Genossenschaftsanteile bilanzieren 2026: Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Genossenschaftsanteile gehören zu den Finanzanlagen, deren bilanzielle Behandlung häufig Fragen aufwirft: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen? Welche Bewertungsregeln gelten bei Zugang, Folgebewertung und Kündigung? Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich auch beim Bilanzieren von Beteiligungen nach HGB, da beide Positionen dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen sind und vergleichbaren Bewertungsgrundsätzen unterliegen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Genossenschaftsanteile nach HGB korrekt bilanzieren, welche Anhangangaben erforderlich sind und wie Dividenden zu erfassen sind – fachlich fundiert für den Jahresabschluss 2026.
Kurzantwort
Genossenschaftsanteile werden als Finanzanlagen ausgewiesen, üblicherweise im Anlagevermögen, wenn eine dauerhafte Mitgliedschaft beabsichtigt ist. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten, bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich. Dividenden werden ertragswirksam im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses erfasst. Bei Kündigung ist der Rückzahlungsanspruch zu aktivieren.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Genossenschaftsanteile und warum müssen sie bilanziert werden?
- Anlagevermögen oder Umlaufvermögen: Wie ordnet man Genossenschaftsanteile zu?
- Bewertung bei Zugang: Anschaffungskosten und Nebenkosten
- Folgebewertung: Wann sind außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich?
- Ausweis in Bilanz und Anlagenspiegel: Was ist zu beachten?
- Kündigung und Ausbuchung von Genossenschaftsanteilen
- Dividenden und Gewinnausschüttungen: Wie werden sie erfasst?
- Anhangangaben und Offenlegungspflichten bei Genossenschaftsanteilen
Was sind Genossenschaftsanteile und warum müssen sie bilanziert werden?
Genossenschaftsanteile sind Beteiligungen an eingetragenen Genossenschaften (eG), die Unternehmen – etwa eine GmbH – erwerben können, um Mitglied der Genossenschaft zu werden. Typische Beispiele sind Anteile an Volksbanken, Raiffeisenbanken, Energie- oder Einkaufsgenossenschaften. Anders als bei Kapitalgesellschaften steht bei Genossenschaften nicht die Gewinnmaximierung im Vordergrund, sondern die Förderung der Mitglieder gemäß § 1 GenG.
Für die Bilanzierung ist entscheidend: Genossenschaftsanteile stellen aus Sicht des erwerbenden Unternehmens Vermögensgegenstände dar, die nach den Vorschriften des HGB in der Bilanz auszuweisen sind. Die konkrete Position richtet sich nach der Funktion der Beteiligung – ob sie dem Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) oder dem Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) zuzuordnen ist.
Praxis-Hinweis
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist oft Voraussetzung für die Nutzung bestimmter Dienstleistungen (z. B. Bankgeschäfte bei Genossenschaftsbanken, Bezugsrechte bei Einkaufsgenossenschaften). Diese funktionale Verknüpfung ist bei der bilanziellen Zuordnung zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten von Genossenschaftsanteilen
Genossenschaftsanteile unterscheiden sich von klassischen GmbH-Anteilen oder Aktien durch ihre spezielle Rechtsnatur: Sie sind nicht frei übertragbar und in der Regel nicht börsenfähig. Die Höhe der Anteile ist in der Satzung festgelegt (§ 7 GenG). Der Austritt aus der Genossenschaft ist unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfristen möglich (§ 65 GenG), wobei das eingezahlte Geschäftsguthaben – unter Berücksichtigung von Verlusten – zurückgezahlt wird.
Anlagevermögen oder Umlaufvermögen: Wie ordnet man Genossenschaftsanteile zu?
Die Zuordnung von Genossenschaftsanteilen zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist nach § 247 Abs. 2 HGB anhand der Zweckbestimmung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Anteile dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen oder ob sie nur vorübergehend gehalten werden.
Kriterien für die Zuordnung zum Anlagevermögen
Genossenschaftsanteile sind dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn sie dauerhaft der Geschäftstätigkeit dienen. Dies ist regelmäßig der Fall bei:
- Anteilen an der Hausbank (Volksbank, Raiffeisenbank), die für die laufende Geschäftsbeziehung notwendig sind
- Beteiligungen an Einkaufsgenossenschaften, über die regelmäßig Waren bezogen werden
- Mitgliedschaften in Energie- oder Versorgungsgenossenschaften zur Sicherung der Betriebsmittelversorgung
- Anteilen, die satzungsgemäß für die Nutzung bestimmter Dienstleistungen erforderlich sind
In diesen Fällen erfolgt der Ausweis unter den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB) als „Sonstige Ausleihungen“. Bei wesentlichen Beteiligungen (ab 20 %) kann auch ein Ausweis unter „Beteiligungen“ in Betracht kommen, sofern die Einflussnahme im Vordergrund steht.
Zuordnung zum Umlaufvermögen
Nur in Ausnahmefällen – etwa bei spekulativer Absicht mit baldiger Veräußerung – wären Genossenschaftsanteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Dies ist in der Praxis selten, da Genossenschaftsanteile nicht frei handelbar sind und ein Markt für deren Veräußerung kaum existiert.
„In der Praxis sehen wir Genossenschaftsanteile nahezu ausschließlich im Anlagevermögen. Die funktionale Verknüpfung mit der laufenden Geschäftstätigkeit – etwa die Bankbeziehung zur Genossenschaftsbank – begründet eindeutig die dauerhafte Zweckbestimmung gemäß § 247 Abs. 2 HGB.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bewertung bei Zugang: Anschaffungskosten und Nebenkosten
Genossenschaftsanteile sind beim Zugang nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten umfassen gemäß § 255 Abs. 1 HGB den Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten.
Bestandteile der Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten von Genossenschaftsanteilen zählen:
- Der in der Satzung festgelegte Nennbetrag des Geschäftsanteils (Pflichtanteil)
- Eventuell weitere freiwillige Geschäftsanteile
- Aufnahmegebühren oder Eintrittsgelder, soweit sie in der Satzung vorgesehen sind
- Direkt zurechenbare Nebenkosten wie Notarkosten (in der Praxis selten)
Regelmäßig entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert der gezeichneten Geschäftsanteile. Anders als bei Aktien gibt es bei Genossenschaften kein Agio oder Disagio, da die Anteile zum Nominalwert ausgegeben werden.
Buchungsbeispiel
Eine GmbH erwirbt einen Genossenschaftsanteil bei ihrer Hausbank (Volksbank) in Höhe von 500 Euro. Buchungssatz: Finanzanlagen (Genossenschaftsanteile) 500 € an Bank 500 €
Keine planmäßige Abschreibung
Genossenschaftsanteile unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB, da sie keine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Sie bleiben grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt, solange keine dauerhafte Wertminderung eintritt (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
Folgebewertung: Wann sind außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich?
Bei der Folgebewertung von Genossenschaftsanteilen im Anlagevermögen ist das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB anzuwenden. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorzunehmen.
Prüfung der dauerhaften Wertminderung
Eine dauerhafte Wertminderung kann vorliegen, wenn:
- Die Genossenschaft nachweislich Verluste erwirtschaftet hat, die das Geschäftsguthaben der Mitglieder mindern (§ 19 Abs. 2 GenG)
- Im Insolvenzfall der Genossenschaft eine Rückzahlung unwahrscheinlich oder nur teilweise zu erwarten ist
- Die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft sich nachhaltig verschlechtert hat (z. B. Bonitätsverschlechterung, Auflösungstendenzen)
- Der Liquidationswert deutlich unter den Anschaffungskosten liegt
Der beizulegende Wert ist bei Genossenschaftsanteilen nicht einfach zu ermitteln, da kein aktiver Markt existiert. In der Praxis wird auf das anteilige Eigenkapital der Genossenschaft abgestellt, wie es sich aus dem letzten geprüften Jahresabschluss ergibt.
Wichtig
Laut § 19 Abs. 2 GenG kann die Generalversammlung beschließen, dass Verluste nicht aus dem Geschäftsguthaben gedeckt werden, sondern vorgetragen werden. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dennoch eine wirtschaftliche Wertminderung eingetreten ist – etwa durch strukturelle Probleme der Genossenschaft.
Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB
Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot für Finanzanlagen. Die Wertaufholung ist bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen und als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.
| Bewertungsschritt | Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zugangsbewertung | Anschaffungskosten (Nennwert) | § 253 Abs. 1 HGB |
| Folgebewertung (AV) | Gemildertes Niederstwertprinzip | § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB |
| Außerplanmäßige Abschreibung | Bei dauerhafter Wertminderung | § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB |
| Wertaufholung | Pflicht bei Wegfall der Gründe | § 253 Abs. 5 HGB |
Ausweis in Bilanz und Anlagenspiegel: Was ist zu beachten?
Genossenschaftsanteile, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind, werden in der Bilanz gemäß § 266 Abs. 2 HGB unter A. Anlagevermögen, III. Finanzanlagen ausgewiesen. Die konkrete Position hängt von der Art und Bedeutung der Beteiligung ab.
Gliederung nach § 266 Abs. 2 HGB
Folgende Positionen kommen in Betracht:
- A. III. 3. Beteiligungen – falls die Beteiligung mindestens 20 % beträgt und eine maßgebliche Einflussnahme beabsichtigt ist (sehr selten bei Genossenschaften, da dort das Demokratieprinzip „ein Mitglied = eine Stimme“ gilt)
- A. III. 6. Sonstige Ausleihungen – dies ist die häufigste Position für Genossenschaftsanteile, da sie rechtlich Forderungen ähneln und bei Austritt zurückgezahlt werden
In der Praxis erfolgt der Ausweis bei den meisten GmbHs unter „Sonstige Ausleihungen“ oder als gesonderte Unterposition „Genossenschaftsanteile“, sofern diese wesentlich sind.
Anlagenspiegel gemäß § 284 Abs. 3 HGB
Kapitalgesellschaften, die nicht unter die Erleichterungen des § 288 HGB (Kleinstkapitalgesellschaften) fallen, müssen einen Anlagenspiegel im Anhang offenlegen. Für Genossenschaftsanteile im Anlagevermögen ist dort darzustellen:
- Anschaffungskosten zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres
- Zugänge im Geschäftsjahr
- Abgänge im Geschäftsjahr
- Umbuchungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen (falls zutreffend)
- Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende
- Abschreibungen des Geschäftsjahres
- Zuschreibungen des Geschäftsjahres
- Buchwerte zu Beginn und Ende
„Der Anlagenspiegel wird von vielen Mandanten unterschätzt. Gerade bei Finanzanlagen wie Genossenschaftsanteilen ist die korrekte Entwicklung darzustellen – Zugänge durch neue Mitgliedschaften, Abgänge bei Kündigung und eventuelle Wertminderungen. Wir achten bei der Erstellung des Jahresabschlusses darauf, dass alle Bewegungen nachvollziehbar dokumentiert sind.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Praxis-Tipp
Bei kleineren Beträgen (z. B. ein einzelner Genossenschaftsanteil von 500 Euro) können Genossenschaftsanteile auch mit anderen Finanzanlagen zusammengefasst ausgewiesen werden. Eine separate Aufgliederung ist nur bei Wesentlichkeit erforderlich.
Kündigung und Ausbuchung von Genossenschaftsanteilen
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kann nach § 65 GenG grundsätzlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist und weitere Modalitäten sind in der Satzung der jeweiligen Genossenschaft festgelegt. Mit dem Ausscheiden erlischt die Mitgliedschaft und der Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens entsteht.
Ablauf der Kündigung und Rückzahlung
Der Ablauf gestaltet sich in der Regel wie folgt:
- Kündigung: Schriftliche Kündigungserklärung unter Einhaltung der Satzungsfristen (häufig zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3-12 Monaten)
- Ausscheiden: Die Mitgliedschaft endet zum Kündigungstermin
- Abrechnung: Die Genossenschaft ermittelt das Auseinandersetzungsguthaben auf Basis des letzten festgestellten Jahresabschlusses (§ 73 Abs. 1 GenG)
- Rückzahlung: Auszahlung des Guthabens, ggf. gemindert um Verluste oder Rücklagen nach Satzung
Nach § 73 Abs. 2 GenG erfolgt die Auseinandersetzung grundsätzlich auf Basis der letzten festgestellten Bilanz. Verluste, die das Geschäftsguthaben mindern, sind zu berücksichtigen. Auch können statutarische Rücklagen anteilig abgezogen werden.
Bilanzielle Behandlung der Ausbuchung
Bei Kündigung und Rückzahlung des Genossenschaftsanteils ist der Vermögensgegenstand auszubuchen. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:
| Fall | Rückzahlungsbetrag | Buchungssatz | Ergebniswirkung |
|---|---|---|---|
| Rückzahlung = Buchwert | 500 € | Bank 500 € an Genossenschaftsanteile 500 € | Neutral |
| Rückzahlung > Buchwert | 520 € | Bank 520 € an Genossenschaftsanteile 500 € und sonstiger betriebl. Ertrag 20 € | Ertrag (+) |
| Rückzahlung < Buchwert | 450 € | Bank 450 € und sonstiger betriebl. Aufwand 50 € an Genossenschaftsanteile 500 € | Aufwand (-) |
Ein Ertrag kann entstehen, wenn die Genossenschaft zwischenzeitlich Gewinne erwirtschaftet hat, die dem Geschäftsguthaben zugeschrieben wurden. Ein Verlust entsteht bei Verlusten der Genossenschaft oder bei Abzug von Rücklagen gemäß Satzung.
Achtung bei Insolvenz
Im Insolvenzfall der Genossenschaft ist der Anspruch auf Rückzahlung regelmäßig wertlos oder stark gemindert. Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Erinnerungswert (1 Euro) ist dann geboten. Die endgültige Ausbuchung erfolgt erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Dividenden und Gewinnausschüttungen: Wie werden sie erfasst?
Genossenschaften können nach § 19 Abs. 1 GenG Gewinne an ihre Mitglieder ausschütten. Anders als bei Kapitalgesellschaften wird hier nicht von „Dividenden“ gesprochen, sondern von Gewinnausschüttungen oder Rückvergütungen. Die Ausschüttung erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verteilungsschlüssel.
Unterscheidung: Gewinnausschüttung vs. Rückvergütung
Gewinnausschüttung
Orientiert sich am Geschäftsguthaben (ähnlich wie Dividende bei AG). Die Höhe richtet sich nach der Kapitalbeteiligung.
Rückvergütung
Orientiert sich am Geschäftsverkehr mit der Genossenschaft (z. B. Umsatz, Nutzung von Dienstleistungen). Dies ist genossenschaftstypisch und fördert das Mitglied entsprechend seiner Inanspruchnahme.
Für die Bilanzierung ist die Unterscheidung von Bedeutung: Rückvergütungen sind wirtschaftlich eher Preisnachlässe auf bezogene Leistungen oder Waren, während klassische Gewinnausschüttungen Beteiligungserträge darstellen.
Bilanzielle Erfassung
Die Erfassung hängt von der Art der Ausschüttung ab:
- Gewinnausschüttung (kapitalbasiert): Ausweis unter Erträge aus Beteiligungen gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB (bei Gesamtkostenverfahren) bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB (bei Umsatzkostenverfahren)
- Rückvergütung (umsatzbasiert): Ausweis als Minderung des Materialaufwands (bei Einkaufsgenossenschaften) oder als sonstiger betrieblicher Ertrag, je nach wirtschaftlichem Zusammenhang
Der Zufluss erfolgt erst mit dem Beschluss der Generalversammlung und Auszahlung. Eine periodengerechte Abgrenzung ist nur dann erforderlich, wenn der Beschluss bereits im alten Jahr gefasst wurde, die Auszahlung aber erst im Folgejahr erfolgt (dann: Forderung aktivieren).
Steuerliche Behandlung
Gewinnausschüttungen von Genossenschaften unterliegen bei der empfangenden GmbH grundsätzlich der Körperschaftsteuer, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei sein (bei mindestens 10 % Beteiligung zu Beginn des Jahres). Rückvergütungen mindern hingegen die Betriebsausgaben und sind voll steuerpflichtig.
„In der Praxis sehen wir oft Unklarheiten bei der Einordnung der Zahlungen von Genossenschaften. Wir prüfen anhand der Mitteilung der Genossenschaft und der Satzung, ob es sich um eine Gewinnausschüttung oder eine Rückvergütung handelt – das hat direkte Auswirkungen auf GuV-Gliederung und Steuer.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anhangangaben und Offenlegungspflichten bei Genossenschaftsanteilen
Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Pflichtangaben im Anhang zu Genossenschaftsanteilen
Folgende Angaben sind im Anhang zu machen, sofern die GmbH nicht unter die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 288 HGB fällt:
- Entwicklung der Finanzanlagen: Anlagenspiegel gemäß § 284 Abs. 3 HGB mit Angabe der Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen und Buchwerte (siehe Abschnitt „Ausweis in Bilanz und Anlagenspiegel“)
- Bewertungsmethoden: Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB, nach welchen Methoden die Genossenschaftsanteile bewertet wurden
- Außerplanmäßige Abschreibungen: Falls vorgenommen, sind Gründe und Beträge gemäß § 285 Nr. 18 HGB anzugeben
- Wertaufholungen: Nach § 285 Nr. 25 HGB anzugeben, falls im Geschäftsjahr erfolgt
Bei wesentlichen Beteiligungen an Genossenschaften (ab 20 %) sind nach § 285 Nr. 11 HGB zusätzlich Name, Sitz, Eigenkapital und Ergebnis der Genossenschaft anzugeben – sofern diese Angaben aus dem öffentlichen Register (Genossenschaftsregister) ersichtlich sind.
Fristen für Feststellung und Offenlegung (Stand 2026)
Für GmbHs mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen:
-
Feststellungsfrist: 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG – Jahresabschluss muss bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß) festgestellt sein
-
Offenlegungsfrist: 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB – Einreichung beim Unternehmensregister bis spätestens 31.12.2026
-
Ordnungsgeld bei Versäumnis: 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz
Wichtig
Die Offenlegung erfolgt seit 01.08.2022 ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr Offenlegungsstelle. Verspätete oder unterlassene Offenlegung führt zu einem Ordnungsgeldverfahren.
Wer den Jahresabschluss professionell durch einen Steuerberater erstellen und einreichen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – inklusive fachgerechter Bilanzierung von Genossenschaftsanteilen und fristgerechter Offenlegung beim Unternehmensregister.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Genossenschaftsanteile im Anlagenspiegel einzeln aufgeführt werden?
Nein, Genossenschaftsanteile werden im Anlagenspiegel in der Regel in der Sammelposition ‚Sonstige Ausleihungen‘ oder ‚Beteiligungen‘ zusammengefasst, sofern sie nicht wesentlich sind. Bei wesentlichen Beteiligungen an Genossenschaften kann eine separate Ausweisung im Anhang erforderlich sein, insbesondere wenn die Genossenschaft als verbundenes Unternehmen oder Beteiligung im Sinne des § 271 HGB gilt.
Wie bilanziert man Pflichtanteile bei Genossenschaftsbanken?
Pflichtanteile bei Genossenschaftsbanken (z. B. Volksbanken) werden wie reguläre Genossenschaftsanteile als Finanzanlagen aktiviert. Die Pflicht zur Zeichnung bestimmter Anteile als Voraussetzung für die Mitgliedschaft ändert nichts an der bilanziellen Behandlung. Entscheidend ist die Dauerhaftigkeit der Mitgliedschaft für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen.
Was passiert bilanzrechtlich, wenn eine Genossenschaft insolvent wird?
Bei Insolvenz einer Genossenschaft müssen die Genossenschaftsanteile auf den beizulegenden Wert abgeschrieben werden, der häufig bei null liegt. Dies stellt eine dauerhafte Wertminderung dar, die zu einer außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB führt. Zudem entfällt der Rückzahlungsanspruch, sodass eine vollständige Ausbuchung erforderlich sein kann. Eine Nachschusspflicht nach § 6 Nr. 3 GenG ist als Verbindlichkeit zu passivieren.
Können Genossenschaftsanteile als Sicherheit für Kredite dienen?
Ja, Genossenschaftsanteile können grundsätzlich als Sicherheit verpfändet werden, sofern die Satzung der Genossenschaft dies nicht ausschließt. Eine Verpfändung muss im Anhang als Haftungsverhältnis nach § 251 HGB angegeben werden, wenn sie nicht bereits in der Bilanz ersichtlich ist. Die bilanzielle Bewertung der Anteile bleibt von der Verpfändung unberührt, solange keine Verwertung droht.
Wie behandelt man Genossenschaftsanteile in der Steuerbilanz?
In der Steuerbilanz gelten grundsätzlich dieselben Bewertungsgrundsätze wie in der Handelsbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip). Genossenschaftsanteile werden zu Anschaffungskosten angesetzt, Teilwertabschreibungen sind bei dauerhafter Wertminderung zulässig. Dividenden sind im Jahr des Zuflusses (§ 11 EStG) als Betriebseinnahmen zu erfassen. Besonderheiten können sich bei der Behandlung von Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ergeben.
Was ist bei Genossenschaftsanteilen in ausländischen Genossenschaften zu beachten?
Anteile an ausländischen Genossenschaften werden nach denselben HGB-Grundsätzen bilanziert wie inländische Anteile. Zusätzlich sind Währungsumrechnungen nach § 256a HGB bzw. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Unrealisierte Währungsgewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip), Währungsverluste sind zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip). Im Anhang kann eine Angabe über ausländische Beteiligungen erforderlich sein.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz), § 268 HGB (Anlagenspiegel), Genossenschaftsgesetz (GenG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


