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Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogFünftelregelung einfach erklärt

Abfindung Steuer Fünftelregelung einfach erklärt 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Abfindungen unterliegen der vollen Steuerpflicht, doch die Fünftelregelung nach § 34 EStG mindert die Progressionswirkung erheblich. Dieser Artikel erklärt, wann und wie Sie die Fünftelregelung anwenden, wie die Berechnung funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich für Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben – fachlich fundiert, mit konkreten Rechenbeispielen und aktuellen Urteilen (Stand 2026).

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermöglicht es, außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen steuerlich günstiger zu behandeln. Dabei wird die Steuer so berechnet, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt ausgezahlt. Die Regelung greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Abfindung muss für den Verlust einer mehrjährigen Tätigkeit gezahlt werden, zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen und das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung muss niedriger sein. Wer die Berechnung strukturiert angehen möchte, findet in einer Vorlage zur steuerlichen Ermittlung eine praktische Orientierungshilfe.

Was ist die Fünftelregelung bei Abfindungen?

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist eine gesetzliche Steuervergünstigung, die bei außerordentlichen Einkünften greift. Sie vermindert die Steuerlast auf Abfindungen erheblich, da die Progression des deutschen Einkommensteuertarifs gemildert wird. Ohne diese Regelung würde eine hohe Einmalzahlung wie eine Abfindung das zu versteuernde Einkommen in einem Jahr massiv erhöhen und zu einem überproportional hohen Steuersatz führen.

Die Fünftelregelung funktioniert nach einem klar definierten Schema: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, obwohl sie tatsächlich in einem einzigen Jahr zufließt. Das Finanzamt berechnet zunächst die Steuer auf das normale Jahreseinkommen ohne Abfindung, anschließend die Steuer auf das Jahreseinkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Die sich ergebende Differenz wird mit fünf multipliziert – das Resultat ist die tatsächlich zu zahlende Steuer auf die Abfindung. Diese Berechnungsmethode bewirkt, dass die Abfindung mit einem niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz belastet wird. Eine strukturierte Übersicht zur Fünftelregelung kann dabei helfen, die einzelnen Berechnungsschritte im Überblick zu behalten.

Hinweis

Wichtig: Die Fünftelregelung ist keine Wahlmöglichkeit, sondern wird vom Finanzamt automatisch angewendet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen diese nicht gesondert beantragen – das Finanzamt prüft die Anwendbarkeit im Rahmen der Veranlagung.

Voraussetzungen für die Anwendung

Damit die Fünftelregelung greift, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Außerordentliche Einkünfte: Die Abfindung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden und darf nicht für mehrere Jahre geleistet werden.
  2. Zusammenballung: Die Vergütung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen und darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.
  3. Entschädigung: Es muss sich um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG handeln, etwa für den Verlust des Arbeitsplatzes oder die Auflösung eines Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnisses.

Wann greift die Fünftelregelung bei Geschäftsführern und Gesellschaftern?

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG gelten besondere Regelungen. Die Fünftelregelung ist grundsätzlich auch auf Abfindungen anwendbar, die bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses gezahlt werden – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder nicht. Entscheidend ist, dass die Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Einnahmequelle (Geschäftsführergehalt) gezahlt wird.

Fremdgeschäftsführer vs. Gesellschafter-Geschäftsführer

Fremdgeschäftsführer

  • Kein Gesellschafteranteil
  • Anstellungsverhältnis wie Arbeitnehmer
  • Fünftelregelung meist ohne Probleme

Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Trennung Anstellung / Gesellschafterstellung
  • Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
  • Klare vertragliche Dokumentation erforderlich

Achtung

Vorsicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern: Das Finanzamt prüft hier besonders kritisch, ob die Abfindung angemessen ist und ob nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Eine vGA unterliegt nicht der Fünftelregelung und wird voll besteuert. Die Vereinbarung sollte daher einem Fremdvergleich standhalten und idealerweise vor Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen werden.

In der Praxis empfiehlt sich eine saubere Trennung: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ausscheidet, sollte zwischen der Abfindung für das Anstellungsverhältnis (steuerbegünstigt nach § 34 EStG) und einer möglichen Abfindung für die Aufgabe der Gesellschafterstellung (§ 17 EStG, ggf. Teileinkünfteverfahren) klar unterschieden werden. Beide Vorgänge können parallel laufen, müssen aber rechtlich und steuerlich sauber dokumentiert werden.

Wie wird die Steuer mit der Fünftelregelung konkret berechnet?

Die Berechnung der Fünftelregelung erfolgt in vier Schritten, die das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch durchführt. Das Verfahren ist in § 34 Abs. 1 EStG detailliert geregelt und zielt darauf ab, die Progressionswirkung zu mildern.

Die vier Berechnungsschritte im Detail

  1. Schritt 1: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne die außerordentlichen Einkünfte (Abfindung). Berechnung der Einkommensteuer auf diesen Betrag.
  2. Schritt 2: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens mit einem Fünftel der Abfindung. Berechnung der Einkommensteuer auf diesen erhöhten Betrag.
  3. Schritt 3: Differenz zwischen Schritt 2 und Schritt 1 bilden. Diese Differenz zeigt die zusätzliche Steuerbelastung durch ein Fünftel der Abfindung.
  4. Schritt 4: Die Differenz aus Schritt 3 wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die gesamte Abfindung nach der Fünftelregelung.

Rechenbeispiel für einen GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer hat 2025 ein reguläres Jahresgehalt von 80.000 Euro und erhält bei Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung von 100.000 Euro. Nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich folgende Beispielrechnung (vereinfacht, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):

Berechnungsschritt zu verst. Einkommen Einkommensteuer Differenz
Schritt 1: Ohne Abfindung 75.000 € 19.449 €
Schritt 2: Mit 1/5 der Abfindung (20.000 €) 95.000 € 26.949 € 7.500 €
Schritt 3: Differenz 7.500 €
Schritt 4: Differenz × 5 = Steuer auf Abfindung 37.500 €
Gesamtsteuer (Schritt 1 + Schritt 4) 175.000 € 56.949 €

Ohne Fünftelregelung hätte die Steuer auf ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro etwa 64.000 Euro betragen – die Fünftelregelung spart in diesem Beispiel rund 7.000 Euro Steuern. Der Effekt ist umso größer, je höher die Abfindung und je niedriger das sonstige Einkommen im Abfindungsjahr ist.

„In der Praxis erleben wir häufig, dass Mandanten die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung unterschätzen. Gerade bei Abfindungen über 50.000 Euro lohnt sich eine steuerliche Beratung im Vorfeld, um den optimalen Zeitpunkt und mögliche Gestaltungen zu prüfen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie lässt sich die Steuerlast durch Zeitpunkt und Verlustverrechnung optimieren?

Die Höhe der Steuerersparnis durch die Fünftelregelung hängt maßgeblich vom sonstigen zu versteuernden Einkommen im Abfindungsjahr ab. Je niedriger das übrige Einkommen, desto stärker wirkt die Progressionsmilderung. Daraus ergeben sich mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, die im Rahmen der legalen Steuergestaltung genutzt werden können.

Optimaler Zeitpunkt der Abfindungszahlung

Idealerweise sollte die Abfindung in einem Jahr zufließen, in dem das sonstige Einkommen möglichst gering ist. Folgende Szenarien sind günstig:

  • Zahlung im Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn kein oder nur geringes Gehalt mehr bezogen wird
  • Vermeidung von hohen Sonderzahlungen, Tantiemen oder Bonuszahlungen im gleichen Jahr
  • Nutzung von Jahren mit niedrigeren Einkünften, etwa nach einem Gesellschafterwechsel oder bei Teilzeit-Tätigkeit
  • Koordination mit geplanten größeren Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen

Verlustverrechnung zur Senkung der Steuerlast

Besonders wirkungsvoll ist die Kombination der Fünftelregelung mit Verlustvorträgen oder Verlusten im laufenden Jahr. Wenn ein Geschäftsführer beispielsweise aus einer Beteiligung oder aus selbstständiger Tätigkeit Verluste erzielt, mindern diese das zu versteuernde Einkommen – sowohl bei der Berechnung ohne Abfindung (Schritt 1) als auch bei der Berechnung mit einem Fünftel der Abfindung (Schritt 2). Die Fünftelregelung bleibt dabei voll anwendbar.

Hinweis

Verluste aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen (im Rahmen der Verlustverrechnungsgrenzen) können das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr deutlich senken. Auch Verlustvorträge aus Vorjahren nach § 10d EStG werden automatisch verrechnet und verstärken den Effekt der Fünftelregelung.

Beispiel: Abfindung mit Verlustvortrag

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält 2025 eine Abfindung von 120.000 Euro. Er hat aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH einen Verlustvortrag von 30.000 Euro. Sein reguläres Einkommen beträgt 70.000 Euro. Durch den Verlustvortrag sinkt das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung auf 40.000 Euro. Dadurch startet die Fünftelregelung auf einem deutlich niedrigeren Progressionsniveau, und die Steuerersparnis fällt höher aus als ohne Verlustvortrag.

„Gerade bei höheren Abfindungen ab 100.000 Euro lohnt sich eine vorausschauende Planung. Wir prüfen gemeinsam mit unseren Mandanten, ob durch geschickte Zeitpunktplanung, Nutzung von Verlustvorträgen oder Koordination mit anderen Einkünften weitere Steuerersparnisse möglich sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Rolle spielt die Thesaurierung nach § 34a EStG bei Abfindungen?

Für Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, OHG, KG) oder Einzelunternehmer bietet § 34a EStG eine zusätzliche Gestaltungsoption: die Thesaurierungsbegünstigung. Diese ermöglicht es, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern, statt mit dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz.

In Verbindung mit Abfindungen kann § 34a EStG interessant sein, wenn die Abfindung aus einer Personengesellschaft oder aus einem Einzelunternehmen gezahlt wird und der Empfänger weiterhin am Unternehmen beteiligt ist oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt. Allerdings gilt: Die Fünftelregelung nach § 34 EStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG schließen sich gegenseitig aus – es kann immer nur eine der beiden Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

Wann ist § 34a günstiger als die Fünftelregelung?

Die Thesaurierungsbegünstigung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn:

  • Der persönliche Grenzsteuersatz deutlich über 28,25 Prozent liegt (ab ca. 60.000 Euro zvE)
  • Die Abfindung zusammen mit anderen hohen gewerblichen Einkünften anfällt
  • Die Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben sollen und nicht entnommen werden
  • Der Gesellschafter mittelfristig keine Entnahmen plant (Nachversteuerung bei Entnahme)

Achtung

Achtung: Die Thesaurierungsbegünstigung ist nur für gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anwendbar. Bei Abfindungen aus einem Anstellungsverhältnis (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) greift § 34a EStG nicht – hier bleibt nur die Fünftelregelung.

Vergleich: Fünftelregelung vs. Thesaurierung

Kriterium Fünftelregelung § 34 EStG Thesaurierung § 34a EStG
Anwendbar auf Alle außerordentlichen Einkünfte (auch nichtselbst. Arbeit) Nur gewerbliche / selbstständige Einkünfte
Steuersatz Progressiv gemildert (variabel) Pauschal 28,25 % (+ SolZ + KiSt)
Vorteil bei Niedrigem sonstigem Einkommen Hohem Grenzsteuersatz (>42 %)
Nachversteuerung Nein Ja, bei späterer Entnahme
Kombinierbar Nein (Wahlrecht) Nein (Wahlrecht)

In der Praxis empfiehlt sich eine individuelle Berechnung beider Varianten. Wer die Abfindung aus einer GmbH erhält (nichtselbstständige Arbeit), kann § 34a ohnehin nicht nutzen. Bei Personengesellschaften oder gemischten Einkünften sollte ein Steuerberater die konkrete Steuerbelastung unter beiden Szenarien simulieren. OnlineBilanz bietet für solche Fragestellungen eine digitale Steuerberatung mit transparenten Festpreisen an.

Welche häufigen Fehler sollten bei der Fünftelregelung vermieden werden?

Die Fünftelregelung wirkt auf den ersten Blick einfach, in der Praxis lauern jedoch zahlreiche Fallstricke. Fehler bei der Vertragsgestaltung, der Auszahlungsmodalität oder der Dokumentation können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuervergünstigung versagt. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden.

1. Ratenzahlung statt Einmalzahlung

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Wird die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt (z. B. drei Raten über drei Jahre), entfällt die Steuervergünstigung komplett. Jede Rate wird dann als normales Einkommen im jeweiligen Jahr besteuert – mit voller Progression.

Achtung

Auch wenn im Aufhebungsvertrag eine Einmalzahlung vereinbart ist, aber aus betrieblichen Gründen eine Teilzahlung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgt (z. B. Dezember und Januar), kann die Fünftelregelung gefährdet sein. Achten Sie darauf, dass die Zahlung vollständig in einem Kalenderjahr erfolgt.

2. Vermischung mit regulärem Gehalt

Wenn ein Geschäftsführer im gleichen Jahr sowohl reguläres Gehalt als auch eine Abfindung erhält, ist das grundsätzlich unproblematisch – die Fünftelregelung greift trotzdem. Allerdings darf die Abfindung nicht als Nachzahlung von regulärem Gehalt getarnt werden. Das Finanzamt prüft genau, ob die Zahlung tatsächlich als Entschädigung für den Verlust der Einnahmequelle oder als verspätete Gehaltszahlung zu werten ist.

3. Fehlende oder unklare Vertragsgestaltung

Die Abfindung muss im Aufhebungsvertrag oder einer vergleichbaren Vereinbarung klar als Entschädigung bezeichnet und begründet werden. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist unklar, wofür die Zahlung erfolgt, kann das Finanzamt die Steuervergünstigung versagen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zudem eine klare Trennung zwischen Abfindung für das Anstellungsverhältnis und möglichen Zahlungen aus der Gesellschafterstellung erforderlich.

4. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei beherrschenden Gesellschaftern

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 Prozent) prüft das Finanzamt, ob die Abfindung angemessen ist und einem Fremdvergleich standhält. Wird die Abfindung als überhöht oder nicht fremdüblich eingestuft, droht die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese unterliegt dann dem Teileinkünfteverfahren (60 Prozent steuerpflichtig) und nicht der Fünftelregelung.

  • Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr auszahlen lassen
  • Klare Bezeichnung als Entschädigung im Aufhebungsvertrag
  • Trennung zwischen Abfindung (Anstellung) und Gesellschafterabfindung dokumentieren
  • Bei beherrschenden Gesellschaftern: Angemessenheit der Abfindung prüfen (Fremdvergleich)
  • Keine Ratenzahlung vereinbaren (außer bei geringfügigen Teilbeträgen im gleichen Jahr)
  • Verlustvorträge und Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig mit Steuerberater besprechen

„Wir sehen immer wieder Fälle, in denen die Fünftelregelung allein aufgrund formaler Fehler im Vertrag oder bei der Auszahlung versagt wird. Das gilt nicht nur für Abfindungen, sondern auch für andere Einmalzahlungen wie etwa Auszahlungen aus Unterstützungskassen. Eine vorherige Abstimmung mit dem Steuerberater kostet wenig Zeit, spart aber oft mehrere tausend Euro Steuern.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sind Abfindungen sozialversicherungspflichtig?

Eine häufig gestellte Frage lautet: Muss ich auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Die gute Nachricht: Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Es fallen weder Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- noch zur Arbeitslosenversicherung an. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis.

Gesetzliche Grundlage

Die Sozialversicherungsfreiheit von Abfindungen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Abfindungen sind keine Arbeitsentgelte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da sie nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt werden, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Rechtslage ist seit vielen Jahren gefestigt und gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung.

Hinweis

Wichtig: Auch wenn keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bleibt die Abfindung voll einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung mindert lediglich die Steuerlast, befreit aber nicht von der Steuerpflicht.

Besonderheiten bei Geschäftsführern

Für angestellte Geschäftsführer gilt die Sozialversicherungsfreiheit uneingeschränkt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die sozialversicherungsrechtliche Stellung ohnehin meist anders geregelt:

  • Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50 %) sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig – weder für das Gehalt noch für die Abfindung.
  • Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie weisungsgebunden sind. Auch hier bleibt die Abfindung aber sozialversicherungsfrei.
  • Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung sind wie normale Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beim Gehalt, nicht jedoch bei der Abfindung.

Auswirkungen auf Arbeitslosengeld

Eine Abfindung kann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten (z. B. bei Aufhebungsvertrag), kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen. Zudem kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (sog. Ruhenstatbestand nach § 158 SGB III).

Für Geschäftsführer, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen, ist daher eine sorgfältige Planung wichtig. Bei Aufhebungsverträgen sollte die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden, um Sperrzeiten und Anrechnungen zu vermeiden. Alternativ kann eine Abfindungszahlung auch so terminiert werden, dass sie erst nach Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zufließt.

Welche Gestaltungshinweise gelten speziell für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Gesellschafter-Geschäftsführer befinden sich in einer besonderen steuerlichen Situation: Sie sind zugleich Arbeitnehmer (Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer) und Unternehmer (Beteiligung an der GmbH). Diese Doppelrolle bietet Gestaltungsspielräume, bringt aber auch erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und Begründung mit sich.

Trennung von Abfindung (Anstellung) und Abfindung (Gesellschafter)

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ausscheidet, können zwei verschiedene Abfindungen anfallen:

Abfindung für das Anstellungsverhältnis

  • Steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
  • Fünftelregelung anwendbar
  • Sozialversicherungsfrei

Abfindung für die Gesellschafterstellung

  • Steuerpflichtig nach § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren)
  • Fünftelregelung nicht anwendbar
  • Freibetrag von 9.060 € bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder Berufsunfähigkeit (§ 17 Abs. 3 EStG)

In der Praxis sollten beide Zahlungen vertraglich klar getrennt und separat begründet werden. Idealerweise werden zwei getrennte Verträge geschlossen: ein Aufhebungsvertrag für das Anstellungsverhältnis und ein Anteilskauf- oder Abfindungsvertrag für die Gesellschafterstellung. So lässt sich die Fünftelregelung für die Abfindung aus dem Anstellungsverhältnis sichern, während die Veräußerung der Anteile nach § 17 EStG besteuert wird.

Fremdvergleich und Angemessenheit

Das Finanzamt prüft bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 %) besonders kritisch, ob die Abfindung einem Fremdvergleich standhält. Folgende Faktoren sprechen für die Angemessenheit:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger die Tätigkeit, desto höher darf die Abfindung ausfallen (übliche Faustregel: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
  • Höhe des bisherigen Gehalts: Die Abfindung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum bisherigen Jahresgehalt stehen.
  • Vergleichbare Fälle: Wurden in der Vergangenheit anderen Geschäftsführern ähnliche Abfindungen gezahlt?
  • Zeitpunkt der Vereinbarung: Die Abfindung sollte idealerweise im Aufhebungsvertrag bei Beendigung vereinbart werden, nicht rückwirkend.

Achtung

Risiko verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Wird die Abfindung als unangemessen hoch eingestuft, qualifiziert das Finanzamt den überhöhten Teil als vGA. Dieser unterliegt dann dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) und nicht der Fünftelregelung. Zudem entstehen auf Ebene der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen, die nachversteuert werden müssen.

Kombination mit Pensionszusage

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer haben eine Pensionszusage der GmbH. Wird das Anstellungsverhältnis vorzeitig beendet, kann die Pensionszusage abgefunden werden. Diese Abfindung unterliegt jedoch nicht der Fünftelregelung, sondern wird nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteuert (ermäßigter Steuersatz für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten). Auch hier gilt: Die Abfindung muss einem Fremdvergleich standhalten, sonst droht eine vGA.

Wer eine umfassende Planung wünscht – von der Vertragsgestaltung über die steuerliche Optimierung bis zur Berechnung der konkreten Steuerlast – findet bei OnlineBilanz professionelle Steuerberater, die auf solche Fragestellungen spezialisiert sind und die Beratung digital mit transparenten Festpreisen anbieten.

„Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die richtige Vertragsgestaltung entscheidend. Eine klare Trennung von Anstellungs- und Gesellschafterabfindung, Dokumentation des Fremdvergleichs und vorausschauende Steuerplanung können mehrere zehntausend Euro Steuern sparen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann die Fünftelregelung mehrmals im Leben angewendet werden?

Ja, die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann grundsätzlich mehrmals im Leben in Anspruch genommen werden, sofern in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Häufigkeit. Allerdings prüft das Finanzamt jeden Fall einzeln darauf, ob die Abfindung tatsächlich außerordentliche Einkünfte darstellt und zusammengeballt zufließt.

Gilt die Fünftelregelung auch bei Teilzahlungen über mehrere Jahre?

Nein. Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Wird die Abfindung über mehrere Kalenderjahre verteilt ausgezahlt, entfällt die Begünstigung. In diesem Fall werden die Teilbeträge jeweils als laufende Einkünfte im Jahr des Zuflusses versteuert, ohne Ermäßigung nach § 34 EStG.

Kann ich als Arbeitnehmer die Fünftelregelung in der Steuererklärung selbst beantragen?

Die Fünftelregelung wird in der Regel automatisch vom Finanzamt geprüft und angewendet, wenn Sie die Abfindung in Ihrer Einkommensteuererklärung (Anlage N) angeben und die Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen die Abfindung unter ‚außerordentliche Einkünfte‘ eintragen. Falls das Finanzamt die Ermäßigung nicht von Amts wegen gewährt, können Sie Einspruch einlegen und auf § 34 EStG verweisen.

Welche Rolle spielt die Kirchensteuer bei der Fünftelregelung?

Die Kirchensteuer wird auf Basis der ermäßigten Einkommensteuer nach Anwendung der Fünftelregelung berechnet. Da die Steuerlast durch die Fünftelregelung sinkt, reduziert sich auch die Kirchensteuer entsprechend. Die Kirchensteuer-Ersparnis kann je nach Bundesland und Steuersatz erheblich sein und sollte bei der Gesamtbetrachtung der Steuerlast berücksichtigt werden.

Gibt es Freibeträge oder Freigrenzen bei Abfindungen?

Nein, für Abfindungen existieren keine besonderen Freibeträge oder Freigrenzen. Abfindungen unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer. Die Fünftelregelung ist keine Steuerbefreiung, sondern lediglich eine Tarifermäßigung, die die Progressionswirkung mildert. Auch Kleinbeträge werden voll versteuert, allerdings ist bei niedrigen Abfindungen der Vorteil der Fünftelregelung oft gering.

Was passiert, wenn ich im Abfindungsjahr auch andere außerordentliche Einkünfte habe?

Liegen im selben Veranlagungszeitraum mehrere außerordentliche Einkünfte vor (z. B. Abfindung aus Arbeitsverhältnis und Veräußerungsgewinn), werden diese für die Anwendung der Fünftelregelung grundsätzlich zusammengerechnet. Die Ermäßigung gilt dann für die Summe der außerordentlichen Einkünfte. In komplexen Fällen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein, um die optimale Gestaltung zu finden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte, § 24 EStG – Entschädigungen, § 34a EStG – Begünstigung nicht entnommener Gewinne, § 39b EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale und Lohnsteuerberechnung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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