Bilanz KG Offenlegung 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Offenlegungspflicht für KG-Strukturen hängt entscheidend von der Rechtsform und der Größenklasse ab. Während klassische Kommanditgesellschaften in der Regel nicht offenlegungspflichtig sind, unterliegen KG-Varianten mit Kapitalgesellschaften als Vollhafter – etwa die GmbH & Co. KG – den strengen Publizitätspflichten nach § 264a HGB. Dieser Artikel erläutert, welche KG wann offenlegen muss, welche Fristen gelten und wie die Offenlegung rechtssicher über das Unternehmensregister erfolgt.
Kurzantwort
Eine KG muss die Bilanz offenlegen, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a HGB), typischerweise bei der GmbH & Co. KG. Die klassische KG ohne Kapitalgesellschaft als Vollhafter ist nicht offenlegungspflichtig. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag; bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss eine KG die Bilanz offenlegen?
- Größenklassen und Offenlegungspflicht für KG-Strukturen
- Was muss bei offenlegungspflichtigen KG-Strukturen offengelegt werden?
- Fristen für Feststellung und Offenlegung der Bilanz bei KG
- Wie erfolgt die Offenlegung technisch über das Unternehmensregister?
- Ordnungsgeld bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung
- Besonderheiten der GmbH & Co. KG bei der Offenlegung
- Klassische KG ohne Offenlegungspflicht – was gilt hier?
- Praktische Checkliste: Offenlegung der KG-Bilanz rechtssicher umsetzen
Wann muss eine KG die Bilanz offenlegen?
Die Offenlegungspflicht einer Kommanditgesellschaft (KG) hängt davon ab, ob sie als Personen- oder als Kapitalgesellschaft im Sinne des Publizitätsgesetzes (PublG) oder des HGB gilt. Grundsätzlich sind Personengesellschaften wie die KG nicht zur Offenlegung verpflichtet, es sei denn, sie überschreiten die Schwellenwerte des § 1 PublG oder es liegt eine Sonderform vor (z. B. GmbH & Co. KG mit bestimmten Strukturen).
Offenlegungspflicht nach dem Publizitätsgesetz
Nach § 1 Abs. 1 PublG sind Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften – also auch die KG – offenlegungspflichtig, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Stand 2026):
- Bilanzsumme: über 65 Millionen Euro
- Umsatzerlöse: über 130 Millionen Euro
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: über 5.000
Praxis-Hinweis
Die meisten klassischen KG bleiben unterhalb dieser Schwellen. Offenlegungspflichtig werden vor allem große Unternehmensgruppen oder komplexe Strukturen wie GmbH & Co. KG, die die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllen.
GmbH & Co. KG und § 264a HGB
Eine GmbH & Co. KG wird nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. In diesem Fall gelten die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB unabhängig von der Größe. Die GmbH & Co. KG muss dann ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister elektronisch einreichen – seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Größenklassen und Offenlegungspflicht für KG-Strukturen
Ist eine KG offenlegungspflichtig – sei es nach § 1 PublG oder weil sie als GmbH & Co. KG unter § 264a HGB fällt –, richtet sich der Umfang der offenzulegenden Unterlagen nach der Größenklassifizierung gemäß § 267 HGB. Diese Einteilung gilt für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2025 und orientiert sich an drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittel | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Es genügt, dass zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden, damit die Größenklasse wechselt (§ 267 Abs. 4 HGB). Die Größenklasse bestimmt sowohl den Prüfungsumfang als auch den Offenlegungsumfang.
Offenlegungsumfang je Größenklasse
- Kleine KG: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) in verkürzter Form; Anhang entfällt bei Anwendung von § 326 Abs. 1 HGB (wenn keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264a HGB).
- Mittelgroße KG: Vollständige Bilanz, verkürzte GuV gemäß § 327 HGB, Anhang. Lagebericht nur bei Prüfungspflicht.
- Große KG: Vollständige Bilanz, vollständige GuV, vollständiger Anhang, Lagebericht.
„In der Praxis sind GmbH & Co. KG-Strukturen häufig mittelgroß. Hier gilt: Bilanz vollständig, GuV verkürzt, Anhang erforderlich. Der Lagebericht entfällt, wenn keine Prüfungspflicht besteht – das spart Aufwand und schützt gleichzeitig sensible Daten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was muss bei offenlegungspflichtigen KG-Strukturen offengelegt werden?
Der Umfang der Offenlegung hängt von der Größenklasse und der Rechtsform ab. Bei KG-Strukturen, die unter § 264a HGB fallen oder nach dem Publizitätsgesetz offenlegungspflichtig sind, gelten die Vorschriften des HGB zur Offenlegung (§ 325 ff. HGB). Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.
Pflichtbestandteile der Offenlegung
Bilanz und GuV
Je nach Größenklasse in vollständiger oder verkürzter Form gemäß § 326 und § 327 HGB.
Anhang
Bei mittelgroßen und großen KG erforderlich; enthält Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Lagebericht
Nur bei großen KG oder bei Prüfungspflicht nach § 264a i. V. m. § 316 HGB.
Bestätigungsvermerk
Falls der Jahresabschluss prüfungspflichtig ist, muss auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offengelegt werden.
Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV und des Anhangs verzichten, wenn die Bilanz einen entsprechenden Vermerk trägt. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn keine Prüfungspflicht besteht und die GmbH & Co. KG nicht nach § 264c HGB als kapitalmarktorientiert eingestuft wird.
Achtung: Formale Anforderungen
Die Einreichung muss im XHTML- oder ESEF-Format (bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften) erfolgen. PDF-Dateien werden seit DiRUG nur noch für ergänzende Dokumente akzeptiert. Fehlerhafte Formate führen zur Zurückweisung und können Fristen gefährden.
Fristen für Feststellung und Offenlegung der Bilanz bei KG
Die Fristen für Feststellung und Offenlegung zählen zu den zentralen Compliance-Pflichten. Bei Überschreitung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB – und zwar bereits bei erstmaliger Pflichtverletzung. Für offenlegungspflichtige KG-Strukturen gelten dabei dieselben Fristen wie für Kapitalgesellschaften; vergleichbar strenge Anforderungen kennt auch die Offenlegungspflicht einer AG, sodass ein Blick auf die dort geltenden Regelungen zusätzliche Orientierung bietet.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG analog
Der Jahresabschluss muss innerhalb bestimmter Fristen nach dem Abschlussstichtag festgestellt werden. Bei GmbH & Co. KG gilt § 42a GmbHG analog:
- Kleine KG: 11 Monate nach Abschlussstichtag
- Mittelgroße und große KG: 8 Monate nach Abschlussstichtag (bei Prüfungspflicht)
Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss einer kleinen GmbH & Co. KG also bis spätestens 30.11.2026 festgestellt werden, bei einer mittelgroßen oder großen bis spätestens 31.08.2026.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.
11 Mon.
Feststellung kleine KG
8 Mon.
Feststellung mittel/groß
12 Mon.
Offenlegungsfrist
Praxis-Tipp
Planen Sie die Feststellung frühzeitig: Die Offenlegungsfrist beginnt mit dem Abschlussstichtag, nicht mit der Feststellung. Wer die Feststellungsfrist ausreizt, hat kaum noch Zeit für die Einreichung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Wie erfolgt die Offenlegung technisch über das Unternehmensregister?
Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der frühere Weg über den Bundesanzeiger entfällt. Die Einreichung muss elektronisch und in strukturierten Formaten erfolgen.
Schritt-für-Schritt: Offenlegung beim Unternehmensregister
- Registrierung: Erstellen Sie ein Benutzerkonto auf www.unternehmensregister.de oder nutzen Sie den Zugang Ihres Steuerberaters.
- Datenaufbereitung: Konvertieren Sie Bilanz, GuV und Anhang in XHTML-Format. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen das European Single Electronic Format (ESEF) nutzen.
- Upload: Laden Sie die strukturierten Dateien über die Einreichungsmaske hoch. Ergänzende Dokumente (z. B. Lagebericht, Bestätigungsvermerk) können als PDF beigefügt werden.
- Prüfung: Das System prüft die Dateien automatisch auf formale Korrektheit (Taxonomie, Schema-Validierung). Fehlerhafte Dateien werden zurückgewiesen.
- Veröffentlichung: Nach erfolgreicher Prüfung wird der Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlicht und ist öffentlich einsehbar.
Technische Fallstricke vermeiden
Die XHTML-Konvertierung ist fehleranfällig. Nutzen Sie zertifizierte Software oder lassen Sie die Einreichung durch Ihren Steuerberater vornehmen. Fehlerhafte Einreichungen verzögern die Veröffentlichung und können zu Fristversäumnissen führen.
„Viele Mandanten unterschätzen den technischen Aufwand der Einreichung. Wir übernehmen die Konvertierung, Validierung und Einreichung im Rahmen unseres Jahresabschluss-Services – so bleibt die Frist sicher gewahrt.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ordnungsgeld bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht ist keine Bagatelle. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängt nach § 335 HGB Ordnungsgelder gegen die gesetzlichen Vertreter – bei einer KG also gegen die geschäftsführenden Gesellschafter. Das Ordnungsgeld ist unabhängig von Verschulden und kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Pflicht erfüllt ist.
Höhe des Ordnungsgelds nach § 335 HGB
Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 4 HGB mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe hängt ab von:
- Größe und wirtschaftlicher Bedeutung der Gesellschaft
- Dauer der Pflichtverletzung
- Anzahl der wiederholten Verstöße
- Verschulden der gesetzlichen Vertreter
500 €
Mindestbetrag Ordnungsgeld
25.000 €
Maximalbetrag pro Verfahren
§ 335 HGB
Rechtsgrundlage Ordnungsgeld
Verfahren und Durchsetzung
Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegungsfristen automatisiert. Nach Fristablauf ergeht ein Erinnerungsschreiben mit einer Nachfrist. Wird diese nicht eingehalten, wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Der Betroffene kann Stellung nehmen, hat aber keinen Anspruch auf Ermessensausübung – die Pflichtverletzung ist objektiv feststellbar.
Das Ordnungsgeld wird gegen die geschäftsführenden Gesellschafter persönlich festgesetzt, nicht gegen die Gesellschaft. Eine mehrfache Festsetzung ist möglich, bis die Offenlegung erfolgt ist. Zudem können die Kosten des Verfahrens (bis zu 150 Euro) hinzukommen.
Gut zu wissen
Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Die Zahlung befreit nicht von der Verpflichtung zur Einreichung. Das BfJ kann weitere Ordnungsgelder festsetzen, bis die Unterlagen eingereicht sind.
Besonderheiten der GmbH & Co. KG bei der Offenlegung
Die GmbH & Co. KG ist eine hybride Rechtsform: formell Personengesellschaft, aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln. Das hat weitreichende Konsequenzen für Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung.
Anwendung des § 264a HGB
Eine GmbH & Co. KG fällt unter § 264a HGB, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. In der Praxis ist das die Regel: Die Komplementär-GmbH haftet mit ihrem Stammkapital, Kommanditisten haften nur beschränkt. Folge: Die GmbH & Co. KG muss:
- Einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB (§§ 264 ff. HGB) aufstellen
- Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 316 HGB den Jahresabschluss prüfen lassen
- Den festgestellten Jahresabschluss nach § 325 HGB offenlegen
Pflicht zur Offenlegung unabhängig von der Größe
Anders als bei klassischen KG gilt für GmbH & Co. KG nach § 264a HGB: Offenlegungspflicht besteht immer, unabhängig von Umsatz oder Bilanzsumme. Selbst eine kleine GmbH & Co. KG muss ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen – allerdings kann sie die Erleichterungen nach § 326 HGB (verkürzte Bilanz, keine GuV/Anhang) nutzen, wenn sie die Schwellenwerte der Kleinst- oder Kleinkapitalgesellschaft einhält.
Aufstellungspflicht
Nach §§ 264 ff. HGB wie eine Kapitalgesellschaft
Prüfungspflicht
Ab mittelgroßer Größenklasse nach § 316 HGB
Offenlegungspflicht
Immer – auch bei kleiner Größenklasse (mit Erleichterungen)
„Die GmbH & Co. KG bietet steuerliche Flexibilität, aber bilanzrechtlich ist sie eine Kapitalgesellschaft mit allen Offenlegungspflichten. Viele Mandanten realisieren das erst, wenn das Ordnungsgeld kommt – deshalb ist frühzeitige Planung entscheidend.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Klassische KG ohne Offenlegungspflicht – was gilt hier?
Die klassische Kommanditgesellschaft – bei der mindestens ein Komplementär eine natürliche Person ist – fällt nicht unter § 264a HGB und ist grundsätzlich nicht zur Offenlegung verpflichtet, solange sie die Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes (§ 1 PublG) nicht überschreitet. Das betrifft die große Mehrheit der KG in Deutschland.
Buchführungspflicht besteht trotzdem
Auch wenn keine Offenlegungspflicht besteht, ist die KG nach §§ 238 ff. HGB buchführungspflichtig, wenn sie als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (§ 105 Abs. 2 HGB i. V. m. § 6 HGB). Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen, und es ist eine Bilanz samt GuV zu erstellen – diese muss aber nicht veröffentlicht werden.
Interne Feststellung und Dokumentation
Der Jahresabschluss wird intern von den Gesellschaftern festgestellt. Die Feststellung sollte protokolliert werden, insbesondere bei strittigen Bilanzierungsfragen oder Gewinnverteilungen. Steuerlich relevant wird der Jahresabschluss durch die Steuererklärungen (Körperschaftsteuer bei Kapitalanteilen, Einkommensteuer bei Personengesellschaftern). Auch hier empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters.
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Buchführung nach §§ 238 ff. HGB (GoB beachten)
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Erstellung Bilanz und GuV (nicht offenlegungspflichtig)
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Interne Feststellung durch Gesellschafterbeschluss
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Steuerliche Übermittlung via Steuererklärungen (z. B. E-Bilanz nach § 5b EStG)
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Aufbewahrung nach § 257 HGB (10 Jahre Buchungsbelege, 6 Jahre Handelsbriefe)
Für klassische KG ohne Offenlegungspflicht bieten spezialisierte Steuerberater oft schlanke Jahresabschluss-Pakete an, die Erstellung, Feststellung und steuerliche Übermittlung kombinieren. Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – abgestimmt auf die Anforderungen Ihrer Rechtsform.
Praktische Checkliste: Offenlegung der KG-Bilanz rechtssicher umsetzen
Die Offenlegung erfordert strukturierte Vorbereitung – von der Prüfung der Offenlegungspflicht über die Feststellung bis zur elektronischen Einreichung. Die folgende Checkliste fasst alle entscheidenden Schritte zusammen und hilft Ihnen, Fristen einzuhalten und Ordnungsgelder zu vermeiden.
Phase 1: Prüfung der Offenlegungspflicht
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Rechtsform prüfen: Liegt eine GmbH & Co. KG nach § 264a HGB vor?
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Schwellenwerte checken: Werden die Grenzen des § 1 PublG überschritten?
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Größenklasse ermitteln nach § 267 HGB (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiter)
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Prüfungspflicht klären nach § 316 HGB (mittelgroß/groß)
Phase 2: Feststellung des Jahresabschlusses
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Jahresabschluss durch Steuerberater oder intern erstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang, Lagebericht)
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Prüfung durch Wirtschaftsprüfer (falls prüfungspflichtig)
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Feststellung durch Gesellschafterbeschluss innerhalb der Fristen (11 bzw. 8 Monate nach § 42a GmbHG analog)
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Bestätigungsvermerk (falls vorhanden) einholen
Phase 3: Technische Vorbereitung und Einreichung
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Konvertierung in XHTML-Format (bzw. ESEF bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften)
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Validierung der Dateien gegen HGB-Taxonomie
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Benutzerkonto im Unternehmensregister einrichten (falls noch nicht vorhanden)
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Upload und formale Prüfung durch das System
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Bestätigung der Veröffentlichung abwarten und dokumentieren
Phase 4: Nachbereitung und Dokumentation
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Veröffentlichungsbestätigung archivieren (Nachweis der fristgerechten Offenlegung)
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Interne Aufbewahrung nach § 257 HGB (10 Jahre)
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Prüfung, ob Folgepflichten entstehen (z. B. Berichtigung bei Fehlern nach § 256 AktG analog)
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Terminplanung für Folgejahr: Feststellung und Offenlegung frühzeitig einplanen
Professionelle Unterstützung nutzen
Die Einreichung beim Unternehmensregister ist technisch anspruchsvoll. Steuerberater übernehmen nicht nur die Erstellung, sondern auch die vollständige Einreichung – inklusive Konvertierung, Validierung und Fristüberwachung. Das reduziert Fehlerquellen und schützt vor Ordnungsgeldern.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG freiwillig offenlegen, auch wenn keine Pflicht besteht?
Ja, grundsätzlich ist eine freiwillige Offenlegung möglich. Klassische KG ohne Kapitalgesellschaft als Vollhafter können ihren Jahresabschluss freiwillig beim Unternehmensregister einreichen, um beispielsweise gegenüber Geschäftspartnern oder Banken Transparenz zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung entsteht dadurch jedoch nicht.
Was passiert, wenn die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gelöscht wird?
Wird die Komplementär-GmbH gelöscht, fehlt der KG der persönlich haftende Gesellschafter. Die Gesellschaft muss entweder einen neuen Vollhafter (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) aufnehmen oder die Rechtsform wechseln. Solange keine natürliche Person Vollhafter ist, bleibt die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB bestehen.
Muss eine offenlegungspflichtige KG auch einen Lagebericht erstellen?
Eine offenlegungspflichtige KG nach § 264a HGB muss einen Lagebericht erstellen und offenlegen, wenn sie die Größenklasse ‚mittelgroß‘ oder ‚groß‘ erfüllt. Kleine KG sind gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit, sofern keine freiwillige Prüfung erfolgt.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für ausländische KG mit Sitz in Deutschland?
Ja, entscheidend ist der Sitz der Gesellschaft. Eine KG mit Sitz im Inland, die die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllt, unterliegt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Gesellschafter der deutschen Offenlegungspflicht. Bei ausländischen Rechtsformen gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften.
Kann die Offenlegung rückgängig gemacht werden, wenn Fehler entdeckt werden?
Eine einmal offengelegte Bilanz bleibt dauerhaft im Unternehmensregister gespeichert. Bei Fehlern muss eine berichtigte Fassung als eigenständige Einreichung erfolgen. Die fehlerhafte Version bleibt sichtbar, wird jedoch durch einen Hinweis auf die Berichtigung ergänzt. Eine vollständige Löschung ist in der Regel nicht möglich.
Welche Rolle spielt der Steuerberater bei der Offenlegung einer KG?
Der Steuerberater erstellt den handelsrechtlichen Jahresabschluss, prüft die Offenlegungspflicht und bereitet die Unterlagen für die Einreichung beim Unternehmensregister vor. Er berät zur Größenklasse, zu Erleichterungen und Fristen. Die technische Einreichung kann der Steuerberater direkt vornehmen oder die Gesellschaft begleiten.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Offenlegungspflicht KG, § 325 HGB – Offenlegungsfrist, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


