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Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFitnessstudio gründen

Fitnessstudio gründen 2026: Rechtsform, Bilanz & Steuern

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer ein Fitnessstudio gründen möchte, steht vor grundlegenden Entscheidungen zu Rechtsform, Buchführung und steuerlicher Einordnung. Die Wahl zwischen Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH beeinflusst Haftung, Steuerlast und Compliance-Aufwand erheblich. Dabei spielen nicht nur die laufenden Buchführungspflichten eine Rolle, sondern auch die korrekte steuerliche Erfassung des Studiobetriebs gegenüber dem Finanzamt. Dieser Artikel erläutert die handels- und steuerrechtlichen Pflichten für Fitnessstudio-Gründer im Jahr 2026 – von der Rechtsformwahl über Bilanzierung bis zur fristgerechten Offenlegung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Gründung eines Fitnessstudios erfordert die Wahl einer geeigneten Rechtsform (Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH), wobei Kapitalgesellschaften umfassende Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten nach HGB auslösen. Steuerlich wird ein Fitnessstudio als Gewerbebetrieb behandelt und unterliegt Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Besondere Bilanzierungsfragen ergeben sich bei Mitgliedsbeiträgen, Anlagevermögen und langfristigen Verträgen.

Welche Rechtsform eignet sich für die Gründung eines Fitnessstudios?

Die Wahl der Rechtsform ist bei der Gründung eines Fitnessstudios eine strategische Entscheidung mit erheblichen steuerlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen. In der Praxis dominieren drei Rechtsformen: die GmbH (§ 13 GmbHG), die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG sowie die GmbH & Co. KG. Jede Rechtsform bietet unterschiedliche Vorteile hinsichtlich Haftungsbeschränkung, Kapitalanforderungen und buchhalterischer Pflichten.

GmbH als häufigste Wahl für Fitnessstudios

Die GmbH ist aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) besonders attraktiv für Fitnessstudio-Gründer. Das Mindestkapital beträgt 25.000 Euro, wovon mindestens 12.500 Euro bei Gründung eingezahlt werden müssen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH ist buchführungspflichtig nach § 238 HGB und muss einen Jahresabschluss gemäß § 242 HGB aufstellen. Für Fitnessstudios mit höherem Investitionsbedarf – etwa durch Geräteausstattung, Umbaumaßnahmen oder Franchisegebühren – ist die GmbH die Standard-Rechtsform.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Viele Fitnessstudio-Gründer starten zunächst mit einer UG (haftungsbeschränkt), um das geringere Stammkapital von mindestens 1 Euro zu nutzen. Allerdings besteht nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine Thesaurierungspflicht von 25 % des Jahresüberschusses, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht. Spätestens bei Finanzierungsrunden oder Franchiseverträgen wird häufig die Umwandlung in eine reguläre GmbH erforderlich.

GmbH

Stammkapital 25.000 Euro, volle Haftungsbeschränkung, höhere Bonität bei Banken und Vermietern, keine Thesaurierungspflicht.

UG (haftungsbeschränkt)

Stammkapital ab 1 Euro, Haftungsbeschränkung wie GmbH, Thesaurierungspflicht 25 % p.a., oft geringere Akzeptanz bei Finanzierungspartnern.

Die GmbH & Co. KG wird seltener gewählt, ist aber interessant, wenn mehrere Gesellschafter unterschiedliche Funktionen übernehmen (z. B. Komplementär-GmbH für Geschäftsführung, Kommanditisten als Kapitalgeber). Die Publizitäts- und Offenlegungspflichten richten sich nach § 264a HGB, wenn die KG kapitalmarktorientiert ist oder bestimmte Größenkriterien nach § 267 HGB erfüllt.

Wie wird ein Fitnessstudio steuerlich eingeordnet?

Fitnessstudios sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmen im Sinne des § 15 EStG. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG. Die Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich bei der GmbH aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist die Abgrenzung zwischen verschiedenen Umsatzarten: Mitgliedsbeiträge, Personal Training, Kursgebühren, Getränke- und Supplementverkauf sowie gegebenenfalls Wellness- oder Physiotherapie-Leistungen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen

Die umsatzsteuerliche Behandlung ist differenziert: Mitgliedsbeiträge für die reine Geräte- und Flächennutzung unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Sportliche Kurse können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei sein, wenn sie von anerkannten Sporteinrichtungen oder Sportvereinen erbracht werden – dies trifft auf kommerzielle Fitnessstudios in der Regel jedoch nicht zu. Der Verkauf von Getränken und Nahrungsergänzungsmitteln unterliegt je nach Produktart dem ermäßigten Steuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %).

Leistung Umsatzsteuer Rechtsgrundlage
Mitgliedsbeiträge (Training, Geräte) 19 % § 12 Abs. 1 UStG
Personal Training (kommerziell) 19 % § 12 Abs. 1 UStG
Getränkeverkauf (z. B. Wasser) 7 % (Lebensmittel) § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Supplements (Nahrungsergänzung) 7 % oder 19 % Je nach Produktart
Physiotherapie (Heilbehandlung) 0 % (steuerfrei) § 4 Nr. 14 UStG (bei Vorliegen der Voraussetzungen)

Achtung

Achtung Betriebsprüfung: Die Finanzverwaltung prüft bei Fitnessstudios regelmäßig die korrekte Zuordnung von Umsätzen. Werden Physiotherapie- oder Präventionsleistungen erbracht, sind die strengen Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG (Heilbehandlung durch anerkannte Therapeuten) einzuhalten. Andernfalls drohen Nachforderungen mit Zinsen nach § 233a AO.

„Viele Fitnessstudio-Gründer unterschätzen die umsatzsteuerliche Komplexität. Besonders bei Kombi-Angeboten – etwa Mitgliedschaft plus Getränke-Flatrate oder inkludierte Kurse – ist die korrekte Aufteilung der Bemessungsgrundlagen entscheidend. Hier lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung, um spätere Betriebsprüfungen ohne Risiko zu bestehen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Buchführungspflichten gelten für ein Fitnessstudio als GmbH?

Als GmbH ist ein Fitnessstudio unabhängig von Umsatz und Gewinn buchführungspflichtig nach § 238 HGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 PublG. Die Pflicht zur doppelten Buchführung besteht ab Eintragung ins Handelsregister. Zusätzlich muss zum Abschlussstichtag (in der Regel 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025) ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden (§ 242 Abs. 3 HGB). Kleine GmbHs im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen profitieren, mittelgroße und große GmbHs unterliegen erweiterten Publizitätspflichten.

Größenklassen und deren Auswirkungen (Stand 2026)

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach § 267 HGB. Für Fitnessstudios sind folgende Schwellenwerte maßgeblich (Stand 2026):

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Durchschnitt)
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Kleine GmbHs dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen und sind nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB). Mittelgroße und große GmbHs hingegen müssen den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 HGB) und einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dabei ist zu beachten, dass die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers klaren gesetzlichen Vorgaben folgt und rechtzeitig vor Beginn der Prüfung erfolgen muss.

  • Laufende Buchführung nach § 238 HGB (alle Geschäftsvorfälle zeitnah und vollständig erfassen)
  • Inventur zum Abschlussstichtag (§ 240 HGB): Geräte, Vorräte (Supplements, Getränke), Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen
  • Jahresabschluss erstellen: Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB), ggf. Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung innerhalb von 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) bzw. 11 Monaten (kleine GmbH) nach § 42a GmbHG
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Abschlussstichtag (§ 325 HGB)

Hinweis

Digitale Steuerberater-Leistung: Die Erstellung eines HGB-konformen Jahresabschlusses erfordert Fachkenntnis in Bilanzierung, Bewertung (§§ 252 ff. HGB) und Offenlegung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – koordiniert durch Servet Gündogan und unser Büroteam, fachlich verantwortet und unterzeichnet durch zugelassene Steuerberater.

Wie erfolgt die Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses?

Nach Erstellung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer oder einen beauftragten Steuerberater muss dieser gemäß § 42a GmbHG von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen: Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten, also bis zum 30.11.2026, feststellen. Mittelgroße und große GmbHs haben nur 8 Monate Zeit, also bis zum 31.08.2026.

Feststellungsprozess nach § 42a GmbHG

Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss in der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss protokolliert werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach Aufstellung den Gesellschaftern vorzulegen (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Wird die Feststellungsfrist versäumt, gilt der Jahresabschluss als festgestellt, wenn alle Gesellschafter mit der Nichtfeststellung einverstanden sind oder innerhalb einer angemessenen Frist keinen Widerspruch einlegen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Diese Fiktion ist jedoch mit Risiken verbunden und sollte vermieden werden.

Achtung

Fristversäumnis und Folgen: Wird die Feststellungsfrist des § 42a GmbHG versäumt, kann dies Haftungsrisiken für den Geschäftsführer auslösen. Zudem beginnt die Offenlegungsfrist erst mit Feststellung zu laufen. Eine verspätete Feststellung führt automatisch zu einer Verschiebung der Offenlegungsfrist – und erhöht das Risiko eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach Feststellung muss der Jahresabschluss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung also bis spätestens 31.12.2026 erfolgen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – der Bundesanzeiger ist nur noch für die Veröffentlichung zuständig, nicht mehr für die Einreichung.

Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Kleine GmbHs können nach § 326 HGB von Erleichterungen Gebrauch machen und eine verkürzte Bilanz sowie eine verkürzte GuV offenlegen. Der Anhang ist für kleine Kapitalgesellschaften nur offenlegungspflichtig, wenn er freiwillig erstellt wurde.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Geschäftsführer von Fitnessstudios die Feststellungsfristen unterschätzen. Gerade in der Hochsaison – etwa zwischen Januar und März – ist die Zeit knapp. Wir empfehlen, den Jahresabschluss bereits im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag zu beauftragen, damit Feststellung und Offenlegung rechtzeitig erfolgen können.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Sanktionen drohen bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung?

Die verspätete oder unterlassene Offenlegung des Jahresabschlusses ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt regelmäßig Prüfungen durch und leitet bei festgestellten Verstößen Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Fristüberschreitung, der Größe der Gesellschaft und dem Verschulden des Geschäftsführers.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert, ob Kapitalgesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nachgekommen sind. Wird eine Fristüberschreitung festgestellt, ergeht ein Anhörungsschreiben an den Geschäftsführer. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist (in der Regel 6 Wochen) Stellung zu nehmen oder die Offenlegung nachzuholen. Erfolgt keine fristgerechte Offenlegung, wird ein Ordnungsgeldbescheid erlassen. Dieser richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen den Geschäftsführer (§ 335 Abs. 1 HGB).

Fristüberschreitung Typisches Ordnungsgeld (klein) Typisches Ordnungsgeld (mittel/groß)
Bis 3 Monate 500 – 1.500 € 1.500 – 3.000 €
3 bis 6 Monate 1.500 – 3.000 € 3.000 – 6.000 €
6 bis 12 Monate 3.000 – 6.000 € 6.000 – 12.000 €
Über 12 Monate 6.000 – 12.000 € 12.000 – 25.000 €

Das Ordnungsgeld kann auch gegen den Geschäftsführer persönlich verhängt werden, wenn dieser schuldhaft die Offenlegung unterlassen hat. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer auch dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gegen den Ordnungsgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB i. V. m. § 66 OWiG). Der Einspruch ist beim Bundesamt für Justiz einzulegen und muss begründet werden.

Achtung

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB kann gegen die GmbH und zusätzlich gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden. Geschäftsführer von Fitnessstudios sollten daher unbedingt die Offenlegungsfristen einhalten oder die Erstellung und Offenlegung an einen Steuerberater delegieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Weitere Rechtsfolgen bei Offenlegungsverstößen

Neben dem Ordnungsgeld können weitere Rechtsfolgen eintreten: Banken, Lieferanten und Franchisegeber prüfen regelmäßig die Offenlegung im Unternehmensregister. Fehlende oder verspätete Offenlegungen können als Bonitätssignal gewertet werden und zu Kreditkündigungen, Lieferstopps oder Vertragskündigungen führen. Zudem kann die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht in Insolvenzverfahren als Indiz für eine pflichtwidrige Geschäftsführung gewertet werden (§ 64 GmbHG).

Welche besonderen Bilanzierungsfragen stellen sich bei Fitnessstudios?

Fitnessstudios weisen einige Besonderheiten in der Bilanzierung auf, die in der Praxis häufig zu Fragen führen. Dazu gehören insbesondere die Behandlung von Trainingsgeräten, Mitgliedsbeiträgen, Franchisegebühren, Miet- und Leasingverhältnissen sowie die Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Die korrekte Bilanzierung ist entscheidend für die Aussagekraft des Jahresabschlusses und die steuerliche Gewinnermittlung.

Anlagevermögen: Trainingsgeräte und Einrichtung

Trainingsgeräte (Kraftgeräte, Cardio-Geräte, Freihanteln etc.) sind als Sachanlagen zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die amtliche AfA-Tabelle sieht für Sportgeräte in der Regel eine Nutzungsdauer von 7 bis 10 Jahren vor. In der Praxis ist jedoch zu berücksichtigen, dass hochfrequentierte Geräte (z. B. Laufbänder) einer stärkeren Abnutzung unterliegen und eine kürzere Nutzungsdauer angemessen sein kann. Die Abschreibung erfolgt linear nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Alternativ kann für GWG zwischen 250 Euro und 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre abgeschrieben wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Diese Wahlrechte sind für Fitnessstudios mit vielen kleineren Anschaffungen (Hanteln, Matten, kleinere Geräte) von erheblicher steuerlicher Bedeutung.

Umsatzabgrenzung: Mitgliedsbeiträge und Vorauszahlungen

Fitnessstudios erhalten häufig Mitgliedsbeiträge im Voraus, etwa für Jahresverträge oder Halbjahresverträge. Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Umsatzerlöse erst dann erfasst werden, wenn die Leistung erbracht wurde. Erhält das Fitnessstudio am 01.11.2025 einen Jahresbeitrag für die Zeit vom 01.11.2025 bis 31.10.2026, so darf zum 31.12.2025 nur der auf die Monate November und Dezember 2025 entfallende Anteil als Umsatzerlös gebucht werden. Der Restbetrag ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB) zu passivieren.

Position Bilanzierung Rechtsgrundlage
Trainingsgeräte Aktivierung als Sachanlagen, Abschreibung über Nutzungsdauer (7-10 Jahre) § 253 Abs. 3 HGB
GWG (bis 800 € netto) Sofortabschreibung möglich § 6 Abs. 2 EStG
Mitgliedsbeiträge im Voraus Passive Rechnungsabgrenzung für zukünftige Leistungsperiode § 250 Abs. 2 HGB
Franchisegebühr (einmalig) Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand, Abschreibung über Vertragslaufzeit § 248 Abs. 2 HGB
Laufende Franchisegebühren Sofortiger Betriebsausgabenabzug § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

Franchisegebühren und Lizenzkosten

Viele Fitnessstudios operieren als Franchisenehmer (z. B. McFIT, FitX, Clever Fit). Die einmalige Franchisegebühr ist als immaterieller Vermögensgegenstand zu aktivieren (§ 248 Abs. 2 HGB) und über die Laufzeit des Franchisevertrags abzuschreiben. Laufende Franchisegebühren (z. B. monatliche Umsatzbeteiligung) sind hingegen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Hinweis

Praxis-Tipp: Die korrekte Abgrenzung von Vorauszahlungen und die Bewertung von Anlagevermögen sind zentrale Prüffelder bei Betriebsprüfungen. Eine saubere Buchführung und ein fachlich fundierter Jahresabschluss schützen vor Nachforderungen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Jahresabschlusserstellung einem Steuerberater übertragen.

„Gerade bei Franchisenehmern beobachten wir häufig Unsicherheiten in der Bilanzierung von Franchisegebühren und Marketingumlagen. Auch die Abgrenzung von Mitgliedsbeiträgen wird oft falsch gehandhabt. Eine saubere Buchführung von Anfang an spart viel Aufwand und Ärger bei Betriebsprüfungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche laufenden Compliance- und Meldepflichten bestehen für Fitnessstudio-GmbHs?

Neben der Buchführungs- und Offenlegungspflicht bestehen für Fitnessstudio-GmbHs diverse laufende Melde- und Compliance-Pflichten. Diese betreffen insbesondere die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Lohnbuchhaltung, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer sowie spezifische Pflichten im Bereich Datenschutz (DSGVO), Arbeitssicherheit und gegebenenfalls Geldwäscheprävention.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Dauerfristverlängerung

Fitnessstudios sind grundsätzlich zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet (§ 18 Abs. 2 UStG). Die Voranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats elektronisch über ELSTER übermittelt werden. Kleine Unternehmen mit einer Umsatzsteuer-Zahllast von weniger als 7.500 Euro im Vorjahr können quartalsweise abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat kann beantragt werden (§ 46 UStDV), ist jedoch mit der Zahlung einer Sondervorauszahlung verbunden.

Lohnbuchhaltung und Sozialversicherung

Fitnessstudios beschäftigen in der Regel Trainer, Servicekräfte und Verwaltungspersonal. Für alle Arbeitnehmer ist monatlich Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Zudem sind Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen zu melden und abzuführen. Die Meldungen erfolgen über das DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung). Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gelten Sonderregelungen (§ 8 SGB IV).

  • Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung (bis zum 10. des Folgemonats, § 18 Abs. 2 UStG)
  • Lohnsteuer-Anmeldung und Abführung (monatlich, § 41a EStG)
  • Sozialversicherungsmeldungen über DEÜV (monatlich)
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (quartalsweise, § 19 GewStG)
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (quartalsweise, § 37 Abs. 1 KStG)
  • Jahressteuererklärungen: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer (Abgabefrist 31.07. des Folgejahres, mit StB-Vollmacht 28.02. des übernächsten Jahres)

Datenschutz und DSGVO-Compliance

Fitnessstudios verarbeiten zahlreiche personenbezogene Daten ihrer Mitglieder (Name, Adresse, Bankverbindung, gegebenenfalls Gesundheitsdaten). Die Verarbeitung unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es besteht die Pflicht, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 DSGVO), Mitglieder über die Datenverarbeitung zu informieren (Art. 13 DSGVO) und gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Art. 37 DSGVO). Verstöße gegen die DSGVO können mit Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 DSGVO).

Achtung

DSGVO-Risiko: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten (z. B. Anamnese, Trainingsdiagnostik) ist nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt und erfordert eine ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder. Fitnessstudios sollten ihre Einwilligungserklärungen und Datenschutzhinweise regelmäßig durch einen Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen lassen.

Zusätzlich können branchenspezifische Pflichten bestehen, etwa im Bereich Arbeitssicherheit (Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter nach § 5 ASiG), Hygiene (z. B. bei Sauna- oder Wellnessbereichen) oder Geldwäscheprävention, sofern Barzahlungen über 10.000 Euro angenommen werden (§ 10 GwG).

Welche Steueroptimierungen sind für Fitnessstudios möglich?

Fitnessstudios haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Steuerlast legal zu optimieren. Dazu gehören die Nutzung von Abschreibungsmöglichkeiten, die Verlagerung von Gewinnen durch Lizenz- oder Mietverträge mit verbundenen Unternehmen, die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen sowie die gezielte Nutzung von Verlusten. Alle Gestaltungen müssen jedoch den steuerlichen Missbrauchsregeln (§ 42 AO) standhalten.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

Für geplante Investitionen in neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden (§ 7g Abs. 1 EStG). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens bis zum Ende des dem Investitionsjahr folgenden Jahres im Betrieb verbleiben. Der IAB mindert den Gewinn im Jahr der Bildung und wird bei tatsächlicher Anschaffung rückgängig gemacht. Die Regelung ist besonders attraktiv für kleinere Fitnessstudios, die in neue Trainingsgeräte investieren möchten.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren können zusätzlich zur regulären Abschreibung bis zu 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Voraussetzung: Betriebsvermögen nicht über 235.000 Euro.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter zeitweise wieder eingeführt (z. B. in den Jahren 2020/2021 coronabedingt). Aktuell (Stand 2026) ist die degressive AfA nicht verfügbar, kann aber bei künftigen Konjunkturpaketen relevant werden.

Holding-Strukturen und Lizenzmodelle

Größere Fitnessstudio-Ketten oder Franchisegeber nutzen häufig Holding-Strukturen: Eine Holding-GmbH hält die Anteile an mehreren Betriebs-GmbHs (einzelne Standorte). Gewinne können steuerneutral als Dividenden an die Holding ausgeschüttet werden (§ 8b Abs. 1 KStG: 95 % Steuerbefreiung). Die Holding kann zentrale Dienstleistungen (Marketing, IT, Buchhaltung) erbringen und durch Lizenz- oder Managementgebühren Gewinne von den Betriebs-GmbHs abziehen, was zu einer Verlagerung der Steuerlast führt. Solche Gestaltungen müssen jedoch steuerlich angemessen sein (Fremdvergleichsgrundsatz, § 1 AStG) und dürfen nicht dem Gestaltungsmissbrauch unterliegen (§ 42 AO).

Verlustverrechnung und Verlustvortrag

Viele Fitnessstudios schreiben in den ersten Jahren Verluste, insbesondere aufgrund hoher Investitionen in Ausstattung, Marketing und Miete. Diese Verluste können nach § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 1 Million Euro die sogenannte Mindestbesteuerung: Nur 60 % des übersteigenden Betrags können mit Verlustvorträgen verrechnet werden (§ 10d Abs. 2 EStG). Zudem gehen Verlustvorträge bei Anteilseignerwechseln unter bestimmten Umständen verloren (§ 8c KStG – sogenannte Mantelkaufregelung).

„Steueroptimierung ist kein Hexenwerk, erfordert aber fundierte Planung und Dokumentation. Gerade bei Investitionen lohnt es sich, frühzeitig den Steuerberater einzubinden, um Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen optimal zu nutzen. Auch die Wahl der Rechtsform und mögliche Holdingstrukturen sollten von Anfang an strategisch durchdacht werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Hinweis

Digitale Beratung: Steueroptimierung erfordert laufende Abstimmung zwischen Geschäftsführer und Steuerberater. OnlineBilanz bietet nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auf Wunsch auch steuerliche Beratung zu Investitionen, Rechtsformwahl und Holdingstrukturen – alles digital koordiniert und zu transparenten Festpreisen.

Häufig gestellte Fragen

Benötige ich für die Gründung eines Fitnessstudios eine spezielle Erlaubnis?

Für den reinen Betrieb eines Fitnessstudios ist keine besondere Erlaubnis nach § 34a GewO oder vergleichbaren Vorschriften erforderlich. Sie benötigen lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Bieten Sie jedoch zusätzlich physiotherapeutische Leistungen an, können weitere Zulassungen erforderlich sein. Auch baurechtliche Genehmigungen für Umbau oder Nutzungsänderung der Räumlichkeiten sollten vor Betriebsaufnahme geprüft werden.

Wie hoch ist das Mindestkapital für eine Fitnessstudio-GmbH?

Für eine GmbH ist gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich, bei Eintragung muss mindestens die Hälfte (12.500 Euro) eingezahlt sein. Alternativ können Sie eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits ab 1 Euro Stammkapital gründen, müssen dann aber gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 Prozent des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das volle GmbH-Kapital erreicht ist.

Kann ich ein Fitnessstudio als Kleinunternehmer nach § 19 UStG führen?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist grundsätzlich möglich, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. In der Praxis erreichen Fitnessstudios diese Grenzen jedoch meist schnell. Zudem verzichten Sie als Kleinunternehmer auf den Vorsteuerabzug aus Investitionen (Geräte, Umbau), was gerade in der Gründungsphase mit hohen Anschaffungskosten nachteilig sein kann.

Wie lange muss ich Unterlagen für mein Fitnessstudio aufbewahren?

Nach § 257 Abs. 4 HGB müssen Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte zehn Jahre aufbewahrt werden. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege sind ebenfalls zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte bzw. der Beleg entstand. Steuerrechtlich gelten gemäß § 147 Abs. 3 AO ebenfalls zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen.

Muss ich als Fitnessstudio-Betreiber Mitglied in der IHK werden?

Ja, als gewerbetreibendes Unternehmen sind Sie gemäß § 2 IHKG grundsätzlich Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer Ihres Bezirks. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Die IHK erhebt einen jährlichen Grundbeitrag sowie einen umsatz- und ertragsbezogenen Beitrag. Freiberufler sind davon ausgenommen, doch der Betrieb eines Fitnessstudios gilt eindeutig als Gewerbe und nicht als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG.

Welche Versicherungen sind für ein Fitnessstudio unverzichtbar?

Für Fitnessstudios ist eine Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar, da sie Personen- und Sachschäden abdeckt, die durch den Betrieb entstehen können. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt vor Ansprüchen aus fehlerhafter Beratung oder Kursleitung. Zusätzlich empfehlen sich eine Inhaltsversicherung für Geräte und Ausstattung, eine Betriebsunterbrechungsversicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung. Bei Anstellung von Mitarbeitern wird zudem eine Betriebliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) verpflichtend.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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