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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogFeststellungsfrist GmbH

Feststellungserklärung Frist GmbH 2026: Alle Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist für jede GmbH gesetzlich vorgeschrieben – und an klare Fristen gebunden. Wer die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG versäumt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch die Nichtigkeit späterer Beschlüsse. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen im Jahr 2026 gelten, wer für die Feststellung zuständig ist und welche Rechtsfolgen bei Versäumnis drohen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Feststellungserklärung bezeichnet die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Für kleine GmbHen gilt eine Frist von 11 Monaten, für mittelgroße und große GmbHen von 8 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro sowie die Nichtigkeit von Beschlüssen, die auf dem nicht festgestellten Jahresabschluss basieren.

Was ist die Feststellungserklärung bei der GmbH?

Die Feststellungserklärung ist ein formaler Akt der Gesellschafter einer GmbH, mit dem der Jahresabschluss rechtsverbindlich festgestellt wird. Nach § 42a Abs. 1 GmbHG müssen die Gesellschafter den vom Geschäftsführer aufgestellten Jahresabschluss innerhalb gesetzlicher Fristen feststellen – entweder in der Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Verfahren. Erst durch die Feststellung erlangt der Jahresabschluss seine rechtliche Verbindlichkeit und bildet die Grundlage für Gewinnverwendung, Offenlegung und steuerliche Veranlagung.

Die Feststellungserklärung ist dabei kein separates Dokument, sondern die protokollierte Beschlussfassung der Gesellschafter. Sie dokumentiert, dass der vorgelegte Jahresabschluss geprüft, gebilligt und für rechtsverbindlich erklärt wurde. Bei Einpersonen-GmbHs tritt der Alleingesellschafter als Organ auf, bei Mehrpersonen-GmbHs ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Praxis-Hinweis

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nicht dasselbe wie dessen Aufstellung. Der Geschäftsführer stellt auf (§ 264 Abs. 1 HGB), die Gesellschafter stellen fest (§ 42a GmbHG). Beides muss fristgerecht erfolgen – ansonsten drohen Ordnungsgelder.

Unterschied: Feststellung vs. Aufstellung

Schritt Verantwortlich Rechtsgrundlage Inhalt
Aufstellung Geschäftsführer § 264 Abs. 1 HGB Erstellung von Bilanz, GuV, Anhang
Feststellung Gesellschafter § 42a Abs. 1 GmbHG Beschlussfassung über vorgelegten Jahresabschluss
Offenlegung Geschäftsführer § 325 HGB Einreichung beim Unternehmensregister

Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses?

Die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses richtet sich nach § 42a Abs. 2 GmbHG und hängt von der Größenklasse der GmbH ab. Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB beträgt die Frist 11 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine verkürzte Frist von 8 Monaten. Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss der Jahresabschluss also bis spätestens 30.11.2026 (kleine GmbH) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große GmbH) festgestellt werden.

Diese Feststellungsfristen sind im GmbHG zwingend vorgeschrieben und können durch den Gesellschaftsvertrag nicht verlängert werden. Sie sind streng zu beachten, da ihre Überschreitung zu erheblichen Rechtsfolgen führt – von der verzögerten Offenlegung über Ordnungsgelder bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.

11

Monate Feststellungsfrist kleine GmbH

8

Monate Feststellungsfrist mittelgroß/groß

12

Monate Offenlegungsfrist § 325 HGB

Achtung Fristüberschreitung

Wird die Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG überschritten, gilt der Jahresabschluss zwar nach herrschender Meinung als kraft Gesetzes festgestellt – dies befreit jedoch nicht von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB, die das Bundesamt für Justiz bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt (500 bis 25.000 Euro).

Beispielrechnung für Geschäftsjahr 2025

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Kleine GmbH: Feststellung bis 30.11.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
  • Mittelgroße GmbH: Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
  • Große GmbH: Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026

Wer muss die Feststellung durchführen?

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 42a Abs. 1 GmbHG ausschließlich Aufgabe der Gesellschafter. Der Geschäftsführer stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 Abs. 1 HGB), legt diesen den Gesellschaftern zur Feststellung vor und veranlasst anschließend die Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB). Die Feststellung selbst ist jedoch ein Gesellschafterbeschluss, der in der Regel in einer Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Verfahren gefasst wird.

Bei einer Einpersonen-GmbH vereinfacht sich das Verfahren erheblich: Der Alleingesellschafter fasst den Feststellungsbeschluss allein. Dieser Beschluss sollte dennoch schriftlich dokumentiert werden, um im Prüfungsfall einen Nachweis führen zu können. Bei Mehrpersonen-GmbHs ist ein formaler Gesellschafterbeschluss erforderlich, der protokolliert werden muss. Die erforderliche Mehrheit richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag; sofern dieser nichts anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit nach § 47 Abs. 1 GmbHG.

„In der Praxis erleben wir oft, dass Geschäftsführer die Feststellung als reine Formsache ansehen. Tatsächlich ist die rechtzeitige, ordnungsgemäß protokollierte Gesellschafterbeschlussfassung entscheidend – nicht nur für die Einhaltung der § 42a GmbHG-Frist, sondern auch als Nachweis gegenüber Finanzamt, Banken und bei der Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Aufgabenverteilung im Überblick

Geschäftsführer

Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB), Vorlage an Gesellschafter, Veranlassung der Offenlegung (§ 325 HGB)

Gesellschafter

Feststellung des Jahresabschlusses durch Beschluss (§ 42a Abs. 1 GmbHG), Billigung oder Änderung, Gewinnverwendung

Welche Rechtsfolgen drohen bei verspäteter Feststellung?

Die Überschreitung der Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt nach herrschender Meinung dazu, dass der vom Geschäftsführer aufgestellte Jahresabschluss kraft Gesetzes als festgestellt gilt (sogenannte Feststellungsfiktion). Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Sanktionen drohen. Im Gegenteil: Die Verspätung löst eine Kette von Rechtspflichten und Risiken aus, die Geschäftsführer und Gesellschafter gleichermaßen betreffen.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängt nach § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt wird. Da die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate nach Bilanzstichtag beträgt, führt eine verspätete Feststellung zwangsläufig zu einer verspäteten Offenlegung – und damit zu Ordnungsgeldern. Diese werden gegen die Gesellschaft und persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt. In der Praxis verhängt das BfJ zunächst 500–2.500 Euro, bei fortgesetzter Pflichtverletzung folgen höhere Beträge bis zur gesetzlichen Obergrenze von 25.000 Euro.

Weitere Risiken bei Fristversäumnis

  • Persönliche Haftung: Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden, die durch schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen ihre Pflichten entstehen
  • Bonitätsprobleme: Fehlende oder verspätete Offenlegung führt zu negativen Bonitätseinträgen und erschwert Kreditvergabe
  • Steuerliche Verzögerungen: Finanzämter können Steuerbescheide nur vorläufig erlassen, bis der Jahresabschluss festgestellt ist
  • Gesellschaftsrechtliche Folgen: Gewinnverwendungsbeschlüsse und Ausschüttungen sind erst nach Feststellung rechtswirksam möglich

„Viele Mandanten unterschätzen die Verbindlichkeit der Feststellungsfristen. Ein Ordnungsgeldverfahren ist nicht nur kostspielig, sondern auch imageschädigend. Wir empfehlen deshalb, die Feststellung frühzeitig – idealerweise innerhalb von 6 Monaten nach Bilanzstichtag – durchzuführen, um ausreichend Puffer für die Offenlegung zu haben.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie läuft die Feststellung praktisch ab?

Der Feststellungsprozess folgt einem gesetzlich vorgezeichneten Ablauf, der sich nach der Größe und Struktur der GmbH richtet. Zunächst erstellt der Geschäftsführer den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Sofern die GmbH prüfungspflichtig ist (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB), muss der Jahresabschluss zunächst durch einen Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 HGB).

Nach Aufstellung – und gegebenenfalls Prüfung – legt der Geschäftsführer den Jahresabschluss den Gesellschaftern zur Feststellung vor. Diese prüfen die Unterlagen, können Fragen stellen oder Änderungen verlangen und fassen dann den Feststellungsbeschluss. Dieser Beschluss sollte in jedem Fall protokolliert werden. Bei Einpersonen-GmbHs genügt eine schriftliche Erklärung des Alleingesellschafters. Bei Mehrpersonen-GmbHs ist eine Gesellschafterversammlung oder ein schriftliches Beschlussverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG erforderlich.

Der Feststellungsprozess Schritt für Schritt

  1. Aufstellung durch Geschäftsführer: Erstellung von Bilanz, GuV, Anhang (ggf. Lagebericht) gemäß § 264 HGB
  2. Prüfung (falls erforderlich): Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer nach § 316 HGB
  3. Vorlage an Gesellschafter: Übermittlung des aufgestellten Jahresabschlusses mit angemessener Prüfungsfrist
  4. Gesellschafterbeschluss: Feststellung in Versammlung oder schriftlichem Verfahren, Protokollierung
  5. Gewinnverwendung: Beschluss über Ausschüttung, Einstellung in Rücklagen, Vortrag (§ 29 GmbHG)
  6. Offenlegung: Einreichung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)

Digitale Lösung

Wer den gesamten Prozess – von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung – durch einen Steuerberater begleiten lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, koordinieren die Gesellschafterbeschlussfassung und übernehmen die fristgerechte Offenlegung.

  • Jahresabschluss vom Geschäftsführer aufstellen lassen
  • Falls prüfungspflichtig: Abschlussprüfer beauftragen
  • Gesellschafterversammlung einberufen oder schriftliches Verfahren initiieren
  • Feststellungsbeschluss fassen und protokollieren
  • Gewinnverwendungsbeschluss fassen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister veranlassen

Welche Größenklassen gibt es nach § 267 HGB?

Die Größenklasse einer GmbH bestimmt nicht nur die Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG, sondern auch den Umfang der Rechnungslegungspflichten, die Prüfungspflicht und die Offenlegungsanforderungen. Nach § 267 HGB werden Kapitalgesellschaften in kleine, mittelgroße und große Unternehmen eingeteilt. Die Zuordnung erfolgt anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.

Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro, durchschnittlich 50 Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 1 HGB). Eine Kapitalgesellschaft gilt als groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreitet: Bilanzsumme 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse 40 Mio. Euro, durchschnittlich 250 Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 3 HGB). Alle übrigen Gesellschaften sind mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB).

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Feststellungsfrist
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 11 Monate
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250 8 Monate
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250 8 Monate

Die Größenklasse wird nach dem Zwei-Jahres-Prinzip ermittelt: Eine Gesellschaft wechselt die Größenklasse erst, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte über- oder unterschreitet. Dies schafft Rechtsklarheit und verhindert, dass einmalige Schwankungen zu einem ständigen Wechsel der Rechnungslegungspflichten führen.

Rechtsfolgen der Größenklasse

Kleine Kapitalgesellschaft

Erleichterte Rechnungslegung (§ 266 Abs. 1 S. 3, § 276 HGB), keine Prüfungspflicht (Ausnahme § 316 Abs. 1 S. 2 HGB), Feststellungsfrist 11 Monate

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Vollständige Rechnungslegung, Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB, Lagebericht erforderlich, Feststellungsfrist 8 Monate

Große Kapitalgesellschaft

Erweiterte Berichtspflichten, Prüfungspflicht, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 HGB), Feststellungsfrist 8 Monate

Was passiert, wenn der Jahresabschluss gar nicht festgestellt wird?

Wird der Jahresabschluss gar nicht festgestellt – weder fristgerecht noch verspätet –, entsteht eine problematische Rechtslage mit erheblichen Folgen für die GmbH, ihre Gesellschafter und den Geschäftsführer. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gilt bei Fristversäumnis der vom Geschäftsführer aufgestellte Jahresabschluss zwar als festgestellt (Feststellungsfiktion), doch diese Fiktion greift nur, wenn der Geschäftsführer überhaupt einen Jahresabschluss aufgestellt hat. Fehlt die Aufstellung oder unterlassen die Gesellschafter die Feststellung vollständig, bleiben die Rechtsfolgen bestehen.

Die schwerste Konsequenz ist das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt gegen Geschäftsführer und Gesellschaft Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro, wenn die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt wird. Da ohne Feststellung keine Offenlegung erfolgen kann, ist das Ordnungsgeldverfahren unvermeidlich. Die Ordnungsgelder werden so lange wiederholt festgesetzt, bis die Pflicht erfüllt ist – sie sind damit keine einmalige Sanktion, sondern ein Druckmittel zur Erzwingung der Offenlegung.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer, die ihre Pflicht zur Aufstellung und Veranlassung der Feststellung schuldhaft verletzen, haften der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für entstandene Schäden – etwa Ordnungsgelder, Zinsen, entgangene Geschäftschancen durch schlechte Bonität. Zudem droht im Extremfall die Löschung der GmbH von Amts wegen nach § 394 FamFG.

Weitere Rechtsfolgen fehlender Feststellung

  • Keine Gewinnverwendung: Ausschüttungen an Gesellschafter sind ohne festgestellten Jahresabschluss rechtswidrig und können nach § 31 GmbHG zurückgefordert werden
  • Steuerliche Probleme: Das Finanzamt kann die steuerliche Veranlagung nur vorläufig durchführen, Nachforderungen drohen
  • Bonitätsverlust: Fehlende Offenlegung führt zu negativen Einträgen bei Auskunfteien und erschwert Finanzierungen massiv
  • Gesellschaftsrechtliche Konflikte: Gesellschafter können den Geschäftsführer auf Aufstellung und Vorlage verklagen (§ 42a Abs. 1 GmbHG)
  • Strafrechtliche Risiken: In schweren Fällen kann unterlassene Buchführung als Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder Bankrott (§ 283 StGB) gewertet werden

„Die vollständige Unterlassung der Feststellung ist kein Kavaliersdelikt. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Geschäftsführer jahrelang keine Jahresabschlüsse erstellen lassen – bis das Ordnungsgeldverfahren läuft oder die Bank den Kredit kündigt. Spätestens dann wird die Aufarbeitung teuer und zeitaufwendig. Unsere Empfehlung: Jährlich fristgerecht den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und feststellen lassen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erfolgt die Offenlegung nach der Feststellung?

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter ist der Geschäftsführer nach § 325 HGB verpflichtet, die offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Unternehmensregister einzureichen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) – eine Einreichung beim ehemaligen Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich.

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Diese Frist ist unabhängig von der Größenklasse und gilt für alle Kapitalgesellschaften einheitlich. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist also am 31.12.2026. Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse: Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen in Anspruch nehmen (§ 326 HGB), während mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vollständige Jahresabschlüsse, Lageberichte und Bestätigungsvermerke offenlegen müssen.

Offenzulegende Unterlagen nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht Prüfungsbericht
Klein Verkürzt möglich Nicht erforderlich Verkürzt Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Mittelgroß Vollständig Vollständig Vollständig Ja Bestätigungsvermerk
Groß Vollständig Vollständig Vollständig Ja Bestätigungsvermerk

Die Einreichung erfolgt elektronisch im XBRL- oder ESEF-Format (bei kapitalmarktorientierten Unternehmen). Kleinere GmbHs können häufig auch PDF-Einreichungen nutzen, sofern diese maschinell lesbar sind. Der Geschäftsführer haftet persönlich dafür, dass die Offenlegung fristgerecht und vollständig erfolgt. Bei Versäumnissen droht das bereits mehrfach erwähnte Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Praxis-Tipp Offenlegung

Viele Geschäftsführer scheuen den technischen Aufwand der elektronischen Offenlegung. Ein Steuerberater übernimmt diese Aufgabe in der Regel als Teil des Jahresabschluss-Mandats. Auf OnlineBilanz.de ist die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister im Festpreis für den Jahresabschluss enthalten – ohne zusätzlichen Aufwand für den Geschäftsführer.

Ablauf der elektronischen Offenlegung

  1. Registrierung im Unternehmensregister mit Elster-Zertifikat oder De-Mail
  2. Upload der offenzulegenden Unterlagen im geforderten Format (XBRL, PDF)
  3. Prüfung der Daten durch das Unternehmensregister (automatisiert)
  4. Veröffentlichung der Daten im öffentlich zugänglichen Register
  5. Archivierung der Einreichungsbestätigung als Nachweis der fristgerechten Offenlegung

Wann lohnt sich die Beauftragung eines Steuerberaters?

Die Frage, ob ein Steuerberater für die Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses beauftragt werden sollte, stellt sich für viele Geschäftsführer jährlich neu. Rechtlich ist die Beauftragung nicht zwingend vorgeschrieben – kleine GmbHs können den Jahresabschluss grundsätzlich selbst erstellen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Komplexität der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, die Haftungsrisiken und der Zeitaufwand eine professionelle Begleitung in den meisten Fällen nicht nur sinnvoll, sondern wirtschaftlich geboten machen.

Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die technische Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang nach HGB, sondern prüft die steuerliche Optimierung, berät bei Bilanzierungswahlrechten, erstellt die Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und übernimmt die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister. Zudem haftet der Steuerberater für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Arbeit – ein erheblicher Vorteil gegenüber der Eigenerstellung, bei der der Geschäftsführer das volle Haftungsrisiko trägt.

Gründe für die Steuerberater-Beauftragung

  • Fachliche Sicherheit: Korrekte Anwendung von HGB, EStG, KStG, GewStG – Vermeidung kostspieliger Fehler
  • Steueroptimierung: Nutzung von Wahlrechten, Rückstellungen, Abschreibungen zur Minimierung der Steuerlast
  • Fristenmanagement: Rechtzeitige Feststellung und Offenlegung, Vermeidung von Ordnungsgeldern
  • Haftungsbegrenzung: Steuerberater haften beruflich für Fehler, Geschäftsführer wird entlastet
  • Zeitersparnis: Geschäftsführer kann sich auf operative Aufgaben konzentrieren
  • Digitale Effizienz: Moderne Steuerberater-Plattformen bieten transparente Festpreise und digitale Prozesse

„Viele Mandanten kommen zu uns, nachdem sie jahrelang versucht haben, den Jahresabschluss selbst zu erstellen – oder nachdem das erste Ordnungsgeld eingetroffen ist. Die Investition in eine professionelle Jahresabschluss-Erstellung rechnet sich fast immer: durch Steuerersparnis, Zeitgewinn und Rechtssicherheit. Auf OnlineBilanz.de bieten wir zudem transparente Festpreise, sodass keine unkalkulierbaren Honorarüberraschungen entstehen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

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Häufig gestellte Fragen

Gilt die Feststellungsfrist auch für eine Ein-Personen-GmbH?

Ja, auch bei einer Ein-Personen-GmbH muss der Jahresabschluss formell durch Gesellschafterbeschluss festgestellt werden. Die Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG gilt unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Der Alleingesellschafter fasst den Feststellungsbeschluss dann in alleiniger Zuständigkeit und dokumentiert ihn schriftlich.

Kann die Feststellungsfrist verlängert werden?

Nein, die gesetzliche Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 GmbHG ist zwingend und kann nicht durch Gesellschafterbeschluss oder Satzung verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist nur bei der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB möglich, wenn besondere Umstände vorliegen – nicht aber bei der Feststellung selbst.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses?

Bei der Feststellung (§ 42a GmbHG) stellt die Gesellschafterversammlung den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich fest. Bei der Billigung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) genehmigt die Gesellschafterversammlung einen bereits festgestellten Jahresabschluss. In der Praxis fallen beide Beschlüsse meist zusammen, rechtlich sind sie jedoch zu unterscheiden.

Muss die Feststellung notariell beurkundet werden?

Nein, die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Ein einfaches Beschlussprotokoll genügt. Eine notarielle Form ist nur erforderlich, wenn gleichzeitig satzungsändernde Beschlüsse gefasst werden (z. B. Kapitalerhöhung aus Gewinn) oder die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.

Welche Unterlagen müssen der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt werden?

Der Geschäftsführung muss der Gesellschafterversammlung mindestens den Jahresabschluss (Bilanz, GuV) und bei mittelgroßen/großen GmbHen auch den Lagebericht vorlegen. Zusätzlich empfiehlt sich die Vorlage des Anhangs, von Erläuterungen sowie ggf. des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers. Nur so können die Gesellschafter sachgerecht über die Feststellung entscheiden.

Was gilt bei unterjährigem Gesellschafterwechsel für die Feststellungsfrist?

Die Feststellungsfrist beginnt stets am Bilanzstichtag und läuft unabhängig von Gesellschafterwechseln. Ein neuer Gesellschafter tritt in die Rechte und Pflichten ein – auch in die Zuständigkeit zur Feststellung. Haben die Altgesellschafter die Feststellung versäumt, können und müssen die neuen Gesellschafter diese nachholen, um die Rechtsfolgen zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 42a GmbHG (Gesetze im Internet), § 325 HGB (Gesetze im Internet), § 267 HGB (Gesetze im Internet), § 335 HGB (Gesetze im Internet). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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