Bilanz KG Frist 2026: Fristen & Offenlegungspflicht
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Kommanditgesellschaften unterliegen je nach Größe und Rechtsform unterschiedlichen Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Während kleine KG oft keine Offenlegungspflicht haben, müssen mittelgroße und große KG sowie GmbH & Co. KG ihre Bilanzen fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Fristen, Größenklassen und rechtlichen Konsequenzen für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025).
Kurzantwort
Für KG gelten je nach Größe und Rechtsform unterschiedliche Fristen: Die Feststellung der Bilanz muss bei kleinen KG innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen KG innerhalb von 8 Monaten erfolgen (§ 42a GmbHG analog). Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Viele kleine KG sind jedoch von der Offenlegungspflicht befreit, während GmbH & Co. KG grundsätzlich offenlegungspflichtig sind.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Fristen gelten für die KG-Bilanz?
- Offenlegungsfrist für KG: Wann muss die Bilanz eingereicht werden?
- Unterschied zwischen KG und GmbH & Co. KG bei Fristen
- Größenklassen und deren Auswirkung auf Fristen
- Ablauf: Von der Bilanzerstellung bis zur Offenlegung
- Ordnungsgeld und rechtliche Konsequenzen bei Fristversäumnis
- Praxis-Tipps für eine sichere Fristplanung
- KG ohne Offenlegungspflicht: Was gilt dann?
Welche Fristen gelten für die KG-Bilanz?
Eine Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personengesellschaft grundsätzlich der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, sofern sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreitet. Die Aufstellung der Bilanz und die Feststellung des Jahresabschlusses sind dabei streng von der Offenlegungsfrist zu unterscheiden — beide Fristen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Konsequenzen.
Frist zur Aufstellung der Bilanz
Nach § 243 Abs. 3 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden. Die Rechtsprechung konkretisiert dies üblicherweise auf 3 bis 6 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 sollte die Bilanz also spätestens bis 30.06.2026 aufgestellt sein.
Feststellungsfrist bei GmbH & Co. KG
Ist die Komplementärin eine GmbH (GmbH & Co. KG), greift zusätzlich § 42a GmbHG. Danach muss der Jahresabschluss innerhalb der ersten 11 Monate (kleine Gesellschaft) bzw. 8 Monate (mittelgroße oder große Gesellschaft) nach Bilanzstichtag von den Gesellschaftern festgestellt werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies:
- Kleine GmbH & Co. KG: Feststellung bis 30.11.2026
- Mittelgroße/große GmbH & Co. KG: Feststellung bis 31.08.2026
Praxis-Tipp
Die Feststellungsfrist ist eine interne Frist zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung. Sie ist nicht identisch mit der Offenlegungsfrist, die später greift — aber ohne festgestellten Jahresabschluss kann nicht offengelegt werden.
Offenlegungsfrist für KG: Wann muss die Bilanz eingereicht werden?
Die Offenlegungspflicht betrifft nur Kommanditgesellschaften, die nach § 264a HGB als Kapitalgesellschaft & Co. gelten — insbesondere GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder UG & Co. KG. Eine reine Personengesellschaft ohne haftungsbeschränkte Komplementärin ist nicht offenlegungspflichtig.
12-Monats-Frist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen offenlegungspflichtige Gesellschaften den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Betreiber des Unternehmensregisters einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis 31.12.2026.
Wichtig
Die Offenlegung erfolgt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die Offenlegungsstelle.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Wird die 12-Monats-Frist nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Verspätung und dem Verschulden der Geschäftsleitung.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer die Feststellungs- und Offenlegungsfristen verwechseln oder nicht rechtzeitig koordinieren. Dabei ist die Offenlegungsfrist eine klare gesetzliche Pflicht — Versäumnisse führen automatisch zu Ordnungsgeld, oft ohne vorherige Mahnung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Unterschied zwischen KG und GmbH & Co. KG bei Fristen
Die rechtliche Konstruktion der Kommanditgesellschaft hat erheblichen Einfluss darauf, welche Fristen gelten und ob überhaupt Offenlegungspflicht besteht. Die häufigste Fehlerquelle: Eine KG mit natürlichen Personen als Komplementär unterliegt anderen Regeln als eine GmbH & Co. KG.
Klassische KG ohne haftungsbeschränkte Komplementärin
Ist der Komplementär eine natürliche Person, handelt es sich um eine echte Personengesellschaft. Sie muss nach § 238 HGB Bücher führen und nach § 242 HGB eine Bilanz aufstellen, sofern die Schwellenwerte des § 241a HGB überschritten sind. Eine Offenlegungspflicht besteht jedoch nicht. Die Bilanz dient lediglich der internen Gewinnermittlung und der steuerlichen Festsetzung.
GmbH & Co. KG (Kapitalgesellschaft & Co.)
Ist der Komplementär eine GmbH oder eine andere haftungsbeschränkte Gesellschaft (UG, AG), greift § 264a HGB. Die KG wird wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterliegt den gleichen Offenlegungspflichten. Es gelten dann:
- Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG (8 oder 11 Monate je nach Größe)
- Offenlegungsfrist nach § 325 HGB (12 Monate)
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB bei mittelgroßen/großen Gesellschaften
- Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB bei Fristversäumnis
| Merkmal | Klassische KG | GmbH & Co. KG |
|---|---|---|
| Buchführungspflicht | Ja (§ 238 HGB) | Ja (§ 238 HGB) |
| Offenlegungspflicht | Nein | Ja (§ 264a HGB) |
| Feststellungsfrist | Keine gesetzliche | 8 bzw. 11 Monate (§ 42a GmbHG) |
| Offenlegungsfrist | Entfällt | 12 Monate (§ 325 HGB) |
| Ordnungsgeld bei Versäumnis | Nein | Ja (§ 335 HGB) |
Größenklassen und deren Auswirkung auf Fristen
Die Einstufung einer Gesellschaft nach § 267 HGB bestimmt nicht nur den Umfang der Berichtspflichten, sondern auch die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG. Kleine Gesellschaften haben eine längere Frist als mittelgroße oder große.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreitet:
- Bilanzsumme: 7,5 Mio. Euro
- Umsatzerlöse: 15 Mio. Euro
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
Eine Gesellschaft ist mittelgroß, wenn sie mindestens zwei der folgenden Merkmale überschreitet, aber die Grenzen für große Gesellschaften nicht erreicht:
- Bilanzsumme: 7,5 Mio. Euro
- Umsatzerlöse: 15 Mio. Euro
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
Als groß gilt eine Gesellschaft, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreitet:
- Bilanzsumme: 25 Mio. Euro
- Umsatzerlöse: 50 Mio. Euro
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 250
11 Monate
Feststellungsfrist kleine KG
8 Monate
Feststellungsfrist mittelgroße/große KG
12 Monate
Offenlegungsfrist alle Größen
Praxis-Hinweis
Die Größenklasse muss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, um eine Umstufung auszulösen. Bei erstmaliger Überschreitung bleibt die bisherige Größenklasse noch ein Jahr bestehen.
Ablauf: Von der Bilanzerstellung bis zur Offenlegung
Die Einhaltung der KG-Bilanzfristen erfordert eine klare zeitliche Planung und Abstimmung zwischen Geschäftsführung, Steuerberater, Gesellschaftern und ggf. Abschlussprüfer. Der Prozess lässt sich in mehrere verbindliche Schritte gliedern:
Schritt 1: Aufstellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wird vom Geschäftsführer oder einem beauftragten Steuerberater aufgestellt. Die Frist beträgt 3 bis 6 Monate nach Bilanzstichtag (§ 243 Abs. 3 HGB). Für den Stichtag 31.12.2025 sollte die Aufstellung bis spätestens 30.06.2026 abgeschlossen sein.
Schritt 2: Prüfung (falls erforderlich)
Mittelgroße und große GmbH & Co. KG sind nach § 316 HGB prüfungspflichtig. Der Abschlussprüfer muss bestellt, die Prüfung durchgeführt und der Bestätigungsvermerk erteilt werden — das kostet Zeit und muss in die Fristplanung einbezogen werden.
Schritt 3: Feststellung durch die Gesellschafter
Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss formell feststellen. Bei einer GmbH & Co. KG gilt § 42a GmbHG: 11 Monate (klein) bzw. 8 Monate (mittelgroß/groß) nach Bilanzstichtag. Die Feststellung ist Voraussetzung für die Offenlegung.
Schritt 4: Offenlegung beim Unternehmensregister
Der festgestellte Jahresabschluss (und ggf. Lagebericht, Prüfungsbericht, Ergebnisverwendung) wird elektronisch über das Unternehmensregister eingereicht. Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Für 31.12.2025 also bis 31.12.2026.
-
Jahresabschluss bis 30.06.2026 aufstellen (3–6 Monate)
-
Abschlussprüfung beauftragen und durchführen (falls prüfungspflichtig)
-
Gesellschafterbeschluss zur Feststellung bis 31.08. oder 30.11.2026
-
Offenlegung beim Unternehmensregister bis spätestens 31.12.2026
„Viele Mandanten unterschätzen die Zeit zwischen Feststellung und Offenlegung. Wer erst Ende November feststellt, hat nur noch einen Monat, um die Unterlagen aufzubereiten, zu signieren und elektronisch einzureichen. Das ist knapp — besser frühzeitig planen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Ordnungsgeld und rechtliche Konsequenzen bei Fristversäumnis
Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist ist keine Bagatelle. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Frist und leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein, sobald die 12-Monats-Frist verstrichen ist.
Höhe des Ordnungsgeldes
Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 3 HGB mindestens 500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach:
- Größe der Gesellschaft (kleine, mittelgroße, große)
- Dauer der Verspätung (Monate nach Fristablauf)
- Verschulden der Geschäftsführung (fahrlässig oder vorsätzlich)
- Wiederholungsfälle (erhöhtes Ordnungsgeld bei mehrfacher Verspätung)
Achtung
Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, wenn die Offenlegung auch nach der ersten Festsetzung ausbleibt. Die Summe kann sich dann schnell auf mehrere tausend Euro summieren — zusätzlich zu den Kosten für den verspäteten Jahresabschluss.
Persönliche Haftung der Geschäftsführung
Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, also die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Sie haften persönlich und können die Kosten nur dann auf die Gesellschaft abwälzen, wenn kein Verschulden vorliegt. In der Praxis wird das Ordnungsgeld jedoch meist von der Gesellschaft getragen.
Weitere Folgen
- Eintrag im Unternehmensregister über die Nichtoffenlegung (öffentlich einsehbar)
- Reputationsschaden bei Geschäftspartnern, Banken, Lieferanten
- Probleme bei Kreditvergabe oder Bonitätsprüfungen
- Mögliche steuerliche Nachteile, wenn Feststellung und Offenlegung verzögert werden
Erstverstoß
Ordnungsgeld: 500–2.500 Euro (typisch bei kleinen Gesellschaften, kurzer Verspätung)
Wiederholungsfall
Ordnungsgeld: 2.500–10.000 Euro (bei mehrfacher Verspätung oder größeren Gesellschaften)
Praxis-Tipps für eine sichere Fristplanung
Um Ordnungsgelder und Stress zu vermeiden, sollten Geschäftsführer und Gesellschafter die Fristplanung frühzeitig und systematisch angehen. Die folgenden Empfehlungen haben sich in der Steuerberater-Praxis bewährt:
1. Interne Meilensteine definieren
Setzen Sie interne Fristen, die deutlich vor den gesetzlichen Fristen liegen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 könnten das sein:
- Aufstellung Jahresabschluss: bis 31.05.2026 (statt 30.06.)
- Feststellung durch Gesellschafter: bis 30.09.2026 (statt 31.08./30.11.)
- Offenlegung Unternehmensregister: bis 30.11.2026 (statt 31.12.)
2. Frühzeitig Steuerberater beauftragen
Wer den Jahresabschluss erst im September in Auftrag gibt, riskiert, dass der Steuerberater nicht mehr rechtzeitig liefern kann — insbesondere in der Hochphase von Oktober bis März. Die Beauftragung sollte idealerweise unmittelbar nach Jahresende erfolgen. Wer einen digitalen Steuerberater mit transparenten Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de Jahresabschluss-Leistungen, die von zugelassenen Steuerberatern erstellt und koordiniert werden.
3. Belege und Unterlagen rechtzeitig bereitstellen
Der Steuerberater kann nur so schnell arbeiten, wie die Buchhaltung vollständig ist. Sorgen Sie dafür, dass:
- Alle Belege bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht sind
- Bankauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Lohnunterlagen vollständig vorliegen
- Rückfragen zeitnah beantwortet werden
- Gesellschafterbeschlüsse, Verträge, Sonderfälle dokumentiert sind
4. Prüfungspflicht klären
Mittelgroße und große GmbH & Co. KG müssen nach § 316 HGB geprüft werden. Die Bestellung eines Abschlussprüfers muss frühzeitig erfolgen — idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr. Prüfer sind in der Saison stark ausgelastet.
5. Elektronische Offenlegung vorbereiten
Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Dafür benötigen Sie:
- Einen elektronischen Zugang (z. B. über einen Steuerberater oder Dienstleister)
- Strukturierte Daten im XBRL-Format (bei mittleren/großen Gesellschaften)
- Qualifizierte elektronische Signatur (bei bestimmten Dokumenten)
- Zahlungsmöglichkeit für die Offenlegungsgebühr
Tipp
Wer die Offenlegung selbst vornimmt, sollte sich rechtzeitig mit der Technik vertraut machen. Viele Steuerberater übernehmen die Offenlegung als Dienstleistung — das spart Zeit und vermeidet Fehler.
KG ohne Offenlegungspflicht: Was gilt dann?
Nicht jede Kommanditgesellschaft ist zur Offenlegung verpflichtet. Entscheidend ist die Haftungsstruktur der Gesellschaft: Gibt es einen persönlich haftenden Gesellschafter, der nicht eine Kapitalgesellschaft ist, entfällt die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB.
Wann besteht keine Offenlegungspflicht?
Eine Kommanditgesellschaft muss den Jahresabschluss nicht offenlegen, wenn:
- Der Komplementär eine natürliche Person ist und unbeschränkt haftet
- Die Gesellschaft nicht als Kapitalgesellschaft & Co. nach § 264a HGB gilt
- Die Schwellenwerte des § 241a HGB unterschritten werden (dann entfällt sogar die Buchführungspflicht)
Fristen bei nicht offenlegungspflichtigen KG
Auch wenn keine Offenlegungspflicht besteht, müssen buchführungspflichtige Kommanditgesellschaften:
- Den Jahresabschluss aufstellen (§ 242, 243 HGB)
- Die Bilanz und GuV für steuerliche Zwecke beim Finanzamt einreichen
- Die Unterlagen 10 Jahre aufbewahren (§ 257 HGB)
Eine gesetzliche Feststellungsfrist wie bei der GmbH & Co. KG existiert nicht. In der Praxis wird der Jahresabschluss jedoch meist zeitnah zur Steuererklärung erstellt, da die Gewinnfeststellung Grundlage für die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter ist.
„Viele Mandanten glauben, dass sie als KG automatisch offenlegen müssen. Das stimmt nicht. Entscheidend ist die Rechtsform des Komplementärs. Eine klassische KG mit natürlicher Person als Vollhafter hat keine Offenlegungspflicht — aber weiterhin Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Empfehlung für die Praxis
Auch ohne Offenlegungspflicht empfiehlt sich eine strukturierte Jahresabschluss-Erstellung — schon allein, um die steuerlichen Fristen einzuhalten und eine verlässliche Gewinnermittlung zu haben. Wer Unterstützung benötigt, kann auch ohne Offenlegungspflicht einen Steuerberater mit der Erstellung beauftragen.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Feststellungsfrist für KG verlängert werden?
Nein, die gesetzlichen Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG (11 Monate für kleine, 8 Monate für mittelgroße und große KG) sind zwingendes Recht und können nicht durch Gesellschafterbeschluss verlängert werden. Allerdings haben Versäumnisse bei der Feststellungsfrist zunächst nur gesellschaftsinterne Konsequenzen – anders als bei der Offenlegungsfrist, die mit Ordnungsgeld sanktioniert wird.
Muss eine KG den Lagebericht offenlegen?
Eine Lagebericht-Pflicht besteht für KG nur, wenn sie als mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft & Co. (z. B. GmbH & Co. KG) einzustufen ist. Kleine KG sind grundsätzlich von der Lageberichtspflicht befreit. Der Lagebericht muss zusammen mit der Bilanz und GuV offengelegt werden, wenn eine Offenlegungspflicht besteht.
Was passiert, wenn die KG die Frist knapp verpasst?
Bei Versäumnis der 12-Monats-Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch bei geringfügiger Fristüberschreitung wird mindestens ein Ordnungsgeld von 500 Euro festgesetzt. Eine nachträgliche Offenlegung mindert das Ordnungsgeld nicht rückwirkend, sollte aber unverzüglich erfolgen, um weitere Sanktionen zu vermeiden.
Gilt die Bilanz KG Frist auch bei unterjährigem Geschäftsjahreswechsel?
Ja, die Fristen gelten unabhängig vom Bilanzstichtag. Entscheidend ist das Ende des Geschäftsjahres: Hat die KG z. B. ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 30.06.2025, beginnt die 12-Monats-Offenlegungsfrist ab dem 01.07.2025 und endet am 30.06.2026. Die Feststellungsfristen (8 bzw. 11 Monate) gelten analog.
Kann eine KG freiwillig offenlegen, auch wenn keine Pflicht besteht?
Ja, auch nicht offenlegungspflichtige KG können ihre Jahresabschlüsse freiwillig beim Unternehmensregister einreichen. Dies kann sinnvoll sein, um Transparenz gegenüber Geschäftspartnern oder Banken zu schaffen. Die freiwillige Offenlegung unterliegt denselben formalen Anforderungen wie die Pflichtoffenlegung, ist aber nicht fristgebunden.
Welche Unterlagen müssen bei der Offenlegung der KG eingereicht werden?
Offenlegungspflichtige KG müssen mindestens Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang und Lagebericht beim Unternehmensregister einreichen. Bei kleinen KG (sofern offenlegungspflichtig, z. B. als GmbH & Co. KG) können verkürzte Unterlagen eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


