Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFünftelregelung Übersicht

Abfindung Steuer Fünftelregelung Übersicht 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ermöglicht eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen und außerordentlichen Einkünften. Für Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer ist die korrekte Anwendung entscheidend, um die Steuerlast zu minimieren. Diese Übersicht erklärt Voraussetzungen, Berechnung, Zusammenspiel mit § 34a EStG und zeigt häufige Fehler auf.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ermäßigt die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung als Entschädigung qualifiziert, zusammengeballt zufließt und das zu versteuernde Einkommen erhöht. Die Steuer wird berechnet, indem ein Fünftel der Entschädigung dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und die Mehrsteuer verfünffacht wird.

Was ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG?

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist eine steuerliche Begünstigungsvorschrift für außerordentliche Einkünfte, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Sie mindert die Progressionswirkung des deutschen Einkommensteuertarifs, indem die Steuer so berechnet wird, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt zufließen. Die Regelung ist seit Jahrzehnten etabliert und wurde durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) präzisiert.

Voraussetzung ist, dass die Einkünfte außerordentlich sind — also nicht regelmäßig wiederkehren — und in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen. Typische Anwendungsfälle sind Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Entschädigungen nach § 24 EStG oder Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die Fünftelregelung wird vom Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen angewendet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Berechnungsformel der Fünftelregelung

Die Steuer wird in drei Schritten berechnet: (1) Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung. (2) Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung plus einem Fünftel der Abfindung. (3) Differenz wird mit 5 multipliziert und zur Steuer aus Schritt 1 addiert. So wird die Progression gedämpft, ohne die Abfindung vollständig freizustellen.

Rechtsgrundlage und gesetzliche Voraussetzungen

  • § 34 Abs. 1 EStG: Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte
  • § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
  • § 24 Nr. 1 EStG: Entschädigungen, z. B. für die Auflösung des Dienstverhältnisses
  • Zusammenballung: Die Einkünfte müssen in einem Veranlagungszeitraum zufließen und dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Wann gilt eine Abfindung steuerlich als Entschädigung?

Nicht jede Abfindungszahlung wird automatisch nach der Fünftelregelung begünstigt. Entscheidend ist, dass die Zahlung Entschädigungscharakter besitzt — sie muss also als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zählen hierzu insbesondere Zahlungen anlässlich der Auflösung oder Aufhebung eines Dienstverhältnisses.

Die BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH vom 12.12.2017, IX R 27/17) stellt klar: Die Abfindung muss kausal durch den Verlust des Arbeitsplatzes veranlasst sein. Zahlungen für bereits erbrachte Arbeitsleistung (z. B. aufgeschobene Tantiemen, Bonuszahlungen) oder Gegenleistung für nachträgliche Wettbewerbsverbote sind kein Ersatz für entgehende Einnahmen und daher nicht begünstigt.

Typische begünstigte Abfindungsfälle

  • Abfindung bei Aufhebungsvertrag oder Kündigung
  • Abfindung bei gerichtlichem Vergleich vor dem Arbeitsgericht
  • Entschädigung für den Verlust des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags
  • Abfindung bei einvernehmlicher Beendigung im Rahmen eines Sozialplans

Nicht begünstigte Zahlungen

  • Rückzahlung von Gehalt oder Bonuszahlungen für erbrachte Leistungen
  • Vergütung für nachträgliches Wettbewerbsverbot (§ 74 ff. HGB)
  • Abgeltung von Urlaubsansprüchen oder Überstunden
  • Zahlungen ohne Zusammenhang mit der Beendigung (z. B. Gratifikationen)

Vorsicht bei gemischten Zahlungen

Enthält eine Abfindungsvereinbarung mehrere Komponenten (z. B. Abfindung plus Wettbewerbsentschädigung), muss eine Aufteilung erfolgen. Nur der Teil, der tatsächlich Entschädigungscharakter hat, kann nach der Fünftelregelung begünstigt werden. Die Formulierung im Aufhebungsvertrag ist entscheidend — unklare Vereinbarungen führen regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt.

Wie funktioniert die Berechnung der Fünftelregelung konkret?

Die Berechnung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Ziel ist es, die Steuerbelastung so zu berechnen, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Die Progression des Einkommensteuertarifs wird dadurch gemildert, ohne dass die Abfindung steuerfrei gestellt wird.

Berechnungsschritte im Detail

  1. Schritt 1: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne die Abfindung. Darauf wird die reguläre Einkommensteuer berechnet.
  2. Schritt 2: Hinzurechnung von einem Fünftel der Abfindung zum Einkommen aus Schritt 1. Berechnung der Steuer auf diesen Betrag.
  3. Schritt 3: Bildung der Differenz zwischen Steuer aus Schritt 2 und Schritt 1. Diese Differenz wird mit 5 multipliziert.
  4. Schritt 4: Addition der Steuer aus Schritt 1 und des fünffachen Differenzbetrags aus Schritt 3. Das Ergebnis ist die ermäßigte Gesamtsteuer.

Beispielrechnung (Stand 2026, Einzelveranlagung)

Position Betrag (€) Steuer (€)
Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 60.000 15.429
+ 1/5 der Abfindung (100.000 / 5) 20.000
Zwischensumme 80.000 20.877
Differenz (20.877 − 15.429) 5.448
Differenz × 5 27.240
Steuer auf Abfindung (ermäßigt) 27.240
Gesamtsteuer (15.429 + 27.240) 42.669

Ohne Fünftelregelung würde die Abfindung von 100.000 Euro zum regulären Einkommen addiert, das zu versteuernde Einkommen läge bei 160.000 Euro — die Steuer betrüge dann ca. 53.200 Euro. Die Fünftelregelung spart in diesem Beispiel über 10.000 Euro Einkommensteuer.

„Die Fünftelregelung ist ein mächtiges Instrument zur legalen Steueroptimierung. Geschäftsführer und Gesellschafter sollten jedoch prüfen, ob nicht durch zeitliche Gestaltung, Verlustnutzung oder die Kombination mit § 34a EStG (Thesaurierung) noch weitere Optimierungen möglich sind. Unsere Steuerberater berechnen die günstigste Variante im Jahresabschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie interagiert die Fünftelregelung mit der Thesaurierung nach § 34a EStG?

Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH oder UG können unter bestimmten Voraussetzungen die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG nutzen. Hierbei werden nicht entnommene Gewinne mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (gesamt ca. 29,8 %) besteuert — statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Frage, ob und wie die Fünftelregelung mit § 34a EStG kombiniert werden kann, ist für viele Mandanten hochrelevant.

Die BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 3.3.2014, IV C 6 – S 2242/12/10001) lassen eine kumulative Anwendung grundsätzlich zu: Die Fünftelregelung mindert zunächst die Progressionswirkung der Abfindung, anschließend kann der Thesaurierungssatz auf nicht entnommene Gewinne angewendet werden. Allerdings ist die Abfindung selbst kein thesaurierungsfähiger Gewinn — sie wird ja entnommen. Die Kombination ist vor allem dann sinnvoll, wenn im selben Jahr hohe betriebliche Gewinne thesauriert werden und zugleich eine Abfindung zufließt.

Praxisrelevante Gestaltungsoptionen

  • Verlagerung der Abfindung: Zahlung in einem Jahr mit niedrigerem sonstigem Einkommen, um die Progression weiter zu senken
  • Thesaurierung hoher Gewinne: Im Abfindungsjahr möglichst viel Gewinn thesaurieren (§ 34a EStG), um das zu versteuernde Einkommen zu senken
  • Verlustnutzung: Verrechenbare Verluste aus Vorjahren gezielt im Abfindungsjahr nutzen, um die Bemessungsgrundlage zu reduzieren
  • Zeitliche Steuerung: Abfindungszahlung auf das Folgejahr verschieben, wenn dort niedrigere Einkünfte zu erwarten sind

Planungshinweis für Geschäftsführer-Abfindungen

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus der GmbH ausscheidet und eine Abfindung erhält, sollte die Gestaltung der Entnahmen im selben Jahr geprüft werden. Niedrige Entnahmen ermöglichen eine hohe Thesaurierung (§ 34a EStG) und senken das zu versteuernde Einkommen — was wiederum die Steuerbelastung der Abfindung mindert. Diese Gestaltung ist vollständig legal und wird von der Finanzverwaltung anerkannt.

Variante 1: Nur Fünftelregelung

Abfindung 200.000 €, sonstiges Einkommen 80.000 €. Gesamtsteuer ca. 85.000 € (ermäßigt).

Variante 2: Fünftelregelung + Thesaurierung

Abfindung 200.000 €, Gewinn 100.000 € thesauriert (29,8 %), sonstiges Einkommen 40.000 €. Gesamtsteuer ca. 72.000 € — Ersparnis über 13.000 €.

Welche Rolle spielen Verluste und Gestaltungsspielräume bei Abfindungen?

Die Nutzung von Verlustvorträgen und negativen Einkünften kann die steuerliche Belastung einer Abfindung erheblich senken. Nach § 10d EStG können nicht ausgeglichene negative Einkünfte aus Vorjahren (Verlustvortrag) oder Folgejahren (Verlustrücktrag) mit positiven Einkünften verrechnet werden. Wird die Abfindung in einem Jahr mit hohen Verlusten oder niedrigen sonstigen Einkünften ausgezahlt, sinkt die Bemessungsgrundlage für die Fünftelregelung — und damit die Gesamtsteuerbelastung.

Wichtig ist, dass Verluste vor Anwendung der Fünftelregelung verrechnet werden. Das bedeutet: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen um Verlustvorträge oder -rückträge gemindert, erst danach erfolgt die Berechnung der ermäßigten Steuer nach § 34 EStG. Diese Reihenfolge ist durch die Rechtsprechung des BFH (BFH vom 13.12.2011, IX R 33/10) bestätigt.

Typische Gestaltungsoptionen mit Verlusten

Gestaltung Voraussetzung Effekt
Verlustvortrag aus Vorjahren nutzen Verlustvortrag gem. § 10d EStG verfügbar Senkung des zu versteuernden Einkommens, Bemessungsgrundlage für Fünftelregelung sinkt
Verlustrücktrag in Abfindungsjahr Verlust im Folgejahr, Rücktrag bis 10 Mio. € / 20 Mio. € (EheG) Nachträgliche Steuererstattung, wenn Abfindung im Vorjahr
Verluste aus Vermietung oder Kapitalvermögen Negative Einkünfte im Abfindungsjahr Direkter Ausgleich, mindert Einkommen im laufenden Jahr
Zeitliche Steuerung der Abfindung Flexible Auszahlungszeitpunkte vertraglich vereinbart Abfindung in Jahr mit niedrigstem Einkommen verschieben

Praktisches Beispiel: Verlustnutzung bei GmbH-Geschäftsführern

Ein ausscheidender Gesellschafter-Geschäftsführer erhält 2026 eine Abfindung von 300.000 Euro. Im Vorjahr (2025) hatte er aus seiner Beteiligung an einer anderen GmbH einen verrechenbaren Verlust von 80.000 Euro, der noch nicht genutzt wurde. Durch den Verlustvortrag sinkt das zu versteuernde Einkommen 2026 von 320.000 Euro auf 240.000 Euro. Die Fünftelregelung wird auf diese geminderte Basis angewendet — die Steuerersparnis beträgt in diesem Fall über 25.000 Euro.

Achtung: Mindestbesteuerung bei Verlusten

Seit 2022 gilt eine verschärfte Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG: Verluste können nur bis zu 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt verrechnet werden. Darüber hinaus sind maximal 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechenbar. Bei sehr hohen Abfindungen (über 1 Mio. Euro) kann dies die Verlustnutzung einschränken — eine detaillierte Steuerplanung ist hier unerlässlich.

„Viele Mandanten sind überrascht, wie stark die zeitliche Gestaltung und Verlustnutzung die Steuerlast auf Abfindungen senken können. Wir prüfen im Rahmen des Jahresabschlusses systematisch alle Verlustvorträge und Gestaltungsoptionen — das gehört zur Steuerberatung dazu, nicht zur rechtlichen Grauzone.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der Fünftelregelung vermeiden?

Die Anwendung der Fünftelregelung ist komplex und fehleranfällig. In der Praxis führen unklare Vertragsformulierungen, falsche Zuflüsse oder fehlende Nachweise regelmäßig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Auch die Kombination mit anderen steuerlichen Gestaltungen (Thesaurierung, Verlustverrechnung) kann Fehlerquellen bergen. Nachfolgend die häufigsten Fehler und wie Sie diese vermeiden.

1. Unklare Formulierung im Aufhebungsvertrag

Das Finanzamt prüft, ob die Zahlung tatsächlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird. Enthält der Vertrag mehrere Komponenten (z. B. Abfindung, Wettbewerbsentschädigung, Gratifikation), muss eine klare Aufteilung erfolgen. Fehlt diese, wird das Finanzamt im Zweifel die gesamte Zahlung als regulären Arbeitslohn behandeln — ohne Fünftelregelung.

2. Zahlung über mehrere Veranlagungszeiträume

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt (z. B. 50.000 Euro in 2025, 50.000 Euro in 2026), entfällt die Begünstigung komplett. Ausnahme: Die Zahlung erfolgt im Januar des Folgejahres und ist wirtschaftlich noch dem Vorjahr zuzuordnen — hier kann im Einzelfall eine Zusammenballung anerkannt werden (§ 11 EStG, Zuflussprinzip).

3. Fehlende Nachweise bei Zusammenballung

Das Finanzamt kann Nachweise verlangen, dass die Abfindung nicht verteilt werden konnte. In der Praxis sind das: Aufhebungsvertrag, Kündigungsschreiben, gerichtlicher Vergleich, Nachweis der Auszahlung (Kontoauszug). Fehlen diese Unterlagen, wird die Fünftelregelung oft abgelehnt.

4. Doppelte Begünstigung (Freibetrag + Fünftelregelung)

Bis 2005 gab es einen Freibetrag für Abfindungen. Dieser ist mit dem Alterseinkünftegesetz entfallen. Eine doppelte Begünstigung (Freibetrag + Fünftelregelung) ist nicht mehr möglich. Dennoch taucht dieser Irrtum in der Beratungspraxis immer wieder auf — insbesondere bei älteren Aufhebungsverträgen.

  • Aufhebungsvertrag eindeutig als Entschädigung formulieren
  • Zahlung in einem Kalenderjahr sicherstellen (Zuflussprinzip beachten)
  • Keine Vermischung mit Arbeitslohn, Boni oder Wettbewerbsentschädigungen
  • Verlustvorträge und Gestaltungsoptionen vorab prüfen
  • Steuerberater frühzeitig einbinden — idealerweise vor Vertragsabschluss
  • Nachweise (Vertrag, Kontoauszüge, Kündigungsschreiben) für Finanzamt bereithalten

„Die meisten Fehler entstehen, weil der Aufhebungsvertrag ohne steuerliche Beratung geschlossen wird. Wir empfehlen, bereits im Entwurfsstadium einen Steuerberater hinzuzuziehen — das spart später oft fünfstellige Beträge. Bei OnlineBilanz koordinieren wir solche Abstimmungen zwischen Mandant, Anwalt und unserem Steuerberater-Team.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Besonderheiten gelten für Geschäftsführer und Gesellschafter?

Geschäftsführer einer GmbH oder UG sind nicht zwingend Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Die Abgrenzung ist für die Fünftelregelung zentral: Nur wenn der Geschäftsführer in einem echten Dienstverhältnis steht (§ 1 LStDV), kann die Abfindung als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG begünstigt werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Rechtslage komplex und hängt von der Beteiligungshöhe und der tatsächlichen Weisungsgebundenheit ab.

Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 3.9.2009, VI R 8/07) ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er mehr als 50 % der Anteile hält (beherrschender Gesellschafter). In diesem Fall wird die Abfindung steuerlich als Veräußerungsgewinn oder sonstige Einkünfte behandelt — die Fünftelregelung kann aber dennoch zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind (außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung).

Unterscheidung nach Beteiligungshöhe

Beteiligung Steuerliche Einordnung Fünftelregelung anwendbar?
0 % (Fremdgeschäftsführer) Arbeitnehmer, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Ja, wenn Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG
Minderheitsbeteiligung (< 50 %) Regelmäßig Arbeitnehmer, außer bei Sperrminorität oder faktischer Beherrschung Ja, analog zu Fremdgeschäftsführern
Beherrschende Beteiligung (≥ 50 %) Kein Arbeitnehmer, sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) oder Veräußerungsgewinn Ja, wenn außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG vorliegen
100 % (Alleingesellschafter) Kein Arbeitnehmer, keine Weisungsgebundenheit Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Verkauf der Anteile + Abfindung)

Abfindung bei Ausscheiden und Verkauf von Anteilen

Scheidet ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus und verkauft gleichzeitig seine Anteile, sind zwei Vorgänge zu unterscheiden: (1) Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf nach § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren, 40 % steuerfrei), (2) Abfindung für den Verlust des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Nur die Abfindung kann nach der Fünftelregelung begünstigt werden. Der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt hingegen dem Teileinkünfteverfahren — eine Kumulation ist nicht möglich.

Vorsicht: Verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn die Abfindung unangemessen hoch ist oder keine klare Rechtsgrundlage hat, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen. Die Folge: Die Abfindung wird als Gewinnausschüttung umqualifiziert, auf Ebene der GmbH entstehen nachträgliche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, beim Gesellschafter wird Kapitalertragsteuer fällig (Abgeltungsteuer 25 %) — die Fünftelregelung entfällt komplett. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und angemessene Höhe der Abfindung sind daher essenziell.

Gestaltungshinweis für Gesellschafter

Bei komplexen Ausscheidensvereinbarungen empfiehlt sich eine Aufteilung der Zahlung: (1) Kaufpreis für Anteile (Teileinkünfteverfahren), (2) Abfindung für Geschäftsführer-Vertrag (Fünftelregelung), (3) ggf. Wettbewerbsentschädigung (reguläre Besteuerung). Diese Aufteilung muss im Vertrag klar dokumentiert und angemessen sein. Unsere Steuerberater prüfen solche Gestaltungen im Rahmen des Jahresabschlusses und der laufenden Beratung.

„Gesellschafter-Geschäftsführer sollten bei Ausscheiden oder Anteilsverkauf vor Vertragsabschluss steuerlich beraten werden. Die Kombination aus Anteilsverkauf, Abfindung und möglicher vGA ist eine der komplexesten Gestaltungen im Steuerrecht. Wer hier Fehler macht, zahlt oft sechsstellige Beträge nach — vollständig vermeidbar durch professionelle Planung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Nachweise und Dokumentationen verlangt das Finanzamt?

Die Fünftelregelung wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. In der Praxis bedeutet das: Der Steuerpflichtige muss belegen, dass die Zahlung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG ist, dass sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen ist und dass keine regelmäßigen Einkünfte vorliegen. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen (§ 90 AO).

Erforderliche Unterlagen für das Finanzamt

  • Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvereinbarung: Klare Formulierung, dass die Zahlung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist
  • Kündigungsschreiben oder Auflösungsbeschluss: Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Kontoauszug: Nachweis des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum (Datum der Überweisung)
  • Gegebenenfalls gerichtlicher Vergleich: Bei Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
  • Lohnabrechnung: Nachweis, dass die Abfindung als sonstiger Bezug erfasst wurde
  • Bei Gesellschaftern: Gesellschafterbeschluss und Anstellungsvertrag zur Abgrenzung vGA

Das Finanzamt prüft insbesondere, ob die Abfindung angemessen ist. Bei sehr hohen Abfindungen (über 1 Jahresgehalt) oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird regelmäßig eine Begründung verlangt. Hier hilft eine betriebswirtschaftliche Kalkulation (z. B. Anspruch nach Kündigungsschutzgesetz, Sozialplan, branchenübliche Abfindungshöhe) oder ein Verweis auf gerichtliche Vergleiche.

Typische Rückfragen der Finanzämter

Rückfrage Erforderlicher Nachweis Praxishinweis
Ist die Zahlung eine Entschädigung? Aufhebungsvertrag mit klarer Formulierung Keine Vermischung mit Arbeitslohn oder Boni
Warum ist die Abfindung so hoch? Berechnung nach Kündigungsschutzgesetz, Sozialplan, branchenübliche Höhe Besonders bei Gesellschaftern wichtig (vGA-Risiko)
Wurde die Zahlung in einem Jahr ausgezahlt? Kontoauszug mit Datum Bei Auszahlung im Januar des Folgejahres: Zufluss beachten
Gab es weitere Zahlungen im Zusammenhang? Vollständige Aufstellung aller Zahlungen (Wettbewerbsentschädigung, Urlaubsabgeltung etc.) Aufteilung muss bereits im Vertrag erfolgen

Tipp: Antrag in der Steuererklärung

Die Fünftelregelung wird zwar von Amts wegen geprüft, in der Praxis empfiehlt sich aber ein ausdrücklicher Antrag in der Anlage N der Einkommensteuererklärung. Dort sind die Abfindungssumme, das Jahr des Zuflusses und der Entschädigungscharakter anzugeben. Zusätzlich sollten alle Nachweise (Vertrag, Kontoauszug) unaufgefordert mit eingereicht werden — das beschleunigt die Bearbeitung und vermeidet Rückfragen.

„Viele Mandanten unterschätzen den Dokumentationsaufwand. Wir empfehlen, alle Unterlagen bereits bei Vertragsabschluss systematisch zu sammeln und im Rahmen der Steuererklärung vollständig einzureichen. Bei OnlineBilanz koordinieren wir die Zusammenstellung mit dem Mandanten und prüfen die steuerliche Plausibilität — so vermeiden wir langwierige Rückfragen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fazit: So nutzen Sie die Fünftelregelung optimal

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist eines der wirksamsten Instrumente zur legalen Steueroptimierung bei Abfindungen. Sie mindert die Progressionswirkung und kann — richtig angewendet — zu Steuerersparnissen im fünf- bis sechsstelligen Bereich führen. Voraussetzung ist, dass die Abfindung als Entschädigung qualifiziert, zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt und die Nachweise vollständig vorliegen.

Besonders Geschäftsführer und Gesellschafter sollten die Kombination mit anderen Gestaltungsoptionen prüfen: Thesaurierung nach § 34a EStG, Nutzung von Verlustvorträgen, zeitliche Steuerung der Abfindung und saubere Trennung von Anteilsveräußerung und Abfindung. Fehler in der Vertragsgestaltung oder fehlende Nachweise führen regelmäßig dazu, dass die Fünftelregelung versagt wird — mit erheblichen finanziellen Folgen.

Checkliste: So gehen Sie vor

  • Vor Vertragsabschluss: Steuerberater hinzuziehen, Vertrag prüfen lassen, Entschädigungscharakter sicherstellen
  • Vertragsgestaltung: Klare Aufteilung bei gemischten Zahlungen, Auszahlung in einem Kalenderjahr sicherstellen
  • Verlustnutzung prüfen: Verlustvorträge aus Vorjahren, negative Einkünfte im Abfindungsjahr, Rücktrags-Optionen
  • Thesaurierung nutzen: Bei Gesellschaftern § 34a EStG prüfen, Entnahmen im Abfindungsjahr minimieren
  • Dokumentation: Alle Nachweise sammeln (Vertrag, Kontoauszug, Kündigungsschreiben), mit Steuererklärung einreichen
  • Jahresabschluss und Steuererklärung: Fünftelregelung ausdrücklich beantragen, Plausibilität prüfen lassen

bis 40 %

Steuerersparnis bei optimaler Gestaltung

§ 34 EStG

Rechtsgrundlage Fünftelregelung

1 Jahr

Zusammenballung erforderlich

Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen für GmbH, UG und Personengesellschaften. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen systematisch alle Optimierungsmöglichkeiten — von der Fünftelregelung über Thesaurierung bis zur Verlustverrechnung. Der Jahresabschluss wird rechtsverbindlich durch das Steuerberater-Team unterzeichnet und ist sofort verwendbar.

„Die Fünftelregelung ist kein Selbstläufer. Sie erfordert präzise Vertragsgestaltung, vollständige Dokumentation und oft eine individuelle Steuerplanung. Wer hier professionell vorgeht, spart nicht nur Steuern, sondern vermeidet auch langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Unsere Steuerberater begleiten solche Gestaltungen regelmäßig — von der Vertragsberatung bis zur Steuererklärung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Fünftelregelung auch für Teilabfindungen in mehreren Jahren?

Nein. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG setzt voraus, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Verteilt sich die Zahlung auf mehrere Jahre, entfällt die Tarifermäßigung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Teilzahlungen wirtschaftlich einem einheitlichen Vorgang zuzuordnen sind und innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens erfolgen, was jedoch selten vom Finanzamt akzeptiert wird.

Kann ich die Fünftelregelung rückwirkend beantragen, wenn das Finanzamt sie übersehen hat?

Ja, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Sie können innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen und die Anwendung der Fünftelregelung nachfordern. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt nur noch eine Änderung nach § 173 AO (z. B. bei offenbarer Unrichtigkeit) oder § 175 AO (bei rückwirkendem Ereignis) in Betracht, was in der Praxis schwierig ist.

Wie wirkt sich eine Abfindung auf meinen Anspruch auf Elterngeld oder Arbeitslosengeld aus?

Eine Abfindung hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes, da dieses auf Basis des Einkommens vor der Geburt berechnet wird. Beim Arbeitslosengeld I kann eine Abfindung jedoch zu einer Ruhezeit führen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III). Zudem kann eine Sperrzeit bei Eigenverschulden der Arbeitslosigkeit eintreten. Die Abfindung selbst wird aber nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Muss ich bei einer Abfindung auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Nein. Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV nicht sozialversicherungspflichtig. Es fallen weder Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- noch Arbeitslosenversicherung an. Allerdings unterliegt die Abfindung in vollem Umfang der Einkommensteuer und wird in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.

Kann ich durch eine Direktversicherung oder andere Altersvorsorge die Steuerlast auf die Abfindung senken?

Ja, aber nur eingeschränkt. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung) mindern das zu versteuernde Einkommen, allerdings müssen diese Beiträge innerhalb der gesetzlichen Fördergrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG liegen. Einmalzahlungen in eine private Altersvorsorge (Rürup, Riester) werden nur im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Eine vollständige Neutralisierung der Abfindung ist nicht möglich, aber eine Glättung des Progressionseffekts kann erreicht werden.

Was passiert, wenn ich im Abfindungsjahr neben der Abfindung noch reguläres Gehalt beziehe?

Das reguläre Gehalt zählt zum laufenden Arbeitslohn und erhöht das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr. Die Fünftelregelung bleibt anwendbar, allerdings steigt durch das zusätzliche Gehalt die Bemessungsgrundlage, sodass der Steuervorteil der Tarifermäßigung geringer ausfällt. Optimal ist es daher, die Abfindung in ein Jahr zu legen, in dem möglichst wenig sonstiges Einkommen vorliegt. Steuerlich ist eine Auszahlung im Folgejahr oft günstiger, sofern dann kein oder nur geringes Einkommen erzielt wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte, § 34a EStG – Begünstigung nicht entnommener Gewinne, § 24 EStG – Entschädigungen, § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (Sozialversicherung). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz