Bilanz KG Prüfung 2026: Pflicht, Ablauf & Kosten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Prüfungspflicht der Bilanz einer KG hängt von Größe, Rechtsform und Struktur ab. Während kleine KG in der Regel nicht prüfungspflichtig sind, müssen mittelgroße und große Kommanditgesellschaften sowie GmbH & Co. KG unter bestimmten Voraussetzungen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen. Dieser Artikel erklärt Rechtsgrundlagen, Ablauf, Kosten und Fristen der Bilanzprüfung bei der KG im Jahr 2026.
Kurzantwort
Eine KG ist prüfungspflichtig, wenn sie als mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 HGB gilt oder als GmbH & Co. KG unter § 264a HGB fällt. Die Prüfung erfolgt durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer nach § 316 ff. HGB. Kleine KG sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit, sofern keine Sondertatbestände vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss eine KG ihre Bilanz prüfen lassen?
- Rechtsgrundlagen der KG-Bilanzprüfung
- Ablauf der Bilanzprüfung bei einer KG
- Gegenstand und Umfang der Prüfung nach § 317 HGB
- Unterschiede: Kleine, mittelgroße und große KG
- Kosten der Bilanzprüfung für eine KG
- Bestätigungsvermerk und Offenlegung der geprüften Bilanz
- Häufige Prüfungsfeststellungen bei KG-Bilanzen
- Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
- Fristen, Feststellung und Ordnungsgeldrisiken
- Freiwillige Prüfung: Wann sie sinnvoll ist
Wann muss eine KG ihre Bilanz prüfen lassen?
Die Prüfungspflicht einer Kommanditgesellschaft (KG) richtet sich nach den Größenklassen des § 267 HGB. Während kleine KGs grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit sind, müssen mittelgroße und große Kommanditgesellschaften ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Entscheidend ist dabei, ob die KG an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Prüfungspflicht nach § 316 HGB betrifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist – dies trifft auf die klassische GmbH & Co. KG zu. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten diese Schwellenwerte unverändert.
Praxis-Hinweis zur GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG gilt nach § 264a HGB als Kapitalgesellschaft, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Sie unterliegt damit den gleichen Publizitätspflichten wie eine GmbH – inklusive Prüfungspflicht ab mittlerer Größenklasse.
Rechtsgrundlagen der KG-Bilanzprüfung
Die rechtlichen Grundlagen für die Bilanzprüfung einer KG finden sich im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach § 264a HGB werden Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter – also insbesondere die GmbH & Co. KG – den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dies bedeutet: Alle Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gelten entsprechend.
Zentrale Paragraphen im Überblick
- § 264a HGB: Anwendung der Vorschriften auf Personenhandelsgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG)
- § 316 HGB: Prüfungspflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- § 317 HGB: Gegenstand und Umfang der Prüfung (Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht)
- § 318 HGB: Bestellung des Abschlussprüfers
- § 319 HGB: Ausschlussgründe und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
- § 320 HGB: Prüfungsbericht
- § 322 HGB: Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk
Die Prüfung erfolgt durch einen nach § 319 HGB unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Bei mittelgroßen Gesellschaften kann auch ein vereidigter Buchprüfer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung nach § 318 Abs. 1 HGB, wobei die Prüfungsgesellschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres bestellt werden sollte.
„Viele Mandanten sind überrascht, dass ihre GmbH & Co. KG wie eine GmbH behandelt wird. Die rechtliche Gleichstellung nach § 264a HGB führt zur vollen Publizitätspflicht – von der Aufstellung über die Prüfung bis zur Offenlegung im Unternehmensregister.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ablauf der Bilanzprüfung bei einer KG
Die Bilanzprüfung einer KG folgt einem strukturierten Prozess, der gesetzlich in §§ 316 ff. HGB geregelt ist. Der Ablauf beginnt mit der Bestellung des Abschlussprüfers und endet mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks oder der Versagung desselben. Der gesamte Prozess sollte sorgfältig geplant werden, um die Fristen nach § 42a GmbHG (8 Monate bei mittelgroßen und großen Gesellschaften) einzuhalten.
Die vier Phasen der Abschlussprüfung
- Bestellung und Vorbereitung: Die Gesellschafterversammlung bestellt den Abschlussprüfer nach § 318 HGB. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht auf und übermittelt die Unterlagen an den Prüfer.
- Prüfungsplanung: Der Prüfer analysiert die Risiken, legt den Prüfungsumfang fest und plant die Prüfungshandlungen entsprechend den Prüfungsstandards des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer).
- Prüfungsdurchführung: Durchführung der Prüfungshandlungen vor Ort oder remote – Bestandsaufnahmen, Analyse der Buchführung, Belege, Verträge, Nachweise. Prüfung der Bewertungsansätze und der Einhaltung der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).
- Berichterstattung: Erstellung des schriftlichen Prüfungsberichts nach § 320 HGB und Erteilung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB oder Versagung bei wesentlichen Mängeln.
Der Prüfungsbericht nach § 320 HGB ist ein umfassendes Dokument, das nur den Gesellschaftern und ggf. dem Aufsichtsrat zur Verfügung gestellt wird. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB hingegen ist öffentlich und wird zusammen mit dem Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt.
Prüfungsfristen beachten
Mittelgroße und große KGs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen (§ 42a GmbHG analog). Die Prüfung muss rechtzeitig eingeplant werden, damit die Feststellung termingerecht erfolgen kann. Eine verspätete Prüfung führt faktisch zur Fristversäumnis bei der Feststellung.
Gegenstand und Umfang der Prüfung nach § 317 HGB
Der Gegenstand der Abschlussprüfung ist in § 317 HGB abschließend geregelt. Die Prüfung erstreckt sich auf die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht. Ziel ist die Beurteilung, ob der Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt wurde und ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (True and Fair View).
Was wird konkret geprüft?
Formelle Ordnungsmäßigkeit
- Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung
- Einhaltung der GoB (§ 238 ff. HGB)
- Belegwesen und Dokumentation
- Inventur und Inventar (§ 240 HGB)
- Aufbewahrungspflichten (§ 257 HGB)
Materielle Ordnungsmäßigkeit
- Ansatz dem Grunde nach (Aktivierungs-/Passivierungsgebote)
- Bewertung der Höhe nach (§§ 252 ff. HGB)
- Rückstellungen (§ 249 HGB)
- Abgrenzungen und Rechnungsabgrenzungsposten
- Anhangangaben (bei mittelgroßen/großen KGs)
Zusätzlich prüft der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 HGB, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft vermittelt. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften ist der Lagebericht verpflichtend und wird integraler Bestandteil der Prüfung.
„Die Prüfung nach § 317 HGB ist keine Detailprüfung jeder Buchung, sondern eine risikobasierte Prüfung. Der Prüfer wählt Stichproben und analysiert kritische Bewertungsfragen – etwa Rückstellungen, Forderungen oder Abschreibungen. Dennoch erfordert die Vorbereitung eine vollständige, ordnungsgemäße Buchführung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Unterschiede: Kleine, mittelgroße und große KG
Die Größenklasse einer KG bestimmt nicht nur die Prüfungspflicht, sondern auch den Umfang der Rechnungslegung und Offenlegung. Während eine kleine KG (sofern sie unter § 264a HGB fällt, etwa als GmbH & Co. KG) von der Prüfungspflicht befreit ist, müssen mittelgroße und große KGs den vollen Prüfungsumfang nach §§ 316 ff. HGB durchlaufen. Die Unterschiede haben erhebliche praktische und finanzielle Auswirkungen.
Kleine KG
- Keine Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB)
- Vereinfachter Jahresabschluss möglich
- Erleichterungen bei Anhang und Lagebericht
- Offenlegung: Bilanz + verkürzte GuV
- Feststellungsfrist: 11 Monate (§ 42a GmbHG)
Mittelgroße KG
- Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB)
- Vollständiger Jahresabschluss + Anhang
- Lagebericht erforderlich (§ 264 Abs. 1 HGB)
- Offenlegung: vollständig, inkl. Bestätigungsvermerk
- Feststellungsfrist: 8 Monate
Große KG
- Erweiterte Prüfungspflicht
- Umfangreiche Anhangangaben
- Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel (bei Konzern)
- Lagebericht mit erweiterten Angaben
- Feststellungsfrist: 8 Monate
Größenklasse richtig bestimmen
Die Größenklasse wird nach § 267 HGB bestimmt. Entscheidend sind die Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Ein einmaliges Überschreiten reicht nicht aus – erst wenn an zwei Stichtagen hintereinander mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden, erfolgt der Wechsel in die nächsthöhere Größenklasse.
Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet das: Wer zum 31.12.2024 und zum 31.12.2025 jeweils mindestens zwei der drei Schwellenwerte für die mittelgroße Größenklasse überschreitet, ist erstmals für 2025 prüfungspflichtig. Die Prüfung muss dann spätestens bis zum 31.08.2026 abgeschlossen sein, damit die Feststellung fristgerecht erfolgen kann.
Kosten der Bilanzprüfung für eine KG
Die Kosten einer Bilanzprüfung hängen von mehreren Faktoren ab: Größe und Komplexität der Gesellschaft, Qualität der Buchführung, Branche, Anzahl der Standorte und Umfang der Prüfungshandlungen. Wirtschaftsprüfer rechnen in der Regel nach Stundensätzen oder Tagessätzen ab. Bei mittelgroßen KGs bewegen sich die Prüfungskosten typischerweise zwischen 8.000 und 25.000 Euro, bei großen Gesellschaften können die Kosten deutlich höher liegen.
Kostenfaktoren im Detail
- Größenklasse: Mittelgroße Gesellschaften benötigen weniger Prüfungsaufwand als große Gesellschaften mit umfangreichen Anhangangaben und Lageberichtspflichten.
- Qualität der Buchführung: Eine ordnungsgemäße, vollständige Buchführung reduziert den Prüfungsaufwand erheblich. Unvollständige Belege oder fehlerhafte Buchungen erhöhen die Prüfungskosten.
- Komplexität: Zahlreiche Geschäftsvorfälle, internationale Transaktionen, komplexe Bewertungsfragen (z. B. Rückstellungen, latente Steuern) erhöhen den Aufwand.
- Prüferfahrung: Mandanten, die jährlich geprüft werden, profitieren von Effizienzgewinnen – der Prüfer kennt die Strukturen bereits.
- Nachprüfungen: Festgestellte Fehler erfordern Korrekturbuchungen und ggf. eine erneute Prüfung – dies verursacht Zusatzkosten.
8.000–25.000 €
Typische Prüfungskosten mittelgroße KG
25.000–100.000 €
Prüfungskosten große KG/Konzern
150–300 €/h
Stundensatz Wirtschaftsprüfer
Neben den reinen Prüfungskosten entstehen auch interne Kosten durch den Zeitaufwand der eigenen Buchhaltung und Geschäftsführung. Die Vorbereitung der Prüfung – Bereitstellung von Unterlagen, Beantwortung von Prüferfragen, Organisation – bindet erhebliche Ressourcen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert davon, dass dieser bereits auf Prüfungsfähigkeit achtet und die Unterlagen strukturiert vorbereitet. Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier eine digitale Schnittstelle zwischen Steuerberater-Erstellung und späterer Prüfung.
Bestätigungsvermerk und Offenlegung der geprüften Bilanz
Nach Abschluss der Prüfung erteilt der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB – oder er versagt ihn, wenn wesentliche Mängel festgestellt wurden. Der Bestätigungsvermerk ist eine öffentliche Erklärung, die zusammen mit dem Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden muss. Die Offenlegungspflicht gilt nach § 325 HGB für alle Kapitalgesellschaften und nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften.
Formen des Bestätigungsvermerks
| Vermerk | Bedeutung | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk | Prüfung ohne Beanstandungen, Jahresabschluss ordnungsgemäß | Offenlegung möglich, keine Einschränkungen |
| Eingeschränkter Bestätigungsvermerk | Prüfung ergab Einschränkungen, aber keine wesentlichen Mängel | Offenlegung mit Einschränkungsvermerk |
| Versagung des Bestätigungsvermerks | Wesentliche Mängel festgestellt, Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß | Offenlegung des Versagungsvermerks, erhebliche Reputationsrisiken |
| Verweigerung der Beurteilung | Prüfung konnte nicht abgeschlossen werden (fehlende Unterlagen) | Offenlegung nicht möglich, Ordnungsgeldverfahren droht |
Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger spielt für die Offenlegung keine Rolle mehr. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss die Offenlegung also spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen.
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zusätzlich entstehen Verfahrenskosten. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen.
„Der Bestätigungsvermerk ist das öffentliche Gesicht der Prüfung. Ein uneingeschränkter Vermerk signalisiert Banken, Geschäftspartnern und Gläubigern, dass die Bilanz geprüft und ordnungsgemäß ist. Eine Versagung hingegen hat erhebliche Auswirkungen auf die Reputation und kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufige Prüfungsfeststellungen bei KG-Bilanzen
In der Prüfungspraxis treten bei KG-Bilanzen immer wieder typische Fehler und Schwachstellen auf. Diese betreffen sowohl die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung als auch die materielle Richtigkeit der Bilanzansätze und Bewertungen. Eine sorgfältige Vorbereitung durch den Steuerberater kann viele dieser Feststellungen bereits im Vorfeld vermeiden und die Prüfung beschleunigen.
Typische Prüfungsfeststellungen im Überblick
-
Unvollständige oder fehlerhafte Inventur (§ 240 HGB) – fehlende Inventurlisten oder nicht nachvollziehbare Bestandsaufnahmen
-
Fehlerhafte Bewertung von Vorräten (§ 253 HGB) – keine Berücksichtigung von Wertkorrekturen bei Langsamdrehern oder Ladenhütern
-
Unzureichende Rückstellungsbildung (§ 249 HGB) – insbesondere Urlaubsrückstellungen, Gewährleistungen, Prozessrisiken
-
Fehlende oder unvollständige Abgrenzungen – Rechnungsabgrenzungsposten, transitorische Posten
-
Falsche Abschreibungsmethoden oder -sätze – Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlicher Abschreibung nicht dokumentiert
-
Unklare Abgrenzung zwischen Gesellschafterkonten und Fremdkapital – insbesondere bei Darlehen und Entnahmen
-
Fehlende oder unvollständige Anhangangaben (§ 284 ff. HGB) – bei mittelgroßen und großen KGs
-
Unzureichende Dokumentation von Schätzungen und Bewertungsentscheidungen – fehlende Nachweise für Bewertungsansätze
Besonders kritisch sind Bewertungsfragen, die einen Ermessensspielraum eröffnen. Hier prüft der Wirtschaftsprüfer, ob die Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert und innerhalb der gesetzlichen Bandbreite liegt. Beispiele sind die Bewertung von Forderungen (Einzelwertberichtigungen), Rückstellungen (insbesondere ungewisse Verbindlichkeiten) oder die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Gebäuden.
Prüfungsvorbereitung durch den Steuerberater
Ein erfahrener Steuerberater prüft den Jahresabschluss bereits vor der Wirtschaftsprüfung auf typische Fehlerquellen und sorgt für eine vollständige Dokumentation. Dies reduziert Prüfungsaufwand und -kosten erheblich. Wer eine digitale Steuerberater-Leistung mit Festpreis sucht, findet auf OnlineBilanz.de transparente Angebote für die Erstellung prüfungsfähiger Jahresabschlüsse.
Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist die häufigste Rechtsform unter den prüfungspflichtigen Personengesellschaften. Nach § 264a HGB wird sie einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt, weil kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist – die Komplementär-GmbH haftet zwar persönlich, aber nur mit ihrem (oft geringen) Stammkapital. Deshalb gelten für die GmbH & Co. KG die gleichen Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften wie für eine GmbH.
Rechtliche Gleichstellung und ihre Folgen
- Aufstellungspflicht: Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB – inklusive Bilanz, GuV, Anhang (ab mittelgroß) und Lagebericht (ab mittelgroß)
- Feststellungspflicht: Der Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern förmlich festgestellt werden (§ 42a GmbHG analog) – bei mittelgroßen und großen KGs innerhalb von 8 Monaten
- Prüfungspflicht: Ab mittelgroßer Größenklasse Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
- Offenlegungspflicht: Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB – inklusive Bestätigungsvermerk
Die Komplementär-GmbH selbst unterliegt ebenfalls der Publizitätspflicht, auch wenn sie keine operative Tätigkeit ausübt und nur als Haftungsdach dient. Beide Gesellschaften – die GmbH und die GmbH & Co. KG – müssen ihren Jahresabschluss getrennt aufstellen und offenlegen. Bei konzernverbundenen Strukturen können zusätzlich Konzernabschlusspflichten nach §§ 290 ff. HGB entstehen.
„Die GmbH & Co. KG vereint steuerliche Vorteile der Personengesellschaft mit beschränkter Haftung – zahlt aber den Preis der vollen Publizität. Viele Mandanten unterschätzen den administrativen Aufwand: Zwei Jahresabschlüsse, Prüfung, Feststellung, Offenlegung. Hier ist eine professionelle Steuerberatung unerlässlich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Vorteile der GmbH & Co. KG
- Beschränkte Haftung der Kommanditisten
- Steuerliche Transparenz (keine Körperschaftsteuer)
- Flexible Gewinnverteilung
- Gewerbesteueranrechnung bei natürlichen Personen möglich
Nachteile / Pflichten
- Volle Publizitätspflicht wie bei GmbH
- Prüfungspflicht ab mittlerer Größe
- Doppelter Jahresabschluss (KG + Komplementär-GmbH)
- Höhere Gründungs- und Verwaltungskosten
Fristen, Feststellung und Ordnungsgeldrisiken
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für prüfungspflichtige KGs erfolgskritisch. Verstöße gegen die Feststellungs- oder Offenlegungsfristen führen zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und können erhebliche finanzielle Folgen haben. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen: Feststellung bis 31.08.2026 (mittelgroße/große KG), Offenlegung bis 31.12.2026.
Übersicht der relevanten Fristen
| Frist | Rechtsgrundlage | Fristende für GJ 2025 | Adressat |
|---|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | § 264 Abs. 1 HGB | Innerhalb angemessener Frist | Geschäftsführung |
| Feststellung (klein) | § 42a Abs. 1 GmbHG analog | 30.11.2026 (11 Monate) | Gesellschafterversammlung |
| Feststellung (mittel/groß) | § 42a Abs. 2 GmbHG analog | 31.08.2026 (8 Monate) | Gesellschafterversammlung |
| Offenlegung | § 325 Abs. 1 HGB | 31.12.2026 (12 Monate) | Geschäftsführung |
| Prüfungsauftrag | § 318 HGB | Vor Ablauf des GJ (empfohlen) | Gesellschafterversammlung |
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG gilt analog für die GmbH & Co. KG. Sie ist zwingend – eine spätere Feststellung ist rechtswidrig und kann zur Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses führen. Die Prüfung muss rechtzeitig beauftragt und durchgeführt werden, damit der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt werden kann.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführung. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung bestehen – bei weiterem Verzug droht ein zweites Ordnungsgeld.
In der Praxis empfiehlt es sich, den Prüfungsauftrag bereits im laufenden Geschäftsjahr zu erteilen und frühzeitig mit der Abstimmung zu beginnen. Viele Wirtschaftsprüfer führen bereits vor dem Bilanzstichtag eine Zwischenprüfung durch, um den Aufwand nach Jahresende zu reduzieren. Die Geschäftsführung sollte bereits im Januar/Februar mit der Aufstellung beginnen, damit die Prüfung im Frühjahr stattfinden kann und die Feststellung im Sommer erfolgt.
8 Monate
Feststellungsfrist mittelgroße/große KG
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Freiwillige Prüfung: Wann sie sinnvoll ist
Auch wenn eine KG nicht prüfungspflichtig ist – etwa weil sie die Schwellenwerte der § 267 HGB nicht überschreitet oder als klassische KG mit natürlichen persönlich haftenden Gesellschaftern nicht unter § 264a HGB fällt –, kann eine freiwillige Prüfung wirtschaftlich sinnvoll sein. Eine geprüfte Bilanz signalisiert Vertrauen, Transparenz und professionelles Controlling.
Gründe für eine freiwillige Prüfung
- Kreditverhandlungen: Banken fordern bei größeren Finanzierungen häufig eine geprüfte Bilanz – auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erleichtert die Kreditvergabe und verbessert die Konditionen.
- Investorengespräche: Externe Investoren oder potenzielle Käufer verlangen im Rahmen der Due Diligence eine geprüfte Bilanz, um das Unternehmen realistisch bewerten zu können.
- Interne Kontrolle: Eine externe Prüfung deckt Schwachstellen in der Buchführung, im Controlling und in den internen Prozessen auf – die Prüfungsempfehlungen dienen als Verbesserungsimpuls.
- Gesellschafterkonflikte: Bei mehreren Gesellschaftern kann eine unabhängige Prüfung Transparenz schaffen und Konflikte über Gewinnverteilung oder Entnahmen versachlichen.
- Vorbereitung auf künftige Prüfungspflicht: Wer absehbar in die mittelgroße Größenklasse wächst, kann durch eine freiwillige Prüfung bereits Erfahrungen sammeln und die Prozesse optimieren.
Eine freiwillige Prüfung kann auch in reduziertem Umfang erfolgen – etwa als prüferische Durchsicht (Review) statt Vollprüfung. Dies senkt die Kosten, liefert aber dennoch eine externe Plausibilitätsprüfung. Steuerberater können ebenfalls eine steuerliche Beratungsprüfung anbieten, die zwar nicht den Rang einer Wirtschaftsprüfung hat, aber viele interne Kontrollzwecke erfüllt.
„Eine freiwillige Prüfung ist eine Investition in Vertrauen. Mandanten, die ihre Bilanz freiwillig prüfen lassen, profitieren bei Bankgesprächen und Geschäftspartner-Verhandlungen erheblich. Die Kosten sind oft geringer als der Nutzen durch bessere Kreditkonditionen oder schnellere Vertragsabschlüsse.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerberater als erste Stufe
Wer keine Pflichtprüfung benötigt, aber dennoch professionelle Sicherheit möchte, kann den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen. Der Steuerberater prüft die Plausibilität, die steuerliche Optimierung und die formelle Ordnungsmäßigkeit – ohne die Kosten einer Wirtschaftsprüfung. OnlineBilanz bietet hier transparente Festpreise für digitale Steuerberater-Leistungen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG den Abschlussprüfer selbst auswählen?
Ja, grundsätzlich wählen die Gesellschafter der KG den Abschlussprüfer. Bei einer GmbH & Co. KG erfolgt die Wahl durch die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH bzw. die Kommanditisten, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Prüfer muss gemäß § 319 HGB unabhängig sein.
Was passiert, wenn die KG keine Prüfung durchführt, obwohl sie prüfungspflichtig ist?
Unterlässt eine prüfungspflichtige KG die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB in Höhe von bis zu 25.000 Euro. Zudem kann die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verweigert werden, was weitere Sanktionen nach sich zieht.
Gibt es Erleichterungen für KG im ersten Geschäftsjahr?
Im ersten Geschäftsjahr nach Gründung gelten dieselben Prüfungspflichten wie in Folgejahren. Allerdings können Schwellenwerte erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zur Hochstufung führen. Eine erstmalige Prüfungspflicht entsteht daher oft erst im zweiten oder dritten Jahr, wenn die Größenkriterien dauerhaft überschritten werden.
Kann eine KG die Prüfung durch einen Steuerberater durchführen lassen?
Nein. Die gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB darf nur von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern durchgeführt werden. Steuerberater sind nicht zur Durchführung der Pflichtprüfung berechtigt, können aber bei der Erstellung des Jahresabschlusses unterstützen und beratend tätig sein.
Welche Rolle spielt der Prüfungsausschuss bei einer KG?
Ein Prüfungsausschuss ist bei KG in der Regel nicht erforderlich. Die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses besteht nur bei Kapitalgesellschaften, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) gelten, oder bei bestimmten kapitalmarktorientierten Gesellschaften nach § 324 HGB. Bei der KG wird die Prüferauswahl direkt durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 317 HGB – Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 267 HGB – Größenklassen, § 264a HGB – Kapitalgesellschaft & Co.. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


