf grundsätzlich drei Kalenderjahre umfassen. Dauert die Abwicklung länger, hat das Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen auf Einzeljahresveranlagungen zurückzugreifen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG).

Hinweis: Steuerlicher vs. handelsrechtlicher Auflösungszeitpunkt

Der steuerliche Auflösungszeitpunkt muss nicht zwingend mit dem handelsrechtlichen übereinstimmen. Bei Auflösung durch Gesellschafterbeschluss gilt der Tag des Beschlusses als steuerlicher Stichtag für die Eröffnungsbilanz der Abwicklung. Das hat Einfluss auf die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zum Abwicklungszeitraum.

Abwicklungs-Anfangsvermögen und Endvermögen

Das Kernprinzip des § 11 KStG: Der steuerpflichtige Abwicklungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Abwicklungs-Endvermögen und dem Abwicklungs-Anfangsvermögen, vermindert um steuerfreie Einnahmen und erhöht um nicht abzugsfähige Ausgaben. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen entspricht dem steuerlichen Betriebsvermögen zu Beginn des Abwicklungszeitraums (= letzte laufende Steuerbilanz). Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen bewertet mit dem gemeinen Wert (§ 11 Abs. 3 KStG i. V. m. § 9 BewG).

Liquidationsschlussbilanz Steuer: Aufbau und steuerliche Ansätze

Die handelsrechtliche Liquidationsschlussbilanz und die steuerliche Schlussbilanz verfolgen unterschiedliche Zwecke, werden in der Praxis aber oft parallel aufgestellt. Während die handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 242 HGB und den GoB auf Fortführungs- bzw. Zerschlagungswerten basiert, hat die steuerliche Schlussbilanz alle Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Damit werden sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt.

Für eine detaillierte Beschreibung des handelsrechtlichen Aufbaus und der formalen Anforderungen empfehlen wir unseren Grundlagenartikel zur Schlussbilanz. Hier liegt der Fokus auf den steuerlichen Konsequenzen.

Bewertung zum gemeinen Wert

Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). In der Praxis bedeutet das:

  • Immobilien: Verkehrswert nach Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren
  • Maschinen/Anlagen: Marktpreis ggf. nach Gutachten oder Schrottwert
  • Forderungen: Nominalwert abzüglich Ausfallrisiko
  • Firmenwert: Soweit noch werthaltig, ebenfalls mit gemeinem Wert anzusetzen
  • Beteiligungen: Anteilswert nach § 11 BewG (i. d. R. Ertragswertmethode oder Substanzwert)

Achtung: Keine Teilwertabschreibungen mehr möglich

In der Liquidationsschlussbilanz ist der Ansatz von Buchwerten oder historischen Anschaffungskosten unzulässig. Auch Teilwertabschreibungen, die im laufenden Betrieb möglich wären, greifen nicht mehr – es gilt ausschließlich der gemeine Wert. Eine zu niedrige Bewertung kann zur Nachforderung durch das Finanzamt führen.

Rückstellungen in der Liquidationsschlussbilanz

Die korrekte Behandlung von Rückstellungen ist ein zentrales Thema der Liquidationsschlussbilanz Steuer. Rückstellungen für noch nicht erfüllte Verbindlichkeiten mindern das Abwicklungs-Endvermögen und damit den steuerpflichtigen Abwicklungsgewinn. Sie sind aber nur anzusetzen, wenn die zugrunde liegende Verbindlichkeit dem Grunde nach besteht und hinreichend wahrscheinlich ist.

Zulässige Rückstellungen

Handelsrechtlich zulässig und steuerlich relevant

  • Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten (KSt, GewSt, KapESt auf die Schlussverteilung)
  • Rückstellungen für ausstehende Kosten des Abwicklungsverfahrens (Notar, Handelsregister, Steuerberater)
  • Rückstellungen für laufende Rechtsstreitigkeiten
  • Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb
  • Rückstellungen für Altlastensanierungspflichten
Steuerlich nicht oder eingeschränkt anzuerkennen

  • Rückstellungen für ungewisse zukünftige Verluste ohne rechtliche Verpflichtung
  • Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG – steuerlich weiterhin nicht abzugsfähig)
  • Rückstellungen ohne hinreichend bestimmbare Höhe
  • Aufwandsrückstellungen ohne Außenverpflichtung

Besondere Bedeutung haben Steuerrückstellungen: Die GmbH muss in der Liquidationsschlussbilanz Rückstellungen für die zu erwartende Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Abwicklungsgewinn selbst bilden. Diese mindern wiederum den Abwicklungsgewinn, wodurch eine iterative Berechnung erforderlich wird. In der Praxis erfolgt dies durch Näherungsverfahren oder algebraische Auflösung.

Berechnung des Abwicklungsgewinns – Praxisbeispiel

Die folgende GmbH befindet sich in Liquidation. Abwicklungszeitraum: 1 Jahr (Vereinfachung).

Position Buchwert (€) Gemeiner Wert (€)
Grundstück mit Gebäude 180.000 350.000
Maschinen 40.000 25.000
Forderungen (nach Wertberichtigung) 30.000 28.000
Kassenbestand/Bankguthaben 12.000 12.000
Summe Aktivvermögen 262.000 415.000
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 80.000 80.000
Rückstellung Kosten Abwicklung/Steuerberatung 8.000
Steuerrückstellung (KSt + SolZ + GewSt, geschätzt) 55.000
Abwicklungs-Endvermögen (netto) 272.000
Abwicklungs-Anfangsvermögen (steuerl. Eigenkapital) 100.000 100.000
Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs. 2 KStG) 172.000

Der so ermittelte Abwicklungsgewinn von 172.000 € ist die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die iterative Ermittlung der exakten Steuerrückstellung erfolgt, da die Steuer selbst den Gewinn mindert, über Näherungsrechnung.

Buchungssatz – Aufdeckung stille Reserve Grundstück:
Grundstück/Gebäude 170.000 € an Abwicklungsgewinn/außerordentlicher Ertrag 170.000 €

Möchten Sie Ihren konkreten Abwicklungsgewinn und die Steuerbelastung simulieren? Unser Kostenrechner gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

Auf den Abwicklungsgewinn fällt Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer an. Im obigen Beispiel ergibt sich – vereinfacht ohne Iteration:

Steuerart Bemessungsgrundlage Satz Betrag (€)
Körperschaftsteuer 172.000 € 15 % 25.800
Solidaritätszuschlag 25.800 € 5,5 % 1.419
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) 172.000 € (nach Freibetrag 24.500 € für Kap-Ges. nicht anwendbar) 3,5 % × 400 % 24.080
Gesamtbelastung 51.299

Wichtig: Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € gilt nicht für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Der volle Abwicklungsgewinn ist gewerbesteuerpflichtig, sofern die GmbH gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat. Verlustvorträge aus Vorjahren (§ 10a GewStG, § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) können grundsätzlich noch genutzt werden, sofern Unternehmensidentität und Unternehmeridentität gewahrt sind.

Mindestbesteuerung beachten

Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) begrenzt die Verlustverrechnung auf 1 Mio. € zuzüglich 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei hohen Abwicklungsgewinnen kann daher trotz erheblicher Verlustvorträge eine Steuerbelastung entstehen.

Kapitalertragsteuer auf die Vermögensverteilung

Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Steuern verteilt der Liquidator das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter. Diese Liquidationsauskehr ist für die Gesellschafter steuerlich relevant:

Besteuerung beim Gesellschafter

Die Auszahlung gilt als Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt. Die GmbH ist als Schuldnerin der Kapitalerträge zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. SolZ) verpflichtet (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dabei gilt:

  • Rückzahlung des eingezahlten Kapitals (Nennkapital + steuerliches Einlagekonto gem. § 27 KStG): steuerfrei
  • Übersteigender Betrag: Kapitalertrag, 25 % KapESt + 5,5 % SolZ
  • Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile: Schachtelprivileg § 8b KStG (95 % steuerfrei, 5 % pauschal nicht abzugsfähige Betriebsausgaben)
  • Natürliche Person im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig, § 3 Nr. 40 EStG)
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) korrekt feststellen und bescheinigen lassen
Kapitalertragsteuer-Anmeldung und -abführung termingerecht beim Finanzamt einreichen
Stückelung der Auszahlungen prüfen (Teilauszahlungen im laufenden Abwicklungsjahr)
Antrag auf Freistellung oder Erstattung bei Körperschaften als Gesellschafter prüfen

Steuererklärungen und Fristen im Abwicklungsverfahren

Die steuerlichen Pflichten der GmbH enden nicht mit dem Auflösungsbeschluss. Bis zur Löschung im Handelsregister – und darüber hinaus für steuerliche Zwecke – bestehen umfangreiche Erklärungspflichten.

Übersicht der abzugebenden Erklärungen

Erklärung Rechtsgrundlage Fälligkeit/Frist
KSt-Erklärung für den Abwicklungszeitraum § 11 KStG, § 31 KStG 7 Monate nach Ende des Abwicklungszeitraums (mit StB: 14 Monate)
Gewerbesteuererklärung § 14a GewStG Gleiche Frist wie KSt-Erklärung
Umsatzsteuerjahreserklärung (laufend bis Löschung) § 18 Abs. 3 UStG 31. Juli des Folgejahres (mit StB verlängerbar)
KapESt-Anmeldung (Schlussverteilung) § 45a EStG 10 Tage nach Quartalsende der Auszahlung
Feststellung steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) § 27 Abs. 2 KStG Mit KSt-Erklärung
Erklärung zum verbleibenden Verlustvortrag § 10d EStG i. V. m. § 8 KStG Mit KSt-Erklärung

Das Finanzamt erteilt nach Bearbeitung einen Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. gibt die Steuernummer frei – was Voraussetzung für die Löschung der GmbH im Handelsregister ist. Ein Einspruch gegen Steuerbescheide ist gem. § 355 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Die Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach § 361 AO.

Praxistipp: Vorzeitige Anfrage beim Finanzamt

Liquidatoren sollten frühzeitig eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt suchen. Viele Finanzämter bieten bei klar strukturierten Liquidationen eine informelle Vorabstimmung zur Bewertung der stillen Reserven an. Das reduziert das Risiko späterer Korrekturbescheide erheblich und beschleunigt die Löschung.

Haftung des Liquidators und Fazit zur Liquidationsschlussbilanz Steuer

Der Liquidator haftet persönlich für die ordnungsgemäße Begleichung der Steuerschulden der GmbH vor der Vermögensverteilung an die Gesellschafter. Verteilt er Vermögen, obwohl Steuerforderungen noch offen oder nicht hinreichend rückgestellt sind, droht die Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Diese Haftung kann Körperschaft- und Gewerbesteuer, aber auch rückständige Umsatzsteuer und Lohnsteuer umfassen.

Darüber hinaus können Gesellschafter, die Auszahlungen erhalten haben, obwohl Steuerforderungen gegen die GmbH bestanden, nach § 73 AO in Haftung genommen werden. Das Sperrjahr nach § 73 GmbHG schützt hier vor voreiligen Ausschüttungen.

Checkliste: Steuerrechtliche Pflichten vor der Löschung

Liquidationsschlussbilanz mit gemeinwertigen Ansätzen erstellt und durch StB geprüft
Abwicklungsgewinn nach § 11 KStG berechnet, Verlustvorträge geprüft
Steuerrückstellungen für KSt, SolZ, GewSt und KapESt gebildet
KSt-Erklärung, GewSt-Erklärung und USt-Erklärung für den Abwicklungszeitraum eingereicht
Steuerbescheide erhalten und auf Bestandskraft geprüft
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) gesondert festgestellt
KapESt auf Liquidationsauszahlung einbehalten, angemeldet und abgeführt
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eingeholt
Handelsregister-Löschungsantrag erst nach steuerlicher Freigabe gestellt

Fazit: Die Liquidationsschlussbilanz Steuer ist deutlich komplexer als eine laufende Jahressteuerbilanz. Die vollständige Aufdeckung stiller Reserven, die iterative Ermittlung von Steuerrückstellungen, die Berücksichtigung von Verlustvorträgen und die korrekte Behandlung der Liquidationsauskehr beim Gesellschafter erfordern tiefgehende Kenntnisse des KStG, GewStG und EStG. Fehler in diesem Stadium können nicht mehr durch Folgebilanzen korrigiert werden – und sie können den Liquidator persönlich in die Haftung bringen. Eine frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Steuerberaters ist daher keine Option, sondern eine Pflicht. Starten Sie jetzt und lassen Sie sich auf unserer Plattform unverbindlich beraten: Zur Demo.

15 %

KSt-Satz auf den Abwicklungsgewinn (§ 23 KStG)

3 Jahre

Maximaler Abwicklungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Abwicklungsgewinn nach § 11 KStG?

Der Abwicklungsgewinn ist die Differenz zwischen dem Abwicklungs-Endvermögen (bewertet zum gemeinen Wert) und dem Abwicklungs-Anfangsvermögen (steuerliches Eigenkapital zu Beginn der Liquidation). Er bildet die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Welche Rückstellungen sind in der Liquidationsschlussbilanz steuerlich abzugsfähig?

Abzugsfähig sind Rückstellungen für bestehende Außenverpflichtungen, insbesondere Steuerrückstellungen für KSt/GewSt/KapESt, Kosten des Abwicklungsverfahrens, laufende Rechtsstreitigkeiten und Gewährleistungsverpflichtungen. Drohverlustrückstellungen ohne rechtliche Außenverpflichtung sind steuerlich nicht anerkannt.

Wann muss die Körperschaftsteuererklärung für den Abwicklungszeitraum abgegeben werden?

Die KSt-Erklärung ist grundsätzlich sieben Monate nach Ende des Abwicklungszeitraums beim Finanzamt einzureichen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist auf 14 Monate nach Ende des Abwicklungszeitraums.

Haftet der Liquidator persönlich für Steuerschulden der GmbH?

Ja. Der Liquidator haftet nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO persönlich, wenn er das Vermögen an Gesellschafter verteilt, bevor alle Steuerschulden beglichen oder durch ausreichende Rückstellungen gesichert sind.

Wie wird die Liquidationsauskehr beim Gesellschafter besteuert?

Der Teil der Auszahlung, der die Anschaffungskosten der Anteile und das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) übersteigt, ist Kapitalertrag. Darauf fällt 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag an. Für Körperschaften als Gesellschafter gilt das Schachtelprivileg des § 8b KStG (95 % steuerfrei).

Kann der GmbH-Verlustvortrag in der Liquidation noch genutzt werden?

Grundsätzlich ja, jedoch unter Beachtung der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG. Danach können Verlustvorträge nur bis zu 1 Mio. € unbegrenzt, darüber hinaus nur zu 60 % des übersteigenden Abwicklungsgewinns verrechnet werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

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