Bilanz AG Steuerberater 2026: Kosten & Ablauf
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzerstellung für eine Aktiengesellschaft ist komplex und unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen nach HGB und AktG. Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die fachgerechte Erstellung der Bilanz, sondern sorgt auch für die Einhaltung aller Fristen und Offenlegungspflichten. Während die Anforderungen bei einer Bilanz für Einzelunternehmen deutlich geringer ausfallen, müssen AGs besondere Formvorschriften beachten. In diesem Artikel erfahren Sie, wie der Prozess abläuft, was er kostet und worauf Sie bei der AG-Bilanz besonders achten müssen.
Kurzantwort
Aktiengesellschaften sind nach § 242 HGB zur Bilanzerstellung verpflichtet. Ein Steuerberater übernimmt die fachgerechte Erstellung, prüft Bewertungsansätze nach § 253 HGB, koordiniert die Prüfung nach § 316 AktG und stellt die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister sicher. Die Kosten richten sich nach der StBVV und hängen von Bilanzsumme, Komplexität und Größenklasse ab.
Inhaltsverzeichnis
- Warum erstellen Aktiengesellschaften ihre Bilanz durch einen Steuerberater?
- Welche Aufgaben übernimmt der Steuerberater bei der AG-Bilanz?
- Was unterscheidet die Bilanz einer AG von der einer GmbH?
- Wie läuft die Erstellung der AG-Bilanz durch den Steuerberater ab?
- Was kostet die Bilanzerstellung für eine AG durch den Steuerberater?
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die AG-Bilanz?
- Welche Fehler sollten Sie bei der AG-Bilanz unbedingt vermeiden?
- Wie digitalisiert OnlineBilanz die AG-Bilanzerstellung?
Warum erstellen Aktiengesellschaften ihre Bilanz durch einen Steuerberater?
Die Bilanzierung einer Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im deutschen Handels- und Steuerrecht. Im Gegensatz zu kleineren Gesellschaftsformen sind AGs stets mindestens als mittelgroße Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 HGB einzustufen – oft auch als große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 3 HGB. Damit greifen umfassende Publizitäts- und Prüfungspflichten, die hohe fachliche Anforderungen an die Rechnungslegung stellen.
Ein Steuerberater bringt die notwendige fachliche Expertise mit, um die komplexen Vorschriften des HGB, EStG und KStG rechtssicher anzuwenden. Gerade bei AGs mit mehreren Tochtergesellschaften, internationalen Verflechtungen oder börsennotierten Wertpapieren ist eine fehlerfreie Bilanzierung ohne Fachberater kaum zu leisten. Zudem haftet der Steuerberater berufsrechtlich für seine Arbeit – ein Sicherheitsnetz, das die Geschäftsführung (Vorstand) der AG entlastet.
Praxis-Hinweis
Seit 2026 arbeiten viele AGs mit digitalen Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de, um die Jahresabschlusserstellung effizienter und transparenter zu koordinieren – ohne auf die fachliche Qualität und rechtliche Absicherung durch zugelassene Steuerberater zu verzichten.
Gesetzliche Grundlagen für die AG-Bilanzierung
- § 242 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV)
- § 264 HGB: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (u. a. Anhang und Lagebericht)
- § 267 HGB: Größenklassen – AGs sind i. d. R. mindestens mittelgroß
- § 316 HGB: Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer ab mittlerer Größe
- § 325 HGB: Offenlegungspflicht im Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag
Welche Aufgaben übernimmt der Steuerberater bei der AG-Bilanz?
Der Steuerberater begleitet die AG von der Buchführung bis zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Seine Kernaufgaben umfassen die Erstellung, Prüfung und Unterzeichnung des Jahresabschlusses sowie die steuerliche Beratung zur Optimierung der Steuerlast. Dabei arbeitet er eng mit dem Finanzteam der AG zusammen und koordiniert – falls erforderlich – mit dem Wirtschaftsprüfer, der den Abschluss nach § 316 HGB prüft.
Kernleistungen des Steuerberaters im Überblick
| Leistungsbereich | Konkrete Tätigkeiten |
|---|---|
| Laufende Buchhaltung | Kontierung, DATEV-Buchungen, Kontenabstimmung, Monatsabschlüsse |
| Jahresabschlusserstellung | Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht nach §§ 264, 289 HGB |
| Steuerliche Nebenrechnungen | Erstellung Körperschaftsteuererklärung (KSt), Gewerbesteuererklärung (GewSt), Umsatzsteuererklärung |
| Feststellung & Offenlegung | Vorbereitung für Feststellungsbeschluss (§ 172 AktG), elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister |
| Steueroptimierung | Beratung zu Rückstellungen, Abschreibungen, Verlustvorträgen, verdeckten Gewinnausschüttungen |
„Bei AGs ist die enge Verzahnung zwischen Handels- und Steuerbilanz entscheidend. Unser Steuerberater-Team erstellt beide Abschlüsse parallel und sorgt für eine konsistente Datenlage – das vermeidet Rückfragen vom Finanzamt und vom Wirtschaftsprüfer.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wichtig: Der Steuerberater unterzeichnet den Jahresabschluss und übernimmt damit die berufsrechtliche Verantwortung nach § 323 HGB (sofern er selbst die Erstellung durchgeführt hat). Diese Unterschrift ist für den Vorstand der AG ein wichtiger Nachweis der fachgerechten Erstellung.
Was unterscheidet die Bilanz einer AG von der einer GmbH?
Obwohl AG und GmbH beide Kapitalgesellschaften sind und grundsätzlich denselben Bilanzierungsvorschriften des HGB unterliegen, bestehen in der Praxis deutliche Unterschiede hinsichtlich Komplexität, Publizität und Organzuständigkeiten. Diese Unterschiede wirken sich direkt auf die Anforderungen an den Steuerberater aus.
Größenklassen und Prüfungspflicht
Nach § 267 HGB gelten folgende Schwellenwerte für die Größenklassen (Stand 2026): kleine Kapitalgesellschaft max. 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer; mittelgroße max. 25 Mio. €, 50 Mio. €, 250 Arbeitnehmer; große darüber hinaus. AGs sind kraft Rechtsform mindestens mittelgroß einzustufen, häufig jedoch groß. Daraus folgt:
GmbH (klein/mittel)
- Prüfungspflicht erst ab mittlerer Größe (§ 316 HGB)
- Feststellung durch Gesellschafterversammlung binnen 11 bzw. 8 Monaten (§ 42a GmbHG)
- Häufig erleichterte Offenlegung (Hinterlegung) nach § 326 HGB
- Weniger strenge Publizitätsvorschriften
AG (immer mind. mittelgroß)
- Immer prüfungspflichtig nach § 316 HGB (Wirtschaftsprüfer erforderlich)
- Feststellung durch Hauptversammlung nach § 172 AktG (innerhalb von 8 Monaten bei mittelgroßer AG)
- Vollständige Offenlegung (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk) im Unternehmensregister
- Kapitalmarktorientierte AGs: zusätzlich IFRS-Konzernabschluss nach § 315e HGB
Organzuständigkeiten und Feststellungsfristen
Bei der GmbH stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest. Bei der AG hingegen erstellt der Vorstand den Entwurf (§ 170 AktG), der Aufsichtsrat prüft und billigt ihn (§ 171 AktG), und die Hauptversammlung stellt ihn förmlich fest (§ 173 AktG) – sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat bereits festgestellt haben (§ 172 AktG). Diese mehrstufige Governance erhöht den Koordinationsaufwand erheblich.
Achtung bei börsennotierten AGs
Kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften unterliegen zusätzlich den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und müssen einen IFRS-Konzernabschluss erstellen (§ 315e HGB). Zudem gelten verkürzte Publizitätsfristen. Hier ist eine spezialisierte Steuerberatung mit IFRS-Kompetenz unerlässlich.
Wie läuft die Erstellung der AG-Bilanz durch den Steuerberater ab?
Die Erstellung des Jahresabschlusses einer AG folgt einem mehrstufigen Prozess, der zeitlich und inhaltlich sorgfältig koordiniert werden muss. Der Steuerberater übernimmt dabei die federführende Rolle von der Datenaufbereitung bis zur Bereitstellung der Unterlagen für Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsrat. Bei OnlineBilanz koordiniert Servet Gündogan als Büroleiter den gesamten Workflow zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team.
Phase 1: Vorbereitung und Datenerfassung (Monate 1–3 nach Bilanzstichtag)
- Abstimmung der Buchhaltung: Alle laufenden Geschäftsvorfälle des Jahres 2025 werden vollständig erfasst und kontiert.
- Kontenabstimmung: Bankkonten, Forderungen, Verbindlichkeiten, Kassen werden mit Belegen abgeglichen.
- Inventur: Vorräte, Anlagevermögen, Rückstellungen werden bewertet und dokumentiert (§ 240 HGB).
- Vorbereitende Abstimmungsgespräche: Der Steuerberater klärt offene Fragen zu Sonderfällen (z. B. außerplanmäßige Abschreibungen, Rückstellungen für drohende Verluste).
Phase 2: Erstellung Handels- und Steuerbilanz (Monate 3–5)
Der Steuerberater erstellt parallel die Handelsbilanz (nach HGB) und die Steuerbilanz (Grundlage für KSt und GewSt). Unterschiede ergeben sich z. B. bei Abschreibungen, Rückstellungen und der Bewertung von Wirtschaftsgütern. Zusätzlich werden GuV, Anhang (§ 284 ff. HGB) und – bei mittelgroßen/großen AGs – der Lagebericht (§ 289 HGB) erstellt.
8 Monate
Feststellungsfrist für mittelgroße/große AGs (§ 42a GmbHG analog)
12 Monate
Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
100%
AGs prüfungspflichtig nach § 316 HGB
Phase 3: Prüfung durch Wirtschaftsprüfer (Monate 5–7)
Der fertige Abschlussentwurf wird an den Wirtschaftsprüfer übergeben, der eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 HGB durchführt. Der Steuerberater liefert alle notwendigen Nachweise und Arbeitspapiere und beantwortet Rückfragen. Nach Abschluss der Prüfung erteilt der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk oder – bei festgestellten Mängeln – einen eingeschränkten Vermerk bzw. eine Versagung.
Phase 4: Feststellung und Offenlegung (Monate 7–8)
-
Aufsichtsrat prüft und billigt den Jahresabschluss (§ 171 AktG)
-
Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest (§ 173 AktG) oder Vorstand/Aufsichtsrat stellen fest (§ 172 AktG)
-
Steuerberater übermittelt den festgestellten Abschluss elektronisch an das Unternehmensregister (§ 325 HGB) – seit DiRUG (01.08.2022) ausschließlich dort, nicht mehr beim Bundesanzeiger
-
Parallel: Einreichung der Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt) beim Finanzamt
„Die größte Herausforderung bei der AG-Bilanz ist die Koordination zwischen Vorstand, Aufsichtsrat, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Als Büroleiter sorge ich dafür, dass alle Unterlagen termingerecht vorliegen und der Prozess reibungslos verläuft – digital und transparent.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was kostet die Bilanzerstellung für eine AG durch den Steuerberater?
Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses einer AG richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen von mehreren Faktoren ab: Gegenstandswert (Bilanzsumme oder Jahresumsatz), Umfang der Leistungen (nur Bilanz oder inkl. Steuererklärungen), Komplexität (z. B. Konzernstrukturen, internationale Verflechtungen) und vereinbarte Gebührensätze (zwischen Mindest- und Höchstsatz).
Gebührenrahmen nach StBVV
Für die Erstellung eines Jahresabschlusses gilt § 35 StBVV. Der Gegenstandswert ist die Summe aus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (ggf. absolut), Umsatzerlösen und Aufwendungen lt. GuV, geteilt durch 10 (§ 24 StBVV). Daraus ergibt sich eine Gebührentabelle (Anlage 3 StBVV), auf die ein Faktor zwischen 10/10 und 40/10 angewendet wird.
| Gegenstandswert (in €) | Volle Gebühr (10/10) in € | Typischer Faktor bei AGs | Gebühr ca. (in €) |
|---|---|---|---|
| 500.000 | 1.873 | 20/10 bis 30/10 | 3.746 – 5.619 |
| 1.000.000 | 3.108 | 20/10 bis 30/10 | 6.216 – 9.324 |
| 2.500.000 | 6.435 | 20/10 bis 30/10 | 12.870 – 19.305 |
| 5.000.000 | 11.890 | 20/10 bis 30/10 | 23.780 – 35.670 |
Hinzu kommen Gebühren für die Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt), die Erstellung des Anhangs und Lageberichts (ggf. gesondert nach § 35 Abs. 2 StBVV), sowie ggf. Beratungsleistungen (z. B. Steueroptimierung, latente Steuern). Bei mittelgroßen bis großen AGs ist mit Gesamtkosten zwischen 15.000 und 50.000 Euro pro Geschäftsjahr zu rechnen – abhängig von Größe und Komplexität.
Festpreise bei OnlineBilanz
OnlineBilanz.de bietet für AGs transparente Festpreise, die alle erforderlichen Leistungen umfassen: Erstellung von Bilanz, GuV, Anhang, Steuererklärungen und elektronische Offenlegung. Detaillierte Informationen zu unseren Bilanz Kosten beim Steuerberater verschaffen Ihnen vollständige Planungssicherheit ohne versteckte Zusatzkosten – und Sie profitieren von der vollen Steuerberater-Qualität unseres zugelassenen Teams.
Einflussfaktoren auf die Kosten
- Größe der AG: Höhere Bilanzsumme → höherer Gegenstandswert → höhere Gebühr
- Komplexität: Mehrere Tochtergesellschaften, Auslandsbezug, IFRS-Konzernabschluss erhöhen den Aufwand
- Buchführungsqualität: Saubere Vorbuchhaltung spart Zeit und senkt Kosten
- Zusatzleistungen: Steuerberatung, Begleitung der Wirtschaftsprüfung, Erstellung von Lageberichten
- Zeitrahmen: Eildienste oder verspätete Abschlusserstellung können Zuschläge nach sich ziehen
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die AG-Bilanz?
Die Rechnungslegung der Aktiengesellschaft unterliegt einem dichten Netz handelsrechtlicher, steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften. Neben den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften des HGB (§§ 238 ff.) gelten für AGs die speziellen Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) sowie die Sonderregelungen des Aktiengesetzes (AktG).
Zentrale Rechtsgrundlagen für die AG-Bilanz
| Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|
| § 242 HGB | Pflicht zur Aufstellung von Bilanz und GuV zum Ende des Geschäftsjahres |
| §§ 264 ff. HGB | Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Anhang, Lagebericht, Prüfung, Offenlegung) |
| § 267 HGB | Größenklassen – AGs sind mindestens mittelgroß, oft groß |
| §§ 170–176 AktG | Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung |
| § 316 HGB | Pflicht zur Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer für mittelgroße/große Kapitalgesellschaften |
| § 325 HGB | Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag |
| § 335 HGB | Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung (500 bis 25.000 Euro) |
Besondere Anforderungen an Inhalt und Umfang
Der Jahresabschluss der AG muss zwingend folgende Bestandteile enthalten:
- Bilanz (§ 266 HGB) mit vorgeschriebenem Gliederungsschema
- Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren
- Anhang (§§ 284–288 HGB) mit umfassenden Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen, Organbezügen u. v. m.
- Lagebericht (§ 289 HGB) mit Darstellung von Geschäftsverlauf, Lage, Risiken und Chancen, voraussichtlicher Entwicklung – Pflicht ab mittlerer Größe
- Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (§ 322 HGB) – integraler Bestandteil des geprüften Abschlusses
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Wird die 12-Monats-Frist zur Offenlegung nach § 325 HGB überschritten, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen – bei wiederholter Pflichtverletzung auch höher. Verantwortlich sind Vorstand und gesetzliche Vertreter persönlich.
Fristen im Überblick (Stand 2026, Bilanzstichtag 31.12.2025)
-
Aufstellung durch Vorstand: innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 170 Abs. 1 AktG) → bis 31.03.2026
-
Prüfung durch Aufsichtsrat und Hauptversammlungsbeschluss: innerhalb von 8 Monaten (§ 42a GmbHG analog, mittelgroße/große AG) → bis 31.08.2026
-
Offenlegung beim Unternehmensregister: binnen 12 Monaten (§ 325 Abs. 1 HGB) → bis 31.12.2026
-
Abgabe Körperschaftsteuererklärung: verlängerte Frist bei StB-Vertretung bis 31.07.2027 (§ 149 Abs. 4 AO)
„Die rechtlichen Anforderungen an eine AG-Bilanz sind komplex und die Fristen eng getaktet. Unser Steuerberater-Team sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden – von der Gliederung nach § 266 HGB bis zur fristgerechten elektronischen Offenlegung im Unternehmensregister.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Fehler sollten Sie bei der AG-Bilanz unbedingt vermeiden?
Fehler in der Bilanzierung einer AG können schwerwiegende Folgen haben: von Ordnungsgeldern über Nachforderungen des Finanzamts bis hin zu Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat. Ein erfahrener Steuerberater hilft, diese Fallstricke zu umgehen. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen aus der Praxis.
1. Verspätete oder unvollständige Offenlegung
Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB wird häufig unterschätzt. Viele AGs warten auf die endgültige Feststellung durch die Hauptversammlung und verpassen dadurch den Termin. Wichtig: Die Offenlegung muss elektronisch beim Unternehmensregister erfolgen – seit DiRUG (01.08.2022) nicht mehr beim Bundesanzeiger. Zudem muss der Abschluss vollständig sein: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk.
2. Fehlerhafte Bewertung von Rückstellungen
Rückstellungen nach §§ 249, 253 HGB sind eine der komplexesten Bilanzpositionen. Häufige Fehler: Unterbewertung von Pensionsrückstellungen (falsche Rechnungszinssätze), fehlende Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, nicht sachgerechte Abzinsung langfristiger Rückstellungen. Der Steuerberater prüft diese Positionen akribisch, um spätere Korrekturen durch Wirtschaftsprüfer oder Finanzamt zu vermeiden.
3. Unzureichende Dokumentation und Anhangangaben
Der Anhang (§§ 284 ff. HGB) ist kein Fließtext, sondern ein strukturiertes Offenlegungsinstrument mit zahlreichen Pflichtangaben: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 285 Nr. 3 HGB), Organbezügen (§ 285 Nr. 9 HGB), durchschnittliche Arbeitnehmerzahl u. v. m. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, kann der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk verweigern.
4. Vermischung von Handels- und Steuerbilanz
Handels- und Steuerbilanz verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht unkritisch gleichgesetzt werden. Klassische Differenzen entstehen bei: Abschreibungen (§ 7 EStG vs. § 253 HGB), Rückstellungen (steuerlich enger gefasst nach § 5 EStG), Bewertungswahlrechten. Ein Steuerberater erstellt beide Bilanzen parallel und dokumentiert die Unterschiede – das spart Zeit und verhindert Fehler bei der KSt- und GewSt-Erklärung.
Fristversäumnis
Offenlegung nach 12 Monaten → Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 Euro) plus laufende Zwangsgelder
Falsche Bewertung
Über-/Unterbewertung von Rückstellungen, Forderungen, Verbindlichkeiten → Nachforderungen Finanzamt, Haftungsrisiko für Vorstand
Unvollständiger Anhang
Fehlende Pflichtangaben nach §§ 284 ff. HGB → Versagung Bestätigungsvermerk, keine wirksame Offenlegung
Praxis-Tipp: Checkliste vor Abgabe
Unser Steuerberater-Team arbeitet mit einer detaillierten Checkliste, die alle Pflichtbestandteile und Fristen umfasst. So stellen wir sicher, dass keine Angabe fehlt und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind – von der Gliederung nach § 266 HGB bis zur elektronischen Signatur beim Unternehmensregister.
Wie digitalisiert OnlineBilanz die AG-Bilanzerstellung?
OnlineBilanz verbindet die fachliche Qualität eines zugelassenen Steuerberaters mit den Vorteilen digitaler Plattform-Technologie. Für AGs bedeutet das: transparente Festpreise, klare Ansprechpartner, durchgängig digitale Kommunikation und Dokumentation – ohne Abstriche bei Rechtssicherheit oder Beratungstiefe. Alle Jahresabschlüsse werden von unserem Steuerberater-Team erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Der OnlineBilanz-Workflow im Überblick
- Erstgespräch und Angebotslegung: Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, erfasst die Eckdaten Ihrer AG (Größe, Geschäftsfelder, Besonderheiten) und erstellt ein verbindliches Festpreisangebot – ohne versteckte Kosten.
- Digitale Datenübermittlung: Sie laden Ihre Buchhaltungsdaten (DATEV, Excel, CSV) und Belege über unsere sichere Plattform hoch. Kein Postversand, keine E-Mail-Anhänge.
- Erstellung durch Steuerberater-Team: Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Bilanz, GuV, Anhang, Steuererklärungen – fachlich fundiert und nach aktuellen Rechtsvorschriften.
- Prüfung und Freigabe: Sie erhalten den Abschlussentwurf digital zur Prüfung. Rückfragen klären wir per Videocall oder Telefon. Nach Ihrer Freigabe unterzeichnen wir den Abschluss.
- Offenlegung und Abschluss: Wir übermitteln den festgestellten Jahresabschluss elektronisch an das Unternehmensregister und reichen alle Steuererklärungen beim Finanzamt ein – Sie erhalten alle Nachweise dokumentiert auf der Plattform.
„Als Büroleiter sorge ich dafür, dass zwischen Mandant und Steuerberater-Team alles reibungslos läuft. Gerade bei AGs mit engen Fristen und mehreren Beteiligten ist eine klare Koordination entscheidend – digital, transparent, verlässlich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Vorteile der OnlineBilanz-Plattform für AGs
Transparenz & Festpreise
- Verbindliches Festpreisangebot ohne versteckte Zusatzkosten
- Klare Leistungsbeschreibung: Bilanz, GuV, Anhang, Steuererklärungen, Offenlegung
- Keine Überraschungen bei der Abrechnung
Steuerberater-Qualität
- Alle Abschlüsse erstellt und unterzeichnet von zugelassenen Steuerberatern
- Volle berufsrechtliche Haftung nach § 323 HGB
- Fachliche Beratung zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen
OnlineBilanz ist keine Alternative zum Steuerberater – OnlineBilanz ist der Steuerberater, digital organisiert. Für AGs, die Wert auf Effizienz, Transparenz und rechtliche Sicherheit legen, bietet unsere Plattform die ideale Verbindung aus Fachwissen und moderner Technologie.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine kleine AG auf die Abschlussprüfung verzichten?
Nein. Nach § 316 Abs. 1 AktG sind alle Aktiengesellschaften – unabhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB – zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts durch einen Abschlussprüfer verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch für kleine AGs, anders als bei kleinen GmbHs, die nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB unter bestimmten Voraussetzungen prüfungsfrei sein können.
Muss der Steuerberater auch Mitglied des Aufsichtsrats sein?
Nein. Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss im Auftrag des Vorstands. Der Aufsichtsrat ist nach § 171 AktG für die Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses zuständig, muss jedoch nicht aus Steuerberatern bestehen. Häufig sind Steuerberater externe Berater, die unabhängig vom Aufsichtsrat arbeiten.
Welche Fristen gelten für die Hauptversammlung bei einer AG?
Nach § 175 Abs. 1 AktG hat der Vorstand den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr aufzustellen. Danach muss der Aufsichtsrat prüfen (§ 171 AktG), und die ordentliche Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt, ist spätestens in den ersten acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abzuhalten (§ 120 Abs. 1, § 175 Abs. 1 AktG).
Können börsennotierte AGs denselben Steuerberater wie nicht-börsennotierte nutzen?
Grundsätzlich ja, aber börsennotierte AGs (kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB) unterliegen zusätzlichen Anforderungen: Sie müssen IFRS anwenden (bei Konzernabschlüssen nach § 315e HGB), einen Prüfungsausschuss haben (§ 107 Abs. 3 AktG) und strengere Rotationspflichten für Abschlussprüfer einhalten (§ 319a HGB, Art. 17 EU-Verordnung 537/2014). Der Steuerberater muss diese Besonderheiten kennen und entsprechende Erfahrung mitbringen.
Was passiert, wenn die AG die Offenlegungsfrist versäumt?
Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter (Vorstand). Bei wiederholter Pflichtverletzung können weitere Ordnungsgelder festgesetzt werden. Zudem droht ein Eintrag im Unternehmensregister, der für Geschäftspartner und Investoren sichtbar ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


