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OnlineBilanzBlogGewerbesteuer OHG

Gewerbesteuer OHG 2026: Freibetrag, Berechnung & Anrechnung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft der Gewerbesteuer – unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft profitieren die Gesellschafter von einem Freibetrag von 24.500 Euro und der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer. Dieser Beitrag erklärt Ermittlung, Berechnung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei der OHG im Jahr 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ja, die OHG unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer, da sie kraft Rechtsform als gewerbliches Unternehmen gilt. Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG aus dem Gewinn ermittelt und um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Personengesellschaften wie die OHG profitieren von einem Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) und die Gesellschafter können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen.

Unterliegt die OHG der Gewerbesteuer?

Ja, die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG. Die OHG gilt als eigenständiges Steuersubjekt für Zwecke der Gewerbesteuer, auch wenn sie ertragsteuerlich transparent behandelt wird. Das bedeutet: Die OHG selbst schuldet die Gewerbesteuer, nicht die einzelnen Gesellschafter. Die Festsetzung erfolgt durch das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt.

Die Gewerbesteuerpflicht entsteht unabhängig von der Rechtsform bereits dann, wenn die OHG einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland unterhält (§ 2 Abs. 1 GewStG). Dabei ist die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit entscheidend, nicht die bloße Eintragung ins Handelsregister. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Gewerbesteuer kraft Rechtsform – entscheidend ist die tatsächliche Betätigung.

Wichtig für die Praxis

Die OHG wird für Gewerbesteuerzwecke als eigenständige Steuerpflichtige behandelt. Die Gewerbesteuererklärung ist von der OHG einzureichen, die Steuerfestsetzung ergeht an die OHG. Die wirtschaftliche Belastung tragen letztlich die Gesellschafter anteilig, da die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe darstellt und den ausschüttbaren Gewinn mindert.

Unterschied zur GmbH bei der Gewerbesteuer

Während die GmbH kraft Rechtsform immer gewerbesteuerpflichtig ist (§ 2 Abs. 2 GewStG), muss bei der OHG eine tatsächlich gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Bei gemischten Tätigkeiten (z. B. gewerblich und freiberuflich) kann eine Abfärbewirkung eintreten, die zur vollständigen Gewerbesteuerpflicht führt.

Wie wird der Gewerbeertrag bei der OHG ermittelt?

Der Gewerbeertrag der OHG wird nach § 7 GewStG ermittelt. Ausgangspunkt ist der nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser wird durch außerbilanzielle Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zum Gewerbeertrag modifiziert. Die Besonderheit bei Personengesellschaften: Es gibt einen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Zu den wichtigsten Hinzurechnungen zählen seit 2026 insbesondere ein Viertel (25 %) der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzgebühren – soweit diese insgesamt 200.000 Euro übersteigen (Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG). Diese Regelung soll die Finanzierungsneutralität teilweise wiederherstellen.

Position Behandlung nach § 8 GewStG Bemerkung
Zinsen für Darlehen 25 % Hinzurechnung (über 200.000 € Freibetrag) Gilt für alle Finanzierungsaufwendungen
Miet- und Pachtzinsen (beweglich) 25 % Hinzurechnung (über Freibetrag) Betrifft Maschinen, Fahrzeuge, IT
Miet- und Pachtzinsen (unbeweglich) 25 % Hinzurechnung (über Freibetrag) Betrifft Grundstücke, Gebäude
Lizenzgebühren 25 % Hinzurechnung (über Freibetrag) Sofern nicht Konzernklausel greift
Gewinnanteile stiller Gesellschafter Volle Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG Keine Kürzungsmöglichkeit

Kürzungen nach § 9 GewStG

Die OHG kann unter bestimmten Voraussetzungen Kürzungen geltend machen, etwa für Gewinnanteile aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften (§ 9 Nr. 2 GewStG) oder Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 GewStG). Diese Kürzungen verhindern eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung. Voraussetzung ist jeweils, dass die Erträge im Gewinn der OHG enthalten sind und selbst bereits der Gewerbesteuer unterlagen oder unterlegen haben.

„Viele OHG-Gesellschafter unterschätzen die Bedeutung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Gerade bei fremdfinanzierten Investitionen oder hohen Mietzahlungen kann der Gewerbeertrag den handelsrechtlichen Gewinn deutlich übersteigen. Unsere Steuerberater prüfen diese Positionen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung systematisch.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welcher Freibetrag gilt für die OHG?

Personengesellschaften wie die OHG profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Dieser Freibetrag wird vom Gewerbeertrag abgezogen, bevor die Steuermesszahl angewendet wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben diesen Freibetrag nicht – hier beginnt die Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Der Freibetrag wird unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter nur einmal je OHG gewährt. Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird der Freibetrag anteilig auf die Gemeinden aufgeteilt, entsprechend der Aufteilung des Gewerbeertrags nach § 29 GewStG (sog. Zerlegung).

24.500 €

Freibetrag für Personengesellschaften (OHG, KG)

0 €

Freibetrag für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

3,5 %

Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG

Praktische Bedeutung des Freibetrags

Bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % (z. B. in vielen Großstädten) bedeutet der Freibetrag eine Steuerersparnis von rund 3.430 Euro pro Jahr (24.500 € × 3,5 % Steuermesszahl × 400 % Hebesatz). Dieser Vorteil kommt jeder OHG zugute, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Bei Gewerbeerträgen unterhalb von 24.500 Euro fällt für die OHG keine Gewerbesteuer an.

Achtung bei Organschaft

Ist die OHG Organgesellschaft im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft, entfällt der Freibetrag. Der Gewerbeertrag wird in diesem Fall dem Organträger zugerechnet, und nur dieser kann – sofern es sich um eine Personengesellschaft handelt – den Freibetrag geltend machen.

Wie wird die Gewerbesteuer für die OHG berechnet?

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in drei Schritten: Zunächst wird der Gewerbeertrag ermittelt (Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen − Freibetrag). Dieser wird mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Dieser wird abschließend mit dem Hebesatz der Standortgemeinde multipliziert, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.

Berechnungsformel

Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag − 24.500 €) × 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und kann zwischen etwa 200 % (kleinere ländliche Gemeinden) und über 490 % (z. B. München seit 2024) liegen. In größeren Städten wie Stuttgart, Frankfurt oder Hamburg liegt der Hebesatz 2026 typischerweise zwischen 420 % und 490 %.

Rechenbeispiel für eine OHG in Stuttgart (Hebesatz 2026: 420 %)

Position Betrag (€) Berechnung
Gewinn vor Hinzurechnungen/Kürzungen 150.000 Ausgangsgröße
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) + 8.000 25 % von 232.000 € Finanzierungsaufwand abzgl. 200.000 € Freibetrag
− Kürzungen (§ 9 GewStG) − 0 Keine Beteiligungen
= Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen/Kürzungen 158.000 Zwischensumme
− Freibetrag (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) − 24.500 Personengesellschafts-Freibetrag
= Gewerbeertrag (gerundet) 133.500 Bemessungsgrundlage
× Steuermesszahl × 3,5 % Bundeseinheitlich
= Steuermessbetrag 4.673 Gerundet auf volle Euro
× Hebesatz Stuttgart × 420 % Gemeindespezifisch
= Gewerbesteuer 19.626 Endgültige Steuerlast

Die effektive Gewerbesteuerbelastung liegt in diesem Beispiel bei rund 13,1 % des ursprünglichen Gewinns. Diese Belastung ist bei der OHG als Betriebsausgabe zu behandeln und mindert den an die Gesellschafter ausschüttbaren Gewinn.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Ja, bei Personengesellschaften wie der OHG wird die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Diese Anrechnung soll die Doppelbelastung aus Gewerbesteuer und Einkommensteuer teilweise kompensieren. Der Anrechnungsbetrag beträgt das 4-fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags, maximal jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Die Anrechnung erfolgt individuell bei jedem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter natürliche Person ist und die Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter entfällt die Anrechnung – hier greift aber ggf. das Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG.

Berechnungsformel für die Anrechnung

Anrechenbarer Betrag = Gewerbesteuermessbetrag × Beteiligungsquote × 4

Maximal ist jedoch die tatsächlich vom Gesellschafter anteilig getragene Gewerbesteuer anrechenbar. Bei Hebesätzen über 400 % ist die Anrechnung daher nicht vollständig – es verbleibt eine Restbelastung.

Beispiel Anrechnung

Steuermessbetrag der OHG: 5.000 € | Hebesatz: 420 % | Gewerbesteuer: 21.000 € | Gesellschafter A hält 50 % | Sein Messbetrag-Anteil: 2.500 € | Anrechnung: 2.500 € × 4 = 10.000 € | Seine anteilige Gewerbesteuer: 10.500 € | Anrechenbar: 10.000 € (wegen 4-facher Begrenzung) | Verbleibende Belastung: 500 € (bei Hebesatz über 400 %)

„Die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG ist für OHG-Gesellschafter ein wichtiger Entlastungsmechanismus. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Hebesätzen über 400 % – wie sie in den meisten Großstädten gelten – eine Restbelastung verbleibt. Wir berechnen diese Effekte transparent im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Unterschied zur GmbH

Bei der GmbH entfällt eine Anrechnung der Gewerbesteuer vollständig. Die Gewerbesteuer ist dort zwar Betriebsausgabe und mindert den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, eine Anrechnung auf Ebene der Gesellschafter (bei Ausschüttung) findet aber nicht statt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur OHG und kann bei der Rechtsformwahl steuerlich relevant sein.

Welche Erklärungs- und Abgabepflichten gelten für die OHG?

Die OHG ist verpflichtet, jährlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 14 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 149 AO). Die Erklärung ist elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der OHG befindet. Bei mehreren Betriebsstätten kann eine Zerlegung nach § 29 ff. GewStG erforderlich sein.

Fristen für die Gewerbesteuererklärung 2025

Für das Kalenderjahr 2025 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung:

  • Ohne steuerliche Beratung: 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO)
  • Mit steuerlichem Berater: 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO i. d. F. ab 2018)
  • Fristverlängerung: Auf begründeten Antrag kann die Frist um bis zu 4 Monate verlängert werden (bis 31.08.2027 bei steuerlicher Beratung)

In der Praxis wird die Gewerbesteuererklärung meist gemeinsam mit der Feststellungserklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erstellt, da beide auf denselben Gewinnermittlungsunterlagen beruhen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält automatisch die verlängerte Abgabefrist.

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, bei höheren Steuerbeträgen auch mehr. Zusätzlich kann ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Erklärung festgesetzt werden (§ 328 AO).

Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen erhoben (§ 19 GewStG). Die Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Bei wesentlichen Änderungen kann die OHG eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.

  • Gewerbesteuererklärung jährlich elektronisch über ELSTER einreichen
  • Feststellungserklärung für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung parallel erstellen
  • Frist bei steuerlicher Beratung: 30. April 2027 für das Jahr 2025
  • Vorauszahlungen vierteljährlich fristgerecht leisten (15.02./15.05./15.08./15.11.)
  • Bei Betriebsstättenwechsel oder Neugründung: Anmeldung beim Finanzamt innerhalb eines Monats (§ 14 GewStG)

Geschäftsführer, die ihre Jahresabschluss- und Steuererklärungspflichten digital und mit transparenten Festpreisen durch zugelassene Steuerberater erledigen lassen möchten, finden auf OnlineBilanz.de eine moderne Steuerberater-Plattform ohne lange Wartezeiten.

Kann eine OHG Organgesellschaft oder Organträger sein?

Ja, eine OHG kann sowohl Organgesellschaft als auch Organträger im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Die gewerbesteuerliche Organschaft führt dazu, dass der Gewerbeertrag der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird. Dadurch wird nur eine Gewerbesteuererklärung (beim Organträger) eingereicht, und Verluste können innerhalb des Organkreises verrechnet werden.

Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft

  • Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss an der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit der Stimmrechte beteiligt sein (bei Personengesellschaften: Mehrheit am Kapital und Gewinn).
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Die Organgesellschaft muss sich in den Organträger wirtschaftlich einfügen (meist durch Beherrschung der Geschäftsführung).
  • Organisatorische Eingliederung: Keine eigenständige Willensbildung der Organgesellschaft – tatsächliche Eingliederung in den Organträger.
  • Gewerbliche Tätigkeit: Sowohl Organträger als auch Organgesellschaft müssen gewerblich tätig sein (bei Personengesellschaften als Organträger: eigene gewerbliche Betätigung erforderlich).

Die Organschaft entsteht nicht durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen vorliegen, und endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem eine Voraussetzung wegfällt.

OHG als Organträger

Eine OHG kann Organträgerin einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) sein, wenn die OHG die GmbH beherrscht und selbst gewerblich tätig ist. Der Gewerbeertrag der GmbH wird dann der OHG zugerechnet. Der Vorteil: Die OHG kann ihren Freibetrag von 24.500 Euro auf den gesamten konsolidierten Gewerbeertrag anwenden. Verluste der GmbH können mit Gewinnen der OHG verrechnet werden.

OHG als Organgesellschaft

Wird die OHG als Organgesellschaft in eine andere Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft eingegliedert, verliert sie ihren eigenen Freibetrag. Der Gewerbeertrag der OHG wird dem Organträger zugerechnet, der dann – sofern Personengesellschaft – einen Freibetrag geltend machen kann. Dies kann steuerlich nachteilig sein, wenn mehrere Personengesellschaften in eine Organschaft einbezogen werden.

„Die gewerbesteuerliche Organschaft ist ein komplexes Gestaltungsinstrument, das sorgfältig geplant werden muss. Besonders bei Unternehmensgruppen mit mehreren Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften kann die Organschaft erhebliche steuerliche Vorteile bringen – aber auch Risiken, etwa beim Wegfall von Freibeträgen oder bei unbeabsichtigter Organschaft.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Vorteile der Organschaft

  • Verlustverrechnung zwischen Organträger und Organgesellschaft
  • Nur eine Gewerbesteuererklärung erforderlich
  • Vereinfachte Konzernstruktur in der Besteuerung
  • Vermeidung von Doppelbelastung bei Lieferungen/Leistungen (keine verdeckten Gewinnausschüttungen)

Nachteile der Organschaft

  • Verlust des Freibetrags bei der Organgesellschaft (wenn Personengesellschaft)
  • Komplexe Voraussetzungen müssen dauerhaft erfüllt sein
  • Risiko der rückwirkenden Aberkennung bei Wegfall der Voraussetzungen
  • Erhöhter Dokumentations- und Nachweisaufwand

Was gilt bei mehreren Betriebsstätten der OHG?

Unterhält die OHG Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der einheitliche Gewerbeertrag nach § 29 GewStG auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt (sog. Zerlegung). Jede Gemeinde erhebt dann auf den ihr zugeteilten Anteil Gewerbesteuer mit ihrem eigenen Hebesatz. Dies kann zu erheblichen Belastungsunterschieden führen, wenn die Hebesätze der Gemeinden stark voneinander abweichen.

Die Zerlegung erfolgt nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel, der sich an den Arbeitslöhnen orientiert (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewStG). Maßgeblich sind die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne. Gibt es keine oder nur geringfügige Arbeitslöhne, wird hilfsweise nach dem Verhältnis der Anlagenwerte oder anderer geeigneter Maßstäbe zerlegt.

Zerlegungsmaßstab nach § 29 GewStG

  1. Arbeitslöhne: Primärer Zerlegungsmaßstab ist die Summe der Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden. Arbeitslohn im Sinne des § 29 GewStG umfasst alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden (§ 19 EStG).
  2. Hilfsmaßstab bei fehlenden Arbeitslöhnen: Wenn in einzelnen Betriebsstätten keine oder nur unwesentliche Arbeitslöhne anfallen, wird nach dem Verhältnis der dort vorhandenen Anlagenwerte (Sachanlagen) zerlegt.
  3. Besonderheiten bei Bauunternehmen: Für Betriebe der Bauindustrie gelten Sonderregelungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GewStG), um Verzerrungen durch wechselnde Baustellen zu vermeiden.

Verfahren und Fristen

Die Zerlegung wird vom zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt) durchgeführt und in einem Zerlegungsbescheid festgestellt. Dieser ergeht gemeinsam mit dem Gewerbesteuermessbescheid oder gesondert. Die betroffenen Gemeinden können gegen den Zerlegungsbescheid Einspruch einlegen, wenn sie die Aufteilung für fehlerhaft halten. Das Verfahren ist in §§ 29–34 GewStG detailliert geregelt.

Praktischer Hinweis

Die Zerlegung ist für die OHG selbst zunächst kostenneutral – sie zahlt insgesamt denselben Gewerbeertrag. Die Verteilung auf Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen kann aber die Gesamtbelastung verändern. Zudem ist der administrative Aufwand höher, da jede beteiligte Gemeinde einen eigenen Steuerbescheid erlässt.

Betriebsstätte Arbeitslöhne (€) Anteil (%) Hebesatz (%) Gewerbesteuer (€)
Stuttgart 300.000 60 420 12.600
Ludwigsburg 200.000 40 380 7.980
Gesamt 500.000 100 20.580

In diesem Beispiel beträgt der Gewerbeertrag (nach Freibetrag) einheitlich 150.000 €, der Steuermessbetrag 5.250 € (150.000 € × 3,5 %). Durch die unterschiedlichen Hebesätze ergibt sich eine Gesamtbelastung von 20.580 € – mehr als bei einem einheitlichen Hebesatz von 400 % (21.000 €), aber weniger als bei durchgängig 420 % (22.050 €).

Gewerbesteuer bei Umwandlung oder Rechtsformwahl

Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung. Bei der Überlegung, ob eine OHG in eine GmbH oder GmbH & Co. KG umgewandelt werden soll, spielen neben zivilrechtlichen Aspekten (Haftung, Publizität) vor allem steuerliche Erwägungen eine Rolle. Die Gewerbesteuer ist dabei ein zentraler Faktor.

OHG vs. GmbH – Gewerbesteuerliche Unterschiede

Merkmal OHG GmbH
Freibetrag § 11 GewStG 24.500 € pro Jahr Kein Freibetrag
Anrechnung auf Einkommensteuer Ja, nach § 35 EStG (bei nat. Personen als Gesellschafter) Nein
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Ja, mindert Gewinn Ja, mindert Gewinn für Körperschaftsteuer
Hinzurechnung Geschäftsführergehalt Nicht relevant (Gesellschafter-Geschäftsführer = Mitunternehmer) Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe, aber keine Hinzurechnung
Gewerbesteuer-Hebesatz Identisch (abhängig von Gemeinde) Identisch (abhängig von Gemeinde)
Gesamtsteuerbelastung (inkl. ESt/KSt) Abhängig vom persönlichen Steuersatz, aber Anrechnung 15 % KSt + Gewerbesteuer + ggf. Ausschüttungssteuer (26,375 %)

Bei kleineren Gewinnen (bis ca. 100.000 € Gewerbeertrag) ist die OHG aufgrund des Freibetrags und der Anrechnung oft steuerlich vorteilhafter. Bei höheren Gewinnen und Thesaurierungsabsicht kann die GmbH durch den niedrigen Körperschaftsteuersatz (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) Vorteile bieten – allerdings nur, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet werden.

Umwandlung und gewerbesteuerliche Folgen

Bei der Umwandlung einer OHG in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) kann die Umwandlung steuerneutral nach §§ 20 ff. UmwStG erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Buchwertfortführung, keine Aufdeckung stiller Reserven). Gewerbesteuerlich endet mit der Umwandlung die Steuerpflicht der OHG, die GmbH wird neues Steuersubjekt. Ein Verlustvortrag der OHG geht grundsätzlich unter, kann aber unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 UmwStG teilweise erhalten bleiben.

Achtung: Gewerbesteuerlicher Fehlbetrag

Gewerbesteuerliche Fehlbeträge (Verluste) der OHG können nach § 10a GewStG mit künftigen Gewinnen verrechnet werden – allerdings nur innerhalb derselben Rechtsperson. Bei Umwandlung in eine GmbH gehen diese Verluste grundsätzlich verloren, es sei denn, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 UmwStG (Buchwertfortführung, keine wesentliche Betriebsänderung) sind erfüllt. Dies sollte vorab sorgfältig geprüft werden.

GmbH & Co. KG als Alternative

Die GmbH & Co. KG kombiniert die Haftungsbeschränkung der GmbH (als Komplementär) mit den steuerlichen Vorteilen der Personengesellschaft: Freibetrag von 24.500 €, Anrechnung nach § 35 EStG, transparente Besteuerung. Gewerbesteuerlich wird die KG wie eine OHG behandelt. Die Geschäftsführungsleistung der Komplementär-GmbH ist allerdings gewerbesteuerpflichtig und führt bei der GmbH zu eigenem Gewerbeertrag.

„Bei der Rechtsformwahl sollten neben der Gewerbesteuer auch Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zivilrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Eine isolierte Betrachtung der Gewerbesteuer kann zu Fehlentscheidungen führen. Wir erstellen für unsere Mandanten Gesamtsteuerbelastungsvergleiche, die alle relevanten Faktoren einbeziehen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Muss jeder OHG-Gesellschafter einzeln Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Die Gewerbesteuer wird von der OHG als Gesamthand geschuldet und auf Ebene der Gesellschaft festgesetzt. Die Gesellschafter haften zwar persönlich für die Steuerschuld nach § 128 HGB, die Steuererklärung gibt aber die OHG ab. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt dann individuell bei jedem Gesellschafter nach seinem Gewinnanteil gemäß § 35 EStG.

Kann eine OHG von der Gewerbesteuer befreit werden?

Nein, eine Befreiung ist nicht möglich. Die OHG gilt kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 1 GewStG als gewerbliches Unternehmen. Selbst wenn die Tätigkeit freiberuflich wäre – was bei einer Personenhandelsgesellschaft ausgeschlossen ist –, ändert die Rechtsform den Charakter. Lediglich der Freibetrag von 24.500 Euro mindert die Steuerlast.

Wie wirkt sich die Gewerbesteuer auf die Gesellschafter-Entnahmen aus?

Die Gewerbesteuer mindert nicht den handelsrechtlichen Gewinn, sondern wird aus diesem gezahlt. Sie stellt eine Entnahme der Gesellschafter dar. Für die Einkommensteuer ist sie nicht abzugsfähig, wird aber nach § 35 EStG auf die persönliche Steuerschuld angerechnet. Gesellschafter sollten die Gewerbesteuerbelastung bei der Liquiditätsplanung und bei Entnahmeentscheidungen berücksichtigen.

Was passiert, wenn die OHG keinen Gewinn erzielt?

Erzielt die OHG einen Verlust oder liegt der Gewerbeertrag nach Freibetrag bei null, fällt keine Gewerbesteuer an. Ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag kann nach § 10a GewStG auf künftige Erhebungszeiträume vorgetragen werden. Anders als bei der Körperschaftsteuer gibt es jedoch keinen Verlustrücktrag. Die Gewerbesteuererklärung muss dennoch fristgerecht eingereicht werden.

Gilt für die OHG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die erweiterte Kürzung für Grundstücksverwaltung steht auch Personengesellschaften zu, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird und keine gewerbliche Prägung vorliegt. Bei der OHG ist dies allerdings selten relevant, da sie kraft Rechtsform bereits gewerblich ist. Ausnahme: Wird nur Grundbesitz verwaltet und ist die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen – dann handelt es sich faktisch um eine GbR.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbeordnung (GewO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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