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Datum

Lesedauer

16–23 Minuten

OnlineBilanzBlogFitnessstudio Lohnabrechnung

Fitnessstudio Lohnabrechnung 2026: Praxisratgeber

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fitnessstudios beschäftigen Trainer, Rezeptionisten und Reinigungskräfte oft in unterschiedlichen Beschäftigungsformen. Die Lohnabrechnung muss dabei Minijobs, Teilzeit, Sozialversicherungspflicht und die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit korrekt abbilden. Dieser Ratgeber zeigt, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie Sie Fehler bei Lohnsteuer, Meldungen und Betriebsprüfungen vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Fitnessstudios müssen bei der Lohnabrechnung für Trainer, Rezeptionisten und Aushilfen Minijob-Grenzen, Sozialversicherungspflicht, Lohnsteuer und Scheinselbstständigkeit beachten. Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG, korrekte Meldungen an Krankenkassen und die richtige Behandlung von Sachbezügen wie kostenlosen Mitgliedschaften sind zentral. Bei Betriebsprüfungen durch Rentenversicherung oder Finanzamt drohen bei Fehlern Nachzahlungen und Bußgelder.

Lohnabrechnung im Fitnessstudio: Welche Besonderheiten gelten?

Fitnessstudios beschäftigen eine Vielzahl unterschiedlicher Mitarbeiter: Festangestellte Trainer, geringfügig Beschäftigte an der Rezeption, Honorarkräfte für Kurse, Azubis und häufig Werkstudenten. Diese personelle Vielfalt macht die Lohnabrechnung komplex. Jede Beschäftigungsform unterliegt eigenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, die der Arbeitgeber korrekt anwenden muss.

Besonders kritisch ist die Abgrenzung zwischen selbstständigen Trainern und abhängig Beschäftigten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob Honorarkräfte tatsächlich selbstständig sind oder ob Scheinselbstständigkeit vorliegt. Die Folgen einer Fehleinschätzung: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über Jahre hinweg — für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Typische Beschäftigungsformen im Fitnessstudio

Vollzeittrainer (sozialversicherungspflichtig), Minijobber Rezeption/Reinigung (450-€-Basis, ab 2025: 538 €), Aushilfen für Events, freie Kursleiter (Honorarbasis), Werkstudenten (max. 20 h/Woche während Vorlesungszeit), Praktikanten und Azubis (Sport-/Fitnesskaufmann). Jede Gruppe erfordert eine eigene Behandlung in der Lohnabrechnung.

Pflichten des Arbeitgebers nach § 28f SGB IV

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Lohnabrechnungen monatlich zu erstellen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu berechnen und fristgerecht abzuführen. Die Meldungen an die Krankenkassen (DEÜV) müssen elektronisch erfolgen. Verstöße gegen die Meldepflichten können Bußgelder nach § 111 SGB IV nach sich ziehen — bis zu 25.000 Euro bei vorsätzlichen Verstößen.

Anstellung oder Selbstständigkeit: Wie Sie Scheinselbstständigkeit vermeiden

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist im Fitnessbereich besonders fehleranfällig. Entscheidend sind die Kriterien aus § 7 Abs. 1 SGB IV: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit sowie die Eingliederung in die betriebliche Organisation.

Kriterien für abhängige Beschäftigung

  • Weisungsgebundenheit: Der Trainer muss zu festen Zeiten erscheinen, darf keine Vertretung selbst organisieren und erhält inhaltliche Vorgaben zum Kursablauf.
  • Eingliederung: Der Trainer wird im Kursplan geführt, nutzt ausschließlich Studio-Equipment und trägt Studio-Kleidung.
  • Vergütung: Festes Stundenhonorar ohne unternehmerisches Risiko, keine Investition in eigenes Equipment.
  • Persönliche Leistungserbringung: Keine Möglichkeit, Aufträge an Dritte weiterzugeben oder sich vertreten zu lassen.
  • Dauer und Umfang: Regelmäßige, dauerhafte Tätigkeit über Monate oder Jahre.

Praxis-Risiko: Nachzahlung bei Scheinselbstständigkeit

Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit fest, werden Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Bei einem Trainer mit 2.000 € monatlichem Honorar summiert sich die Nachforderung schnell auf über 35.000 €. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat nach § 24 SGB IV.

„Viele Fitnessstudios unterschätzen das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Wer freie Trainer beschäftigt, sollte unbedingt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das schafft Rechtssicherheit, bevor hohe Nachforderungen drohen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Arbeitgeber und Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Die Behörde prüft anhand der tatsächlichen Vertragsgestaltung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Bescheid bindet alle Sozialversicherungsträger und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Das Verfahren ist kostenfrei und sollte vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

Minijobs und Teilzeitkräfte: Welche Regelungen sind zu beachten?

Fitnessstudios setzen häufig Minijobber ein — an der Rezeption, für Reinigungs- und Serviceaufgaben oder als Aushilfen. Seit Januar 2025 liegt die Minijob-Grenze bei 538 Euro monatlich (angepasst an den Mindestlohn von 12,82 € bei ca. 42 Stunden). Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten pauschale Abgaben durch den Arbeitgeber.

Abgaben für gewerbliche Minijobs

  • Pauschalsteuer: 2 % (optional)
  • Rentenversicherung: 15 % (Arbeitgeber)
  • Krankenversicherung: 13 % (Arbeitgeber)
  • Umlage U1 (Krankheit): ca. 1,0 %
  • Umlage U2 (Mutterschaft): ca. 0,19 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 %

Besonderheiten für den Arbeitnehmer

  • Rentenversicherung: Pflichtversichert mit 3,6 % Eigenanteil (kann sich befreien lassen)
  • Kranken-/Pflegeversicherung: Beitragsfrei über Minijob
  • Lohnsteuer: Nur wenn Arbeitgeber nicht pauschal versteuert
  • Freibetrag: Keine Lohnsteuer bei Steuerklasse I bis 538 €

Mehrfachbeschäftigung und Zusammenrechnung

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig aus, werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 538 Euro, ist die erste Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber des ersten Minijobs muss dann reguläre Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bestehende Minijobs beim neuen Arbeitgeber anzugeben.

Praxis-Tipp: Minijob-Zentrale

Alle gewerblichen Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angemeldet werden. Die Zentrale zieht die pauschalen Abgaben ein und leitet sie an die zuständigen Träger weiter. Die Anmeldung erfolgt über das DEÜV-Verfahren elektronisch.

Teilzeitkräfte: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Sobald das monatliche Entgelt 538 Euro übersteigt und eine regelmäßige Beschäftigung vorliegt, besteht volle Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Für 2026 gelten folgende Beitragssätze: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Krankenversicherung 14,6 % (zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag, Durchschnitt ca. 1,7 %), Pflegeversicherung 3,4 % (zzgl. 0,6 % Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren).

Lohnsteuer und Sozialversicherung für Fitnesstrainer: Was muss abgeführt werden?

Festangestellte Fitnesstrainer unterliegen der vollen Lohnsteuerpflicht und Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) einzubehalten und bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls monatlich fällig und an die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle entrichtet.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Seit 2013 erfolgt der Lohnsteuerabzug ausschließlich elektronisch. Der Arbeitgeber ruft über die Lohnsoftware die ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Diese enthalten: Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale, Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge. Der Arbeitnehmer muss lediglich seine Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen.

Steuerklasse Typischer Anwendungsfall Besonderheit
I Ledig, geschieden, verwitwet Grundfreibetrag 2026: 11.784 €
II Alleinerziehend mit Kind im Haushalt Entlastungsbetrag: 4.260 € (+ 240 € je weiterem Kind)
III Verheiratet, höheres Einkommen Günstiger Splittingtarif, Partner Steuerklasse V
IV Verheiratet, ähnliche Einkommen Beide Partner Steuerklasse IV, ggf. mit Faktor
V Verheiratet, geringeres Einkommen Höherer Lohnsteuerabzug, Ausgleich über Jahressteuererklärung
VI Zweites oder weiteres Dienstverhältnis Kein Grundfreibetrag, hoher Steuerabzug

Sozialversicherungsbeiträge: Aufteilung und Fälligkeit

Die Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen — mit Ausnahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung, der seit 2019 paritätisch geteilt wird. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn ein und führt zusammen mit dem Arbeitgeberanteil die Gesamtsumme an die Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Die Fälligkeit ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats, für den die Beiträge geschuldet werden.

18,6 %

Rentenversicherung (je 9,3 %)

14,6 %

Krankenversicherung (+ Zusatzbeitrag)

3,4 %

Pflegeversicherung (+ 0,6 % Kinderlose)

2,6 %

Arbeitslosenversicherung (je 1,3 %)

„Verspätete Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge führt automatisch zu Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat. Bei größeren Studios mit 20 Mitarbeitern summiert sich das schnell auf mehrere hundert Euro. Eine zuverlässige Lohnsoftware mit automatischer Fälligkeitserinnerung ist daher unerlässlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Aufzeichnungspflichten und Betriebsprüfung: Was müssen Fitnessstudios dokumentieren?

Arbeitgeber sind nach § 28f SGB IV verpflichtet, alle abrechnungsrelevanten Unterlagen für die Dauer der Beschäftigung, mindestens jedoch bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren. In der Praxis bedeutet das eine Aufbewahrungsfrist von mindestens sechs Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen erstellt wurden — analog zu den steuerlichen Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO.

Pflichtunterlagen für die Lohnabrechnung

  • Arbeitsverträge, Änderungsvereinbarungen, Aufhebungsverträge
  • Lohnabrechnungen (elektronisch oder Papier) für jeden Abrechnungszeitraum
  • Arbeitszeitnachweise (seit 13.09.2022 verpflichtend nach EuGH-Urteil und BAG)
  • Jahresmeldungen und Beitragsnachweise an die Sozialversicherungsträger
  • Lohnsteuer-Anmeldungen (monatlich oder vierteljährlich ans Finanzamt)
  • Bescheinigungen über Minijobs, Kurzarbeit, Elternzeit etc.
  • Nachweise über vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge
  • Unterlagen zu Lohnpfändungen, Abtretungen, Vorauszahlungen
  • Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen
  • Unfallmeldungen an die Berufsgenossenschaft

Arbeitszeiterfassung: Pflicht seit 2022

Nach dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18) und der Konkretisierung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Dies gilt auch für Fitnessstudios. Die Erfassung muss die gesamte Arbeitszeit umfassen — Beginn, Ende und Dauer. Elektronische Zeiterfassungssysteme, Excel-Listen oder handschriftliche Stundenzettel sind zulässig, solange sie manipulationssicher und nachvollziehbar sind.

Risiko bei fehlender Zeiterfassung

Fehlt ein Arbeitszeiterfassungssystem, drohen nicht nur Bußgelder nach dem Arbeitszeitgesetz (bis 30.000 €), sondern auch Nachteile bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung und des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Zudem können Arbeitnehmer Überstundenvergütung einklagen — ohne ordentliche Zeiterfassung liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.

Betriebsprüfungen: Was prüfen Rentenversicherung und Zoll?

Die Deutsche Rentenversicherung führt regelmäßig Betriebsprüfungen durch (§ 28p SGB IV), in der Regel alle vier Jahre. Geprüft werden: korrekte Beitragsberechnung, Meldungen an die Sozialversicherung, Statusfeststellungen (Scheinselbstständigkeit), Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen, Aufzeichnungspflichten. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft zusätzlich die Einhaltung des Mindestlohns, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit. Beide Prüfungen können unangemeldet erfolgen.

Wer die Lohnabrechnung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dessen Fachkenntnis und Haftung. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden zugelassene Steuerberater mit moderner Software — so bleibt die Lohnabrechnung rechtssicher, aktuell und transparent nachvollziehbar.

Besondere Vergütungsformen: Wie werden Sachbezüge und Benefits behandelt?

Fitnessstudios gewähren ihren Mitarbeitern häufig besondere Leistungen: kostenlose Mitgliedschaften, Nutzung der Geräte und Kurse, vergünstigte Getränke, Parkplätze oder Dienstwagen. Diese Sachbezüge unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht und Sozialversicherungspflicht, da sie als geldwerter Vorteil gelten. Es gibt jedoch Freibeträge und Pauschalierungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber kennen sollten.

Sachbezugsfreigrenze: 50 Euro monatlich

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei (Stand 2026). Diese Freigrenze gilt nicht als Freibetrag, sondern als echte Grenze: Überschreitet der Sachbezug auch nur einen Cent, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Mehrere Sachbezüge im selben Monat werden zusammengerechnet.

Beispiele für steuerfreie Sachbezüge (bis 50 €/Monat)

  • Fitnessstudio-Mitgliedschaft für Mitarbeiter (eigenes Studio oder extern)
  • Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine (nicht in Bargeld tauschbar)
  • Jobticket für ÖPNV (zusätzlich zum Arbeitslohn)
  • Internetpauschale für berufliche Zwecke
  • Waren- oder Dienstleistungsgutscheine

Nicht begünstigt (immer steuerpflichtig)

  • Geldleistungen oder Bargeltersatz (z. B. Auszahlung statt Gutschein)
  • Gehaltsumwandlung (Verzicht auf Barlohn zugunsten Sachbezug)
  • Sachbezüge über 50 € pro Monat (dann voller Betrag steuerpflichtig)
  • Zusätzliche Urlaubstage als Vergütung
  • Reine Aufmerksamkeiten (unter 60 € zu persönlichem Anlass, eigenständig steuerfrei)

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG

Für Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 30 % erheben (§ 37b EStG). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Pauschalsteuer) und ggf. Kirchensteuer. Die pauschale Lohnsteuer befreit jedoch nicht von der Sozialversicherungspflicht — der geldwerte Vorteil bleibt beitragspflichtig. Die Pauschalierung ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Steuerlast übernehmen möchte, ohne den Nettolohn des Arbeitnehmers zu schmälern.

Praxis-Tipp: Gutscheine statt Bargeld

Wer Mitarbeitern eine monatliche Gehaltserhöhung von 50 Euro gewähren möchte, zahlt darauf rund 40 % Lohnnebenkosten (Sozialversicherung + Lohnsteuer). Ein Sachbezug in Form eines Gutscheins bis 50 € bleibt hingegen steuer- und beitragsfrei — das spart dem Arbeitgeber rund 20 € Lohnnebenkosten pro Mitarbeiter und Monat.

Kostenlose Mitgliedschaft: Bewertung und Versteuerung

Gewährt ein Fitnessstudio seinen Mitarbeitern eine kostenlose Mitgliedschaft im eigenen Studio, ist der übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) als geldwerter Vorteil anzusetzen. Bei einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von 60 Euro übersteigt der Sachbezug die Freigrenze von 50 Euro — der gesamte Betrag (nicht nur die Differenz) wird steuer- und sozialversicherungspflichtig. Liegt die Mitgliedschaft bei 49 Euro, bleibt sie vollständig steuerfrei.

Eine Alternative: Gewährung der Mitgliedschaft im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Arbeitgeber können bis zu 600 Euro jährlich für zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei gewähren. Voraussetzung: Die Maßnahme muss den Anforderungen des § 20 SGB V entsprechen (Primärprävention). Reine Mitgliedschaften fallen meist nicht darunter, aber spezielle Präventionskurse (Rückenschule, Stressmanagement) können angerechnet werden.

„Die 50-Euro-Grenze ist eine echte Grenze, kein Freibetrag. Wer als Studio-Betreiber seinen Mitarbeitern eine kostenlose Premium-Mitgliedschaft im Wert von 70 Euro gewährt, muss den vollen Betrag versteuern. Cleverer ist es, die Mitgliedschaft auf genau 50 Euro zu deckeln oder gezielt auf die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG auszuweichen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Lohnsoftware und digitale Prozesse: Welche Lösungen eignen sich für Fitnessstudios?

Die Lohnabrechnung in Fitnessstudios erfordert aufgrund der Beschäftigungsvielfalt eine leistungsfähige Software. Moderne Lohnsoftware muss in der Lage sein, Minijobs, Teilzeit, Vollzeit, Werkstudenten und freie Mitarbeiter parallel zu verwalten, ELStAM-Daten elektronisch abzurufen, Beitragsnachweise automatisch zu erstellen und DEÜV-Meldungen zu erzeugen. Hinzu kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die idealerweise direkt in die Lohnabrechnung integriert wird.

Anforderungen an eine professionelle Lohnsoftware

  • ELStAM-Schnittstelle: Automatischer Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern
  • DEÜV-Meldungen: Elektronische Meldungen an die Sozialversicherungsträger (An-, Ab-, Jahresmeldungen)
  • Beitragsnachweise: Automatische Berechnung und Übermittlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen
  • Lohnsteuer-Anmeldung: Direkte Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt via ELSTER
  • Arbeitszeiterfassung: Integration von Zeiterfassungssystemen oder eigene Zeiterfassungsmodule
  • Minijob-Zentrale: Automatische Abrechnung und Meldung von Minijobbern
  • Betriebsprüfung: Prüfbare, unveränderbare Aufzeichnungen für Rentenversicherung und Zoll
  • Datev-Schnittstelle: Export der Lohndaten für den Steuerberater oder das Rechnungswesen

Inhouse-Abrechnung oder Steuerberater?

Kleine Studios mit weniger als 10 Mitarbeitern können die Lohnabrechnung mit cloudbasierten Standardlösungen (z. B. Lexoffice, sevDesk, DATEV Lohn & Gehalt) selbst durchführen. Ab einer gewissen Größe oder bei komplexen Beschäftigungsverhältnissen empfiehlt sich die Auslagerung an einen Steuerberater. Der Vorteil: Der Steuerberater haftet für die Richtigkeit der Abrechnung, übernimmt die Kommunikation mit Behörden und hält alle Fristen ein.

Inhouse-Lösung

Geeignet für Studios bis 10 Mitarbeiter mit einfachen Beschäftigungsverhältnissen. Monatliche Kosten ab 10 € pro Mitarbeiter. Erfordert laufende Schulung und Einarbeitung in Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Volle Kontrolle, aber auch volles Haftungsrisiko bei Fehlern.

Steuerberater (klassisch)

Steuerberater vor Ort übernimmt Lohnabrechnung, Meldungen, Fristenkontrolle. Kosten: 15–35 € pro Mitarbeiter und Monat. Haftung liegt beim Steuerberater. Persönlicher Ansprechpartner, aber oft längere Wartezeiten und intransparente Preise.

Digitale Steuerberater-Plattform

Kombination aus Steuerberater-Qualität und Software-Effizienz. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten. Der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet — koordiniert durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.

Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung

Die Lohndaten müssen in die Finanzbuchhaltung übernommen werden. Moderne Lohnsoftware bietet DATEV-Schnittstellen, mit denen Lohnkonten, Personalaufwandskonten und Verbindlichkeiten automatisch in die Buchhaltung exportiert werden. Das spart Zeit und vermeidet Fehler. Wer die Buchhaltung durch einen Steuerberater erledigen lässt, sollte sicherstellen, dass Lohnsoftware und Buchhaltungssoftware kompatibel sind.

Praxis-Tipp: Lohnabrechnung und Jahresabschluss aus einer Hand

Fitnessstudios, die sowohl Lohnabrechnung als auch Jahresabschluss auslagern möchten, profitieren von integrierten Lösungen. OnlineBilanz.de koordiniert die Steuerberater-Leistungen digital: Lohnabrechnung, Buchhaltung und Jahresabschluss werden zentral gesteuert, transparent abgerechnet und von zugelassenen Steuerberatern erstellt. Das spart Abstimmungsaufwand und reduziert Schnittstellenfehler.

Häufige Fehler in der Lohnabrechnung: Was Fitnessstudios unbedingt vermeiden sollten

Fehler in der Lohnabrechnung sind teuer und zeitaufwändig. Sie führen zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Fitnessstudios sind besonders fehleranfällig, weil sie viele unterschiedliche Beschäftigungsformen parallel verwalten müssen.

Fehler 1: Scheinselbstständigkeit nicht erkannt

Viele Studios behandeln Trainer als freie Mitarbeiter, obwohl diese tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Die Folge: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre rückwirkend, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat. Bei Vorsatz droht zudem eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Fehler 2: Minijob-Grenze überschritten

Überschreitet ein Minijobber durch Mehrarbeit, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die Verdienstgrenze von 538 Euro (2026), wird die Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss die Differenz zwischen pauschalen Minijob-Beiträgen und regulären Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen. Die Grenze gilt auch im Jahresdurchschnitt: Gelegentliche Überschreitungen sind zulässig, wenn die Jahresgrenze von 6.456 Euro (12 × 538 €) nicht überschritten wird.

Vorsicht bei kurzfristigen Überschreitungen

Ein Minijobber darf die 538-Euro-Grenze in einzelnen Monaten überschreiten, sofern die Überschreitung nur gelegentlich erfolgt und die Jahresgrenze von 6.456 Euro nicht überschritten wird. Sobald jedoch absehbar ist, dass der Verdienst dauerhaft über 538 Euro liegt, ist eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzumelden — rückwirkend ab dem Monat der ersten Überschreitung.

Fehler 3: Verspätete Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung

Die Lohnsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen, die Sozialversicherungsbeiträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Krankenkasse. Verspätete Zahlungen führen zu Säumniszuschlägen: 1 % der rückständigen Summe pro Monat bei der Sozialversicherung (§ 24 SGB IV), 1 % pro Monat bei der Lohnsteuer (§ 240 AO). Bei einem monatlichen Lohnsteuervolumen von 5.000 Euro entspricht das 50 € Säumniszuschlag pro Monat Verspätung.

Fehler 4: Fehlende Arbeitszeiterfassung

Seit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit systematisch zu erfassen. Fehlt ein solches System, drohen Bußgelder nach dem Arbeitszeitgesetz (bis 30.000 €). Zudem liegt bei Streitigkeiten über Überstunden die Beweislast beim Arbeitgeber — ohne ordentliche Zeiterfassung ist ein solcher Nachweis praktisch unmöglich.

Fehler 5: Sachbezüge falsch bewertet

Kostenlose Mitgliedschaften, Getränke, Parkplätze — all das sind geldwerte Vorteile, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Viele Studios übersehen diese Pflicht oder bewerten die Sachbezüge falsch. Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass Sachbezüge nicht oder zu niedrig versteuert wurden, drohen Nachforderungen für mehrere Jahre — inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

„Die häufigsten Fehler entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unwissenheit. Wer die Lohnabrechnung selbst macht, sollte sich kontinuierlich fortbilden und bei Unsicherheiten lieber einmal mehr beim Steuerberater nachfragen. Nachzahlungen nach Betriebsprüfungen sind deutlich teurer als eine professionelle Beratung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Statusfeststellung für alle freien Mitarbeiter durchführen (§ 7a SGB IV)
  • Minijob-Grenzen monatlich und jährlich überwachen
  • Arbeitszeiterfassung systematisch und manipulationssicher führen
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung fristgerecht abführen (Fälligkeitskalender!)
  • Sachbezüge vollständig erfassen und korrekt bewerten (50-€-Grenze beachten)
  • ELStAM-Daten bei jedem Lohnlauf aktuell abrufen
  • Beitragsnachweise und DEÜV-Meldungen fristgerecht abgeben
  • Unterlagen mindestens sechs Jahre aufbewahren (digital oder Papier)
  • Bei Unsicherheiten: Steuerberater oder spezialisierte Plattformen wie OnlineBilanz.de hinzuziehen

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für nebenberufliche Trainer auf Honorarbasis eine Betriebsnummer beantragen?

Ja, sobald Sie erstmals einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder Minijobs anmelden, benötigen Sie eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit. Auch für geringfügig Beschäftigte ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich, wofür die Betriebsnummer vorausgesetzt wird. Reine Honorarkräfte auf Rechnung lösen diese Pflicht nicht aus, sofern keine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Können Fitnessstudios die Lohnabrechnung komplett selbst erledigen oder braucht man einen Steuerberater?

Grundsätzlich dürfen Sie die Lohnabrechnung selbst durchführen, sofern Sie über das nötige Fachwissen und eine zertifizierte Lohnsoftware verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Lohnbüro, da Fehler bei Meldungen, Sozialversicherung oder Lohnsteuer schnell zu Nachforderungen und Bußgeldern führen. Gerade bei gemischten Beschäftigungsformen (Minijobs, Teilzeit, Honorar) steigt die Komplexität erheblich.

Wie lange müssen Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahrt werden?

Lohnabrechnungen und Lohnkonten sind steuerlich sechs Jahre aufzubewahren (§ 147 AO). Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG müssen mindestens zwei Jahre vorgehalten werden. Sozialversicherungsrechtlich können längere Fristen gelten, etwa bei Altersteilzeit oder Rentenansprüchen. Wir empfehlen, alle lohnrelevanten Unterlagen mindestens sechs Jahre digital archiviert zu halten.

Was passiert, wenn die Minijob-Zentrale nachträglich feststellt, dass die 538-Euro-Grenze überschritten wurde?

Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (Stand 2026) überschritten, gilt der Beschäftigte rückwirkend als sozialversicherungspflichtig. Sie müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlen, zzgl. Säumniszuschlägen. Zudem drohen Bußgelder wegen fehlerhafter Meldungen. Achten Sie besonders bei schwankenden Arbeitszeiten auf die Einhaltung der Jahresverdienstgrenze (6.456 Euro p. a.).

Kann ich Trainern eine kostenlose Studiomitgliedschaft zusätzlich zum Gehalt gewähren, ohne dass Steuern anfallen?

Ja, eine kostenlose oder vergünstigte Mitgliedschaft ist als Sachbezug möglich. Bis zur Freigrenze von 50 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bleibt der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreitet der geldwerte Vorteil 50 Euro, ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Alternativ können Sie die Mitgliedschaft pauschal mit 30 % nach § 37b EStG versteuern.

Welche Rolle spielt die Unfallversicherung bei geringfügig Beschäftigten im Fitnessstudio?

Auch Minijobber sind über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) abgesichert. Sie als Arbeitgeber müssen sie bei der zuständigen BG anmelden – in der Regel bei der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). Die Beiträge tragen Sie allein; die Höhe richtet sich nach der Lohnsumme und der Gefahrenklasse. Unfälle während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg sind grundsätzlich versichert.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Sozialgesetzbuch IV (SGB IV), Mindestlohngesetz (MiLoG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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