Gewerbesteuer Influencer 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Influencer und Content Creator unterliegen ab bestimmten Umsatzschwellen der Gewerbesteuerpflicht – auch wenn sie als Freiberufler starten. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Gewerbesteuer greift, wie der Gewerbeertrag ermittelt wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten für Influencer-GmbHs und Einzelunternehmer bestehen. Stand: 2026.
Kurzantwort
Influencer sind gewerbesteuerpflichtig, sobald sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben – typischerweise bei Werbepartnerschaften und Produktplatzierungen. Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des Gewerbeertrags berechnet, multipliziert mit der Steuermesszahl (3,5 %) und dem kommunalen Hebesatz. Ein Freibetrag von 24.500 Euro gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; GmbHs zahlen ab dem ersten Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Gewerbesteuer für Influencer: Wann wird sie zur Pflicht?
- Wie wird der Gewerbeertrag bei Influencern ermittelt?
- Welche Rolle spielt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer?
- Gewerbesteuer bei Influencer-GmbH: Was ist anders?
- Welche Pflichten und Fristen gelten bei der Gewerbesteuer?
- Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer?
- Wie lässt sich die Gewerbesteuer rechtssicher optimieren?
- Gewerbesteuer bei internationalen Influencer-Tätigkeiten
Gewerbesteuer für Influencer: Wann wird sie zur Pflicht?
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben wird. Für Influencer stellt sich die zentrale Frage, ob ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu qualifizieren ist oder ob sie als Freiberufler gemäß § 18 EStG tätig sind. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Gewerbesteuerpflicht besteht oder nicht.
Grundsätzlich gilt: Wer als Influencer eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, unterliegt der Gewerbesteuer – es sei denn, die Tätigkeit ist als freiberuflich einzustufen. Die Finanzverwaltung prüft dabei insbesondere, ob eine eigenschöpferische, künstlerische oder publizistische Leistung vorliegt.
Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?
Die Abgrenzung ist komplex und hängt vom Einzelfall ab. Folgende Merkmale sprechen für eine freiberufliche Tätigkeit:
- Eigenschöpferische, künstlerische oder publizistische Inhalte (z. B. journalistische Beiträge, Kunstwerke, eigene Musik)
- Persönliche, geistige Leistung steht im Vordergrund
- Keine organisierte Werbetätigkeit mit Schwerpunkt auf Produktplatzierung
Dagegen sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit:
- Überwiegend werbliche Inhalte und Produktplatzierungen
- Systematische Vermarktung von Werbeflächen
- Einsatz von Mitarbeitern oder technischen Hilfsmitteln in größerem Umfang
- Handel mit Produkten (z. B. eigene Merchandising-Artikel)
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung neigt bei Influencern zunehmend zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, insbesondere wenn die Monetarisierung überwiegend durch Werbepartnerschaften erfolgt. Eine frühzeitige steuerliche Einordnung durch einen Steuerberater ist essentiell, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.
Wie wird der Gewerbeertrag bei Influencern ermittelt?
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Dieser wird ausgehend vom Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG ermittelt und durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Für Influencer, die als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig sind, gilt seit 2024 ein Freibetrag von 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 GewStG.
Gewinnermittlung und Betriebsausgaben
Der Gewinn wird entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bilanzierung ermittelt. Typische Betriebsausgaben von Influencern sind:
- Kamera- und Studiotechnik, Software-Lizenzen
- Reisekosten zu Events und Drehorte
- Räumlichkeiten für Studio oder Büro
- Kosten für Mitarbeiter (Cutter, Social-Media-Manager)
- Werbung und Marketing
- Fortbildungskosten (Seminare, Workshops)
Hinzurechnungen und Kürzungen nach GewStG
Nach Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgen Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG (z. B. ein Viertel der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie 200.000 Euro übersteigen) und Kürzungen nach § 9 GewStG. Für die meisten Influencer sind diese Positionen jedoch von untergeordneter Bedeutung.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Influencer ihre Betriebsausgaben nicht vollständig geltend machen. Insbesondere bei der Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung von Equipment oder Räumen besteht Optimierungspotenzial, das sich direkt auf die Gewerbesteuerbelastung auswirkt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
| Position | Behandlung bei Gewerbeertrag |
|---|---|
| Gewinn lt. EÜR/Bilanz | Ausgangspunkt |
| Hinzurechnungen § 8 GewStG | + 25% Mieten über 200.000 €, + 25% Schuldzinsen über 200.000 € |
| Kürzungen § 9 GewStG | – Freibetrag 24.500 € (Einzelunternehmen/Personengesellschaft) |
| Gewerbeertrag (gerundet) | = Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer-Messbetrag |
Welche Rolle spielt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer?
Die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung hängt maßgeblich vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Nach § 16 GewStG bestimmt jede Gemeinde ihren eigenen Hebesatz, der auf den Gewerbesteuer-Messbetrag (3,5 % des Gewerbeertrags nach § 11 Abs. 2 GewStG) angewendet wird.
200 %
Mindesthebesatz in vielen Gemeinden
490 %
Hebesatz München (2026)
3,5 %
Gewerbesteuer-Messzahl § 11 GewStG
Beispielrechnung: Effektive Gewerbesteuerbelastung
Ein Influencer mit Sitz in München erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro (nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro). Die Gewerbesteuer berechnet sich wie folgt:
- Gewerbeertrag (gerundet): 100.000 Euro
- Gewerbesteuer-Messbetrag: 100.000 € × 3,5 % = 3.500 Euro
- Hebesatz München: 490 %
- Gewerbesteuer: 3.500 € × 490 % = 17.150 Euro
Die effektive Belastung beträgt somit 17,15 % des Gewerbeertrags. In einer Gemeinde mit Hebesatz 400 % läge sie bei 14,0 %, in einer mit 200 % bei nur 7,0 %.
Wichtig
Der Wohnsitz des Influencers ist steuerlich nicht ausschlaggebend – entscheidend ist der Ort der Betriebsstätte bzw. der Geschäftsleitung. Bei ausschließlich mobiler Tätigkeit ohne festes Büro gilt der Wohnsitz als Geschäftsleitung. Ein Umzug in eine Gemeinde mit niedrigerem Hebesatz kann daher erhebliche Steuerersparnisse bringen.
Gewerbesteuer bei Influencer-GmbH: Was ist anders?
Viele Influencer gründen ab einem gewissen Umsatz eine GmbH, um haftungsrechtliche und steuerliche Vorteile zu nutzen. Die GmbH ist nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig – unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einer natürlichen Person als freiberuflich eingestuft würde. Der Freibetrag von 24.500 Euro entfällt bei Kapitalgesellschaften vollständig.
Steuerliche Auswirkungen der Rechtsformwahl
Einzelunternehmen / Personengesellschaft
- Freibetrag 24.500 € nach § 11 Abs. 1 GewStG
- Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuer (§ 35 EStG, Faktor 4,0)
- Bei freiberuflicher Qualifikation: keine Gewerbesteuer
- Vollhaftung des Inhabers
GmbH
- Kein Freibetrag – volle Gewerbesteuerpflicht ab dem ersten Euro
- Keine Anrechnung auf Gesellschafterebene
- Körperschaftsteuer 15 % + Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf
- Beschränkte Haftung (Stammkapital 25.000 €)
Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) liegt bei einem Hebesatz von 400 % bei rund 30 %. Hinzu kommt die Abgeltungsteuer (25 % + Soli) auf Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Geschäftsführergehalt als Gestaltungsinstrument
Durch ein angemessenes Geschäftsführergehalt kann die Gewerbesteuerbelastung optimiert werden, da das Gehalt als Betriebsausgabe den Gewerbeertrag mindert. Allerdings muss die Vergütung fremdüblich sein und darf nicht überhöht angesetzt werden (§ 8 Abs. 3 KStG, verdeckte Gewinnausschüttung). Eine steuerliche Beratung zur optimalen Gestaltung ist hier unerlässlich.
„Die Entscheidung zwischen Einzelunternehmen und GmbH sollte nie allein aus gewerbesteuerlicher Sicht getroffen werden. Wir prüfen stets die Gesamtsteuerbelastung unter Einbeziehung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und den individuellen Entnahme- bzw. Ausschüttungszielen des Mandanten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Pflichten und Fristen gelten bei der Gewerbesteuer?
Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind Influencer verpflichtet, das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden (§ 14 GewO). Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt, das wiederum die Gemeinde über den neuen Gewerbebetrieb unterrichtet. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde durch Steuerbescheid festgesetzt.
Gewerbesteuererklärung: Abgabefristen und Form
Die Gewerbesteuererklärung (Vordruck GewSt 1 A) ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen:
| Erklärung | Frist (ohne StB) | Frist (mit StB-Vollmacht) |
|---|---|---|
| Gewerbesteuererklärung 2025 | 31. Juli 2026 | 30. April 2027 |
| Einkommensteuererklärung 2025 | 31. Juli 2026 | 30. April 2027 |
| Körperschaftsteuererklärung 2025 | 31. Juli 2026 | 30. April 2027 |
Die Gewerbesteuererklärung ist seit 2019 verpflichtend elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Eine Papierform wird von den Finanzämtern nicht mehr akzeptiert.
Vorauszahlungen und Abschlusszahlung
Die Gemeinde setzt auf Grundlage des letzten Gewerbesteuermessbetrags vierteljährliche Vorauszahlungen fest (§ 19 GewStG), fällig jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung und Festsetzung des endgültigen Messbetrags erfolgt eine Abrechnung: Zu wenig gezahlte Beträge sind nachzuzahlen, zu viel gezahlte werden erstattet oder mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet.
-
Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt unverzüglich nach Tätigkeitsbeginn
-
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vollständig ausfüllen und an Finanzamt senden
-
Gewerbesteuererklärung jährlich elektronisch über ELSTER einreichen
-
Vorauszahlungstermine beachten (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
-
Bei Rechtsformwahl oder Umsatzsprung: steuerliche Beratung in Anspruch nehmen
Digitale Steuerberater-Leistungen
Wer die Gewerbesteuererklärung nicht selbst erstellen möchte, findet bei OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere Steuerberater übernehmen die fristgerechte Erstellung und Übermittlung – ohne lange Wartezeiten.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer?
Erzielt ein Influencer in einem Jahr einen Verlust, kann dieser gewerbesteuerlich verrechnet werden – allerdings mit Besonderheiten gegenüber der Einkommensteuer. Nach § 10a GewStG können Verluste auf künftige Jahre vorgetragen und mit künftigen Gewerbeerträgen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag wie bei der Einkommensteuer (§ 10d EStG) existiert bei der Gewerbesteuer seit 2004 nicht mehr.
Verlustverrechnung: Höchstbeträge und Regelungen
Der Verlustvortrag nach § 10a GewStG ist zeitlich unbegrenzt möglich, jedoch ab einem Gewerbeertrag von 1 Mio. Euro auf 60 % des darüber hinausgehenden Betrags beschränkt (sog. Mindestbesteuerung). Bis 1 Mio. Euro kann der Verlust vollständig verrechnet werden.
Beispiel: Ein Influencer hat einen Verlustvortrag von 200.000 Euro und erzielt im Folgejahr einen Gewerbeertrag von 1.500.000 Euro. Die Verlustverrechnung erfolgt wie folgt:
- Gewerbeertrag: 1.500.000 Euro
- Verrechnung bis 1.000.000 Euro: – 200.000 Euro (vollständig)
- Verbleibender Gewerbeertrag: 1.300.000 Euro
- Gewerbesteuer-Messbetrag: 1.300.000 € × 3,5 % = 45.500 Euro
Läge der Verlust bei 1.200.000 Euro, könnte nur 1.000.000 Euro + 60 % × 500.000 Euro = 1.300.000 Euro verrechnet werden, 200.000 Euro Gewerbeertrag blieben steuerpflichtig.
Verluste bei Rechtsformwechsel und Anteilsübertragung
Besondere Vorsicht ist bei Rechtsformwechseln geboten: Der Übergang vom Einzelunternehmen zur GmbH gilt als Betriebsaufgabe und führt zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Auch bei Kapitalgesellschaften kann nach § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG ein Verlustuntergang bei wesentlichen Anteilsübertragungen (mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren) eintreten.
Achtung bei Umstrukturierungen
Wer einen erheblichen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag hat und eine Umwandlung oder Anteilsveräußerung plant, sollte unbedingt vorab steuerliche Beratung einholen. Der Verlust kann ansonsten vollständig oder teilweise verloren gehen – mit erheblichen finanziellen Folgen.
Wie lässt sich die Gewerbesteuer rechtssicher optimieren?
Die Gewerbesteuer lässt sich im Rahmen legaler Gestaltungsmöglichkeiten durchaus optimieren. Entscheidend ist, dass alle Maßnahmen steuerlich anerkannt und rechtssicher umgesetzt werden. Eine Steuergestaltung ist dann zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist und nicht allein dem Zweck der Steuerersparnis dient (§ 42 AO, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten).
Standortwahl: Hebesatz als Entscheidungskriterium
Die Wahl des Unternehmensstandorts bzw. Wohnsitzes (bei mobiler Tätigkeit ohne feste Betriebsstätte) hat direkten Einfluss auf die Gewerbesteuerbelastung. Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen bieten teils erhebliche Vorteile:
| Gemeinde (Beispiel) | Hebesatz 2026 | Effektive GewSt-Belastung* |
|---|---|---|
| München | 490 % | 17,15 % |
| Stuttgart | 420 % | 14,70 % |
| Berlin | 410 % | 14,35 % |
| Frankfurt am Main | 460 % | 16,10 % |
| Monheim am Rhein | 250 % | 8,75 % |
*Bezogen auf den Gewerbeertrag (ohne Freibetrag), Messzahl 3,5 %
Aufspaltung in mehrere Gesellschaften
Bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen kann durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbstständige Einheiten der Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden. Voraussetzung ist, dass jede Gesellschaft eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und nicht nur formal gegründet wurde. Diese Gestaltung ist komplex und bedarf sorgfältiger Prüfung durch einen Steuerberater.
Betriebsausgaben vollständig geltend machen
Die konsequente Dokumentation und Geltendmachung aller betrieblich veranlassten Aufwendungen senkt den Gewinn und damit den Gewerbeertrag. Typische Optimierungspotenziale bei Influencern:
- Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähig bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
- AfA (Abschreibung) für hochwertige Technik korrekt ansetzen
- Reisekosten exakt dokumentieren und nach Reisekostenrecht abrechnen
- Fortbildungskosten (z. B. Social-Media-Marketing-Seminare) vollständig ansetzen
- Bewirtungskosten mit Geschäftspartnern (70 % abzugsfähig bei ordnungsgemäßem Bewirtungsbeleg)
„In der Praxis zeigt sich immer wieder: Viele Influencer verschenken Steuervorteile, weil sie entweder keine vollständige Belegsammlung führen oder die betriebliche Veranlassung nicht nachweisen können. Eine saubere vorbereitende Buchhaltung und Dokumentation zahlt sich hier direkt aus.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wahl der Rechtsform: GmbH oder Einzelunternehmen?
Die optimale Rechtsform hängt von vielen Faktoren ab: Höhe des Gewinns, Entnahme- bzw. Ausschüttungsbedarf, Haftungsrisiken und langfristige Wachstumsstrategie. Bei Gewinnen oberhalb von ca. 80.000 bis 100.000 Euro jährlich kann eine GmbH trotz voller Gewerbesteuerpflicht vorteilhaft sein, insbesondere wenn Gewinne thesauriert (nicht entnommen) werden. Eine Einzelfallberechnung durch einen Steuerberater ist hier unerlässlich.
Individuelle Beratung sinnvoll
Wer seine Gewerbesteuerbelastung rechtssicher optimieren möchte, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Beratung bis zur Jahresabschlusserstellung.
Gewerbesteuer bei internationalen Influencer-Tätigkeiten
Viele Influencer arbeiten international: Drehs im Ausland, Kooperationen mit ausländischen Marken, Follower weltweit. Aus gewerbesteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob und inwieweit Einkünfte aus dem Ausland der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Grundsätzlich gilt: Die Gewerbesteuerpflicht knüpft an eine inländische Betriebsstätte an (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Betriebsstätte im Ausland: Zerlegung des Gewerbeertrags
Unterhält ein Influencer neben seiner inländischen Betriebsstätte auch eine Betriebsstätte im Ausland (z. B. festes Büro in einem anderen EU-Staat), ist der Gewerbeertrag aufzuteilen (§ 28 ff. GewStG). Nur der auf die inländische Betriebsstätte entfallende Anteil unterliegt der deutschen Gewerbesteuer. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne oder nach anderen angemessenen Maßstäben.
In der Praxis haben die meisten Influencer jedoch keine feste ausländische Betriebsstätte, sondern sind lediglich vorübergehend im Ausland tätig. In diesem Fall bleibt der gesamte Gewerbeertrag in Deutschland steuerpflichtig.
Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnung
Werden im Ausland Steuern auf Unternehmensgewinne erhoben, können diese unter Umständen auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden (§ 34c EStG, § 26 KStG). Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer erfolgt hingegen grundsätzlich nicht. Hier kann es zu einer doppelten Belastung kommen, die jedoch in vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch Freistellungs- oder Anrechnungsregelungen gemildert wird.
EU-weite Tätigkeit: Umsatzsteuerliche Aspekte
Neben der Gewerbesteuer sind bei internationalen Tätigkeiten auch umsatzsteuerliche Fragen relevant. Werbe- und Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland unterliegen nach dem Reverse-Charge-Verfahren der Umsatzsteuer im Empfängerland (§ 3a Abs. 2 UStG). Dies hat zwar keinen direkten Einfluss auf die Gewerbesteuer, muss aber bei der steuerlichen Gesamtplanung berücksichtigt werden.
Komplexität beachten
Internationale Tätigkeiten erfordern fundierte steuerliche Beratung. Neben der Gewerbesteuer sind Einkommen-/Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie mögliche ausländische Steuerpflichten zu prüfen. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater verhindert unliebsame Überraschungen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Influencer die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen?
Ja, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet – bis zu einem Hebesatz von 380 %. Bei höheren Hebesätzen verbleibt eine Restbelastung. GmbH-Gesellschafter können die Gewerbesteuer nicht persönlich anrechnen, da diese auf Ebene der Kapitalgesellschaft anfällt.
Gilt der Freibetrag von 24.500 Euro auch bei mehreren Gewerben?
Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt einmal pro Person bzw. Personengesellschaft, nicht pro Gewerbe. Betreiben Sie mehrere Gewerbe unter verschiedenen Betriebsstätten, werden die Gewerbeerträge zusammengerechnet und der Freibetrag nur einmal abgezogen.
Was passiert, wenn ich als Influencer die Gewerbesteuererklärung zu spät einreiche?
Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO von mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat, maximal 25.000 Euro. Zudem können Zwangsgelder und Schätzungen des Finanzamts die Folge sein. Mit Steuerberatermandat verlängert sich die Abgabefrist regelmäßig automatisch.
Kann ich als Influencer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen lassen?
Ja, nach § 19 Abs. 3 GewStG können Sie einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, wenn Ihr tatsächlicher Gewerbeertrag voraussichtlich niedriger ausfällt. Das ist besonders sinnvoll bei Umsatzrückgängen oder Investitionen. Der Antrag ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Muss ich als Influencer in jedem Fall ein Gewerbe anmelden?
Nicht zwingend: Rein künstlerische, journalistische oder wissenschaftliche Tätigkeiten können freiberuflich nach § 18 EStG sein. In der Praxis wird jedoch bei werblicher Vermarktung – etwa durch Produktplatzierungen oder Affiliate-Links – meist eine gewerbliche Tätigkeit angenommen, die eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erfordert.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbeordnung (GewO), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


