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OnlineBilanzBlogAHK Bilanz

Anschaffungs- und Herstellungskosten Bilanz 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Bewertungsgrundlage für Vermögensgegenstände in der Bilanz nach § 253 HGB. Ihre korrekte Ermittlung ist entscheidend für die Bilanzierung, Abschreibung und steuerliche Bemessungsgrundlage. Dieser Artikel erläutert die handelsrechtlichen Vorgaben, Bestandteile, Sonderfälle und häufige Fehlerquellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen (§ 255 Abs. 1 HGB). Herstellungskosten entstehen bei eigener Fertigung und umfassen Materialkosten, Fertigungskosten sowie anteilige Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Beide bilden die Bewertungsobergrenze in der Bilanz und beeinflussen Abschreibungen sowie steuerliche Bemessungsgrundlagen unmittelbar.

Was sind Anschaffungs- und Herstellungskosten nach HGB?

Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Bewertungsgrundlage für Vermögensgegenstände in der Bilanz. Sie bestimmen, mit welchem Wert Anlagegüter und Vorräte erstmals angesetzt werden – und damit auch die Basis für Abschreibungen und den Jahresüberschuss. Die gesetzlichen Definitionen finden sich in § 255 HGB und sind für alle bilanzierenden Unternehmen verbindlich.

Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten wie Fracht, Zölle, Montagekosten und Notargebühren. Abzuziehen sind Anschaffungspreisminderungen wie Skonti, Rabatte und Boni.

Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB

Herstellungskosten entstehen, wenn ein Vermögensgegenstand selbst hergestellt wird. Sie umfassen Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung. Darüber hinaus können – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Gemeinkosten, Abschreibungen auf Anlagevermögen, Verwaltungskosten und angemessene Teile der Kosten der sozialen Einrichtungen einbezogen werden. Die Aktivierungspflichten und -wahlrechte sind in § 255 Abs. 2 und 3 HGB detailliert geregelt.

Praxishinweis

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten ist nicht nur bilanziell entscheidend, sondern wirkt sich unmittelbar auf die Steuerlast aus. Werden Kosten fälschlicherweise sofort als Aufwand verbucht statt aktiviert, mindert das den Gewinn zu früh – mit entsprechenden Konsequenzen bei Betriebsprüfungen.

Welche Bestandteile gehören zu den Anschaffungskosten?

Die Ermittlung der Anschaffungskosten erfolgt nach einem festen Schema: Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten minus Anschaffungspreisminderungen. Jede dieser Komponenten ist genau definiert und muss sorgfältig dokumentiert werden, um eine prüfungssichere Bilanzierung zu gewährleisten.

Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten

Zum Kaufpreis gehört der vereinbarte Nettokaufpreis des Vermögensgegenstands. Anschaffungsnebenkosten sind alle zusätzlichen Aufwendungen, die notwendig sind, um den Gegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen:

  • Transportkosten, Fracht und Verpackung
  • Einfuhrzölle und nicht abzugsfähige Vorsteuer
  • Montage-, Installations- und Inbetriebnahmekosten
  • Notarkosten, Grunderwerbsteuer bei Immobilien
  • Maklergebühren bei betrieblich veranlassten Anschaffungen
  • Kosten für Gutachten, Vermessung oder Abnahmeprüfungen

Anschaffungspreisminderungen

Von den Anschaffungskosten sind abzuziehen: Rabatte, Skonti, Boni, Umsatzvergütungen sowie sonstige Preisnachlässe, die unmittelbar mit dem Erwerb zusammenhängen. Auch nachträglich gewährte Rückvergütungen mindern die ursprünglichen Anschaffungskosten – sofern sie sich eindeutig auf den Erwerbsvorgang beziehen.

Kostenart Behandlung Rechtsgrundlage
Kaufpreis netto Aktivierungspflicht § 255 Abs. 1 HGB
Transportkosten Aktivierungspflicht § 255 Abs. 1 HGB
Skonto Minderung AK § 255 Abs. 1 HGB
Rabatt (sofort) Minderung AK § 255 Abs. 1 HGB
Finanzierungskosten Sofortaufwand / Wahlrecht § 255 Abs. 3 HGB

Wie werden Herstellungskosten ermittelt und abgegrenzt?

Die Ermittlung der Herstellungskosten ist komplexer als die der Anschaffungskosten, da sie zahlreiche Wahlrechte und Abgrenzungsfragen beinhaltet. § 255 Abs. 2 HGB unterscheidet zwischen Pflichtbestandteilen, Einbeziehungswahlrechten und Aktivierungsverboten.

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten

Zu den Pflichtbestandteilen gehören alle Aufwendungen, die unmittelbar der Herstellung zuzurechnen sind:

  • Materialkosten: Fertigungsmaterial, Rohstoffe, Hilfsstoffe
  • Fertigungskosten: Löhne und Gehälter der direkt in der Produktion tätigen Mitarbeiter
  • Sonderkosten der Fertigung: z. B. Lizenzgebühren, Kosten für Spezialwerkzeuge, die nur für dieses Produkt verwendet werden
  • Fertigungsgemeinkosten: anteilige Abschreibungen auf Produktionsanlagen, Energiekosten der Fertigung

Wahlrechte bei Herstellungskosten

Nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB dürfen zusätzlich angemessene Teile folgender Kosten in die Herstellungskosten einbezogen werden:

  • Materialgemeinkosten (z. B. Einkaufsabteilung)
  • Verwaltungskosten (anteilig)
  • Soziale Aufwendungen (anteilig)
  • Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung

Aktivierungsverbot beachten

Vertriebskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB niemals in die Herstellungskosten einbezogen werden – auch nicht anteilig. Ebenso sind Forschungskosten, allgemeine Verwaltungskosten ohne Fertigungsbezug und Finanzierungskosten (mit Ausnahme des Wahlrechts nach § 255 Abs. 3 HGB) nicht aktivierungsfähig.

„Die Ausübung von Wahlrechten bei Herstellungskosten sollte im Unternehmen einheitlich und stetig erfolgen. Wer einmal Material­gemeinkosten aktiviert, sollte dies in Folgejahren beibehalten – Sprünge in der Bewertungsmethode erschweren die Vergleichbarkeit und können bei Prüfungen kritisch gesehen werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Auswirkungen haben Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Bilanz und Steuern?

Die korrekte Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten hat unmittelbare Folgen für die Höhe des Anlagevermögens, die Abschreibungsbasis, den Jahresüberschuss und damit auch für die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Fehler in der Bewertung führen zu falschen Bilanzansätzen und können bei Betriebsprüfungen teuer werden.

Auswirkungen auf die Bilanz

Aktivierung

Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf der Aktivseite der Bilanz als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ausgewiesen. Sie erhöhen das Vermögen und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (Anlagevermögen) oder bei Verbrauch/Verkauf gewinnmindernd ausgebucht (Umlaufvermögen).

Abschreibungen

Die Abschreibung erfolgt nach § 253 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die Basis bilden die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Höhere AK/HK bedeuten höhere jährliche Abschreibungen – und damit einen geringeren Gewinn in den Folgejahren.

Steuerliche Konsequenzen

Die Handelsbilanz ist nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. Eine zu niedrige Aktivierung (z. B. durch fälschliches Sofortabsetzen von Nebenkosten) führt zu einem zu niedrigen Gewinn und damit zu Steuernachforderungen. Umgekehrt kann eine zu hohe Aktivierung (z. B. durch Einbeziehung nicht aktivierungsfähiger Kosten) den Gewinn künstlich strecken und zu späteren Konflikten mit dem Finanzamt führen.

§ 255

HGB: Bewertungsmaßstab

§ 253

HGB: Folgebewertung/AfA

§ 5 Abs. 1

EStG: Maßgeblichkeit

Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Die Bewertung sollte von Anfang an rechtssicher erfolgen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten korrekt ermittelt und dokumentiert werden. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten.

Welche Sonderfälle und Praxisfragen sind bei der Ermittlung zu beachten?

In der Praxis ergeben sich regelmäßig Abgrenzungsfragen, die nicht auf den ersten Blick klar sind. Nachträgliche Anschaffungskosten, Großreparaturen, Finanzierungskosten, selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände – all diese Themen verlangen eine präzise Einzelfallprüfung.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Werden nach der erstmaligen Aktivierung weitere Aufwendungen getätigt, die den Vermögensgegenstand wesentlich verbessern oder seine Nutzungsdauer verlängern, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese sind zu aktivieren und über die (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben. Reine Instandhaltungskosten hingegen sind sofort als Aufwand zu verbuchen.

Finanzierungskosten nach § 255 Abs. 3 HGB

Seit dem BilMoG (2009) besteht ein Wahlrecht, Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, in die Herstellungskosten einzubeziehen – soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht gilt nur für Herstellungsvorgänge, nicht für Anschaffungen.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z. B. Software, Patente). Wird das Wahlrecht ausgeübt, müssen die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2a HGB ermittelt werden – ohne Forschungskosten, aber einschließlich Entwicklungskosten.

  • Nachträgliche Kosten prüfen: Verbesserung oder Instandhaltung?
  • Finanzierungskosten dokumentieren und Wahlrecht bewusst ausüben
  • Bei selbst geschaffenen immateriellen VG: Forschung und Entwicklung trennen
  • Großreparaturen: Aktivierungspflicht prüfen (> Werterhöhung / Nutzungsdauerverlängerung)
  • Dokumentation aller Kostenbestandteile für Betriebsprüfungen sicherstellen

„In der Praxis scheitert die korrekte Bewertung oft nicht am Wissen, sondern an fehlenden Belegen. Wir raten Mandanten, alle Rechnungen, Verträge und Nachweise zu Nebenkosten und nachträglichen Aufwendungen lückenlos zu sammeln – idealerweise digital. So lässt sich die Wertermittlung jederzeit nachvollziehen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Fehlerquellen bestehen und wie lassen sich Prüfungsrisiken minimieren?

Fehler bei der Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen. Sie führen zu Gewinnkorrekturen, Steuernachzahlungen und – im Extremfall – zu Zuschlägen wegen grober Fahrlässigkeit. Die gute Nachricht: Die meisten Fehler lassen sich durch saubere Prozesse und fachkundige Begleitung vermeiden.

Typische Fehlerquellen

  • Nebenkosten vergessen: Transport, Montage oder Zölle werden nicht aktiviert, sondern als Aufwand verbucht
  • Skonti nicht abgezogen: Anschaffungspreisminderungen werden übersehen
  • Vertriebskosten aktiviert: Verstoß gegen das Aktivierungsverbot nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB
  • Wahlrechte nicht dokumentiert: Wechselnde Ausübung von Wahlrechten ohne Begründung
  • Nachträgliche AK/HK als Aufwand gebucht: Wesentliche Verbesserungen werden nicht aktiviert
  • Fehlende Trennungsrechnung: Bei Herstellungskosten werden Forschungs- und Entwicklungskosten nicht getrennt erfasst

So minimieren Sie Prüfungsrisiken

Die Grundlage für eine prüfungssichere Bilanzierung liegt in einer sauberen Dokumentation. Halten Sie alle Belege, Verträge und Kalkulationen vor. Dokumentieren Sie die Ausübung von Wahlrechten schriftlich – idealerweise im Anhang oder in einer internen Bewertungsrichtlinie. Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltung die Systematik versteht und konsequent anwendet.

1. Belegsicherung

Alle Rechnungen, Frachtpapiere, Zollbelege, Gutachten digital und revisionssicher archivieren. Bei nachträglichen Kosten: Begründung der Aktivierung dokumentieren.

2. Bewertungsrichtlinie

Interne Richtlinie erstellen: Wie werden Nebenkosten behandelt? Welche Wahlrechte werden ausgeübt? Diese Richtlinie wird stetig angewendet und bei Änderungen begründet.

3. Steuerberater einbinden

Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen. Fachliche Prüfung, rechtsverbindliche Unterzeichnung und Absicherung gegen Fehler inklusive.

Tipp für GmbH-Geschäftsführer

Wer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt, minimiert Risiken und spart Zeit. OnlineBilanz verbindet die Qualität zugelassener Steuerberater mit digitaler Effizienz: Transparente Festpreise, keine Wartezeiten, rechtssichere Abschlüsse. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den gesamten Prozess – das Steuerberater-Team prüft und unterzeichnet.

Wie werden Anschaffungs- und Herstellungskosten konkret berechnet?

Theorie ist wichtig – Praxis ist entscheidend. Anhand konkreter Beispiele lässt sich die Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten am besten nachvollziehen. Die folgenden Fallbeispiele zeigen typische Situationen aus dem GmbH-Alltag.

Beispiel 1: Anschaffung einer Produktionsmaschine

Eine GmbH kauft eine Produktionsmaschine zum Listenpreis von 50.000 Euro netto. Der Lieferant gewährt 5 % Rabatt, zusätzlich wird bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto gezogen. Für Transport und Montage fallen 3.200 Euro an, die Inbetriebnahme durch einen Techniker kostet weitere 800 Euro.

Position Betrag (Euro) Anmerkung
Listenpreis netto 50.000,00 Ausgangspreis
./. Rabatt 5 % – 2.500,00 Anschaffungspreisminderung
./. Skonto 2 % – 950,00 Auf 47.500 Euro
+ Transport/Montage + 3.200,00 Anschaffungsnebenkosten
+ Inbetriebnahme + 800,00 Anschaffungsnebenkosten
Anschaffungskosten 50.550,00 Aktivierungsbetrag

Die Maschine wird mit 50.550 Euro in der Bilanz aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (z. B. 10 Jahre) abgeschrieben.

Beispiel 2: Eigenherstellung einer Software

Eine GmbH entwickelt eine interne Softwarelösung. Die Entwicklungsphase dauert 8 Monate, es fallen folgende Kosten an: Personalkosten Entwicklung 60.000 Euro, externe Berater 15.000 Euro, Lizenzgebühren für Entwicklungstools 2.000 Euro. Forschungskosten im Vorfeld betrugen 8.000 Euro.

  • Forschungskosten (8.000 Euro): Aktivierungsverbot nach § 255 Abs. 2a HGB → Sofortaufwand
  • Personalkosten Entwicklung (60.000 Euro): Pflichtbestandteil der HK
  • Externe Berater (15.000 Euro): Pflichtbestandteil der HK
  • Lizenzgebühren (2.000 Euro): Sonderkosten der Fertigung, Pflichtbestandteil

Herstellungskosten der Software: 77.000 Euro. Die GmbH kann das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB ausüben und die Software aktivieren – oder auf die Aktivierung verzichten und die Kosten sofort als Aufwand verbuchen.

Beispiel 3: Nachträgliche Herstellungskosten bei Gebäude

Ein Unternehmen lässt an einem bestehenden Betriebsgebäude eine Wärmedämmung anbringen und die Heizungsanlage modernisieren. Kosten: 80.000 Euro. Die Maßnahme verlängert die Nutzungsdauer um 5 Jahre und senkt die Energiekosten erheblich.

Da die Maßnahme zu einer wesentlichen Verbesserung führt und die Nutzungsdauer verlängert, liegen nachträgliche Herstellungskosten vor. Die 80.000 Euro sind zu aktivieren und über die verlängerte Restnutzungsdauer abzuschreiben.

„In Zweifelsfällen gilt: Dokumentieren Sie die wirtschaftliche Begründung. Warum führt die Maßnahme zu einer Werterhöhung? Welche Nutzungsdauerverlängerung ergibt sich? Diese Begründung gehört in die Akte – und hilft später bei Prüfungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Warum ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater bei der Bewertung sinnvoll?

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten nach HGB erfordert fundiertes Fachwissen, Erfahrung und einen Blick für Details. Fehler können teuer werden – durch Steuernachzahlungen, Zinsen und im schlimmsten Fall auch durch Vorwürfe der groben Fahrlässigkeit. Ein zugelassener Steuerberater stellt sicher, dass Bewertungen rechtssicher sind und den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Was leistet ein Steuerberater?

  • Prüfung aller Kostenbestandteile: Welche Kosten sind aktivierungspflichtig, welche sofort abzugsfähig?
  • Ausübung von Wahlrechten: Fachliche Beratung, welche Wahlrechte im Einzelfall sinnvoll sind
  • Dokumentation: Erstellung einer prüfungssicheren Bewertungsunterlage
  • Rechtssichere Bilanzierung: Einhaltung aller HGB- und steuerrechtlichen Vorgaben
  • Vertretung bei Betriebsprüfungen: Kommunikation mit dem Finanzamt, Erläuterung der Bewertungsansätze

OnlineBilanz: Steuerberater-Qualität, digital koordiniert

OnlineBilanz ist eine Plattform, die GmbH-Geschäftsführern den Zugang zu zugelassenen Steuerberatern erleichtert. Der Jahresabschluss wird von dem angeschlossenen Steuerberater-Team erstellt, fachlich geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – zu transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter den gesamten Prozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Transparente Festpreise

Keine versteckten Kosten, keine Überraschungen. Sie wissen von Anfang an, was der Jahresabschluss kostet – unabhängig von der Komplexität der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Digitale Koordination

Belege hochladen, Rückfragen klären, Abschluss erhalten – alles digital. Servet Gündogan sorgt dafür, dass alle Unterlagen vollständig sind und der Steuerberater zügig arbeiten kann.

Wer seinen Jahresabschluss durch OnlineBilanz erstellen lässt, spart Zeit, minimiert Risiken und profitiert von der Expertise zugelassener Steuerberater – ohne lange Suche, ohne Terminprobleme. Die Bewertung von Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt fachlich fundiert, rechtssicher und nachvollziehbar dokumentiert.

Ihr Vorteil

Mit OnlineBilanz erhalten Sie nicht nur einen rechtssicheren Jahresabschluss, sondern auch die Gewissheit, dass alle Bewertungsansätze – von Anschaffungskosten über Abschreibungen bis hin zu Wahlrechten – fachlich korrekt und prüfungssicher dokumentiert sind. Das Steuerberater-Team trägt die volle fachliche Verantwortung.

Häufig gestellte Fragen

Können nachträgliche Anschaffungskosten auch Jahre nach dem Erwerb aktiviert werden?

Ja, nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 S. 2 HGB sind zu aktivieren, wenn sie mit dem Erwerb oder der Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand in unmittelbarem Zusammenhang stehen – unabhängig vom Zeitpunkt. Beispiele: nachträgliche Grunderwerbsteuer, Erschließungskosten oder Baugenehmigungsgebühren. Sie erhöhen die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbasis.

Wie sind Finanzierungskosten bei der Ermittlung der Anschaffungskosten zu behandeln?

Finanzierungskosten (z. B. Zinsen für einen Kredit) gehören grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB, sondern sind Aufwand der Periode. Eine Ausnahme besteht bei Herstellungskosten nach § 255 Abs. 3 HGB: Fremdkapitalzinsen während der Herstellungszeit dürfen wahlweise aktiviert werden, wenn es sich um qualifizierte Vermögensgegenstände handelt.

Was gilt bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (privat/betrieblich)?

Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sind die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln und anteilig dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Abschreibung erfolgt nur auf den betrieblich genutzten Anteil. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, entsteht kein Betriebsvermögen; liegt sie über 50 %, ist das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen.

Müssen geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auch mit Anschaffungskosten bewertet werden?

Ja, auch GWG sind zunächst mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Nach § 6 Abs. 2 EStG können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto, Stand 2026) im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Alternativ kann ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden (801–1.000 Euro netto).

Wann sind Abrisskosten Teil der Anschaffungskosten eines Grundstücks?

Abrisskosten eines bestehenden Gebäudes gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn das Grundstück mit der Absicht erworben wurde, das Gebäude abzureißen. Sie erhöhen nicht die Herstellungskosten des Neubaus, sondern die nicht abschreibbaren Anschaffungskosten des Grundstücks. Der Restbuchwert des alten Gebäudes ist ebenfalls dem Grund und Boden zuzuordnen.

Wie wirken sich Skonti und Boni auf die Anschaffungskosten aus?

Skonti, Rabatte und Boni mindern gemäß § 255 Abs. 1 S. 3 HGB die Anschaffungskosten. Sie sind vom Anschaffungspreis abzuziehen, unabhängig davon, ob sie sofort bei Kauf gewährt oder nachträglich gutgeschrieben werden. Kundenboni und Jahresboni sind ebenfalls anschaffungspreismindernd zu behandeln, sofern sie dem konkreten Vermögensgegenstand zugeordnet werden können.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 6 EStG – Bewertung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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