Gewerbesteuer OHG berechnen 2026: Anleitung & Beispiele
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Gewerbesteuer bei einer OHG wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft ermittelt, kann aber bei den Gesellschaftern teilweise angerechnet werden. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie den Gewerbeertrag ermitteln, den Messbetrag berechnen und den Hebesatz der Gemeinde anwenden – mit allen relevanten Besonderheiten für Personengesellschaften nach § 7 GewStG und § 35 EStG.
Kurzantwort
Die Gewerbesteuer einer OHG wird in drei Schritten berechnet: Zunächst ermitteln Sie den Gewerbeertrag durch Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 7–9 GewStG. Daraus ergibt sich mit der Steuermesszahl von 3,5 % der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die endgültige Gewerbesteuer zu erhalten. Gesellschafter können die Gewerbesteuer anteilig nach § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen.
Inhaltsverzeichnis
- Gewerbesteuer bei der OHG: Grundlagen und Besonderheiten
- Wie wird der Gewerbeertrag bei der OHG ermittelt?
- Vom Gewerbeertrag zum Gewerbesteuermessbetrag
- Anwendung des Hebesatzes und Berechnung der Gewerbesteuer
- Gewerbesteueranrechnung bei den Gesellschaftern der OHG
- Gewerbesteuer OHG vs. GmbH: Die wichtigsten Unterschiede
- Gewerbesteuererklärung für die OHG: Fristen und Abgabe
- Sonderfälle: Gewerbeverlust, Organschaft und atypisch stille Gesellschaft
- Praxistipps zur Gewerbesteueroptimierung bei der OHG
Gewerbesteuer bei der OHG: Grundlagen und Besonderheiten
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personengesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, sofern sie ein Gewerbe betreibt. Anders als bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH erfolgt die Besteuerung jedoch nach dem Transparenzprinzip: Die OHG selbst ist zwar Steuerschuldner der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 GewStG), die erwirtschafteten Gewinne werden aber auf Ebene der Gesellschafter der Einkommensteuer unterworfen. Hierbei wird die gezahlte Gewerbesteuer über die sogenannte Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG teilweise kompensiert.
Die Berechnung der Gewerbesteuer für eine OHG unterscheidet sich in mehreren Punkten von der einer GmbH. Wesentlich sind insbesondere die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG sowie der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, der ausschließlich Personengesellschaften zusteht. Diese Regelungen führen dazu, dass viele kleinere OHGs faktisch keine oder nur geringe Gewerbesteuer zahlen.
Praxishinweis
Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt für jeden Gewerbesteuermessbetrag, nicht für den Gewerbeertrag. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % bedeutet dies, dass eine OHG erst ab einem Gewerbeertrag von rund 25.000 Euro tatsächlich Gewerbesteuer zahlt.
„Viele Mandanten sind überrascht, dass die OHG als Personengesellschaft deutlich gewerbesteuerfreundlicher behandelt wird als eine GmbH. Der Freibetrag und die erweiterte Kürzung können gerade bei mittelständischen Betrieben zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie wird der Gewerbeertrag bei der OHG ermittelt?
Ausgangspunkt für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Dieser wird aus dem Gewinn der OHG abgeleitet, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergerechts (§ 4 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss gemäß § 242 HGB bildet dabei bei bilanzierenden OHGs die Grundlage, sofern keine wesentlichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz bestehen.
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Vom steuerlichen Gewinn ausgehend sind diverse Positionen hinzuzurechnen, die die Bemessungsgrundlage erhöhen. Zu den wichtigsten Hinzurechnungen bei OHGs gehören:
- Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 GewStG): 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter sowie Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter — soweit die Summe 200.000 Euro übersteigt
- Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 4 GewStG): Diese sind zu 25 % hinzuzurechnen, soweit sie den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen
- Spenden (§ 8 Nr. 10 GewStG): Nur bestimmte, nicht gemeinnützige Zuwendungen
- Lizenzaufwendungen an nahestehende Personen (§ 8 Nr. 1 lit. f GewStG): 25 % unter bestimmten Voraussetzungen
Kürzungen nach § 9 GewStG
Nach den Hinzurechnungen folgen die Kürzungen, die den Gewerbeertrag mindern. Für Personengesellschaften wie die OHG ist insbesondere die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von Bedeutung: Sofern die OHG ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, kann der Gewerbeertrag bis auf null gekürzt werden. Dies betrifft vor allem vermögensverwaltende OHGs.
| Position | Rechenschritt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewinn aus Gewinn- und Verlustrechnung | Ausgangsgröße | § 7 Abs. 1 GewStG |
| + Hinzurechnungen | z. B. Finanzierungsanteile | § 8 GewStG |
| − Kürzungen | z. B. erweiterte Kürzung | § 9 GewStG |
| = Gewerbeertrag | Bemessungsgrundlage | § 7 GewStG |
Vom Gewerbeertrag zum Gewerbesteuermessbetrag
Nach Ermittlung des Gewerbeertrags wird dieser auf volle 100 Euro abgerundet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Anschließend erfolgt die Multiplikation mit der Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag vor Abzug des Freibetrags.
Für Personengesellschaften wie die OHG wird vom so ermittelten Messbetrag ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Dieser Freibetrag steht Kapitalgesellschaften nicht zu und ist einer der wesentlichen steuerlichen Vorteile der OHG-Rechtsform.
Rechenbeispiel: OHG mit 80.000 Euro Gewerbeertrag
- Gewerbeertrag (gerundet): 80.000 Euro
- Steuermesszahl 3,5 %: 80.000 × 0,035 = 2.800 Euro (Messbetrag vor Freibetrag)
- Abzug Freibetrag: 2.800 − 24.500 = 0 Euro
- Gewerbesteuermessbetrag: 0 Euro → keine Gewerbesteuer
Erst ab einem Gewerbeertrag von deutlich über 24.500 Euro (genauer: ab etwa 25.000 Euro bei Anwendung der Messzahl) entsteht tatsächlich ein Gewerbesteuermessbetrag, der an die Gemeinde weitergegeben wird.
Achtung bei der Rundung
Der Freibetrag wird vom Messbetrag abgezogen, nicht vom Gewerbeertrag! Eine fehlerhafte Berechnung kann zu falschen Gewerbesteuererklärungen führen. Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater — etwa über OnlineBilanz.de, wo die Gewerbesteuererklärung digital und zu transparenten Festpreisen erstellt wird.
Anwendung des Hebesatzes und Berechnung der Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuermessbetrag ist noch nicht die endgültige Steuerlast. Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, in der die OHG ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat (§ 16 Abs. 1 GewStG). Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und variiert erheblich: In kleineren Gemeinden kann er bei 200 % liegen, in Großstädten wie München oder Frankfurt am Main bei über 490 %.
3,5 %
Steuermesszahl (bundeseinheitlich)
200–490 %
Hebesatz (kommunal)
24.500 €
Freibetrag OHG
Formel zur Berechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ergibt sich nach folgender Formel: Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag × 3,5 % − 24.500 €) × Hebesatz. Dabei ist zu beachten, dass der Freibetrag bereits vom Messbetrag abgezogen wird, bevor der Hebesatz Anwendung findet.
Beispielrechnung mit Hebesatz 400 %
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag (gerundet) | — | 150.000 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % | 150.000 × 0,035 | 5.250 € |
| − Freibetrag | 5.250 − 24.500 | 0 € |
| Messbetrag (negativ → 0) | — | 0 € |
| × Hebesatz 400 % | 0 × 4,0 | 0 € |
| Gewerbesteuer | — | 0 € |
In diesem Beispiel reicht der Freibetrag aus, um die gesamte Gewerbesteuer zu eliminieren. Erst bei einem Gewerbeertrag von über 700.000 Euro (bei 3,5 % Messzahl = 24.500 Euro Messbetrag) entsteht tatsächlich Gewerbesteuer.
Hebesätze 2026
Die Hebesätze werden jährlich von den Gemeinden neu festgelegt. Für das Jahr 2026 sollten Sie den aktuellen Hebesatz Ihrer Standortgemeinde recherchieren. Viele Gemeinden veröffentlichen diese auf ihrer Website oder im Amtsblatt. Bei mehreren Betriebsstätten erfolgt eine Zerlegung des Messbetrags nach § 28 ff. GewStG.
Gewerbesteueranrechnung bei den Gesellschaftern der OHG
Ein entscheidender Unterschied zur GmbH besteht in der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter. Nach § 35 EStG können gewerblich tätige Personengesellschafter einen Teil der von der OHG gezahlten Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Dies erfolgt pauschal mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags, was einem fiktiven Hebesatz von 380 % entspricht (3,8 ÷ 3,5 % = ca. 108,6 %).
Die Anrechnung ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Liegt der Hebesatz der Gemeinde unter 380 %, entsteht ein Anrechnungsüberhang, der jedoch nicht erstattet wird. Liegt der Hebesatz über 380 %, verbleibt eine Restbelastung beim Gesellschafter.
Beispiel: Anrechnung bei Hebesatz 400 %
Gezahlte Gewerbesteuer
Messbetrag nach Freibetrag: 10.000 € Hebesatz 400 %: 10.000 × 4,0 = 40.000 € Gewerbesteuer
Anrechnung § 35 EStG
Anrechenbarer Betrag: 10.000 × 3,8 = 38.000 € Restbelastung: 40.000 − 38.000 = 2.000 €
Die Anrechnung erfolgt anteilig nach der Gewinnbeteiligung der Gesellschafter. Hat ein Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung von 60 %, kann er 60 % des anrechenbaren Betrags auf seine Einkommensteuer anrechnen. Die Anrechnung wird im Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Gesellschafters berücksichtigt und mindert die Steuerlast direkt.
„Die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG ist ein komplexes Thema, das bei der Steuerplanung oft unterschätzt wird. Gerade bei mehreren Gesellschaftern und unterschiedlichen Gewinnverteilungsschlüsseln ist eine saubere Berechnung durch den Steuerberater essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
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Gewerbesteuermessbetrag nach Freibetrag ermitteln
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3,8-fachen Messbetrag als anrechenbaren Betrag berechnen
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Anrechnung auf tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzen
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Anteilige Zuordnung nach Gewinnbeteiligung der Gesellschafter
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Anrechnung in der Einkommensteuererklärung (Anlage G) geltend machen
Gewerbesteuer OHG vs. GmbH: Die wichtigsten Unterschiede
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die mit beiden Rechtsformen arbeiten, ist ein klarer Vergleich der Gewerbesteuerberechnung hilfreich. Die wesentlichen Unterschiede zwischen OHG und GmbH betreffen den Freibetrag, die Anrechnung und die erweiterte Kürzung.
| Merkmal | OHG (Personengesellschaft) | GmbH (Kapitalgesellschaft) |
|---|---|---|
| Freibetrag § 11 GewStG | 24.500 € (vom Messbetrag) | Keiner |
| Gewerbesteueranrechnung | § 35 EStG: 3,8-facher Messbetrag | Keine Anrechnung möglich |
| Erweiterte Kürzung § 9 Nr. 1 | Möglich bei Vermögensverwaltung | Nicht anwendbar |
| Steuerschuldner | OHG (Gesamthand) | GmbH (juristische Person) |
| Einkommensteuer Gesellschafter | Gewinnanteil voll steuerpflichtig | Nur Gehalt + Dividende (Teileinkünfteverfahren) |
| Durchschnittsbelastung | Abhängig von Hebesatz und Anrechnung | Je nach Hebesatz 7–17 % vom Gewinn |
Die OHG ist gewerbesteuerlich deutlich begünstigt, insbesondere durch den Freibetrag und die Anrechnung. Bei kleineren und mittleren Gewinnen kann die OHG daher steuerlich vorteilhafter sein als die GmbH. Ab einem bestimmten Gewinnniveau (in der Regel ab ca. 100.000–150.000 Euro Gewinn) kann jedoch die GmbH aufgrund des einheitlichen Körperschaftsteuersatzes von 15 % plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer vorteilhafter werden — insbesondere bei Thesaurierung.
Rechtsformvergleich in der Praxis
Wer eine fundierte Rechtsformwahl treffen oder die Gewerbesteuer optimieren möchte, sollte eine individuelle Steuerbelastungsrechnung durch einen Steuerberater vornehmen lassen. OnlineBilanz.de bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — ohne lange Wartezeiten.
Gewerbesteuererklärung für die OHG: Fristen und Abgabe
Die OHG ist verpflichtet, jährlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 14 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 149 AO). Die Erklärung ist elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 die folgenden Fristen:
- Ohne steuerliche Beratung: Abgabe bis 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO)
- Mit steuerlicher Beratung: Fristverlängerung bis Ende Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO, Anpassung durch AEUV)
- Weitere Fristverlängerung: Auf Antrag in begründeten Einzelfällen möglich
Die Gewerbesteuererklärung basiert auf dem Gewinn der Steuerbilanz und den Hinzurechnungen/Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG. Sie ist eng verzahnt mit der Feststellungserklärung der Personengesellschaft (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO), in der die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erfolgt. Beide Erklärungen sollten konsistent sein und werden vom Finanzamt gemeinsam geprüft.
Vorauszahlungen und Jahresabrechnung
Auf Basis des letzten Gewerbesteuermessbetrags werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt (§ 19 GewStG). Die Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung erfolgt die endgültige Festsetzung durch Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde. Zu viel gezahlte Vorauszahlungen werden erstattet, Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig.
Verspätungszuschlag vermeiden
Bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 25.000 Euro festsetzen (§ 152 AO). Zudem drohen Zwangsgelder. Eine rechtzeitige Beauftragung des Steuerberaters — etwa über OnlineBilanz.de — sichert nicht nur die Fristeinhaltung, sondern auch die fachlich korrekte Berechnung.
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Gewinn aus Steuerbilanz ermitteln (Grundlage: § 4 oder § 5 EStG)
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Hinzurechnungen nach § 8 GewStG addieren
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Kürzungen nach § 9 GewStG abziehen (ggf. erweiterte Kürzung prüfen)
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Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abrunden
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Messbetrag berechnen (3,5 % vom gerundeten Gewerbeertrag)
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Freibetrag von 24.500 Euro abziehen
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Gewerbesteuererklärung über ELSTER einreichen
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Vorauszahlungen überwachen und Jahresabrechnung abwarten
Sonderfälle: Gewerbeverlust, Organschaft und atypisch stille Gesellschaft
Gewerbeverlust und Verlustvortrag
Erzielt die OHG in einem Jahr einen Verlust, kann dieser gewerbesteuerlich vorgetragen werden (§ 10a GewStG). Der Verlustvortrag wird in folgenden Jahren mit positiven Gewerbeerträgen verrechnet, wodurch sich die Gewerbesteuerlast mindert. Dabei gelten die allgemeinen Verlustverrechnungsgrenzen: Gewerbeertrag bis 1 Mio. Euro kann vollständig mit Verlusten verrechnet werden, darüber hinaus nur zu 60 % (§ 10a Satz 2 GewStG). Ein Verlustrücktrag wie bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich.
Atypisch stille Gesellschaft
Ist an der OHG eine atypisch stille Gesellschaft beteiligt (Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), wird der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters gewerbesteuerlich der OHG zugerechnet. Der atypisch Stille ist wie ein offener Gesellschafter zu behandeln und kann ebenfalls die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG in Anspruch nehmen. Die Gewinnanteile sind jedoch nicht nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen, da eine echte Mitunternehmerschaft vorliegt.
Organschaft bei der OHG
Die gewerbesteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) ist grundsätzlich auch bei Personengesellschaften möglich, allerdings nur, wenn die OHG als Organgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Organträger eingegliedert ist. In der Praxis ist dies selten. Ist die OHG selbst Organträger, ist dies gewerbesteuerlich nicht möglich, da Organträger nur Kapitalgesellschaften sein können.
| Sonderfall | Gewerbesteuerliche Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewerbeverlust | Vortrag möglich, Rücktrag nicht möglich | § 10a GewStG |
| Atypisch stiller Gesellschafter | Gewinnanteil nicht hinzurechenbar, Anrechnung § 35 EStG möglich | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Organschaft (OHG als Organgesellschaft) | Mögliche Eingliederung in Kapitalgesellschaft | § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG |
| Mehrere Betriebsstätten | Zerlegung des Messbetrags nach Arbeitslöhnen | §§ 28 ff. GewStG |
Gerade bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, atypisch stillen Beteiligungen oder Mehrbetriebsstätten ist eine präzise steuerliche Beratung unerlässlich. Die Steuerberater von OnlineBilanz.de unterstützen Sie bei der korrekten Ermittlung der Gewerbesteuer und der Optimierung Ihrer Gesellschaftsstruktur — digital, transparent und zu Festpreisen.
Praxistipps zur Gewerbesteueroptimierung bei der OHG
Die Gewerbesteuer lässt sich durch gezielte Gestaltungsmaßnahmen legal optimieren. Folgende Strategien können bei der OHG zum Einsatz kommen:
1. Freibetrag optimal ausnutzen
Der Freibetrag von 24.500 Euro sollte konsequent genutzt werden. Bei mehreren Betrieben kann es sinnvoll sein, diese in separaten OHGs zu führen, um mehrfach den Freibetrag zu nutzen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Das Finanzamt prüft bei Betriebsaufspaltungen und nahestehenden Gesellschaften sehr genau, ob eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt (§ 42 AO).
2. Hinzurechnungen minimieren
Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG können durch Eigenkapitalfinanzierung statt Fremdkapital reduziert werden. Auch die Umwandlung von Miet- in Kaufverträge (soweit betriebswirtschaftlich sinnvoll) kann Hinzurechnungen vermeiden. Bei Lizenzaufwendungen an nahestehende Personen ist eine sorgfältige Fremdvergleichsprüfung notwendig.
3. Erweiterte Kürzung prüfen
Vermögensverwaltende OHGs können durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig von der Gewerbesteuer befreit werden. Wichtig ist, dass ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet wird. Schon geringe gewerbliche Nebentätigkeiten können die Kürzung gefährden.
4. Standortwahl: Hebesatz berücksichtigen
Der Hebesatz variiert zwischen den Gemeinden erheblich. Bei Neuansiedlung oder Verlagerung von Betriebsstätten kann die Wahl einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz langfristig erhebliche Steuerersparnisse bringen. Allerdings müssen andere Faktoren wie Infrastruktur, Kundennähe und Fördermittel ebenfalls berücksichtigt werden.
Freibetrag nutzen
24.500 Euro Freibetrag konsequent ausschöpfen, ggf. durch Strukturierung mehrerer OHGs (unter Beachtung § 42 AO)
Hinzurechnungen senken
Eigenkapital statt Fremdkapital, Kauf statt Miete, Fremdvergleich bei Lizenzen
Erweiterte Kürzung
Bei Vermögensverwaltung vollständige Gewerbesteuerbefreiung prüfen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
„Gewerbesteueroptimierung ist kein Hexenwerk, erfordert aber fundierte Kenntnisse der §§ 7–9 GewStG und der aktuellen Rechtsprechung. Unsere Mandanten profitieren davon, dass wir die Gewerbesteuererklärung nicht isoliert betrachten, sondern immer im Kontext der Gesamtsteuerbelastung und der Gesellschaftsstruktur.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Digitale Steuerberatung für OHG
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Häufig gestellte Fragen
Muss jede OHG Gewerbesteuer zahlen, auch wenn sie Verluste macht?
Nein. Die Gewerbesteuer wird nur erhoben, wenn ein positiver Gewerbeertrag entsteht. Bei Verlusten oder einem Gewerbeertrag von null fällt keine Gewerbesteuer an. Gewerbeverluste können nach § 10a GewStG vorgetragen und mit künftigen Gewerbeerträgen verrechnet werden, allerdings gelten ab 2024 verschärfte Mindestbesteuerungsregelungen.
Kann eine OHG von der Gewerbesteuer befreit werden?
Eine vollständige Befreiung ist nur möglich, wenn die OHG ausschließlich Tätigkeiten ausübt, die nach § 3 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliegen, etwa freiberufliche Tätigkeiten oder Land- und Forstwirtschaft. Übt die OHG eine gewerbliche Tätigkeit aus, besteht grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht.
Wer haftet für die Gewerbesteuerschuld der OHG – die Gesellschaft oder die Gesellschafter?
Die Gewerbesteuerschuld ist eine Schuld der OHG als Gesamthandsgemeinschaft. Die OHG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Da die Gesellschafter einer OHG persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (§ 128 HGB), können sie im Innenverhältnis nach § 110 HGB und im Außenverhältnis vom Finanzamt in Anspruch genommen werden.
Was passiert, wenn die OHG in mehreren Gemeinden Betriebsstätten hat?
Bei mehreren Betriebsstätten wird der Gewerbesteuermessbetrag nach § 28 GewStG auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt (Zerlegung). Jede Gemeinde erhebt dann ihren eigenen Hebesatz auf den ihr zugewiesenen Anteil. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten.
Kann die Gewerbesteuer der OHG auch bei Kapitalgesellschaftern angerechnet werden?
Nein. Die Anrechnung nach § 35 EStG gilt nur für natürliche Personen, die unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt sind. Ist eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) Gesellschafter der OHG, entfällt die Anrechnungsmöglichkeit für diesen Gesellschafter. Die Gewerbesteuer bleibt dann endgültige Belastung.
Gibt es einen Freibetrag bei der Gewerbesteuer für die OHG?
Ja, nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG wird vom Gewerbeertrag ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Dieser Freibetrag gilt für alle gewerblichen Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform. Bei einer OHG mit hohem Gewerbeertrag wirkt sich dieser Freibetrag allerdings nur geringfügig aus.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


