Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

18–26 Minuten

OnlineBilanzBlogFitnessstudio Steuererklärung

Fitnessstudio Steuererklärung 2026: Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fitnessstudio-Beiträge in der Steuererklärung abzusetzen, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige und GmbH-Geschäftsführer. Entscheidend sind die richtige Einordnung als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie die korrekte Gestaltung betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Dieser Leitfaden zeigt, wann das Finanzamt Fitnessstudio-Kosten anerkennt und welche steuerlichen Risiken bei GmbH-Geschäftsführern drohen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Fitnessstudio-Beiträge sind grundsätzlich Privatvergnügen und nicht absetzbar. Ausnahmen gelten bei ärztlich verordnetem Training als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, bei beruflicher Veranlassung (z. B. Fitness-Trainer) oder als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG, max. 600 Euro/Jahr). Bei GmbH-Geschäftsführern droht ohne klare betriebliche Veranlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Kann ich Fitnessstudio-Beiträge in der Steuererklärung absetzen?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudio-Beiträgen ist sowohl für GmbH-Geschäftsführer als auch für Arbeitnehmer eine häufig gestellte Frage. Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht zwischen privaten Ausgaben, die nicht abzugsfähig sind, und betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 EStG. Fitnessstudio-Beiträge zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel zur privaten Lebensführung und sind damit nicht abziehbar.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen Fitnessstudio-Kosten steuerlich anerkannt werden können: bei ärztlich verordneter Krankengymnastik oder Rehabilitationsmaßnahmen (als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG), bei Berufsgruppen mit gesetzlicher Fitness-Anforderung oder wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss gewährt, der als Sachbezug unter bestimmten Grenzen steuerfrei bleibt. Für die GmbH und deren Geschäftsführer gelten besondere Regelungen, die nachfolgend detailliert erläutert werden.

Hinweis

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Die Übernahme von Fitnessstudio-Kosten durch die GmbH löst in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG aus, wenn kein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem gesellschaftsfremden Dritten diese Leistung gewährt hätte (Fremdvergleich). Die vGA ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

Rechtliche Einordnung nach aktueller Rechtsprechung

Der BFH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Aufwendungen für Sport und Fitness grundsätzlich der nicht abziehbaren privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind. Selbst wenn der Geschäftsführer argumentiert, dass körperliche Fitness seine Leistungsfähigkeit und damit den Unternehmenserfolg fördert, reicht dies für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Ausnahmen bestehen nur bei konkretem beruflichem Anlass oder gesetzlichen Anforderungen (z. B. Polizisten, Berufssoldaten, Sportlehrer).

Wann löst die Übernahme von Fitnessstudio-Kosten durch die GmbH eine vGA aus?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Die Übernahme von Fitnessstudio-Beiträgen ohne betriebliche Veranlassung erfüllt diesen Tatbestand regelmäßig. Die Finanzverwaltung prüft den Fremdvergleich streng: Würde ein unabhängiger Geschäftsführer vom Unternehmen eine solche Leistung erhalten?

Fremdvergleich als entscheidendes Kriterium

Der Fremdvergleich ist das zentrale Instrument zur Beurteilung verdeckter Gewinnausschüttungen. Bei einem fremden Geschäftsführer würde die GmbH Fitnessstudio-Beiträge nur dann übernehmen, wenn eine klare betriebliche Notwendigkeit vorliegt oder dies vertraglich eindeutig als Gehaltsbestandteil vereinbart ist. Fehlt eine solche Vereinbarung im Anstellungsvertrag oder ist die Leistung gesellschaftsrechtlich motiviert, erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Achtung

Risiko Nachversteuerung: Wird eine vGA festgestellt, muss die GmbH die Kosten dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzurechnen (§ 8 Abs. 3 KStG). Beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt die vGA zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet werden. Zudem können Zinsen nach § 233a AO anfallen.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass GmbHs Fitnessstudio-Beiträge für den Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgaben buchen, ohne eine klare vertragliche Grundlage oder betriebliche Veranlassung nachweisen zu können. Das führt bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Korrekturen. Unsere Steuerberater achten darauf, dass solche Sachverhalte von vornherein sauber dokumentiert und vertraglich geregelt sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung erkennen

  • Die Leistung wird nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht aber anderen Führungskräften gewährt
  • Es fehlt eine klare, im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag
  • Die Übernahme erfolgt spontan oder auf mündliche Weisung des Gesellschafters
  • Der Umfang der Leistung ist nicht marktüblich oder überschreitet angemessene Grenzen
  • Die Leistung wird nicht dokumentiert oder in der Buchführung nicht klar ausgewiesen

Betriebliche Gesundheitsförderung: Wann sind Fitnessstudio-Zuschüsse steuerfrei?

Der Gesetzgeber fördert betriebliche Gesundheitsmaßnahmen durch steuerliche Vergünstigungen. Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Diese Regelung gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie in einem echten Anstellungsverhältnis stehen und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

Damit Fitnessstudio-Zuschüsse unter die Steuerbefreiung fallen, müssen die Maßnahmen den Qualitätsanforderungen des § 20 Abs. 2 SGB V entsprechen oder im Präventionsleitfaden der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sein. Reine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios ohne zertifizierte Präventionskurse erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht. Anerkannt werden beispielsweise zertifizierte Kurse zur Rückengesundheit, Stressbewältigung oder Ernährungsberatung.

  • Die Maßnahme ist im Präventionsleitfaden der GKV gelistet oder nach § 20 SGB V zertifiziert
  • Der Freibetrag von 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter wird nicht überschritten
  • Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung)
  • Die GmbH dokumentiert die Maßnahme und bewahrt Nachweise (z. B. Teilnahmebescheinigungen) auf
  • Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer oder zumindest für abgrenzbare Gruppen (kein Einzelprivileg für Gesellschafter-Geschäftsführer)

Hinweis

Alternative: Sachbezugsfreigrenze nutzen Neben § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nutzen. Damit können auch nicht-zertifizierte Fitnessstudio-Mitgliedschaften steuerfrei bezuschusst werden, solange der Betrag von 50 Euro pro Monat (600 Euro pro Jahr) nicht überschritten wird. Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.

Abgrenzung zu Firmenfitness-Angeboten

Sogenannte Firmenfitness-Programme (z. B. über Anbieter wie Urban Sports Club oder Wellpass) bieten häufig Zugang zu einem Netzwerk von Studios und Kursen. Diese können unter § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein, wenn die genutzten Angebote zertifiziert sind, oder unter die Sachbezugsfreigrenze fallen, wenn die Kosten 50 Euro monatlich nicht übersteigen. Wichtig ist die Dokumentation, welche konkreten Leistungen genutzt werden, um bei einer Betriebsprüfung die steuerliche Behandlung nachweisen zu können.

Können Arbeitnehmer Fitnessstudio-Beiträge als Werbungskosten absetzen?

Für Arbeitnehmer – einschließlich angestellter Geschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung – gilt die Möglichkeit, beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend zu machen. Fitnessstudio-Beiträge sind jedoch in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da ihnen die erforderliche berufliche Veranlassung fehlt.

Ausnahmen: Berufsspezifische Fitness-Anforderungen

Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die körperliche Fitness eine konkrete, nachweisbare Voraussetzung für die Berufsausübung darstellt. Dies ist beispielsweise bei Polizisten, Berufssoldaten, Berufsfeuerwehrleuten oder professionellen Sportlern der Fall, die regelmäßige Fitness-Tests bestehen müssen. Auch Sportlehrer oder Fitness-Trainer können unter Umständen berufsbezogene Aufwendungen geltend machen, wenn diese unmittelbar der Aufrechterhaltung oder Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation dienen.

Berufsgruppe Absetzbarkeit Begründung
Kaufmännische Angestellte Nein Keine berufsspezifische Fitness-Anforderung, allgemeine Gesundheitsförderung
GmbH-Geschäftsführer (ohne Gesellschaftsbeteiligung) Nein Fitness ist keine objektive Voraussetzung für Führungstätigkeit
Polizeibeamte Ja Regelmäßige Fitness-Tests als Dienstpflicht erforderlich
Berufssoldaten Ja Körperliche Leistungsfähigkeit ist gesetzliche Anforderung
Fitness-Trainer Teilweise Nur soweit unmittelbar für Qualifikation/Zertifizierung erforderlich
Bürokräfte Nein Allgemeine Gesundheit, keine berufliche Notwendigkeit

Achtung

Achtung Beweislast: Selbst in Berufen mit Fitness-Anforderungen trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Private Mitbenutzung führt zum vollständigen Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG. Die Finanzverwaltung prüft dies streng.

„Wir raten davon ab, Fitnessstudio-Beiträge ohne klare berufliche Notwendigkeit in der Steuererklärung anzusetzen. Das Risiko einer Ablehnung durch das Finanzamt ist sehr hoch, und die Argumentation ‚Fitness erhöht meine Arbeitsleistung‘ wird steuerrechtlich nicht anerkannt. Nur bei klar definierten Berufsgruppen mit nachweisbaren Anforderungen sehen wir Erfolgschancen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung: Wann greift § 33 EStG?

In bestimmten Fällen können Aufwendungen für Sport und Fitness als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit ärztlich verordnet wurde und medizinisch notwendig ist. Reine Präventionsmaßnahmen oder allgemeine Gesundheitsförderung reichen nicht aus.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Krankheitskosten

  1. Ärztliche Verordnung: Ein Arzt muss vor Beginn der Maßnahme ein Attest ausstellen, das die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bescheinigt. Das Attest sollte konkret die Erkrankung benennen und erläutern, warum gerade diese Maßnahme erforderlich ist.
  2. Medizinische Notwendigkeit: Die Behandlung muss der Heilung oder Linderung einer konkreten Erkrankung dienen (z. B. Rückenbeschwerden, orthopädische Probleme, rehabilitative Maßnahmen nach Operationen). Allgemeine Fitness oder Prävention genügen nicht.
  3. Keine Kostenübernahme durch Dritte: Die Aufwendungen dürfen nicht durch die Krankenversicherung oder andere Stellen erstattet werden. Nur der selbst getragene Anteil ist absetzbar.
  4. Angemessenheit der Kosten: Die Aufwendungen müssen angemessen sein. Das Finanzamt prüft, ob vergleichbare, kostengünstigere Alternativen zur Verfügung standen (z. B. Physiotherapie auf Rezept statt teures Fitness-Abo).

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten abzüglich der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

Hinweis

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich vom Arzt ein detailliertes Attest ausstellen, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen. Nachträgliche Bescheinigungen werden vom Finanzamt kritisch geprüft. Bewahren Sie alle Belege (Verordnung, Rechnungen, Zahlungsnachweise) sorgfältig auf. Bei teuren Maßnahmen kann auch eine vorherige Bestätigung durch den Amtsarzt oder die Krankenkasse sinnvoll sein.

Abgrenzung zu allgemeiner Gesundheitsvorsorge

Die Rechtsprechung zieht eine klare Grenze zwischen therapeutischen Maßnahmen und allgemeiner Gesundheitsvorsorge. Fitnessstudio-Mitgliedschaften, die lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden, der Stressreduktion oder der Prävention dienen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig – auch dann nicht, wenn der Arzt Sport allgemein empfiehlt. Nur konkret verordnete, medizinisch indizierte Therapien (z. B. medizinische Trainingstherapie nach Bandscheibenvorfall) werden anerkannt.

Fitnessstudio-Kosten als Betriebsausgaben bei Selbstständigen und Freiberuflern

Selbstständige und Freiberufler können gemäß § 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben geltend machen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Fitnessstudio-Beiträge zählen jedoch – wie bei Arbeitnehmern – grundsätzlich zur privaten Lebensführung und sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. Auch hier gilt: Die bloße Behauptung, körperliche Fitness steigere die Leistungsfähigkeit und damit den Geschäftserfolg, reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus.

Ausnahmen bei betrieblicher Notwendigkeit

Eine betriebliche Veranlassung kann in Einzelfällen vorliegen, wenn die körperliche Fitness eine objektive, nachweisbare Voraussetzung für die Berufsausübung darstellt. Beispiele sind selbstständige Fitness-Trainer, Personal Coaches, Stunt-Performer oder professionelle Sportler, bei denen die körperliche Leistungsfähigkeit unmittelbar zum Betriebsgegenstand gehört. In diesen Fällen muss der Unternehmer nachweisen, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind.

Achtung

Aufteilungsverbot beachten: Bei gemischt veranlassten Aufwendungen (teils betrieblich, teils privat) gilt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein striktes Aufteilungs- und Abzugsverbot. Selbst wenn ein Selbstständiger das Studio zu 70 % beruflich nutzt, ist kein anteiliger Abzug möglich. Nur bei nahezu ausschließlicher betrieblicher Nutzung (mind. 90 %) akzeptiert die Finanzverwaltung den vollen Betriebsausgabenabzug.

Dokumentation und Nachweispflichten

  • Führen Sie ein detailliertes Nutzungsprotokoll, aus dem die betriebliche Veranlassung jeder einzelnen Trainingseinheit hervorgeht
  • Dokumentieren Sie, welche konkreten beruflichen Anforderungen die Fitness-Maßnahme erforderlich machen
  • Bewahren Sie Verträge, Rechnungen und ggf. Zertifikate oder Qualifikationsnachweise auf
  • Legen Sie dar, warum keine kostengünstigere Alternative zur Verfügung stand
  • Bei Mischnutzung: Trennen Sie betriebliche und private Nutzung klar (z. B. separate Verträge oder Abrechnungen)

„Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Anerkennung von Fitnessstudio-Kosten als Betriebsausgaben sehr selten ist und in Betriebsprüfungen regelmäßig zu Diskussionen führt. Wir empfehlen eine sorgfältige Vorab-Prüfung und Dokumentation. Nur bei eindeutig betrieblicher Notwendigkeit sollten diese Kosten angesetzt werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer als Selbstständiger oder GmbH-Geschäftsführer unsicher ist, ob bestimmte Aufwendungen steuerlich anerkannt werden, sollte die Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch nehmen. Eine präzise Einordnung im Einzelfall vermeidet spätere Nachforderungen und Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten hierfür transparente Festpreise und schnelle Antworten.

Steuerliche Risiken und Fallstricke bei Betriebsprüfungen

Die steuerliche Behandlung von Fitnessstudio-Kosten gehört zu den Themen, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig auf den Prüfstand kommen. Finanzbehörden sind sensibilisiert für private Lebensführungskosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten deklariert werden. Gerade bei GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern prüfen die Betriebsprüfer akribisch, ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

Typische Beanstandungen durch Betriebsprüfer

Fehlende vertragliche Grundlage

Die Übernahme von Fitnessstudio-Kosten ist nicht im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geregelt oder wurde nachträglich ohne ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss vereinbart. Der Betriebsprüfer wertet dies als gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendung.

Ungleichbehandlung von Mitarbeitern

Nur der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält die Leistung, während anderen Führungskräften oder Mitarbeitern vergleichbare Zuwendungen verweigert werden. Dies spricht gegen eine betriebliche und für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.

Folgen einer festgestellten vGA oder Nichtanerkennung

Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, ergeben sich mehrere steuerliche Konsequenzen: Die GmbH muss die Aufwendungen außerbilanziell dem Gewinn hinzurechnen, was zu einer höheren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerlast führt. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer entsteht ein steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) belastet wird. Hinzu kommen ggf. Kirchensteuer sowie Zinsen nach § 233a AO für die Zeit zwischen Entstehung und Festsetzung der Steuer.

25 %

Abgeltungsteuer auf vGA beim Gesellschafter

26,375 %

Inklusive Solidaritätszuschlag

0,5 %

Zinsen pro Monat nach § 233a AO (6 % p.a.)

Achtung

Verjährungsfristen beachten: Die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlängert sich die Frist auf bis zu zehn Jahre. Verdeckte Gewinnausschüttungen können daher auch Jahre später noch zu Nachforderungen führen.

Prävention durch saubere Vertragsgestaltung

  • Regelung von Zusatzleistungen bereits im ursprünglichen Anstellungsvertrag oder durch ordentlichen Gesellschafterbeschluss
  • Klare Formulierung, ob und in welchem Umfang die GmbH Gesundheitsförderung übernimmt
  • Einhaltung der Freigrenzen (§ 3 Nr. 34 EStG: 600 Euro/Jahr; Sachbezug: 50 Euro/Monat)
  • Dokumentation der zertifizierten Präventionskurse oder betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen
  • Gleichbehandlung aller Mitarbeiter oder objektive Abgrenzungskriterien (z. B. Führungsebene)
  • Lohnsteuerliche Behandlung bei Überschreitung der Freigrenzen sicherstellen

Eine vorausschauende Beratung durch einen Steuerberater hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden. Die Steuerberater von OnlineBilanz prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung und laufenden Beratung auch solche kritischen Sachverhalte und geben konkrete Handlungsempfehlungen zur rechtskonformen Gestaltung.

Alternative Gestaltungsmöglichkeiten für GmbH und Geschäftsführer

Auch wenn die direkte steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudio-Beiträgen in den meisten Fällen nicht möglich ist, gibt es legale Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen GmbH und Geschäftsführer von steuerlichen Vorteilen profitieren können. Diese Alternativen sollten jedoch stets unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung umgesetzt werden.

Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG optimal nutzen

Die zielgerichtete Nutzung des Freibetrags von 600 Euro pro Jahr für betriebliche Gesundheitsförderung ist die rechtssicherste Variante. Statt eines reinen Fitnessstudio-Abos sollte die GmbH zertifizierte Präventionskurse anbieten oder bezuschussen, die im Präventionsleitfaden der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sind. Viele Fitnessstudios und Gesundheitsanbieter bieten mittlerweile zertifizierte Kurse an (z. B. Rückenschule, progressive Muskelentspannung, Ernährungsberatung), die von den Krankenkassen anerkannt werden.

Zertifizierte Präventionskurse

  • Rückenschule
  • Herz-Kreislauf-Training
  • Stressmanagement
  • Ernährungsberatung

Sachbezugsfreigrenze (50 Euro/Monat)

  • Firmenfitness-Mitgliedschaften
  • Studio-Zugang
  • Wellness-Angebote
  • Kombination mit anderen Sachbezügen möglich

Betriebliches Gesundheitsmanagement

  • Gesundheitschecks
  • Ergonomie-Beratung
  • Betriebssport
  • Workshops und Seminare

Gehaltsumwandlung vs. zusätzliche Leistung

Entscheidend für die steuerliche Begünstigung ist, dass die Gesundheitsleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung – bei der ein Teil des Bruttogehalts in Sachleistungen umgewandelt wird – führt nicht zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Die GmbH muss daher nachweisen können, dass die Leistung on top kommt, beispielsweise durch einen entsprechenden Zusatz im Anstellungsvertrag oder Gesellschafterbeschluss.

Hinweis

Praxis-Tipp zur Vertragsgestaltung: Nehmen Sie die Gesundheitsförderung als eigenständigen Vertragsbestandteil in den Anstellungsvertrag auf, getrennt von der Gehaltsregelung. Formulieren Sie etwa: ‚Die GmbH gewährt zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt einen jährlichen Zuschuss zu zertifizierten Gesundheitsmaßnahmen nach § 20 SGB V in Höhe von bis zu 600 Euro.‘ So ist die Zusätzlichkeit klar dokumentiert.

Kombination mehrerer Gestaltungsinstrumente

GmbHs können die verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen kombinieren, um den Gestaltungsspielraum optimal zu nutzen. So lassen sich beispielsweise 600 Euro für zertifizierte Präventionskurse nach § 3 Nr. 34 EStG und zusätzlich bis zu 600 Euro (50 Euro monatlich) über die Sachbezugsfreigrenze gewähren. Wichtig ist dabei die saubere Trennung und Dokumentation der einzelnen Leistungen, damit bei einer Betriebsprüfung die Zuordnung eindeutig nachvollziehbar ist.

Gestaltungsinstrument Jährlicher Freibetrag Voraussetzungen Kumulierbar
§ 3 Nr. 34 EStG (Gesundheitsförderung) 600 € Zertifizierte Kurse nach § 20 SGB V, zusätzlich zum Lohn Ja
Sachbezugsfreigrenze § 8 Abs. 2 S. 11 EStG 600 € (50 €/Monat) Sachleistung zusätzlich zum Lohn, keine Barlohnumwandlung Ja
Betriebsveranstaltungen § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG 110 € pro Veranstaltung (2x/Jahr) Betriebsveranstaltung mit Gesundheitsbezug (z.B. Betriebssporttag) Ja
Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG Individuell Ärztliche Verordnung, medizinische Notwendigkeit, abzgl. zumutbare Belastung Privat, nicht betrieblich

„In der Gestaltungsberatung achten wir darauf, dass unsere Mandanten alle legalen Spielräume ausschöpfen, ohne steuerliche Risiken einzugehen. Die Kombination aus zertifizierten Präventionskursen und Sachbezugsfreigrenze ist eine solide Lösung, die in Betriebsprüfungen standhält – vorausgesetzt, die Dokumentation stimmt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fazit und konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudio-Beiträgen ist sowohl für GmbH-Geschäftsführer als auch für Selbstständige und Arbeitnehmer stark eingeschränkt. Die Rechtsprechung ordnet diese Kosten der privaten Lebensführung zu, sodass sie grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Ausnahmen bestehen nur in eng definierten Sonderfällen mit nachweisbarer betrieblicher oder medizinischer Notwendigkeit.

Zentrale Erkenntnisse im Überblick

  • Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften sind steuerlich nicht absetzbar, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten
  • Die Übernahme durch die GmbH löst bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung aus
  • Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ermöglicht bis zu 600 Euro steuerfreie Zuschüsse für zertifizierte Präventionskurse
  • Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich kann auch für nicht-zertifizierte Angebote genutzt werden
  • Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG greifen nur bei ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen Maßnahmen
  • Saubere Vertragsgestaltung, Dokumentation und Einhaltung des Fremdvergleichs sind entscheidend für die rechtliche Absicherung

Praktische Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

  • Prüfen Sie, ob zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V angeboten werden können – diese sind bis 600 Euro pro Jahr steuerfrei
  • Nutzen Sie zusätzlich die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich für weitere Gesundheitsangebote
  • Regeln Sie alle Zusatzleistungen klar und eindeutig im Anstellungsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss
  • Achten Sie auf Gleichbehandlung aller Mitarbeiter oder definieren Sie objektive Abgrenzungskriterien
  • Dokumentieren Sie alle Leistungen, Nachweise und Zertifikate sorgfältig für mögliche Betriebsprüfungen
  • Vermeiden Sie Gehaltsumwandlungen – die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden
  • Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater beraten, bevor Sie Kosten ansetzen

Wer als GmbH-Geschäftsführer oder Selbstständiger unsicher ist, wie Gesundheitsleistungen steuerlich korrekt gestaltet werden, sollte frühzeitig steuerliche Beratung einholen. Die Steuerberater von OnlineBilanz bieten hierfür transparente Festpreise und digitale Prozesse, die schnelle und rechtssichere Lösungen ermöglichen – ohne lange Wartezeiten oder unklare Honorarvereinbarungen.

Ausblick: Entwicklungen und mögliche Gesetzesänderungen

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren die betriebliche Gesundheitsförderung kontinuierlich gestärkt. Die Freibeträge nach § 3 Nr. 34 EStG wurden erhöht (von ursprünglich 500 Euro auf aktuell 600 Euro), und auch die Sachbezugsfreigrenze wurde angepasst. Es ist zu erwarten, dass der Trend zu steuerlichen Anreizen für Gesundheitsmaßnahmen weiter zunimmt, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und steigender Krankheitskosten. GmbHs und Arbeitgeber sollten diese Entwicklungen im Auge behalten und ihre Gesundheitsprogramme entsprechend anpassen.

Hinweis

Jahresabschluss 2025/2026: Bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 prüfen unsere Steuerberater auch die korrekte Behandlung von Gesundheitsleistungen und anderen Sachbezügen. So stellen wir sicher, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden und alle steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden. Transparente Festpreise, digitale Prozesse und zugelassene Steuerberater – das ist OnlineBilanz.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mein Home-Gym steuerlich absetzen?

Ein häusliches Fitnessstudio (Home-Gym) ist grundsätzlich Privatvermögen. Nur wenn Sie nachweisen können, dass die Geräte ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (z. B. als Personal Trainer für Online-Kurse oder Physiotherapeut), können Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine bloße Mitbenutzung für private Zwecke schließt den Abzug aus. Bei gemischter Nutzung ist eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien erforderlich, was in der Praxis selten gelingt.

Werden Fitnessstudio-Beiträge bei der Einkommensteuererklärung automatisch berücksichtigt?

Nein, Fitnessstudio-Beiträge werden nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen aktiv in der entsprechenden Anlage (z. B. Anlage N für Werbungskosten, Anlage EÜR für Betriebsausgaben oder Anlage Außergewöhnliche Belastungen) eingetragen und durch Nachweise (Belege, ärztliche Verordnungen, Rechnungen) belegt werden. Ohne korrekte Eintragung und Begründung erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

Kann ich Fitnessstudio-Kosten im Ausland steuerlich geltend machen?

Ja, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. ärztliche Verordnung bei außergewöhnlichen Belastungen oder berufliche Veranlassung bei Werbungskosten/Betriebsausgaben), spielt der Ort des Fitnessstudios grundsätzlich keine Rolle. Belege und ärztliche Atteste aus dem Ausland müssen allerdings ins Deutsche übersetzt und ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Bei betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG sollte geprüft werden, ob ausländische Anbieter die Zertifizierungsanforderungen erfüllen.

Was gilt für Firmenfitness-Angebote wie EGYM Wellpass oder Urban Sports Club?

Firmenfitness-Angebote, die der Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung zur Verfügung stellt, sind bis 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG), sofern die Maßnahmen zertifiziert sind oder den Anforderungen des Leitfadens Prävention entsprechen. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Bei GmbH-Geschäftsführern ist besondere Vorsicht geboten: Ohne gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und klare betriebliche Veranlassung droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Kann ich Ausgaben für Personal Training steuerlich absetzen?

Personal Training ist grundsätzlich privat veranlasst. Nur bei ärztlicher Verordnung einer spezifischen Trainingstherapie (z. B. nach Unfall oder schwerer Erkrankung) können die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden, sofern die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes belegt ist. Arbeitgeber können Personal Training im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) steuerfrei bezuschussen, wenn es zertifizierte Präventionsmaßnahmen umfasst.

Wie wirkt sich die Übernahme von Fitnessstudio-Kosten auf Sozialversicherungsbeiträge aus?

Steuerfreie Zuschüsse im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG (max. 600 Euro/Jahr) sind auch sozialversicherungsfrei. Übernimmt der Arbeitgeber Fitnessstudio-Kosten außerhalb dieser Regelung oder wird die Übernahme als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, sind Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei GmbH-Geschäftsführern, die als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden, entsteht zwar keine Lohnsteuer beim Gesellschafter-Geschäftsführer, aber die GmbH muss die nicht abzugsfähigen Kosten außerbilanziell hinzurechnen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Rechtsprechung Bundesfinanzhof. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz