Arztpraxis Buchhaltung 2026: GmbH-Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Buchhaltung einer Arztpraxis unterliegt besonderen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen – insbesondere wenn die Praxis als GmbH organisiert ist. Dieser Leitfaden erläutert Buchführungspflichten nach HGB, Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG, Kontenrahmen, Jahresabschluss-Fristen und typische Fehlerquellen – Stand 2026.
Kurzantwort
Eine Arztpraxis-GmbH ist unabhängig von Umsatz- und Gewinngrenzen kraft Rechtsform nach § 238 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sodass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Jahresabschluss muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten aufgestellt und binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Unternehmensregister offengelegt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Besonderheiten der Arztpraxis-Buchhaltung
- Buchführungspflicht der Arztpraxis-GmbH
- Kontenrahmen und Kontierung
- Umsatzsteuer in der Arztpraxis-GmbH
- Jahresabschluss, Fristen und Offenlegung
- Gewinnverteilung in der Arztpraxis-GmbH
- Digitalisierung und Software-Lösungen
- Häufige Fehler und Prüfungsschwerpunkte
Welche Besonderheiten gelten für die Buchhaltung in einer Arztpraxis?
Die Buchhaltung einer Arztpraxis unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von der klassischen kaufmännischen Buchführung. Grundsätzlich sind niedergelassene Ärzte als Freiberufler nach § 18 EStG einzuordnen und unterliegen nicht der handelsrechtlichen Buchführungspflicht gemäß § 238 HGB. Dies gilt sowohl für Einzelpraxen als auch für Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform GbR oder Partnerschaftsgesellschaft.
Anders verhält es sich bei Arztpraxen in der Rechtsform GmbH (z. B. Medizinische Versorgungszentren als MVZ-GmbH oder gewerblich strukturierte Praxen): Hier greift § 13 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 238 HGB — die Gesellschaft ist zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung verpflichtet. Die GmbH gilt steuerrechtlich als gewerblich und muss zusätzlich Gewerbesteuer entrichten, auch wenn die ärztliche Tätigkeit freiberuflich geprägt ist.
Typische Buchführungsmodelle nach Rechtsform
| Rechtsform | Buchführungspflicht | Bilanzierungspflicht | Offenlegungspflicht |
|---|---|---|---|
| Einzelpraxis (Freiberufler) | Nein (EÜR ausreichend) | Nein | Nein |
| Gemeinschaftspraxis GbR | Nein (EÜR ausreichend) | Nein | Nein |
| Partnerschaftsgesellschaft | Nein (EÜR ausreichend) | Nein | Nein |
| MVZ-GmbH | Ja (§ 238 HGB) | Ja (§ 264 HGB) | Ja (§ 325 HGB) |
| Arztpraxis-GmbH | Ja (§ 238 HGB) | Ja (§ 264 HGB) | Ja (§ 325 HGB) |
Hinweis
Für freiberufliche Arztpraxen (Einzel-, Gemeinschaftspraxis) genügt die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Die GmbH-Form hingegen erfordert Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang gemäß § 264 HGB — unabhängig von der Größenklasse.
Wann ist eine Arztpraxis-GmbH buchführungs- und bilanzierungspflichtig?
Jede GmbH unterliegt kraft Rechtsform der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 238 HGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), Gemeinschaftspraxis oder Einzelpraxis-GmbH geführt wird. Die Pflicht beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister und endet erst mit der Löschung.
Der Jahresabschluss besteht nach § 264 Abs. 1 HGB mindestens aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften tritt zusätzlich die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts hinzu (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Größenklasse richtet sich nach § 267 HGB und hat unmittelbare Auswirkungen auf Detailierungsgrad, Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang.
Größenklassen und ihre Folgen für die Arztpraxis-GmbH
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Nein (Ausnahme) |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) |
Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Gerade expandierende MVZ-Ketten oder Praxisgruppen sollten diese Schwellen im Blick behalten, da mit der Einstufung als mittelgroß die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer entsteht.
„Viele Arztpraxen wählen die GmbH-Form, um Haftung zu begrenzen oder Nachfolge zu strukturieren — oft ohne zu bedenken, dass damit automatisch die volle HGB-Bilanzierungspflicht greift. Eine saubere Buchhaltung von Anfang an spart später erhebliche Korrekturaufwände.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welcher Kontenrahmen eignet sich für die Arztpraxis-GmbH?
Für die Buchhaltung einer Arztpraxis-GmbH empfiehlt sich grundsätzlich der Standardkontenrahmen SKR 03 oder SKR 04, die von DATEV bereitgestellt werden und im deutschsprachigen Raum am weitesten verbreitet sind. SKR 03 ist prozessorientiert (Aufbau nach Bilanz- und GuV-Gliederung), SKR 04 abschlussorientiert. Beide sind für Kapitalgesellschaften geeignet und ermöglichen die Einhaltung der HGB-Gliederungsvorschriften.
Speziell für Arztpraxen existieren branchenspezifische Kontenrahmen (z. B. DATEV SKR 30 bzw. SKR 31 für Heilberufe), die auf die Besonderheiten freiberuflicher Praxen zugeschnitten sind — etwa separate Erfassung von KV-Honoraren, Selbstzahlerleistungen, IGeL-Umsätzen oder Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen. Diese Kontenrahmen sind jedoch primär für die EÜR konzipiert. Bei einer GmbH sollte die Anpassung an HGB-Gliederung gewährleistet sein.
Typische Buchungsvorgänge in der Arztpraxis-GmbH
- Honorareinnahmen: Unterscheidung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (KV-Quartalsabrechnung), privater Abrechnung (GOÄ) und Selbstzahlerleistungen (IGeL). Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB.
- Arzneimittel und Medizinprodukte: Materialaufwand gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB, oft periodengerecht abzugrenzen.
- Personalkosten: Gehälter für medizinische Fachangestellte, angestellte Ärzte, Auszubildende. Sorgfältige Abgrenzung von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Miet- und Leasingaufwand: Praxisräume, medizinische Großgeräte (MRT, CT) — oft über Operating-Leasing oder Sale-and-Lease-back strukturiert.
- Versicherungen und Berufshaftpflicht: Spezialversicherungen für Ärzte, oft mit hohen Prämiensummen.
- Fremdlaborleistungen: Externe Labordiagnostik, pathologische Befunde — sonstige betriebliche Aufwendungen.
- Abschreibungen: Medizinische Geräte, Praxisausstattung, Software (IFSG-konforme Praxisverwaltungssysteme).
Hinweis
Empfehlung: Nutzen Sie SKR 03 oder SKR 04 als Basis und ergänzen Sie individuelle Konten für praxisspezifische Erlösarten. So bleiben Sie HGB-konform und ermöglichen gleichzeitig eine detaillierte betriebswirtschaftliche Auswertung.
Wie wird die Umsatzsteuer in der Arztpraxis-GmbH behandelt?
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Dies gilt sowohl für ärztliche Leistungen als auch für eng verbundene Umsätze wie Diagnostik, Therapie oder ärztliche Gutachten. Die Steuerbefreiung greift unabhängig von der Rechtsform — also auch für die Arztpraxis-GmbH oder das MVZ in GmbH-Form.
Problematisch wird es bei nicht heilkundlichen Leistungen: Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation, rein kosmetische Behandlungen, Wellnessangebote oder Verkauf von Kosmetikprodukten sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Regelsteuersatz 19 %). Hier ist eine saubere Trennung in der Buchhaltung zwingend erforderlich, da das Finanzamt bei Betriebsprüfungen genau hinschaut.
Vorsteuerabzug und gemischte Nutzung
Da heilkundliche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, besteht nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer auf Miete, medizinische Geräte, Verbrauchsmaterial oder Fortbildungen kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei gemischter Nutzung (z. B. ärztliche Behandlung + kosmetische Leistungen) ist eine sachgerechte Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen — entweder nach Umsatzschlüssel oder nach Flächenanteil.
Achtung
Bei wiederkehrenden kosmetischen Umsätzen (z. B. Botox, Filler, ästhetische Laserbehandlungen) prüft das Finanzamt regelmäßig, ob die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) oder die Regelbesteuerung greift. Ein nachträglicher Wechsel kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, wenn Vorsteuer zunächst zu Unrecht gezogen wurde.
-
Trennung steuerfreie Heilbehandlung / steuerpflichtige Zusatzleistungen in der Buchhaltung
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Prüfung Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG (meist nicht sinnvoll, da kein Vorsteuerabzug)
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Korrekte Rechnungsstellung: Steuerfreie Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit Hinweis auf § 4 Nr. 14 UStG
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Dokumentation der Aufteilungsschlüssel bei gemischter Nutzung für Betriebsprüfung
Welche Fristen gelten für Jahresabschluss und Offenlegung der Arztpraxis-GmbH?
Für die Arztpraxis-GmbH gelten dieselben handelsrechtlichen Fristen wie für jede andere Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluss ist nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres aufzustellen — für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) also bis spätestens 31. März 2026. Diese Aufstellungsfrist ist eine Ordnungsvorschrift und kann bei begründeten Fällen überschritten werden, sollte aber im Regelfall eingehalten werden.
Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Geschäftsjahresende feststellen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet das: kleine GmbH bis 30.11.2026, mittelgroße/große GmbH bis 31.08.2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist durch das Protokoll zu dokumentieren.
Offenlegung beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 läuft die Frist bis 31.12.2026. Seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 01.08.2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig — der Bundesanzeiger fungiert nur noch als Bekanntmachungsmedium, nicht als Offenlegungsstelle.
31.03.2026
Aufstellung Jahresabschluss 2025 (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
30.11.2026
Feststellung durch Gesellschafter (kleine GmbH, § 42a GmbHG)
31.12.2026
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Achtung
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 € und 25.000 € fest — und zwar gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Wiederholte Verstöße führen zu Zwangsgeld und können die Reputation der Praxis erheblich schädigen.
Wer den Jahresabschluss fristgerecht und rechtssicher durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — ohne langes Suchen und Wartezeiten.
Wie erfolgt die Gewinnverteilung in der Arztpraxis-GmbH?
Die Gewinnverteilung in der Arztpraxis-GmbH richtet sich nach § 29 GmbHG: Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile am Gewinn beteiligt. Abweichende Regelungen — etwa eine Vorabvergütung für operativ tätige Ärzte, Tantiemen nach Umsatz oder kombinierte Modelle — sind zulässig und in der Praxis häufig.
Wichtig: Der Jahresüberschuss steht der GmbH zu, nicht automatisch den Gesellschaftern. Eine Gewinnausschüttung bedarf eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 29 Abs. 1 GmbHG. Dieser Beschluss kann frühestens nach Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden. Alternativ können Gewinne thesauriert (einbehalten) werden — etwa für Investitionen, Rücklagenbildung oder Liquiditätsreserven.
Steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttung
Gewinnausschüttungen der GmbH unterliegen bei den Gesellschaftern der Abgeltungssteuer (25 % + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer), sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die GmbH behält die Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die zugleich angestellt sind, ist die Kombination aus Gehalt und Gewinnausschüttung zu optimieren: Angemessene Geschäftsführervergütung als Betriebsausgabe, Dividende als nachgelagerte Entnahme.
Geschäftsführergehalt
- Betriebsausgabe, mindert Gewinn der GmbH
- Lohnsteuer, Sozialversicherung (bei angestelltem GF)
- Angemessenheit nach § 8 Abs. 3 KStG prüfen
- Sofortiger Liquiditätszufluss
Gewinnausschüttung
- Keine Betriebsausgabe, aus versteuerten Gewinn
- 25 % Abgeltungssteuer (+ SolZ + KiSt)
- Keine Sozialversicherung
- Abhängig von Gesellschafterbeschluss
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Arztpraxis-GmbHs ein niedriges Geschäftsführergehalt zahlen und den Großteil als Gewinn ausschütten. Das kann zu Problemen mit der Angemessenheitsprüfung führen — und bei hohen Gewinnen steuerlich nachteilig sein. Eine steueroptimierte Struktur erfordert individuelle Planung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Software-Lösungen eignen sich für die Buchhaltung einer Arztpraxis-GmbH?
Die Buchhaltung einer Arztpraxis-GmbH erfordert eine nahtlose Integration zwischen Praxisverwaltungssystem (PVS) und Finanzbuchhaltung. Die meisten Praxen nutzen branchenspezifische PVS-Lösungen (z. B. Medistar, Albis, CGM M1 PRO, Tomedo), die Patientenverwaltung, Terminplanung und Abrechnung abdecken. Die Schnittstelle zur Buchhaltung erfolgt üblicherweise über DATEV-Export oder vergleichbare Formate.
Für die Finanzbuchhaltung selbst kommen folgende Systeme in Betracht:
- DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen: Marktführer im Steuerberaterumfeld, volle HGB-Konformität, sichere Schnittstellen zu PVS-Systemen.
- Lexoffice oder sevDesk: Cloud-basierte Lösungen für kleinere MVZ oder Einzelpraxis-GmbHs, intuitive Bedienung, automatisierte Belegerfassung.
- SAP Business One oder Microsoft Dynamics: Für größere MVZ-Ketten oder Praxisgruppen mit komplexen Anforderungen (Konsolidierung, Controlling).
- Individuallösungen: Branchensoftware mit integrierter Fibu-Funktion, etwa speziell für MVZ-Abrechnungszentren.
Anforderungen an digitale Buchhaltungsprozesse
-
GoBD-Konformität: Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit der Buchungen (§ 239, § 257 HGB)
-
Revisionssichere Archivierung digitaler Belege (Rechnungen, Kassenzettel, Bankauszüge) über 10 Jahre
-
Automatisierte Schnittstellen zu PVS, Online-Banking (HBCI/FinTS), Steuerberater (DATEV Unternehmen online)
-
Mandantenfähigkeit: Bei mehreren Gesellschaften (z. B. MVZ-Holding) klare Trennung der Buchungskreise
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Datenschutz nach DSGVO: Patientendaten dürfen nicht in die Finanzbuchhaltung gelangen (Anonymisierung bei Debitorenbuchhaltung)
Hinweis
Empfehlung: Setzen Sie auf eine cloudbasierte Lösung mit DATEV-Schnittstelle. So können Sie Belege mobil erfassen, der Steuerberater hat jederzeit Zugriff, und die GoBD-Anforderungen sind automatisch erfüllt. OnlineBilanz arbeitet nahtlos mit gängigen Cloud-Buchhaltungssystemen zusammen.
Für Arztpraxis-GmbHs, die ihre Buchhaltung nicht selbst führen möchten, bietet OnlineBilanz.de die Kombination aus digitaler Software-Unterstützung und professioneller Steuerberater-Leistung: Belege hochladen, automatisch kontieren lassen, Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater — alles zu transparenten Festpreisen.
Welche Fehler treten in der Arztpraxis-Buchhaltung besonders häufig auf?
Die Finanzverwaltung und das Bundesamt für Justiz legen bei Arztpraxis-GmbHs besonderes Augenmerk auf bestimmte Problemfelder. Aus der Praxis lassen sich wiederkehrende Fehlerquellen identifizieren, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen führen:
Typische Fehlerquellen in der Buchhaltung
- Umsatzabgrenzung: KV-Quartalsabrechnungen werden oft im Folgequartal vereinnahmt — periodengerechte Abgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB wird vergessen (Forderungen aus Leistungen an gesetzliche Krankenkassen zum Bilanzstichtag).
- Privatentnahmen vs. Geschäftsführergehalt: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern werden private Entnahmen (z. B. Kfz-Nutzung, Praxisausstattung) nicht sauber von betrieblichen Vergütungen getrennt.
- Scheinselbstständigkeit: Angestellte Ärzte werden als freie Mitarbeiter geführt — bei Sozialversicherungsprüfung drohen Nachforderungen.
- Fehlende Verträge: Miet-, Darlehens- oder Dienstleistungsverträge mit Gesellschaftern existieren nicht schriftlich oder sind nicht fremdüblich gestaltet (§ 8 Abs. 3 KStG).
- Privatnutzung Firmenwagen: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch nicht korrekt geführt, Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versteuert.
- Bewirtungskosten: Fehlende oder unvollständige Angaben auf Bewirtungsbelegen (Anlass, Teilnehmer) — nur 70 % abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
- Inventur: Medikamente, Verbrauchsmaterial, Implantate nicht oder fehlerhaft erfasst — Bewertung zu Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB oft unklar.
Prüfungsschwerpunkte Finanzamt und BaFin
Betriebsprüfungen bei Arztpraxis-GmbHs konzentrieren sich auf folgende Bereiche:
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Unangemessen hohe oder niedrige Gehälter, überhöhte Mieten an Gesellschafter, Darlehen ohne Fremdvergleich.
- Trennungsgebot GmbH/Gesellschafter: Private Aufwendungen (z. B. Fortbildung ohne beruflichen Bezug, Geschenke) werden zu Unrecht als Betriebsausgaben gebucht.
- Umsatzsteuer bei gemischten Tätigkeiten: Fehlende Aufteilung steuerfreie Heilbehandlung / steuerpflichtige kosmetische Leistungen.
- Kassenbuchführung: Bargeschäfte (Selbstzahler, IGeL-Leistungen) nicht vollständig oder nicht zeitnah erfasst — Verstoß gegen § 146 AO.
- Rückstellungen: Fehlende oder überhöhte Rückstellungen für Urlaubsansprüche, Überstunden, ausstehende Rechnungen (§ 249 HGB).
Achtung
Verdeckte Gewinnausschüttungen werden dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet und führen zu Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer gilt die vGA als Kapitaleinkommen — Nachversteuerung mit 25 % Abgeltungssteuer. Zusätzlich drohen Zinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat).
„Aus unserer Erfahrung sind die häufigsten Stolpersteine fehlende Verträge und mangelhafte Dokumentation. Ein sauberer Gesellschaftsvertrag, schriftliche Anstellungsverträge und klare Regelungen zur Geschäftsführervergütung verhindern 80 % der vGA-Probleme.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Arztpraxis als GbR von der Buchführungspflicht befreit sein?
Ja. Eine Arztpraxis, die als GbR oder Einzelpraxis geführt wird, ist nur dann buchführungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte des § 141 AO überschreitet (Umsatz > 800.000 €/Jahr oder Gewinn > 80.000 €/Jahr). Unterhalb dieser Grenzen genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Arztpraxis-Unterlagen?
Für Buchführungsunterlagen (Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Inventare) gilt nach § 257 HGB und § 147 AO eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Patientenakten unterliegen ärztlichen Standesregeln und müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Sind Privatrechnungen an Patienten umsatzsteuerpflichtig?
Nein. Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit – unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber Kassen- oder Privatpatienten erbracht wird. Diese Steuerbefreiung gilt kraft Gesetzes und erfordert keine Option.
Muss eine Arztpraxis-GmbH einen Aufsichtsrat bestellen?
Nur in bestimmten Fällen. Nach § 52 GmbHG ist ein Aufsichtsrat verpflichtend, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (Drittelbeteiligungsgesetz). Kleinere Arztpraxen sind davon in der Regel nicht betroffen. Freiwillig kann ein Beirat oder fakultativer Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für angestellte Ärzte in der Praxis-GmbH?
Angestellte Ärzte beziehen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer unterliegt. Die GmbH ist Arbeitgeber und trägt die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Gesellschafter-Geschäftsführer-Ärzte können je nach Beteiligungsquote sozialversicherungsfrei sein, wenn sie beherrschenden Einfluss haben (> 50 % Anteile). Die Vertragsgestaltung muss steuerlich und sozialrechtlich sorgfältig geprüft werden.
Was passiert bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?
Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist. Die Pflicht zur Offenlegung besteht im Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


