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16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogBetriebsprüfung Nachzahlung

Betriebsprüfung Nachzahlung 2026: Risiken minimieren

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Betriebsprüfung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen, wenn das Finanzamt Fehler in der Buchführung oder fehlerhafte Steuererklärungen aufdeckt. Neben der reinen Steuernachforderung fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an – derzeit 0,15 % pro Monat. Dieser Artikel erklärt, wie Nachzahlungen entstehen, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich optimal vorbereiten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine Betriebsprüfung-Nachzahlung entsteht, wenn das Finanzamt bei der Prüfung Fehler in der Buchführung, nicht anerkannte Betriebsausgaben oder fehlerhafte Steuererklärungen feststellt. Neben der Steuernachforderung fallen Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat nach § 233a AO an. Bei Liquiditätsengpässen sind Ratenzahlung oder Stundung möglich. Eine gründliche Vorbereitung und professionelle Begleitung durch einen Steuerberater minimieren das Nachzahlungsrisiko erheblich.

Was ist eine Betriebsprüfung-Nachzahlung und wann entsteht sie?

Eine Betriebsprüfung-Nachzahlung entsteht, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO Abweichungen zwischen den eingereichten Steuererklärungen und den tatsächlichen steuerlichen Verhältnissen feststellt. Die Nachzahlung umfasst die zusätzlich festgesetzte Steuer, Zinsen nach § 233a AO sowie gegebenenfalls Verspätungszuschläge oder Strafzahlungen.

Typische Auslöser für Nachzahlungen sind Korrekturen bei der Gewinnermittlung, nicht anerkannte Betriebsausgaben, fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen, verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG oder nicht ordnungsgemäße Buchführung nach § 146 AO. Bei GmbHs prüft die Finanzverwaltung besonders kritisch die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern und Darlehensbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.

Praxis-Hinweis: Vorbereitung minimiert Nachzahlungsrisiko

Eine saubere Buchführung mit vollständiger Belegablage, konsistenter Vertragsgestaltung und zeitnaher Abstimmung mit dem Steuerberater reduziert das Risiko erheblicher Nachforderungen. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dessen Prüfungserfahrung und kann kritische Sachverhalte bereits vor der Betriebsprüfung korrekt darstellen.

Welche Steuerarten sind betroffen?

  • Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: Nacherhebung bei zu niedrig erklärtem Einkommen der GmbH
  • Gewerbesteuer: Zusätzliche Hinzurechnungen oder nicht anerkannte Kürzungen nach § 8 GewStG
  • Umsatzsteuer: Korrekturen bei Vorsteuerabzug, Reverse-Charge-Verfahren oder Ist-Besteuerung
  • Lohnsteuer: Nachforderungen bei geldwerten Vorteilen, Firmenwagen oder Pauschalbesteuerung

Ablauf einer Betriebsprüfung bis zur Nachzahlung

Der Ablauf einer Betriebsprüfung folgt einem gesetzlich geregelten Verfahren nach §§ 193 ff. AO. Die Finanzverwaltung kündigt die Prüfung in der Regel schriftlich an, wobei Anlass-, Schwerpunkt- und Nachschauprüfungen auch unangemeldet erfolgen können. Die Prüfungsdauer hängt von der Unternehmensgröße, Komplexität der Geschäftsvorfälle und dem zu prüfenden Zeitraum ab – bei mittelständischen GmbHs sind mehrere Wochen bis Monate üblich.

Die fünf Phasen der Betriebsprüfung

  1. Prüfungsanordnung: Schriftliche Mitteilung mit Prüfungszeitraum, zu prüfenden Steuerarten und Beginn der Prüfung
  2. Vorbereitung: Bereitstellung aller relevanten Unterlagen (Buchführung, Verträge, Belege, digitale Daten nach GoBD)
  3. Prüfung vor Ort: Der Betriebsprüfer analysiert die Buchhaltung, führt Kassensturzprüfungen durch und befragt Geschäftsführer und Mitarbeiter
  4. Schlussbesprechung: Darstellung der vorläufigen Prüfungsergebnisse mit Möglichkeit zur Stellungnahme
  5. Prüfungsbericht und Änderungsbescheide: Schriftliche Feststellungen gemäß § 202 AO, anschließend geänderte Steuerbescheide mit Nachzahlungsforderung

Nach Erhalt des Prüfungsberichts haben Steuerpflichtige gemäß § 364b AO das Recht, innerhalb eines Monats zu den Feststellungen Stellung zu nehmen. Diese Phase ist entscheidend, um strittige Punkte zu klären oder zusätzliche Nachweise vorzulegen. Erst danach erlässt das Finanzamt die geänderten Steuerbescheide, gegen die binnen eines Monats Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden kann.

„In der Praxis zeigt sich, dass eine strukturierte Vorbereitung mit vollständigen, digital aufbereiteten Unterlagen die Prüfungsdauer deutlich verkürzt. Wer frühzeitig mit seinem Steuerberater kritische Sachverhalte durchgeht, kann in der Schlussbesprechung besser argumentieren und unnötige Nachzahlungen vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie hoch können Nachzahlungen nach einer Betriebsprüfung ausfallen?

Die Höhe einer Betriebsprüfung-Nachzahlung hängt von der Art und dem Umfang der festgestellten Abweichungen ab. Neben der reinen Steuernachforderung kommen Zinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,15 % pro Monat (entspricht 1,8 % p.a.) hinzu, gerechnet ab 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei einem festgestellten Mehrbetrag von 50.000 € Körperschaftsteuer für das Jahr 2023 fallen bis zur Zahlung im Jahr 2026 bereits ca. 3.000 € Nachzahlungszinsen an.

Zusammensetzung der Gesamtbelastung

Komponente Rechtsgrundlage Beispielwert
Steuernachforderung § 164 Abs. 2 AO 50.000 €
Nachzahlungszinsen (2 Jahre) § 233a AO 3.000 €
Verspätungszuschlag (fakultativ) § 152 AO 0 – 25.000 €
Hinterziehungszinsen (bei Vorsatz) § 235 AO 6 % p.a.
Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit §§ 377 ff. AO bis 50.000 €

In schweren Fällen – etwa bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren nach §§ 369 ff. AO eingeleitet werden. Hier drohen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Als GmbH-Geschäftsführer tragen Sie die persönliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 34 AO und haften im Ernstfall auch persönlich.

Achtung: Liquiditätsbelastung nicht unterschätzen

Eine Nachzahlung von 50.000 € zuzüglich Zinsen und Nebenkosten bedeutet einen unmittelbaren Liquiditätsabfluss. Planen Sie daher immer ausreichende Rückstellungen für latente Steuerrisiken ein, insbesondere wenn Sie wissen, dass bestimmte Sachverhalte in der Vergangenheit nicht vollständig geklärt wurden.

Häufige Gründe für Nachzahlungen bei GmbHs

Die Finanzverwaltung konzentriert sich bei GmbH-Prüfungen auf typische Risikobereiche, in denen erfahrungsgemäß häufig Fehler auftreten. Ein fundiertes Verständnis dieser Schwerpunkte hilft, bereits im laufenden Geschäftsjahr steuerliche Stolperfallen zu vermeiden und die Wahrscheinlichkeit von Nachzahlungen zu reduzieren.

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (Fremdvergleich). Typische Fälle sind unangemessen hohe Geschäftsführergehälter, zinslose oder niedrig verzinste Gesellschafterdarlehen, private Nutzung von Firmenvermögen ohne entsprechende Verrechnung oder Miet- und Dienstleistungsverträge zu nicht marktüblichen Konditionen.

  • Gehaltsprüfung: Das Geschäftsführergehalt muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen; Abweichungen führen zur vGA
  • Darlehen an Gesellschafter: Zinssätze unter Marktkonditionen werden als vGA umqualifiziert
  • Miet- und Dienstleistungsverträge: Überhöhte Zahlungen an nahe stehende Personen werden nicht anerkannt
  • Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Fehlende oder unzureichende Nutzungsvereinbarungen

Nicht anerkannte Betriebsausgaben

Das Finanzamt prüft kritisch, ob Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren (§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Besonders häufig werden Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten ohne ordnungsgemäße Belege, gemischte Aufwendungen ohne nachvollziehbare Aufteilung oder überhöhte Beraterhonorare nicht anerkannt. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen – fehlen Nachweise, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus.

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen im Sinne des § 14 UStG voraus. Fehlen Pflichtangaben wie vollständige Anschrift, Steuernummer oder USt-ID, Leistungsbeschreibung, Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer oder separater Steuerausweis, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig. Auch bei Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG führen fehlerhafte Zuordnungen regelmäßig zu Nachzahlungen.

  • Vollständige Rechnungsangaben gemäß § 14 UStG prüfen
  • Vorsteuerabzug nur bei tatsächlich erhaltener und archivierter Rechnung
  • Reverse-Charge-Fälle korrekt in USt-Voranmeldung ausweisen
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) erfüllen vereinfachte Anforderungen
  • Elektronische Rechnungen gemäß GoBD revisionssicher archivieren

Zinsen bei Nachzahlungen: § 233a AO im Detail

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind unabhängig vom Verschulden zu zahlen und dienen dem Ausgleich des Liquiditätsvorteils, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Zahlung hatte. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Zahlung oder Erlass des Bescheids. Der Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat, was 1,8 % p.a. entspricht – dies liegt deutlich über dem aktuellen EZB-Leitzins und wird daher häufig als unangemessen kritisiert.

Berechnung der Nachzahlungszinsen: Praxisbeispiel

Eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2023 reicht die Körperschaftsteuererklärung im Dezember 2024 ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2026 wird eine Nachforderung von 60.000 € festgestellt. Der Zinslauf beginnt am 01.04.2025 (15 Monate nach dem 31.12.2023). Wird der geänderte Steuerbescheid am 15.09.2026 erlassen und innerhalb eines Monats bezahlt (15.10.2026), beträgt der Zinszeitraum 18 Monate.

60.000 €

Steuernachforderung

18 Monate

Zinszeitraum

1.620 €

Nachzahlungszinsen

Die Berechnung: 60.000 € × 0,15 % × 18 = 1.620 €. Diese Zinsen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18) nicht als Betriebsausgabe abziehbar, da sie zu den nichtabziehbaren Ausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG gehören. Die Belastung ist somit endgültig und erhöht die faktische Steuerquote.

Verfassungsrechtliche Diskussion

Der BFH hat mit Beschluss vom 03.09.2018 (Az. VIII R 8/15) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Zinssatz von 6 % p.a. (seit 2019: 1,8 % p.a. nach Änderung durch das JStG 2018) verfassungsgemäß ist. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die Verfassungswidrigkeit für Verzinsungszeiträume ab 2014 festgestellt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen; bis dahin gilt die bisherige Regelung weiter.

Einspruch gegen Nachzahlungsbescheid: Rechte und Fristen

Wenn Sie mit den Feststellungen des Finanzamts nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch nach § 347 AO einlegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt erfolgen und sollte eine Begründung enthalten – diese kann jedoch nachgereicht werden. Der Einspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung gemäß § 361 AO, das heißt die Vollziehung des Bescheids wird zunächst ausgesetzt.

Formale Anforderungen an den Einspruch

  • Einspruchsfrist: Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO); bei Postversand gilt der dritte Tag nach Aufgabe als Bekanntgabezeitpunkt
  • Schriftform: Schriftlich, per Fax oder über ELSTER; E-Mail ohne qualifizierte Signatur reicht nicht
  • Bezeichnung des Bescheids: Steuernummer, Steuerart, Bescheiddatum und Steuerzeitraum angeben
  • Begründung: Konkrete Darlegung der Einwendungen mit Verweis auf relevante Sachverhalte und Rechtsnormen
  • Beweismittel: Alle relevanten Belege, Verträge und Nachweise beifügen

Das Finanzamt prüft den Einspruch und kann dem Begehren vollständig oder teilweise abhelfen (§ 367 AO) oder eine Einspruchsentscheidung erlassen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, bleibt der Weg zur Finanzgerichtsklage nach § 40 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Aussetzung der Vollziehung beantragen

Wenn die Nachzahlung die Liquidität erheblich gefährdet, sollten Sie gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO stellen. Legen Sie dar, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder dass die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Das Finanzamt entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

„In der Praxis empfehlen wir, den Einspruch immer durch einen Steuerberater prüfen und formulieren zu lassen. Die Erfolgsaussichten hängen stark von der Qualität der Begründung und der Beweisführung ab. Wir sehen immer wieder Fälle, in denen durch eine fundierte Argumentation Nachzahlungen erheblich reduziert oder ganz vermieden werden konnten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ratenzahlung und Stundung: Was tun bei Liquiditätsengpässen?

Wenn die Nachzahlung die Liquidität Ihrer GmbH übersteigt, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung nach § 222 AO oder Ratenzahlung stellen. Das Finanzamt kann Steuerforderungen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Während der Stundungsdauer fallen weiterhin Stundungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (§ 234 AO) an.

Voraussetzungen für Stundung und Ratenzahlung

Stundung nach § 222 AO

  • Darlegung der Zahlungsunfähigkeit oder erheblichen wirtschaftlichen Belastung
  • Glaubhaftmachung durch aktuelle BWA, Liquiditätsplanung und Kontoauszüge
  • Keine Gefährdung des Steueranspruchs (z.B. durch Sicherheiten)
  • Stundungszinsen 1,8 % p.a.

Ratenzahlung (besondere Form der Stundung)

  • Antrag mit realistischem Tilgungsplan (meist 6–24 Monate)
  • Nachweis ausreichender laufender Liquidität für Raten
  • Gegebenenfalls Sicherheiten oder Bürgschaften erforderlich
  • Pünktliche Zahlung aller laufenden Steuern als Voraussetzung

Der Antrag sollte unmittelbar nach Erhalt des Nachzahlungsbescheids gestellt werden und eine detaillierte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Legen Sie dar, welche Konsequenzen eine sofortige Zahlung hätte (z.B. Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Entlassungen) und welche Tilgungsraten Sie realistisch leisten können. Das Finanzamt prüft jeden Antrag einzelfallbezogen nach Ermessen.

Praxis-Tipp: Proaktiv kommunizieren

Warten Sie nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Je früher Sie mit dem Finanzamt in Kontakt treten und eine realistische Zahlungsvereinbarung vorschlagen, desto höher ist die Bereitschaft des Finanzamts, auf Ihre Situation einzugehen. Vermeiden Sie in jedem Fall, Zahlungsfristen verstreichen zu lassen, ohne zu reagieren – dies führt zu Säumniszuschlägen (§ 240 AO: 1 % pro Monat) und Vollstreckungsmaßnahmen.

  • Antrag auf Stundung/Ratenzahlung sofort nach Bescheiderhalt stellen
  • Aktuelle Liquiditätsplanung und BWA vorlegen
  • Realistische Raten vorschlagen (meist nicht unter 500 €/Monat)
  • Sicherheiten anbieten (z.B. Grundschuld, Bürgschaft)
  • Alle laufenden Steuerpflichten pünktlich erfüllen
  • Bei Ablehnung: Einspruch oder erneuten Antrag mit geänderten Parametern prüfen

Vorbereitung auf die Betriebsprüfung: So minimieren Sie Nachzahlungsrisiken

Eine sorgfältige Vorbereitung auf die Betriebsprüfung ist der wirksamste Schutz vor hohen Nachzahlungen. Bereits im laufenden Geschäftsjahr sollten Sie darauf achten, dass alle steuerlich relevanten Sachverhalte ordnungsgemäß dokumentiert, vertraglich abgesichert und mit Ihrem Steuerberater abgestimmt sind. Eine GoBD-konforme Buchführung nach § 146 AO und eine vollständige, revisionssichere Belegarchivierung sind Grundvoraussetzungen.

Kritische Bereiche vorab prüfen und dokumentieren

Verträge mit Gesellschaftern

  • Geschäftsführervertrag: Angemessenheit prüfen (Fremdvergleich)
  • Darlehensverträge: marktübliche Verzinsung (mind. 3–5 %)
  • Miet- und Dienstleistungsverträge: ortsübliche Konditionen
  • Schriftform und zeitnaher Abschluss vor Leistungserbringung

Buchführung und Belege

  • GoBD-konforme digitale Archivierung
  • Vollständige Belegablage mit Zahlungsnachweisen
  • Kassenbuch: tägliche Aufzeichnungen, Kassensturz-Protokolle
  • Reisekostenabrechnung: Anlass, Teilnehmer, geschäftlicher Zweck

Umsatzsteuer und Vorsteuer

  • Alle Eingangsrechnungen auf § 14 UStG-Konformität prüfen
  • Reverse-Charge-Fälle korrekt ausweisen
  • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Leistungen
  • Elektronische Rechnungen revisionssicher speichern

Führen Sie vor der Betriebsprüfung eine interne Vorprüfung durch oder lassen Sie diese durch Ihren Steuerberater durchführen. Identifizieren Sie kritische Sachverhalte und bereiten Sie für diese überzeugende Argumentationen und Nachweise vor. Typische Risikobereiche sind Geschäftsführergehälter, Gesellschafterdarlehen, außergewöhnliche Betriebsausgaben, Kassenführung und Umsatzsteuerfragen.

„Aus unserer Erfahrung als Steuerberater-Team wissen wir: Die beste Strategie gegen Nachzahlungen ist eine saubere, durchgängig dokumentierte Buchhaltung und eine proaktive Klärung strittiger Sachverhalte bereits vor der Prüfung. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dessen Prüfungssicht und kann viele Risiken bereits im Vorfeld ausschließen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Checkliste: Unterlagen für die Betriebsprüfung

  • Vollständige Buchführung inkl. Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Sämtliche Belegordner oder digitale Belegablage nach GoBD
  • Verträge mit Gesellschaftern, Geschäftsführern und nahe stehenden Personen
  • Kassenbuch mit Kassensturzprotokollen (bei Bargeschäft)
  • Bankauszüge und Kontoauszüge aller Geschäftskonten
  • Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen
  • Lohnunterlagen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege
  • Inventurlisten, Anlageverzeichnis, Abschreibungstabellen
  • Digitale Betriebsprüfungs-Unterlagen (IDEA, GDPdU-Export)
  • Gesellschafterbeschlüsse, Protokolle der Gesellschafterversammlungen

Steuerstrafrecht und Selbstanzeige: Wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung den Verdacht einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO feststellt, wird das Steuerstrafverfahren von der Steuerfahndung (Bußgeld- und Strafsachenstelle) übernommen. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Sie dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder pflichtwidrig keine Angaben gemacht haben und dadurch Steuern verkürzt wurden. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit, Steuerhinterziehung, gewerbsmäßige Hinterziehung

Tatbestand Rechtsfolge Verfolgungsverjährung
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € 5 Jahre
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Straftat, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre 5 Jahre (Beginn mit Festsetzung)
Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre 10 Jahre
Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall Freiheitsstrafe 2–10 Jahre (ab 50.000 € Schaden) 10 Jahre

Als GmbH-Geschäftsführer tragen Sie nach § 34 AO die steuerliche Vertreterhaftung. Das bedeutet: Für Steuerpflichtverletzungen der GmbH können Sie persönlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, nicht abgeführte Umsatzsteuer oder verschwiegene Betriebseinnahmen.

Selbstanzeige nach § 371 AO: Letzte Chance zur strafbefreienden Korrektur

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde oder dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens noch nicht bekannt gegeben wurde (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige muss für alle unverjährten Steuerstraftaten vollständig sein, alle verkürzten Steuern müssen nachgezahlt werden (inkl. 6 % Hinterziehungszinsen nach § 235 AO), und bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € ist zusätzlich ein Strafzuschlag von 10 % (bis 100.000 €) bzw. 20 % (über 100.000 €) zu zahlen.

Achtung: Sperrwirkung und Beratungspflicht

Eine Selbstanzeige ist hochkomplex und muss absolut vollständig sein – eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung. Ziehen Sie in jedem Fall umgehend einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu. Eine Selbstanzeige ist unwiderruflich und kann nicht zurückgenommen werden.

„Wenn Sie im Rahmen einer Vorbereitung auf die Betriebsprüfung feststellen, dass in der Vergangenheit Steuern nicht korrekt erklärt wurden, sollten Sie umgehend prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt. Die Grenze zwischen fahrlässiger Steuerverkürzung und vorsätzlicher Hinterziehung ist oft fließend – hier ist absolute Vorsicht geboten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Tools und Steuerberater: Professionelle Unterstützung im Prüfungsfall

Die Komplexität moderner Betriebsprüfungen mit digitalen Datenanalysen (IDEA, GDPdU-Schnittstelle) und die hohen rechtlichen Anforderungen machen eine professionelle Begleitung durch einen Steuerberater nahezu unverzichtbar. Ein Steuerberater vertritt Sie in der Betriebsprüfung, führt die Verhandlungen mit dem Betriebsprüfer, bereitet die Schlussbesprechung vor und legt gegebenenfalls Einspruch ein. Darüber hinaus hilft er bereits im Vorfeld, kritische Sachverhalte zu identifizieren und steueroptimal zu gestalten.

Vorteile der Steuerberater-Begleitung in der Betriebsprüfung

  • Fachliche Expertise: Kenntnis aktueller Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung
  • Verhandlungsführung: Professionelle Kommunikation mit dem Betriebsprüfer auf Augenhöhe
  • Risikominimierung: Frühzeitige Identifikation kritischer Sachverhalte und Entwicklung von Argumentationsstrategien
  • Zeitersparnis: Übernahme der Kommunikation, Dokumentenbereitstellung und Nachfragenbeantwortung
  • Rechtsmittelberatung: Fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten von Einspruch und Klage

Moderne digitale Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die Qualität klassischer Steuerberater-Leistung mit der Effizienz digitaler Prozesse. Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert über Servet Gündogan als Büroleiter in Stuttgart, erstellt und geprüft vom spezialisierten Steuerberater-Team, zu transparenten Festpreisen ohne Wartezeiten. Diese Kombination aus Fachwissen und moderner Infrastruktur zahlt sich gerade bei Betriebsprüfungen aus: Die Buchhaltung ist GoBD-konform aufbereitet, alle Belege sind digital verfügbar, und das Steuerberater-Team kennt die historischen Sachverhalte aus der laufenden Mandatsbetreuung.

OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität digital

Wer seinen Jahresabschluss durch OnlineBilanz erstellen lässt, profitiert nicht nur von einer ordnungsgemäßen, prüfungssicheren Buchhaltung, sondern auch von der direkten Verfügbarkeit unseres Steuerberater-Teams im Falle einer Betriebsprüfung. Alle Unterlagen sind digital archiviert, jederzeit abrufbar und erfüllen die Anforderungen der GoBD – eine ideale Ausgangslage für jede Prüfung.

Digitale Werkzeuge für die Prüfungsvorbereitung

GoBD-konforme Buchhaltungssoftware

  • Automatische Belegerfassung per OCR
  • Digitale Belegablage mit Volltextsuche
  • Unveränderbarkeit gebuchter Vorgänge (Log-Files)
  • Export-Schnittstellen für Betriebsprüfung (GDPdU, IDEA)

Digitale Zusammenarbeit mit Steuerberater

  • Upload von Belegen per App oder Web-Interface
  • Statusverfolgung der Buchhaltung in Echtzeit
  • Digitale Freigabe von Steuererklärungen
  • Direkter Austausch bei Rückfragen

Die Investition in eine professionelle Steuerberater-Begleitung und moderne digitale Werkzeuge zahlt sich spätestens bei der Betriebsprüfung aus. Die Kosten für die laufende Mandatsbetreuung sind in der Regel deutlich geringer als die Risiken aus Nachzahlungen, Zinsen und Bußgeldern, die durch fehlerhafte oder unvollständige Buchführung entstehen können.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Betriebsprüfung ablehnen oder verweigern?

Nein. Nach § 193 AO ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, eine Betriebsprüfung zu dulden und dem Finanzamt Einblick in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren. Eine Verweigerung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und den Verdacht der Steuerhinterziehung verstärken. Sie haben jedoch das Recht, sich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Wer trägt die Kosten für die Betriebsprüfung?

Die Kosten für die Betriebsprüfung selbst trägt das Finanzamt. Allerdings müssen Sie die Kosten für Ihre eigene steuerliche Beratung (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) selbst tragen. Diese Aufwendungen sind jedoch als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Bei schwerwiegenden Fehlern können zusätzlich Verzögerungsgelder oder Zwangsgelder anfallen.

Wie lange dauert eine typische Betriebsprüfung bei einer GmbH?

Die Dauer einer Betriebsprüfung hängt von der Unternehmensgröße und Komplexität ab. Bei kleinen GmbHs dauert eine Prüfung typischerweise 2–6 Monate, bei mittelgroßen Unternehmen 6–12 Monate. Großbetriebe können mit 12–24 Monaten rechnen. Verzögerungen entstehen oft durch unvollständige Unterlagen oder komplexe Sachverhalte wie internationale Verflechtungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen.

Kann das Finanzamt auch Jahre zurück prüfen, für die bereits ein Bescheid vorliegt?

Ja, grundsätzlich kann das Finanzamt Steuerbescheide nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen oder nach § 173 AO bei neuen Tatsachen ändern. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung sieben Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Eine Betriebsprüfung kann daher mehrere Veranlagungszeiträume umfassen.

Gibt es eine Bagatellgrenze, unter der das Finanzamt keine Nachzahlung fordert?

Nein, eine gesetzliche Bagatellgrenze gibt es nicht. Das Finanzamt ist verpflichtet, jede festgestellte Steuerdifferenz durch geänderten Bescheid geltend zu machen – auch bei kleinen Beträgen. In der Praxis werden jedoch Beträge unter 10–20 Euro aus Verwaltungsvereinfachung oft nicht verfolgt. Dies ist aber keine Rechtssicherheit, sondern liegt im Ermessen der Behörde.

Was passiert, wenn ich die Nachzahlung nicht fristgerecht zahlen kann?

Wird die Nachzahlung nicht fristgerecht beglichen, kann das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 249 ff. AO einleiten: Kontopfändung, Lohn- oder Gehaltspfändung, Pfändung von Forderungen oder im Extremfall Zwangsversteigerung. Zudem fallen Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat nach § 240 AO an. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit sollten Sie rechtzeitig Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Abgabenordnung (AO), § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen, § 193 AO – Außenprüfung, § 370 StGB – Steuerhinterziehung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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