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OnlineBilanzBlogLiquidationsbilanz & Steuer: Besteuerung im Liquidationszeitraum nach § 11 KStG

Liquidationsbilanz & Steuer: Besteuerung im Liquidationszeitraum nach § 11 KStG

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Liquidation einer GmbH endet nicht mit der Löschung im Handelsregister – steuerlich beginnt in diesem Moment oft die eigentliche Herausforderung. § 11 KStG schafft einen eigenständigen Besteuerungszeitraum, der handelsrechtliche Grundsätze außer Kraft setzt und das gesamte Liquidationsergebnis in einem Rutsch erfasst. Dabei ist die Abgrenzung zwischen steuerlichem Gewinn und Einlagenrückgewähr nach § 27 KStG entscheidend, um nicht versehentlich steuerfreie Kapitalrückzahlungen als steuerpflichtige Ausschüttungen zu behandeln. Wer als Geschäftsführer oder Liquidator die Mechanik dieses Sonderregimes nicht kennt, riskiert Nachzahlungen, Haftung und unnötige Steuerlasten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Liquidationsbilanz Steuer richtet sich nach § 11 KStG: Für den gesamten Liquidationszeitraum – maximal drei Jahre, verlängerbar – wird ein einheitlicher Besteuerungszeitraum gebildet. Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen dem Abwicklungs-Endvermögen und dem Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 2–3 KStG). Darauf fällt Körperschaftsteuer (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer an, solange der Gewerbebetrieb noch besteht.

§ 11 KStG: Grundlagen der Liquidationsbesteuerung

Wird eine GmbH aufgelöst, tritt steuerlich ein Sonderregime in Kraft, das sich grundlegend vom laufenden Betrieb unterscheidet. § 11 KStG ordnet an, dass für Körperschaften, die sich in Liquidation befinden, der gesamte Zeitraum von der Auflösung bis zur Vollbeendigung als ein einheitlicher Besteuerungszeitraum gilt. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass stille Reserven durch Jahresscheiben aufgespalten und durch Verlustvorträge vollständig abgeschirmt werden.

Die Norm gilt für alle unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften nach § 1 KStG – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und eingetragene Genossenschaften. Personengesellschaften sind hingegen nicht von § 11 KStG erfasst; dort erfolgt die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter.

Hinweis: Verhältnis zur handelsrechtlichen Liquidationsbilanz

Das Handelsrecht verlangt eine Eröffnungsbilanz zu Beginn der Abwicklung sowie Jahresabschlüsse während des laufenden Abwicklungsverfahrens (§ 242 HGB). Die steuerliche Sonderregel des § 11 KStG überlagert diesen Rhythmus: Steuerlich wird kein Jahresergebnis, sondern ein Gesamtergebnis über den gesamten Liquidationszeitraum ermittelt. Die handelsrechtliche Schluss-Liquidationsbilanz und die steuerliche Abwicklungsbilanz sind methodisch verwandt, aber nicht identisch. Grundlagen zur handelsrechtlichen Seite finden Sie in unserem Artikel zur Liquidationsbilanz.

Der Liquidationszeitraum: Beginn, Ende, Verlängerung

Der Liquidationszeitraum beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG mit dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaft aufgelöst wird. Maßgebend ist dabei der gesellschaftsrechtliche Auflösungsgrund – in der Regel der Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 60 GmbHG (Auflösungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit) oder das Insolvenzverfahren, ein behördlicher Auflösungsakt oder Zeitablauf bei befristeten Gesellschaften.

Das Ende des Liquidationszeitraums tritt ein, wenn die Körperschaft vollbeendet ist – also wenn das Vermögen vollständig verteilt, alle Verbindlichkeiten getilgt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht ist. Das Finanzamt stellt auf die tatsächliche Vollbeendigung ab, nicht auf den Zeitpunkt der Löschung allein.

Dreijahresfrist und Verlängerung

§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG begrenzt den einheitlichen Liquidationszeitraum grundsätzlich auf drei Jahre. Dauert die Abwicklung länger, werden für die Folgejahre wieder reguläre Veranlagungszeiträume gebildet. Das Finanzamt kann jedoch auf Antrag der Gesellschaft den Liquidationszeitraum über drei Jahre hinaus erstrecken, wenn die Dauer sachlich gerechtfertigt ist – etwa bei umfangreichen Grundstücksverwertungen, laufenden Rechtsstreitigkeiten oder komplexer Abwicklung internationaler Konzernstrukturen. In der Praxis ist ein solcher Antrag sorgfältig zu begründen und möglichst frühzeitig zu stellen.

Achtung: Abkürzung des Liquidationszeitraums

Auch eine Verkürzung ist möglich: Kann die Liquidation nachweislich in weniger als zwölf Monaten abgeschlossen werden, bildet dieser Zeitraum den einheitlichen Besteuerungszeitraum. Kurze Abwicklungen (z. B. Liquidation einer leeren Holding) können so innerhalb eines Kalenderhalbjahres steuerlich abgeschlossen werden.

Abwicklungs-Anfangs- und Endvermögen berechnen

Der steuerliche Liquidationsgewinn ergibt sich aus der Differenz zweier Größen, die § 11 Abs. 2 und 3 KStG definiert:

Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG)

Das zur Verteilung kommende Vermögen am Ende der Liquidation – bewertet mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) aller Vermögensgegenstände. Dazu gehören Barmittel, Forderungen, Sachanlagen, Beteiligungen und immaterielle Wirtschaftsgüter.

Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 KStG)

Das steuerliche Betriebsvermögen zu Beginn des Liquidationszeitraums – grundsätzlich der Buchwert laut letzter Steuerbilanz vor Auflösung. Einlagen der Gesellschafter während der Abwicklung erhöhen, Entnahmen mindern das Anfangsvermögen.

Der Unterschiedsbetrag – also Endvermögen minus Anfangsvermögen – ist der Abwicklungsgewinn, auf den Körperschaftsteuer entfällt. Ist das Endvermögen geringer, entsteht ein Abwicklungsverlust.

Bewertung mit gemeinem Wert

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. Das bedeutet: Stille Reserven in Grundstücken, Maschinen oder Beteiligungen werden zwingend aufgedeckt. Ein Grundstück mit einem Buchwert von 200.000 EUR und einem Verkehrswert von 800.000 EUR erzeugt 600.000 EUR steuerpflichtigen Aufdeckungsgewinn – auch wenn keine tatsächliche Veräußerung stattfindet, weil das Grundstück in natura an die Gesellschafter verteilt wird.

Praxishinweis: Bewertungsgutachten

Für Grundstücke, nicht börsennotierte Beteiligungen und immaterielle Wirtschaftsgüter sollte ein unabhängiges Bewertungsgutachten eingeholt werden. Das Finanzamt kann den angesetzten gemeinen Wert prüfen und korrigieren. Ein Gutachten schafft Rechtssicherheit und vermindert das Risiko einer Außenprüfung mit Nachschätzung.

Körperschaftsteuer, SolZ und Gewerbesteuer im Liquidationszeitraum

Auf den Abwicklungsgewinn fällt zunächst Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer an. Für den Soli gilt weiterhin die im Jahressteuergesetz 2024 fortgeschriebene Freigrenze für natürliche Personen; juristische Personen sind grundsätzlich vollständig solidaritätszuschlagspflichtig.

Gewerbesteuer

Solange der Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne noch existiert, unterliegt die GmbH in Liquidation auch der Gewerbesteuer. Maßgeblich ist der Gewerbeertrag nach §§ 7 ff. GewStG, modifiziert durch den Liquidationszeitraum. Die Gewerbesteuer endet mit der tatsächlichen Aufgabe des Gewerbebetriebs – also wenn die werbende Tätigkeit eingestellt und das Vermögen verwertet ist. Praktisch bedeutet das: Laufende Umsätze aus Auftragsabwicklung oder Grundstücksveräußerungen im Rahmen der Liquidation können noch gewerbesteuerpflichtig sein. Der Hebesatz richtet sich nach der Gemeinde am letzten Betriebsstättenort.

Steuerart Satz / Bemerkung Rechtsgrundlage
Körperschaftsteuer 15 % auf den Abwicklungsgewinn § 23 Abs. 1 KStG
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die KSt (juristische Person: keine Freigrenze) § 4 SolZG
Gewerbesteuer Hebesatzabhängig; Messzahl 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde §§ 7 ff. GewStG
Kapitalertragsteuer (Gesellschafter) 25 % + SolZ auf Auskehrungsbetrag über Einlage (Ebene Gesellschafter) § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Hinweis: Die Kapitalertragsteuer betrifft die Ebene der Gesellschafter, nicht die GmbH selbst – die GmbH hat sie jedoch als Schuldnerin der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen (§ 44 EStG). Bei juristischen Personen als Gesellschaftern greift häufig das Schachtelprivileg (§ 8b KStG).

Praxisbeispiel: Liquidationsbesteuerung einer GmbH

Die Muster-Handel GmbH wird per Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Die Abwicklung dauert 14 Monate. Folgende Werte liegen vor:

Position Buchwert (Anfang) Gemeiner Wert (Ende)
Grundstück 200.000 EUR 480.000 EUR
Warenbestand 80.000 EUR 60.000 EUR
Forderungen 50.000 EUR 45.000 EUR
Bankguthaben 30.000 EUR 30.000 EUR
Verbindlichkeiten −60.000 EUR −60.000 EUR
Nettovermögen 300.000 EUR 555.000 EUR

Abwicklungsgewinn: 555.000 EUR − 300.000 EUR = 255.000 EUR

Steuerberechnung auf GmbH-Ebene:

  • Körperschaftsteuer: 255.000 EUR × 15 % = 38.250 EUR
  • Solidaritätszuschlag: 38.250 EUR × 5,5 % = 2.103,75 EUR
  • Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %): 255.000 EUR × 3,5 % × 4,0 = 35.700 EUR
  • Gesamtsteuerbelastung GmbH: ca. 76.054 EUR
Buchungssatz (Aufdeckung stille Reserven Grundstück):
Grundstück 280.000 EUR an außerordentlicher Ertrag (Liquidationsgewinn) 280.000 EUR

Das an die Gesellschafter verteilbare Vermögen beträgt nach Steuern: 555.000 EUR − 76.054 EUR = ca. 478.946 EUR. Für natürliche Personen als Gesellschafter fällt auf den Auskehrungsbetrag oberhalb der geleisteten Einlagen zusätzlich Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren an – abhängig von der Beteiligungsquote.

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Verlustnutzung, Mindestbesteuerung und Organschaft

Verlustvortrag im Liquidationszeitraum

Vorhandene körperschaftsteuerliche Verlustvorträge können im Liquidationszeitraum genutzt werden. Zu beachten ist jedoch die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG: Verluste können nur bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % des verbleibenden Abwicklungsgewinns verrechnet werden. Der nicht verrechenbare Rest von 40 % bleibt steuerpflichtig. Nach Vollbeendigung verfallen noch nicht genutzte Verlustvorträge ersatzlos – eine Übertragung auf Gesellschafter ist nicht möglich.

Gewerbesteuerliche Verluste

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge (§ 10a GewStG) unterliegen ebenfalls der Mindestbesteuerung. Da die Gewerbesteuer mit Aufgabe des Gewerbebetriebs endet, ist zu prüfen, wann genau die letzte Gewerbesteuerpflicht endet und ob noch ausreichend Gewerbeertrag zur Verrechnung vorhanden ist.

Organschaft

Besteht im Zeitpunkt der Auflösung eine körperschaftsteuerliche oder gewerbesteuerliche Organschaft, endet diese mit der Auflösung des Organträgers oder der Organgesellschaft. Die Auflösung kann eine vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags auslösen – mit möglichen Schadensersatzansprüchen und steuerlichen Konsequenzen bei der Gewinnabführung. Hier ist ein enger Abgleich mit dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und den Organschaftsregelungen (§§ 14 ff. KStG) erforderlich.

Pflichten des Liquidators: Steuererklärungen und Haftung

Der Liquidator übernimmt nach § 70 GmbHG die Stellung des Geschäftsführers für die Dauer der Abwicklung. Steuerlich gelten damit alle Pflichten des gesetzlichen Vertreters nach § 34 AO: Abgabe von Steuererklärungen, Erfüllung von Zahlungspflichten und korrekte Buchführung.

  • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den einheitlichen Liquidationszeitraum (Abgabefrist beachten, ggf. Verlängerungsantrag nach § 109 AO)
  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum
  • Einbehalt und Abführung von Kapitalertragsteuer auf Liquidationsauskehrungen (§ 44 EStG)
  • Umsatzsteuerliche Abschlussvoranmeldungen und Jahreserklärung (Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG prüfen)
  • Aufbewahrung aller steuerrelevanten Unterlagen für mindestens 10 Jahre (§ 147 AO)
  • Keine Vermögensverteilung vor Ablauf des Sperrjahrs (§ 73 GmbHG) und vor vollständiger Steuerzahlung
  • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einholen

Haftungsrisiko: Verteilung vor Steuerzahlung

Verteilt der Liquidator Vermögen an die Gesellschafter, bevor alle Steuerschulden beglichen sind, haftet er persönlich nach § 69 AO für die ausstehenden Steuerbeträge. Diese Haftung ist verschuldensabhängig, greift aber bereits bei grober Fahrlässigkeit. In der Praxis empfiehlt sich eine Rückstellung in Höhe der erwarteten Steuerlast zuzüglich eines Sicherheitspuffers von 10–15 % für Nachveranlagungen oder Zinsen nach § 233a AO.

Vorauszahlungen und Abschlusszahlung

Da der Liquidationszeitraum als eigenständiger Veranlagungszeitraum gilt, setzt das Finanzamt in der Regel keine laufenden Körperschaftsteuervorauszahlungen für den Liquidationszeitraum fest – oder passt bestehende an. Der Abwicklungsgewinn wird nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung veranlagt. Zinsen nach § 233a AO laufen frühestens 15 Monate nach Ablauf des Liquidationszeitraums auf Nachzahlungen an. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt.

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Fazit: Liquidationsbilanz Steuer strategisch planen

Die Liquidationsbilanz Steuer nach § 11 KStG ist kein bürokratischer Formalakt, sondern ein komplexes steuerliches Sonderregime mit erheblichem Gestaltungspotenzial und signifikanten Haftungsrisiken. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus der korrekten Abgrenzung des Liquidationszeitraums, der Bewertung des Abwicklungsvermögens mit gemeinen Werten sowie der optimalen Nutzung vorhandener Verlustvorträge vor deren endgültigem Verfall. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer auf GmbH-Ebene sowie die Kapitalertragsteuer auf Gesellschafterebene bilden zusammen die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung, die bei unvorbereiteter Liquidation die Auskehrungen erheblich schmälert. Zu beachten ist dabei auch das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG, dessen Verwendung steuerfreie Ausschüttungen ermöglicht und die Belastung der Gesellschafter reduzieren kann. Eine frühzeitige steuerliche Planung – idealerweise schon vor dem Auflösungsbeschluss – ist daher unverzichtbar.

15 %

KSt-Satz auf Abwicklungsgewinn (§ 23 Abs. 1 KStG)

3 Jahre

Maximaler einheitlicher Liquidationsbesteuerungszeitraum (§ 11 Abs. 1 KStG)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der steuerliche Liquidationszeitraum nach § 11 KStG?

§ 11 KStG bestimmt, dass der gesamte Zeitraum von der Auflösung der GmbH bis zur Vollbeendigung steuerlich als ein einheitlicher Besteuerungszeitraum gilt, maximal drei Jahre. Dauert die Abwicklung länger, werden Folgejahre separat veranlagt.

Wie wird der Abwicklungsgewinn berechnet?

Der Abwicklungsgewinn ergibt sich aus dem Abwicklungs-Endvermögen (bewertet mit gemeinen Werten) abzüglich des Abwicklungs-Anfangsvermögens (Buchwerte der letzten Steuerbilanz). Die Differenz ist der steuerpflichtige Abwicklungsgewinn.

Fällt auf die Liquidation einer GmbH auch Gewerbesteuer an?

Ja, solange die GmbH in Liquidation noch als Gewerbebetrieb gilt – also bis zur tatsächlichen Einstellung der werbenden Tätigkeit und Vermögensverwertung – unterliegt der Gewerbeertrag der Gewerbesteuer. Hebesatz und Gewerbesteuer-Messzahl (3,5 %) bestimmen die Höhe.

Kann der Verlustvor­trag in der Liquidation genutzt werden?

Ja, vorhandene Verlustvorträge können gegen den Abwicklungsgewinn verrechnet werden. Die Mindestbesteuerung (§ 10d EStG) begrenzt die Verrechnung jedoch: Über 1 Mio. EUR hinaus sind nur 60 % des Abwicklungsgewinns verrechenbar. Nach Vollbeendigung verfallen nicht genutzte Verluste.

Haftet der Liquidator persönlich für Steuerschulden der GmbH?

Ja. Verteilt der Liquidator Vermögen an Gesellschafter, bevor alle Steuerschulden beglichen sind, haftet er nach § 69 AO persönlich. Die Haftung setzt grobe Fahrlässigkeit voraus und kann den gesamten verteilten Betrag umfassen.

Wann endet die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH in Liquidation?

Die KSt-Pflicht endet mit der Vollbeendigung der GmbH, also wenn das Vermögen vollständig verteilt, alle Verbindlichkeiten getilgt und die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht ist. Die steuerliche Veranlagung erfolgt danach noch im Nachgang.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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