Bilanz OHG einsehen 2026: Offenlegung & Zugang
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz einer OHG ist nicht immer öffentlich einsehbar – im Gegensatz zur GmbH besteht für die meisten Offenen Handelsgesellschaften keine Offenlegungspflicht. Nur OHGs, die zugleich als Kapitalgesellschaft & Co. firmieren oder bestimmte Größenmerkmale erfüllen, müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Dieser Artikel erklärt, wann und wie Sie die Bilanz einer OHG einsehen können.
Kurzantwort
Die Bilanz einer OHG ist in der Regel nicht öffentlich einsehbar, da Personengesellschaften grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig sind. Nur OHGs in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft & Co. (z. B. GmbH & Co. OHG) oder solche, die bestimmte Größenkriterien erfüllen, müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Liegt keine Offenlegungspflicht vor, bleibt die Bilanz intern und ist nicht öffentlich zugänglich.
Inhaltsverzeichnis
- Unterliegt die OHG einer Offenlegungspflicht für die Bilanz?
- Wann ist die Bilanz einer OHG öffentlich einsehbar?
- Wie kann ich die Bilanz einer OHG im Unternehmensregister einsehen?
- Welche Unterlagen muss eine offenlegungspflichtige OHG einreichen?
- Warum finde ich die Bilanz einer OHG nicht im Unternehmensregister?
- Wie wird die Bilanz bei einer nicht offenlegungspflichtigen OHG erstellt und festgestellt?
- Was ist der Unterschied zwischen OHG und GmbH bei der Offenlegung?
- Welche Fristen gelten für die Offenlegung der OHG-Bilanz?
Unterliegt die OHG einer Offenlegungspflicht für die Bilanz?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 238 HGB grundsätzlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Ob die Bilanz einer OHG jedoch öffentlich offengelegt werden muss, hängt entscheidend von ihrer Größe ab. Anders als bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht für Personenhandelsgesellschaften wie die OHG keine generelle Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister.
Nach § 264a HGB i. V. m. § 325 HGB sind nur kapitalmarktorientierte oder besonders große Personenhandelsgesellschaften zur Offenlegung verpflichtet. Eine OHG gilt als offenlegungspflichtig, wenn sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat (§ 264a Abs. 1 HGB) oder die Größenmerkmale nach § 267 HGB überschreitet und zugleich keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Praxis-Hinweis: Typische OHG ohne Offenlegungspflicht
Die klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern ist in der Regel nicht offenlegungspflichtig. Die Bilanz wird intern erstellt, von den Gesellschaftern festgestellt und verbleibt im Unternehmen. Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsichtnahme.
Ausnahme: Eine sogenannte GmbH & Co. OHG (bei der die Komplementärin eine GmbH ist) kann unter bestimmten Voraussetzungen offenlegungspflichtig werden, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. In diesem Fall gelten die Offenlegungsvorschriften analog zu Kapitalgesellschaften.
Wann ist die Bilanz einer OHG öffentlich einsehbar?
Die Bilanz einer OHG ist nur dann öffentlich im Unternehmensregister einsehbar, wenn die Gesellschaft offenlegungspflichtig ist. Das ist nach § 264a HGB der Fall, wenn keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter fungiert. Typisches Beispiel: Eine GmbH & Co. OHG, bei der die GmbH Komplementärin ist und alle weiteren Gesellschafter Kommanditisten oder juristische Personen sind.
Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seither nicht mehr die zuständige Stelle. Die Einreichung erfolgt über das Einreichportal des Betreibers der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die Veröffentlichung jedoch im Unternehmensregister.
Folgen bei unterlassener Offenlegung
Kommt eine offenlegungspflichtige OHG ihrer Pflicht nicht nach, droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen. Die Offenlegungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Für eine OHG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.
Achtung: Ordnungsgeld auch für Geschäftsführer
Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Bei einer GmbH & Co. OHG sind das die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Diese haften persönlich für die fristgerechte Offenlegung.
Wie kann ich die Bilanz einer OHG im Unternehmensregister einsehen?
Wenn eine OHG offenlegungspflichtig ist und ihrer Pflicht nachgekommen ist, können Sie den Jahresabschluss über das Unternehmensregister abrufen. Der Zugriff erfolgt ausschließlich elektronisch über www.unternehmensregister.de. Die Nutzung des Registers ist kostenpflichtig, die Gebühren richten sich nach der Unternehmensregister-Gebührenverordnung.
Schritt-für-Schritt: Bilanz einer OHG recherchieren
- Unternehmensregister aufrufen: Öffnen Sie www.unternehmensregister.de und wählen Sie die Suchfunktion.
- Firma oder Registernummer eingeben: Suchen Sie nach dem exakten Firmennamen oder der Handelsregisternummer (HR-Nummer) der OHG.
- Gesellschaft auswählen: Wählen Sie aus den Suchergebnissen die gewünschte OHG aus. Achten Sie auf die korrekte Registernummer und den Registersitz.
- Rechnungslegungsunterlagen aufrufen: Klicken Sie auf den Reiter ‚Rechnungslegung/Finanzberichte‘. Hier werden alle offengelegten Jahresabschlüsse aufgelistet.
- Dokumente abrufen: Wählen Sie das gewünschte Geschäftsjahr aus. Die Dokumente können als PDF heruntergeladen werden. Je nach Größenklasse können Sie Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht einsehen.
Die Kosten für den Abruf eines einzelnen Jahresabschlusses liegen in der Regel zwischen 4,50 Euro und 9,00 Euro, abhängig von Umfang und Dokumententyp. Für regelmäßige Recherchen kann ein kostenpflichtiges Nutzer-Konto sinnvoll sein.
„Viele Mandanten sind überrascht, dass nicht jede OHG offenlegungspflichtig ist. In der Praxis betrifft die Offenlegung vor allem GmbH & Co. OHG-Konstruktionen. Klassische OHGs mit natürlichen Personen als Gesellschaftern finden Sie im Unternehmensregister meist nicht — die Bilanz bleibt intern.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Unterlagen muss eine offenlegungspflichtige OHG einreichen?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der OHG gemäß § 267 HGB. Personenhandelsgesellschaften, die unter § 264a HGB fallen, unterliegen denselben Offenlegungsvorschriften wie Kapitalgesellschaften. Die Größenklassen werden anhand von drei Merkmalen bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Offenzulegende Unterlagen |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Bilanz, Anhang (verkürzt). GuV kann entfallen. |
| Mittel (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Bilanz, GuV, Anhang. Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB befreit. |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht vollständig, ggf. Prüfungsbericht. |
Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenklassenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Kleine OHG profitieren von Erleichterungen: Sie dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB offenlegen und können auf die Offenlegung der GuV verzichten (§ 326 Abs. 1 HGB).
Tipp: Erleichterungen für kleine OHG nutzen
Kleine offenlegungspflichtige OHG sollten die gesetzlichen Erleichterungen konsequent nutzen. Die verkürzte Bilanz und der Verzicht auf die GuV schützen sensible Geschäftsdaten und reduzieren den Aufwand erheblich. Der Steuerberater erstellt die Offenlegungsversion praxisgerecht.
Warum finde ich die Bilanz einer OHG nicht im Unternehmensregister?
Wenn Sie die Bilanz einer OHG im Unternehmensregister nicht finden, gibt es dafür mehrere mögliche Gründe. Der häufigste: Die OHG ist nicht offenlegungspflichtig. Klassische OHGs, bei denen natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter auftreten, unterliegen nach § 264a HGB nicht der Offenlegungspflicht. In diesem Fall existiert keine öffentlich einsehbare Bilanz.
Häufige Gründe für fehlende Bilanzen im Register
- Keine Offenlegungspflicht: Die OHG hat natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter und fällt nicht unter § 264a HGB.
- Frist noch nicht abgelaufen: Die 12-Monats-Frist nach § 325 Abs. 1 HGB ist noch nicht verstrichen. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.
- Versäumte Offenlegung: Die OHG ist offenlegungspflichtig, hat aber die Frist versäumt. In diesem Fall droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
- Falsche Sucheingabe: Die Firma wurde nicht exakt eingegeben oder die Registernummer ist falsch. OHG können unterschiedliche Firmierungen haben (z. B. mit Zusatz des Gesellschaftersitzes).
- Umfirmierung oder Löschung: Die OHG wurde umfirmiert, umgewandelt (z. B. in GmbH) oder aus dem Handelsregister gelöscht.
Prüfen Sie zunächst im Handelsregister (ebenfalls über www.unternehmensregister.de abrufbar), ob die OHG aktuell eingetragen ist und welche Rechtsform sie hat. Handelsregisterauszüge sind kostenpflichtig, geben aber Aufschluss über die aktuelle Struktur, Gesellschafter und Geschäftsführung.
„In unserer täglichen Arbeit erleben wir oft, dass Geschäftsführer von GmbH & Co. OHG überrascht sind, wenn sie zur Offenlegung aufgefordert werden. Die Offenlegungspflicht wird häufig übersehen, weil man die OHG fälschlicherweise als reine Personengesellschaft ohne Publizitätspflicht einstuft. Hier ist fachliche Beratung durch den Steuerberater essenziell.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wird die Bilanz bei einer nicht offenlegungspflichtigen OHG erstellt und festgestellt?
Auch wenn eine OHG nicht offenlegungspflichtig ist, besteht nach § 242 HGB die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Dieser umfasst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und muss die tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen. Der Jahresabschluss dient der internen Rechenschaft gegenüber den Gesellschaftern und bildet die Grundlage für die Gewinnverteilung.
Aufstellung und Feststellung nach § 242 HGB
Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die geschäftsführenden Gesellschafter der OHG. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an einen Steuerberater delegiert, der die Buchführung abschließt, die Bilanz erstellt und die GuV aufstellt. Der fertige Jahresabschluss wird den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt.
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Die Frist hierfür ist gesetzlich nicht geregelt, sollte aber im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein. Üblich ist eine Frist von 6 bis 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich, die Gewinnverteilung kann erfolgen.
Aufstellung
- Buchführung abschließen
- Inventur durchführen
- Bilanz und GuV erstellen
- Steuerberater prüft und unterzeichnet
Feststellung
- Gesellschafterversammlung einberufen
- Jahresabschluss vorlegen
- Beschluss über Feststellung fassen
- Gewinnverwendung beschließen
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Suche und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater übernehmen die Erstellung, Prüfung und rechtsverbindliche Unterzeichnung des Jahresabschlusses — auch für OHG ohne Offenlegungspflicht.
Was ist der Unterschied zwischen OHG und GmbH bei der Offenlegung?
Der zentrale Unterschied liegt in der grundsätzlichen Offenlegungspflicht: Während jede GmbH nach § 325 HGB verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss offenzulegen, gilt dies für die OHG nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 264a HGB). Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung — die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse an der Vermögenslage. Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der die Gesellschafter unbeschränkt haften — hier ist das Publizitätsinteresse geringer.
| Merkmal | GmbH | OHG (klassisch) |
|---|---|---|
| Rechtsform | Kapitalgesellschaft (§ 13 GmbHG) | Personenhandelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) |
| Haftung | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Unbeschränkt, persönlich, solidarisch |
| Offenlegungspflicht | Immer (§ 325 HGB) | Nur bei fehlender natürlicher Person als Gesellschafter (§ 264a HGB) |
| Feststellungsfrist | 8 Monate (mittel/groß), keine für kleine (aber Offenlegung 12 Monate) | Keine gesetzliche Frist (Gesellschaftsvertrag) |
| Prüfungspflicht | Ab mittelgroß (§ 316 HGB) | Nur bei Erfüllung § 264a + Größe |
| Offenlegungsstelle | Unternehmensregister | Unternehmensregister (falls offenlegungspflichtig) |
GmbH & Co. OHG: Sonderfall mit Offenlegungspflicht
Bei einer GmbH & Co. OHG ist die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) eine GmbH, während die weiteren Gesellschafter Kommanditisten oder weitere juristische Personen sind. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, greift § 264a HGB — die Gesellschaft wird wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ist offenlegungspflichtig. In der Praxis führt dies häufig zu Verwechslungen, da Mandanten die OHG als klassische Personengesellschaft wahrnehmen.
Achtung: GmbH & Co. OHG immer prüfen
Geschäftsführer einer GmbH & Co. OHG sollten die Offenlegungspflicht nicht unterschätzen. Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB richtet sich gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich. Prüfen Sie jährlich die Fristen und beauftragen Sie frühzeitig Ihren Steuerberater mit der Erstellung des offenlegungsfähigen Jahresabschlusses.
OnlineBilanz.de unterstützt sowohl GmbH als auch GmbH & Co. OHG bei der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Unsere Steuerberater kennen die Besonderheiten beider Rechtsformen und erstellen den Jahresabschluss fristgerecht, rechtskonform und digital koordiniert — mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.
Welche Fristen gelten für die Offenlegung der OHG-Bilanz?
Für offenlegungspflichtige OHG gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Fristen nach HGB und GmbHG analog. Die wichtigsten Fristen für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) im Überblick:
| Frist | Gesetzesgrundlage | Kleine OHG | Mittelgroße/große OHG | Fristende 2026 |
|---|---|---|---|---|
| Aufstellung | § 264 Abs. 1 HGB | Keine gesetzliche Frist | 3 Monate (analog § 264 Abs. 1 S. 3 HGB) | 31.03.2026 |
| Feststellung | § 42a GmbHG analog | 11 Monate | 8 Monate | 30.11.2026 (klein) / 31.08.2026 (mittel/groß) |
| Offenlegung | § 325 Abs. 1 HGB | 12 Monate | 12 Monate | 31.12.2026 |
| Ordnungsgeld | § 335 HGB | Nach Mahnung durch BfJ | Nach Mahnung durch BfJ | Ab 01.01.2027 |
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG gilt analog für offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB. Kleine OHG haben 11 Monate Zeit, mittelgroße und große OHG 8 Monate. Wird die Frist versäumt, kann dies zivilrechtliche Konsequenzen haben (z. B. Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftern).
Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB unabhängig von der Größenklasse 12 Monate. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Bundesanzeigers, die Veröffentlichung im Unternehmensregister. Wird die Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
8–11 Monate
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG analog
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
-
Bilanzstichtag festhalten (z. B. 31.12.2025)
-
Aufstellung durch Steuerberater beauftragen (Frist: 3 Monate)
-
Gesellschafterbeschluss zur Feststellung vorbereiten (Frist: 8–11 Monate)
-
Offenlegungsversion erstellen lassen (verkürzte Bilanz nutzen, falls kleine OHG)
-
Einreichung beim Unternehmensregister bis spätestens 31.12.2026
-
Bestätigung der Veröffentlichung prüfen und archivieren
„Die Offenlegungsfristen sind strikt einzuhalten. In der Praxis empfehlen wir, den Jahresabschluss bereits im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag zu erstellen und bis spätestens Mitte des Jahres festzustellen. So bleibt genügend Puffer für die Einreichung und eventuelle Rückfragen durch das Unternehmensregister.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Geschäftspartner die Bilanz einer OHG verlangen?
Grundsätzlich nein – die Bilanz einer nicht offenlegungspflichtigen OHG ist eine interne Unterlage und nicht öffentlich zugänglich. Sie können jedoch im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Kreditprüfungen um freiwillige Einsicht bitten. Banken und Lieferanten verlangen häufig Bilanzen als Bonitätsnachweis. Ein rechtlicher Anspruch auf Einsicht besteht jedoch nur bei offenlegungspflichtigen Gesellschaften über das Unternehmensregister.
Muss eine OHG Umsatzsteuer-Voranmeldungen veröffentlichen?
Nein. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind reine Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt und unterliegen nicht der Offenlegung. Sie bleiben vertraulich und werden ausschließlich zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung ausgetauscht. Auch offenlegungspflichtige OHGs müssen keine Umsatzsteuer-Daten im Unternehmensregister publizieren.
Was passiert, wenn eine offenlegungspflichtige OHG die Bilanz nicht einreicht?
Das Unternehmensregister leitet nach Fristablauf ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Es droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Zusätzlich können die Namen der Gesellschafter veröffentlicht werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung steigt das Ordnungsgeld. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen – eine nachträgliche Einreichung ist zwingend erforderlich.
Kann eine OHG freiwillig ihre Bilanz veröffentlichen, auch ohne Pflicht?
Ja, das ist möglich. Auch nicht offenlegungspflichtige OHGs können ihren Jahresabschluss freiwillig beim Unternehmensregister einreichen, etwa um Transparenz gegenüber Geschäftspartnern zu schaffen oder Bonität zu signalisieren. Die Veröffentlichung erfolgt dann wie bei offenlegungspflichtigen Gesellschaften und ist dauerhaft öffentlich einsehbar. Eine einmal veröffentlichte Bilanz kann jedoch nicht zurückgezogen werden.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für ausländische OHG-Pendants?
Ausländische Personengesellschaften mit Zweigniederlassung in Deutschland unterliegen den deutschen Offenlegungsvorschriften, soweit sie als Komplementär einer Kapitalgesellschaft & Co. auftreten oder die Größenmerkmale erfüllen. Die Pflicht richtet sich nach § 325 HGB und § 264a HGB. Reine ausländische OHGs ohne deutsche Niederlassung müssen ihren Jahresabschluss nicht in Deutschland offenlegen, können aber nach dem Recht ihres Heimatlandes publizierungspflichtig sein.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Offenlegungspflicht Personenhandelsgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung Jahresabschluss, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister – Offizielle Publikationsplattform. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


