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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz GbR veröffentlichen

Bilanz GbR veröffentlichen? Pflichten 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zählt zu den beliebtesten Rechtsformen für Freiberufler und kleine Personengesellschaften. Anders als Kapitalgesellschaften unterliegt sie grundsätzlich keiner handelsrechtlichen Offenlegungspflicht. Dennoch gibt es Ausnahmen und Sonderfälle, die Gesellschafter kennen sollten – insbesondere bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte oder bei Rechtsformwechsel.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Eine GbR muss ihre Bilanz grundsätzlich nicht veröffentlichen, da sie keine Kapitalgesellschaft ist und nicht im Handelsregister eingetragen wird. Nur wenn sie die Schwellenwerte des § 1 PublG überschreitet (Bilanzsumme über 65 Mio. € oder Umsatz über 130 Mio. € und mehr als 5.000 Arbeitnehmer), greift die Publizitätspflicht. Bei Umwandlung in eine GmbH entsteht hingegen sofort volle Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Muss eine GbR überhaupt eine Bilanz erstellen und veröffentlichen?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterliegt grundsätzlich keiner handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB, da sie nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist. Als nicht-kaufmännisches Personengesellschaftsmodell führt die GbR in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG durch – sofern keine steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO greift.

Wann entsteht trotzdem eine Buchführungspflicht?

Eine GbR wird zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, sobald die Schwellenwerte des § 141 Abs. 1 AO überschritten werden: Umsatz über 800.000 Euro pro Jahr oder Gewinn über 80.000 Euro (Stand 2026). In diesem Fall muss die GbR Bücher führen, eine Bilanz erstellen – jedoch besteht keine Offenlegungspflicht, da keine Eintragung im Handelsregister vorliegt und somit die Publizitätsvorschriften der §§ 325 ff. HGB nicht greifen.

Praxis-Hinweis

Die GbR ist von der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht ausgenommen. Eine Veröffentlichung der Bilanz beim Unternehmensregister erfolgt nur bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die im Handelsregister eingetragen sind.

Wenn Sie als GbR-Gesellschafter dennoch eine freiwillige Bilanzierung wünschen – etwa für Bankgespräche oder Investorenpräsentationen – können Sie diese durch einen Steuerberater erstellen lassen. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, die auch für Personengesellschaften eine professionelle Bilanzaufstellung ermöglichen.

Welche Rechtsformen müssen ihre Bilanz veröffentlichen?

Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft ausschließlich Rechtsformen, die ins Handelsregister eingetragen sind und unter die Publizitätsvorschriften des HGB fallen. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB gilt oder aufgrund ihrer Rechtsform kraft Gesetzes offenlegungspflichtig ist.

Rechtsform Handelsregister Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
GbR Nein Nein Keine handelsrechtliche Pflicht
GmbH Ja (HRB) Ja § 325 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja (HRB) Ja § 325 HGB
AG Ja (HRB) Ja § 325 HGB
OHG Ja (HRA) Ja* § 325 HGB (nur bei Größe)
KG Ja (HRA) Ja* § 325 HGB (nur bei Größe)
Einzelunternehmen (e.K.) Ja (HRA) Nein** Nur bei Publizitätspflicht § 325a HGB

* OHG und KG sind nur offenlegungspflichtig, wenn sie die Größenkriterien des § 267 HGB erfüllen (mindestens mittelgroß) oder keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. ** Einzelkaufleute unterliegen grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht, außer bei Überschreitung der Schwellenwerte nach § 325a HGB (Publizitätsgesetz).

„In der Praxis führt die fehlende Offenlegungspflicht der GbR oft zu Missverständnissen. Mandanten verwechseln die steuerliche Buchführungspflicht mit der handelsrechtlichen Publizitätspflicht. Die GbR kann buchführungspflichtig sein, ohne jemals eine Bilanz veröffentlichen zu müssen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was ändert sich bei Umwandlung einer GbR in eine GmbH?

Viele GbR-Gesellschafter entscheiden sich mit wachsendem Geschäftserfolg für eine Umwandlung in eine GmbH, um von der Haftungsbeschränkung zu profitieren. Mit diesem Rechtsformwechsel ändern sich die handelsrechtlichen Pflichten fundamental: Die GmbH ist ab Eintragung ins Handelsregister vollumfänglich bilanzierungs- und offenlegungspflichtig nach §§ 242, 264, 325 HGB – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Zeitliche Fristen nach der Umwandlung

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag (bei Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monaten (bei mittelgroßen und großen GmbHs) festgestellt werden. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Feststellung bis spätestens 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß). Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen, also bis zum 31.12.2026.

Achtung Ordnungsgeld

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen – auch ohne vorherige Mahnung. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

  • Eintragung der GmbH ins Handelsregister (HRB)
  • Erstmalige Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG
  • Einreichung beim Unternehmensregister innerhalb der 12-Monats-Frist
  • Prüfung der Größenklasse nach § 267 HGB (bestimmt Umfang der Offenlegung)
  • Bei mittelgroßen/großen GmbHs: Lagebericht zusätzlich erforderlich

Wer die Umwandlung plant und den Jahresabschluss von Anfang an professionell durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten und mit rechtssicherer Offenlegung.

Kann eine GbR ihre Bilanz freiwillig veröffentlichen?

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, können GbR-Gesellschafter eine freiwillige Offenlegung der Bilanz in Erwägung ziehen. Dies kann aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen sinnvoll sein – etwa zur Steigerung der Transparenz gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder potenziellen Investoren.

Wo kann die GbR freiwillig veröffentlichen?

Das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) akzeptiert grundsätzlich nur Einreichungen von offenlegungspflichtigen Unternehmen. Eine GbR kann dort keine Bilanz hochladen, da sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Alternativ stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Direkte Bereitstellung an Geschäftspartner: Übermittlung der Bilanz im PDF-Format an Banken, Lieferanten oder Kunden auf Anfrage
  • Veröffentlichung auf der eigenen Website: Einrichtung eines Investor-Relations- oder Transparenz-Bereichs mit Download-Möglichkeit
  • Einreichung bei Kreditinstituten: Banken verlangen oft Bilanzen im Rahmen von Kreditprüfungen – hier kann die GbR freiwillig eine testierten Jahresabschluss vorlegen
  • Freiwillige Prüfung: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur freiwilligen Prüfung, um die Glaubwürdigkeit der Zahlen zu erhöhen

Strategischer Vorteil

Eine freiwillig veröffentlichte und von einem Steuerberater erstellte Bilanz signalisiert professionelles Rechnungswesen und kann bei Vertragsverhandlungen, Ausschreibungen oder Due-Diligence-Prozessen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil darstellen.

Wer als GbR eine Bilanz freiwillig erstellen lassen möchte, kann dies durch einen Steuerberater durchführen lassen. OnlineBilanz.de verbindet Steuerberater-Qualität mit moderner Software und bietet transparente Festpreise – auch für Personengesellschaften ohne handelsrechtliche Bilanzierungspflicht.

Unterschied zwischen Steuerbilanz und handelsrechtlicher Offenlegung

In der Praxis wird häufig übersehen, dass Steuerbilanz und Handelsbilanz unterschiedliche Zwecke verfolgen und verschiedenen Adressatenkreisen dienen. Die Steuerbilanz dient der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns und wird dem Finanzamt vorgelegt. Die Handelsbilanz hingegen dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit und unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB – sofern die Rechtsform dies erfordert.

Steuerbilanz (§ 5 EStG)

Grundlage für die Gewinnermittlung und Steuerfestsetzung. Wird beim Finanzamt eingereicht, unterliegt dem Steuergeheimnis nach § 30 AO und ist nicht öffentlich. Auch die GbR erstellt bei Buchführungspflicht nach § 141 AO eine Steuerbilanz.

Handelsbilanz (§ 242 HGB)

Dient der Rechenschaftslegung gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern. Muss bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und bestimmten Personenhandelsgesellschaften nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die GbR erstellt keine Handelsbilanz.

„Die GbR-Gesellschafter sind oft verwundert, dass ihre beim Finanzamt eingereichte Bilanz nicht öffentlich wird. Das ist korrekt: Die Steuerbilanz unterliegt dem Steuergeheimnis. Nur wer ins Handelsregister eingetragen ist, muss zusätzlich eine Handelsbilanz veröffentlichen – und das betrifft die GbR eben nicht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Merkmal Steuerbilanz Handelsbilanz (Offenlegung)
Rechtsgrundlage § 5 EStG, § 141 AO § 242, § 264, § 325 HGB
Adressat Finanzamt Öffentlichkeit, Gläubiger, Gesellschafter
Veröffentlichungspflicht Nein (Steuergeheimnis) Ja (bei Kapitalgesellschaften)
Gilt für GbR? Ja, bei Überschreitung § 141 AO Nein
Offenlegungsstelle Unternehmensregister (seit DiRUG)
Sanktion bei Nichtabgabe Zwangsgeld, Schätzung Ordnungsgeld § 335 HGB

Sonderfall: Publizitätspflicht nach § 325a HGB auch für die GbR?

Neben der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften existiert eine größenabhängige Publizitätspflicht nach dem Publizitätsgesetz (PublG), die auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen treffen kann – theoretisch also auch die GbR. Diese Pflicht greift nach § 1 PublG, wenn an drei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten werden:

65 Mio. €

Bilanzsumme

130 Mio. €

Umsatzerlöse

5.000

Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)

In der Praxis betrifft diese Regelung nahezu ausschließlich große Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie Einzelunternehmen im Konzernverbund. Eine GbR erreicht diese Größenordnung faktisch nie, da sie bei solchem Wachstum regelmäßig in eine andere Rechtsform (GmbH & Co. KG, AG) umgewandelt wird oder ohnehin buchführungspflichtig nach § 141 AO wäre.

Praktische Relevanz für die GbR

Die Publizitätspflicht nach PublG ist für typische GbR-Konstellationen ohne praktische Bedeutung. Selbst wenn eine GbR die Schwellenwerte des § 141 AO überschreitet und buchführungspflichtig wird, bleibt sie in aller Regel weit unter den Schwellenwerten des Publizitätsgesetzes. Eine Offenlegungspflicht entsteht für die GbR also faktisch nie – es sei denn, sie wandelt sich in eine eintragungspflichtige Rechtsform um.

Vorsicht bei Konzernstrukturen

Wird eine GbR Teil eines Konzerns, können sich durch Konsolidierungspflichten oder abhängig von der Konzernstruktur indirekte Publizitätspflichten ergeben. In solchen Fällen sollte frühzeitig steuerliche und rechtliche Beratung eingeholt werden.

Wann lohnt sich ein Steuerberater für die GbR-Buchhaltung?

Auch wenn die GbR nicht offenlegungspflichtig ist, stellt sich für viele Gesellschafter die Frage, ob die Beauftragung eines Steuerberaters sinnvoll ist. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: Komplexität der Geschäftsvorfälle, Umsatzvolumen, steuerliche Gestaltungsspielräume und der verfügbaren Zeit der Gesellschafter.

Typische Szenarien für Steuerberater-Unterstützung

  • Überschreitung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO: Bei Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro wird die GbR buchführungspflichtig – hier ist eine professionelle Bilanzierung unverzichtbar.
  • Geplante Umwandlung in GmbH: Die Eröffnungsbilanz der GmbH muss handelsrechtlich korrekt erstellt werden – ein Steuerberater sichert den nahtlosen Übergang.
  • Komplexe steuerliche Sachverhalte: Bei Beteiligungen, Investitionen, Sonderabschreibungen oder internationalem Geschäft ist Fachexpertise erforderlich.
  • Kreditaufnahme oder Investoren: Banken und Investoren verlangen regelmäßig testierte oder zumindest von einem Steuerberater erstellte Abschlüsse.
  • Zeitersparnis und Haftungssicherheit: Die GbR-Gesellschafter können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während der Steuerberater die Compliance sicherstellt.

„Wir sehen in der Praxis, dass viele GbR-Mandanten erst dann zu uns kommen, wenn das Finanzamt bereits nachfragt oder die Bank eine Bilanz fordert. Eine frühzeitige Einbindung des Steuerberaters spart nicht nur Nerven, sondern oft auch bares Geld durch optimierte Gestaltung und Vermeidung von Fehlern.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

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Fazit: Keine Offenlegungspflicht für die GbR – aber Transparenz zahlt sich aus

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nicht verpflichtet, eine Bilanz zu veröffentlichen. Sie unterliegt weder der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht nach § 325 HGB noch muss sie einen Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Selbst wenn die GbR aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO buchführungspflichtig wird und eine Steuerbilanz erstellen muss, bleibt diese vertraulich und wird lediglich dem Finanzamt vorgelegt.

Wichtigste Erkenntnisse im Überblick

  • Die GbR ist grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig – weder nach HGB noch nach PublG (außer in extremen Sonderfällen).
  • Eine Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht bei Überschreitung von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn – die Steuerbilanz bleibt aber vertraulich.
  • Bei Umwandlung in eine GmbH entsteht sofort handelsrechtliche Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht nach §§ 242, 325 HGB.
  • Freiwillige Offenlegung ist möglich (z. B. gegenüber Banken, Investoren, Geschäftspartnern), erfolgt aber nicht über das Unternehmensregister.
  • Steuerberater-Unterstützung lohnt sich bei Buchführungspflicht, geplanter Umwandlung, Kreditaufnahme oder komplexen steuerlichen Sachverhalten.
  • Die Offenlegung von Kapitalgesellschaften erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht beim Bundesanzeiger.

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung besteht, kann eine professionell erstellte Bilanz der GbR im Wettbewerb um Kredite, Aufträge und Investoren ein entscheidender Vorteil sein. Transparenz schafft Vertrauen – und eine von einem Steuerberater erstellte Bilanz signalisiert professionelles Rechnungswesen.

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Häufig gestellte Fragen

Kann das Finanzamt die Veröffentlichung einer GbR-Bilanz verlangen?

Nein. Das Finanzamt kann zwar im Rahmen der Steuererklärung Einblick in die Steuerbilanz oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung verlangen, eine öffentliche Veröffentlichung darf es jedoch nicht anordnen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist ausschließlich an handelsrechtliche Publizitätspflichten geknüpft, die für die GbR grundsätzlich nicht gelten.

Muss eine GbR im Handelsregister eingetragen werden?

Nein. Die GbR ist eine Personengesellschaft ohne Handelsregistereintragung, es sei denn, sie wird zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) durch Eintragung ins Handelsregister. Eine einfache GbR bleibt außerhalb des Handelsregisters und unterliegt daher auch nicht den Offenlegungspflichten nach § 325 HGB.

Wie lange müssen GbR-Gesellschafter Buchhaltungsunterlagen aufbewahren?

Nach § 147 AO müssen Buchführungsunterlagen, Bilanzen, Inventare und Gewinnermittlungen zehn Jahre aufbewahrt werden. Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Offenlegungspflicht.

Was passiert, wenn eine GbR die Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes nur kurzzeitig überschreitet?

Die Publizitätspflicht nach § 1 PublG greift erst, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden. Eine einmalige Überschreitung löst also noch keine Offenlegungspflicht aus. Erst bei dauerhafter Überschreitung muss die GbR einen Jahresabschluss aufstellen, prüfen lassen und beim Unternehmensregister einreichen.

Kann eine GbR von der Kleinunternehmerregelung profitieren?

Ja. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht auch GbR-Gesellschaften offen, sofern der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt (Stand 2026). Die Kleinunternehmerregelung ist unabhängig von der Bilanzierungs- oder Offenlegungspflicht.

Gibt es branchenspezifische Sonderregeln für GbR-Offenlegung?

Grundsätzlich nein. Die GbR unterliegt keiner branchenspezifischen Offenlegungspflicht. Allerdings können bestimmte Branchen (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen) ohnehin nicht in der Rechtsform der GbR betrieben werden und erfordern eine Kapitalgesellschaft oder andere Rechtsform mit Zulassung. In solchen Fällen gelten dann die jeweiligen besonderen Offenlegungspflichten.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 1 PublG – Publizitätspflicht, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

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Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

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Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

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Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz