hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Bilanz AG Prüfung

Bilanz AG Prüfung 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Prüfung der Bilanz einer Aktiengesellschaft ist für mittelgroße und große AGs gesetzlich vorgeschrieben; kleine AGs sind nicht prüfungspflichtig. Im Gegensatz zur Bilanz Einzelunternehmen Prüfung, die nur bei sehr großen Unternehmen nach dem Publizitätsgesetz greift, gelten für AGs die Regeln für Kapitalgesellschaften. Dieser Artikel erklärt, wann die Prüfungspflicht greift, wer als Abschlussprüfer zugelassen ist, welche Fristen gelten und welche Kosten entstehen. Zudem zeigen wir, was im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht steht und welche Folgen bei Versäumnissen drohen.

Größenklassen nach § 267 HGB, Prüfungspflicht und Unabhängigkeit des Prüfers im Überblick: mehr unter Wirtschaftsprüfung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Mittelgroße und große Aktiengesellschaften sind nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig; kleine AGs nicht. Kapitalmarktorientierte AGs gelten stets als groß. Der Jahresabschluss und Lagebericht müssen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. Die Prüfung endet mit einem Bestätigungsvermerk und einem ausführlichen Prüfungsbericht, die Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses – in der Regel durch den Aufsichtsrat (§ 172 AktG) – sind.

Wann ist die Bilanz einer AG prüfungspflichtig?

Die Aktiengesellschaft (AG) unterliegt nach § 316 Abs. 1 HGB der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht, wenn sie mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 HGB ist. Es gelten dieselben Größenschwellen wie bei der GmbH; kapitalmarktorientierte AGs gelten stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB). Eine kleine AG muss ihren Jahresabschluss dagegen nicht prüfen lassen.

Die Prüfungspflicht der AG erstreckt sich auf den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – und den Lagebericht. Anders als etwa bei der Bilanzerstellung einer OHG, bei der keine gesetzliche Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, gelten für börsennotierte Aktiengesellschaften zusätzlich die verschärften Anforderungen nach § 316a HGB, darunter insbesondere die Pflicht zur Rotation des verantwortlichen Prüfers.

Größe entscheidet

Die AG ist ab der Größenklasse mittelgroß prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB). Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB bestimmt damit sowohl die Prüfungspflicht als auch den Umfang der Offenlegungs- und Berichtspflichten.

Welche Gesellschaften sind prüfungspflichtig?

  • Mittelgroße und große Aktiengesellschaften (AG) nach § 316 Abs. 1 HGB
  • Mittelgroße und große Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die zwei von drei Größenmerkmalen nach § 267 Abs. 2 HGB überschreiten (mittelgroße GmbH) oder eine große GmbH nach § 267 Abs. 3 HGB sind
  • Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB)
  • Genossenschaften nach § 53 GenG

Was umfasst die Prüfung der AG-Bilanz konkret?

Der Abschlussprüfer hat nach § 317 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung eingehalten wurden. Die Prüfung umfasst damit sowohl formelle als auch materielle Aspekte der Rechnungslegung.

Prüfungsumfang nach § 317 HGB

Prüfungsgegenstand Prüfungsziel Rechtsgrundlage
Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Einhaltung der GoB § 317 Abs. 1 HGB
Lagebericht Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss, zutreffende Darstellung der Lage § 317 Abs. 2 HGB
Früherkennungssystem (bei börsennotierten AG) Beurteilung der Eignung zur Erkennung bestandsgefährdender Risiken § 317 Abs. 4 HGB
Entsprechenserklärung (bei börsennotierter AG) Abgabe der Erklärung zum Corporate Governance Kodex § 161 AktG

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften erweitert sich der Prüfungsumfang nach § 317 Abs. 4 HGB: Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen zur Früherkennung von Risiken getroffen hat (Risikofrüherkennungssystem).

Wer darf die Bilanz einer AG prüfen?

Die Prüfung des Jahresabschlusses einer AG darf nach § 319 HGB ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Anders als bei mittelgroßen GmbHs (die auch durch vereidigte Buchprüfer geprüft werden dürfen, § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB) ist bei der AG stets die höchste Prüfungsqualifikation erforderlich.

Anforderungen an den Abschlussprüfer

  • Berufsqualifikation als Wirtschaftsprüfer nach §§ 1 ff. WPO (Wirtschaftsprüferordnung)
  • Unabhängigkeit nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB (keine wirtschaftlichen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen, die Befangenheit begründen)
  • Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. kapitalmarktorientierten AGs): besondere Anforderungen nach § 316a HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (u. a. Rotation des Prüfers)
  • Keine Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 HGB (z. B. Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, enge Verwandtschaft mit Vorstandsmitgliedern)

Unabhängigkeit ist zwingend

Bestehen Ausschlussgründe, kann das Gericht auf Antrag einen anderen Prüfer bestellen (§ 318 Abs. 3 HGB); prüft eine nicht nach § 319 Abs. 1 HGB befugte Person, ist der festgestellte Jahresabschluss nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Prüfen Sie bereits bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mögliche Interessenkonflikte.

Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 HGB). Der Aufsichtsrat erteilt den Prüfungsauftrag und kann zusätzliche Prüfungsschwerpunkte festlegen.

Wie läuft die Prüfung ab und welche Fristen gelten?

Die Prüfung der AG-Bilanz ist ein mehrstufiger Prozess, der nach dem Bilanzstichtag beginnt und sich über mehrere Monate erstreckt. Während für Kapitalgesellschaften wie die AG umfangreiche gesetzliche Vorgaben gelten, unterscheiden sich davon die Prüfungspflichten einer GbR grundlegend. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 (Geschäftsjahr 2025) gelten im Jahr 2026 folgende zentrale Fristen für Aktiengesellschaften:

Zeitlicher Ablauf der AG-Bilanzprüfung

Meilenstein Frist (für GJ 2025) Rechtsgrundlage
Aufstellung Jahresabschluss durch Vorstand Innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag (31.03.2026) § 264 Abs. 1 HGB
Vorlage an Abschlussprüfer Unverzüglich nach Aufstellung § 320 Abs. 1 HGB
Durchführung der Prüfung Abhängig von Umfang und Komplexität § 317 HGB
Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Nach Abschluss der Prüfungshandlungen § 321, § 322 HGB
Vorlage an Aufsichtsrat Unverzüglich nach Prüfung § 170 AktG
Feststellung durch Aufsichtsrat (oder HV) Keine gesetzliche Feststellungsfrist; ordentliche HV bis 31.08.2026 §§ 172, 175 AktG
Offenlegung im Unternehmensregister Bis zu 12 Monate nach Bilanzstichtag (31.12.2026) § 325 Abs. 1 HGB

Die Prüfung gliedert sich typischerweise in eine Zwischenprüfung (Prüfung des internen Kontrollsystems, der Buchführung und ausgewählter Sachverhalte vor Jahresende) und die Schlussprüfung (Prüfung des aufgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts). Diese Aufteilung ermöglicht es dem Prüfer, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Schlussprüfung effizienter zu gestalten.

Praxis-Tipp zur Terminplanung

Stimmen Sie die Prüftermine frühzeitig mit dem Wirtschaftsprüfer ab. Viele Kanzleien sind in der Hauptsaison (März bis Mai) stark ausgelastet. Wer spät bucht, riskiert Engpässe und Fristversäumnisse.

Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Wirtschaftsprüfer den Prüfungsbericht (§ 321 HGB), der detailliert die Prüfungshandlungen, Feststellungen und etwaige Beanstandungen dokumentiert. Zusätzlich erteilt er den Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), der entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagt werden kann. Festgestellt werden kann der Jahresabschluss nur, wenn eine Prüfung stattgefunden hat (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB); offengelegt wird der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung (§ 325 Abs. 1 HGB).

Was kostet die Abschlussprüfung einer AG?

Die Kosten für die Abschlussprüfung einer AG variieren erheblich und hängen von mehreren Faktoren ab: der Größe der Gesellschaft, der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Qualität der Buchführung sowie dem gewählten Wirtschaftsprüfer. Das Honorar wird mit dem Abschlussprüfer vereinbart.

Kostenfaktoren im Überblick

  • Unternehmensgröße: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl bestimmen den Prüfungsaufwand nach § 267 HGB
  • Komplexität der Rechnungslegung: Internationale Verflechtungen, Bewertungsfragen (z. B. Goodwill, Rückstellungen) erhöhen den Aufwand
  • Qualität der Vorarbeiten: Unvollständige oder fehlerhafte Buchführung führt zu höherem Prüfungsaufwand und Nachfragen
  • Prüfungsstandort und Kanzleigröße: Honorare werden frei vereinbart und unterscheiden sich je nach Prüfer
  • Börsennotierung: Kapitalmarktorientierte AG unterliegen erweiterten Prüfungspflichten (§ 316a HGB), was die Kosten deutlich erhöht

§ 316 HGB

Prüfungspflicht ab mittelgroßer AG

§ 317 HGB

Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 322 HGB

Bestätigungsvermerk

Wer den Jahresabschluss intern gut vorbereitet und dem Prüfer alle Unterlagen strukturiert zur Verfügung stellt, spart Zeit und damit Kosten.

Für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf steht OnlineBilanz.de zur Verfügung; optional prüft gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater. Die gesetzliche Abschlussprüfung bleibt Aufgabe des gewählten Abschlussprüfers.

Was steht im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht?

Der Wirtschaftsprüfer dokumentiert das Ergebnis seiner Prüfung in zwei zentralen Dokumenten: dem Prüfungsbericht (§ 321 HGB) und dem Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB). Beide haben unterschiedliche Adressaten und Funktionen, sind aber für die Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses unverzichtbar.

Der Prüfungsbericht nach § 321 HGB

Der Prüfungsbericht richtet sich an Vorstand und Aufsichtsrat und dokumentiert detailliert die durchgeführten Prüfungshandlungen, Feststellungen und Beurteilungen. Er enthält unter anderem:

  • Art und Umfang der Prüfung (angewandte Prüfungsstandards, Stichprobenverfahren)
  • Beurteilung der Buchführung, des Jahresabschlusses und Lageberichts
  • Erläuterungen zu wesentlichen Bilanzpositionen (z. B. Forderungen, Rückstellungen, Goodwill)
  • Festgestellte Mängel, Fehler oder Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften
  • Beurteilung der wirtschaftlichen Lage (Ertragslage, Finanzlage, Vermögenslage)
  • Aussagen zu bestandsgefährdenden Risiken (Going Concern)

Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB

Der Bestätigungsvermerk ist eine kurze, standardisierte Erklärung des Prüfers, die dem Jahresabschluss beigefügt und zusammen mit diesem offengelegt wird. Er informiert die Öffentlichkeit (Gesellschafter, Gläubiger, Geschäftspartner) über das Prüfungsergebnis. Der Vermerk kann lauten:

Art des Vermerks Bedeutung Konsequenz
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild Feststellung und Offenlegung möglich
Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Einwände gegen einzelne Positionen oder Bewertungen, die aber nicht durchgreifend sind Feststellung und Offenlegung möglich; die Einschränkung wird mit offengelegt
Versagung des Bestätigungsvermerks Jahresabschluss entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, schwerwiegende Mängel Feststellung nicht ausgeschlossen (Prüfung hat stattgefunden); der Versagungsvermerk ist offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB)
Vermerk mit Hinweis auf Unsicherheit Z. B. bestandsgefährdende Risiken, die Fortbestand gefährden (Going Concern) Feststellung möglich, aber signalisiert Risiken an Stakeholder

Versagter Bestätigungsvermerk

Wird der Bestätigungsvermerk versagt oder eingeschränkt, kann das schwerwiegende Folgen haben: Kreditzusagen können gefährdet sein, und die Offenlegungsfrist läuft trotzdem weiter – mit Risiko von Ordnungsgeld.

Seit der Reform durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) muss der Bestätigungsvermerk bei prüfungspflichtigen Unternehmen zudem besonders wichtige Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters) darstellen, sofern die Gesellschaft kapitalmarktorientiert ist. Dies erhöht die Transparenz gegenüber Investoren und Öffentlichkeit.

Welche Folgen drohen bei fehlender oder verspäteter Prüfung?

Die Abschlussprüfung ist für die AG keine Option, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht. Wird sie versäumt, nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder nicht rechtzeitig abgeschlossen, drohen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Vorstand, Aufsichtsrat und Gesellschaft.

Rechtliche Konsequenzen

  • Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Wird der geprüfte Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt (12 Monate nach Bilanzstichtag), droht ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro – gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Vorstandsmitglieder.
  • Haftung des Vorstands nach § 93 AktG: Verstößt der Vorstand schuldhaft gegen die Aufstellungs- oder Prüfungspflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz.
  • Haftung des Aufsichtsrats nach § 116 AktG: Auch der Aufsichtsrat kann bei Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Überwachung der Prüfung) persönlich haften.
  • Strafbarkeit nach § 331 HGB: Werden im Jahresabschluss die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, kann dies eine Straftat darstellen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).
  • Nichtigkeit: Ein trotz Prüfungspflicht nicht geprüfter Jahresabschluss ist nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG); ein darauf beruhender Gewinnverwendungsbeschluss ist ebenfalls nichtig (§ 253 Abs. 1 AktG).

Wirtschaftliche Folgen

  • Kreditkündigungen: Banken fordern in Kreditverträgen regelmäßig die fristgerechte Vorlage geprüfter Jahresabschlüsse. Verzögerungen können Kündigungsrechte auslösen.
  • Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern: Fehlende oder verspätete Offenlegung signalisiert mangelnde Seriosität und kann Geschäftsbeziehungen belasten.
  • Reputationsschaden: Fehlende oder verspätete Abschlüsse im Unternehmensregister sind für Dritte erkennbar und können das Image der AG beschädigen.
  • Erschwerter Zugang zu Kapital: Investoren und potenzielle Gesellschafter verlangen geprüfte, verlässliche Abschlüsse als Basis für Entscheidungen.

Persönliche Haftung beachten

Vorstand und Aufsichtsrat haften persönlich für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Offenlegung. Eine D&O-Versicherung deckt vorsätzliche Verstöße in der Regel nicht ab.

Wie unterscheidet sich die Prüfung bei AG und GmbH?

Obwohl AG und GmbH beide Kapitalgesellschaften sind und nach den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB bilanzieren, unterscheiden sich die Prüfungspflichten erheblich. Für beide gilt dieselbe Prüfungspflicht nach Größenklasse; Unterschiede bestehen vor allem bei Organen und Feststellung. Diese Unterschiede haben praktische Konsequenzen für Kosten, Aufwand und Organisation.

Prüfungspflicht: AG und GmbH ab Überschreiten von Schwellenwerten

Kriterium Aktiengesellschaft (AG) GmbH
Prüfungspflicht Nur mittelgroße und große AG (§ 316 Abs. 1 HGB) oder kapitalmarktorientiert Nur mittelgroße und große GmbH (§ 316 Abs. 1 HGB) oder kapitalmarktorientiert
Größenschwellen relevant? Ja (zwei von drei Merkmalen nach § 267 HGB über 2 Jahre) Ja (zwei von drei Merkmalen nach § 267 HGB über 2 Jahre)
Prüfer Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaft (§ 319 HGB) Bei mittelgroßer GmbH auch vereidigte Buchprüfer möglich (§ 319 Abs. 1 S. 2 HGB)
Feststellung Durch Aufsichtsrat (§ 172 AktG) oder Hauptversammlung (§ 173 AktG) Durch Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
Offenlegungsfrist 12 Monate nach Bilanzstichtag; kapitalmarktorientiert 4 Monate (§ 325 HGB) 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
Lagebericht Mittelgroße und große AG (§ 264 Abs. 1 HGB) Mittelgroße und große GmbH (§ 264 Abs. 1 HGB)

Kleine GmbHs und kleine AGs (unter den Schwellenwerten des § 267 Abs. 1 HGB) sind gleichermaßen nicht prüfungspflichtig; sie können ihren Jahresabschluss selbst oder mit fachlicher Unterstützung erstellen und offenlegen.

Unterschiede im Feststellungsverfahren

Aktiengesellschaft (AG)

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Aufsichtsrat prüft und kann den Abschluss selbst feststellen (§ 172 AktG), sofern nicht Hauptversammlung zuständig (§ 173 AktG). Die ordentliche Hauptversammlung, der der festgestellte Abschluss vorzulegen ist, hat in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden (§ 175 AktG).

GmbH

Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafterversammlung stellt ihn fest (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Feststellungsfrist: bis zu 11 Monate (kleine GmbH) oder 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Bei nicht prüfungspflichtiger GmbH ist keine externe Prüfung erforderlich.

Praxis-Tipp für Rechtsformwahl

Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und nicht zwingend eine AG-Struktur benötigt (z. B. für Börsengang), kann die GmbH in Betracht ziehen, da die AG stets Aufsichtsrat und Hauptversammlung erfordert. Die Befreiungen kleiner Gesellschaften von Prüfungs- und Lageberichtspflichten gelten dagegen für GmbH und AG gleichermaßen.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Kleinst-AG auf die Abschlussprüfung verzichten?

Ja. Kleinst-AGs (§ 267a HGB) werden wie kleine Kapitalgesellschaften behandelt und sind – wie kleine AGs insgesamt – nach § 316 Abs. 1 HGB nicht prüfungspflichtig. Prüfungspflichtig sind nur mittelgroße und große AGs; kapitalmarktorientierte AGs gelten stets als groß.

Wer bestellt den Abschlussprüfer bei einer AG?

Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt, § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG, § 318 Abs. 1 HGB. Der Aufsichtsrat erteilt danach den konkreten Prüfungsauftrag gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. Die Wahl soll vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB); andernfalls bestellt auf Antrag das Gericht den Prüfer (§ 318 Abs. 4 HGB).

Kann der Abschlussprüfer während der Prüfung gewechselt werden?

Ein Wechsel ist nur eingeschränkt möglich: Ein gewählter Prüfer kann nur durch das Gericht auf Antrag ersetzt werden, wenn ein in seiner Person liegender Grund dies gebietet, insbesondere bei Besorgnis der Befangenheit (§ 318 Abs. 3 HGB); der Prüfer selbst kann den Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 318 Abs. 6 HGB). Ein neuer Prüfer muss dann bestellt und beauftragt werden. Das verzögert die Prüfung und kann die Feststellung des Jahresabschlusses gefährden.

Was passiert, wenn der Abschlussprüfer die Prüfung verweigert?

Verweigert der bestellte Prüfer ohne wichtigen Grund die Prüfung, kann das Gericht auf Antrag des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Aktionärs einen anderen Prüfer bestellen, § 318 Abs. 4 HGB. Die AG kann zudem Schadensersatzansprüche gegen den ursprünglichen Prüfer geltend machen. Ohne rechtsgültige Prüfung darf der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

Gilt die Prüfungspflicht auch für den Konzernabschluss einer AG?

Ja. Ist die AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet (§ 290 HGB), muss auch dieser zusammen mit dem Konzernlagebericht geprüft werden, § 316 Abs. 2 HGB. Die Prüfung erfolgt parallel zur Einzelabschlussprüfung, meist durch denselben Abschlussprüfer, und endet ebenfalls mit einem Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht.

Können Vorstand oder Aufsichtsrat die Prüfung selbst durchführen?

Nein. Die gesetzliche Abschlussprüfung einer AG darf nur durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen, § 319 HGB. Vorstand und Aufsichtsrat sind vom Gesetz her ausgeschlossen, da sie selbst Prüfungsgegenstand sind und die erforderliche Unabhängigkeit fehlt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 319 HGB – Auswahl der Abschlussprüfer, § 119 AktG – Zuständigkeit der Hauptversammlung, § 322 HGB – Bestätigungsvermerk. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener