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16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogAnschaffungs- u. Herstellungskosten

Anschaffungs- und Herstellungskosten HGB 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB bildet die Grundlage jeder handelsrechtlichen Bewertung. Dieser Artikel erklärt, welche Kosten aktiviert werden müssen, wie nachträgliche Kosten zu behandeln sind und welche Besonderheiten bei Fremdwährung, Tausch oder Entwicklungskosten gelten. OnlineBilanz.de unterstützt Sie mit digitaler Steuerberater-Leistung bei der rechtskonformen Bilanzierung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die handelsrechtlichen Wertmaßstäbe zur erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 255 HGB. Anschaffungskosten umfassen Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Kosten, abzüglich Minderungen. Herstellungskosten beinhalten Material-, Fertigungs- und anteilige Gemeinkosten bei Eigenproduktion. Sie bilden die Abschreibungsgrundlage und sind zwingend korrekt zu ermitteln.

Was sind Anschaffungs- und Herstellungskosten nach HGB?

Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Grundlage der handelsrechtlichen Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 253 Abs. 1 HGB. Sie bestimmen den Wertansatz bei Zugang und sind damit entscheidend für die Folgebewertung, die planmäßige Abschreibung und die Ermittlung von Abschreibungsvolumen über die Nutzungsdauer. Während Anschaffungskosten den Erwerb von außen betreffen, erfassen Herstellungskosten die Produktion oder Erstellung im eigenen Unternehmen.

Die gesetzliche Definition ist in § 255 HGB verankert. Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Herstellungskosten umfassen nach § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Relevanz für die Praxis

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Bilanz hat direkten Einfluss auf die Jahresabschlussqualität: Zu hohe Wertansätze führen zu überhöhtem Eigenkapital und verzerren die Ertragslage durch überhöhte Abschreibungen, zu niedrige Wertansätze gefährden das Vorsichtsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und können bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führen.

Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Abgrenzung erfolgt anhand der Frage, ob der Vermögensgegenstand von außen erworben oder im Unternehmen selbst hergestellt wurde. Bei zugekauften Maschinen, Gebäuden oder immateriellen Vermögensgegenständen liegen Anschaffungskosten vor, bei eigenproduzierten Erzeugnissen, selbsterstellten Anlagen oder aktivierungspflichtigen Entwicklungskosten nach § 255 Abs. 2a HGB Herstellungskosten.

Welche Bestandteile gehören zu den Anschaffungskosten?

§ 255 Abs. 1 HGB definiert die Anschaffungskosten als Summe aus Anschaffungspreis und Anschaffungsnebenkosten, abzüglich Anschaffungspreisminderungen. Die Systematik folgt dem Grundsatz, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, die notwendig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Anschaffungspreis und Anschaffungspreisminderungen

Der Anschaffungspreis umfasst den Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer (soweit nicht vorsteuerabzugsberechtigt), Zölle, Einfuhrabgaben und nicht erstattungsfähige Verbrauchsteuern. Anschaffungspreisminderungen wie Skonti, Rabatte, Boni oder Erstattungen sind vom Anschaffungspreis abzuziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Minderung vor oder nach dem Kauf gewährt wird – entscheidend ist die endgültige wirtschaftliche Belastung.

Anschaffungsnebenkosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB

Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Aufwendungen, die anfallen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören:

  • Transportkosten, Fracht- und Versandkosten
  • Montage- und Installationskosten
  • Notar- und Grundbuchkosten bei Immobilienerwerb
  • Vermittlungsprovisionen und Maklergebühren
  • Zölle, Einfuhrabgaben und nicht erstattbare Einfuhrumsatzsteuer
  • Kosten für Abnahmen, Genehmigungen und behördliche Zulassungen
  • Kosten der Inbetriebnahme (z. B. Probeläufe, Testläufe)

Nicht aktivierungsfähig

Nachträgliche Anschaffungsnebenkosten sind nur aktivierungsfähig, wenn sie zu einer Werterhöhung oder Nutzungsverlängerung führen. Laufende Instandhaltungs- oder Reparaturkosten nach Inbetriebnahme sind als Aufwand zu erfassen. Finanzierungskosten dürfen nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden.

Position Aktivierung Rechtsgrundlage
Kaufpreis netto/brutto Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 1 HGB
Transportkosten Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 2 HGB
Montage und Installation Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 2 HGB
Notar-/Grundbuchkosten Ja (Pflicht) § 255 Abs. 1 S. 2 HGB
Skonti und Rabatte Nein (Minderung) § 255 Abs. 1 S. 1 HGB
Finanzierungskosten Nein (Verbot) § 255 Abs. 1 S. 3 HGB
Laufende Instandhaltung Nein (Aufwand) § 255 Abs. 1 HGB

Welche Kosten sind bei der Ermittlung von Herstellungskosten zu berücksichtigen?

Die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB folgen einem dreistufigen Aufbau: Pflichtbestandteile, Aktivierungswahlrechte und Aktivierungsverbote. Die Ermittlung ist komplexer als bei Anschaffungskosten, da die Kostenartenrechnung und die Zuordnung von Gemeinkosten eine detaillierte Kalkulation erfordern.

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten (Untergrenze)

Zu den zwingend zu aktivierenden Herstellungskosten gehören gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB:

  • Materialeinzelkosten: Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, die direkt dem Produkt zugeordnet werden können
  • Fertigungseinzelkosten: Fertigungslöhne und direkt zurechenbare Lohnnebenkosten
  • Sondereinzelkosten der Fertigung: z. B. Spezialwerkzeuge, Modelle, Lizenzen für das konkrete Produkt
  • Material- und Fertigungsgemeinkosten: anteilige Kosten der Fertigung (z. B. Hilfslöhne, Energiekosten der Produktion, Abschreibungen auf Fertigungsanlagen)
  • Werteverzehr des Anlagevermögens: planmäßige Abschreibungen auf Produktionsanlagen, soweit durch die Fertigung veranlasst

Aktivierungswahlrechte (Obergrenze)

§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB räumt ein Wahlrecht zur Einbeziehung folgender Kosten ein:

  • Angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten (z. B. anteilige Kosten der Geschäftsführung, Buchhaltung, Personalabteilung), soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
  • Angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs (Kantine, Betriebsarzt, Sportanlagen), soweit diese der Fertigung zuzuordnen sind
  • Angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (z. B. betriebliche Altersversorgung, Jubiläumszuwendungen), soweit sie die Fertigung betreffen

Steuerliche Abweichung beachten

Das Steuerrecht kennt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. V. m. R 6.3 EStR eine erweiterte Aktivierungspflicht für Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten. Wer die handelsrechtlichen Wahlrechte nicht ausübt, muss steuerliche Mehr- oder Minderbewertungen in der Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV) dokumentieren.

Aktivierungsverbote gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB

Ausdrücklich nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen sind:

  • Vertriebskosten (z. B. Provisionen, Werbung, Versandkosten an Kunden)
  • Forschungskosten gemäß § 255 Abs. 2a HGB (nur Entwicklungskosten sind unter engen Voraussetzungen aktivierbar)
  • Finanzierungskosten (außer gem. § 255 Abs. 3 HGB bei qualifizierten Vermögensgegenständen)

„In der Praxis führt die Einbeziehung von Verwaltungsgemeinkosten in die Herstellungskosten zu einem höheren Bilanzansatz und damit zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote. Allerdings verschieben sich Aufwendungen in die Zukunft – eine Entscheidung, die mit dem Steuerberater abgestimmt werden sollte, um steuerliche und bilanzpolitische Effekte abzuwägen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann liegen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor?

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstehen, wenn nach dem erstmaligen Zugang eines Vermögensgegenstands weitere Aufwendungen anfallen, die den Wert erhöhen, die Nutzungsdauer verlängern oder die Nutzung wesentlich verändern. Die Abgrenzung zu laufendem Erhaltungsaufwand ist in der Praxis häufig streitanfällig und von erheblicher Bedeutung für Bilanzierung und Besteuerung.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen vor, wenn nach dem Erwerb zusätzliche Aufwendungen anfallen, die wirtschaftlich noch zum ursprünglichen Erwerbsvorgang gehören. Typische Fälle sind:

  • Nachträgliche Kaufpreiszahlungen (z. B. Earn-Out-Klauseln, Kaufpreisanpassungen)
  • Nachträglich festgesetzte Zölle oder Abgaben
  • Nachträglich entstehende Kosten für Genehmigungen oder behördliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Erwerb
  • Sanierungskosten bei Immobilien, die vor Inbetriebnahme anfallen und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind

Nachträgliche Herstellungskosten

Nachträgliche Herstellungskosten entstehen, wenn nach der erstmaligen Herstellung oder Anschaffung Aufwendungen anfallen, die über die ursprüngliche Substanz oder Funktion hinausgehen. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung vorliegt:

Aktivierungspflichtig (nachträgliche HK)

  • Substanzvermehrung (z. B. Anbau, Aufstockung)
  • Wesentliche Verbesserung (z. B. Heizungsmodernisierung mit höherem Standard)
  • Nutzungserweiterung (z. B. Umbau zu höherwertigerer Nutzung)
  • Nutzungsverlängerung über ursprüngliche Dauer hinaus

Sofort als Aufwand (Instandhaltung)

  • Erhaltung der Betriebsbereitschaft
  • Reparatur von Verschleißteilen
  • Austausch gleichwertiger Komponenten
  • Beseitigung von Schäden (ohne Verbesserung)

Abgrenzung bei Gebäuden

Die Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und Erhaltungsaufwand ist bei Immobilien besonders praxisrelevant. Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden), liegt steuerlich eine Aktivierungspflicht vor – handelsrechtlich ist die wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich.

Wie werden Anschaffungskosten bei Tausch, Sacheinlage oder Schenkung ermittelt?

Nicht alle Vermögensgegenstände werden gegen Barzahlung erworben. Bei Tauschvorgängen, Sacheinlagen oder unentgeltlichem Erwerb ist die Ermittlung der Anschaffungskosten nach § 255 HGB von besonderer Bedeutung, da kein eindeutiger Kaufpreis vorliegt. Die handelsrechtliche Bewertung orientiert sich am Zeitwert, während steuerlich ergänzende Vorschriften gelten.

Tausch von Vermögensgegenständen

Beim Tausch erfolgt die Bewertung nach dem gemeinen Wert (Zeitwert) des hingegebenen Vermögensgegenstands. Ist dieser nicht verlässlich ermittelbar, ist der gemeine Wert des erhaltenen Vermögensgegenstands maßgeblich. Ergänzende Barleistungen (Aufgeld, Ausgleichszahlungen) sind zu berücksichtigen. Steuerlich ist bei Tauschvorgängen zwischen Anlagevermögen eine Gewinnrealisierung möglich, sofern der Buchwert des hingegebenen Wirtschaftsguts unterschritten oder überschritten wird.

Sacheinlagen gemäß § 255 Abs. 1 HGB

Bei Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft (z. B. Einbringung eines Betriebsgrundstücks in die GmbH) sind die Anschaffungskosten mit dem Wert anzusetzen, der der Gegenleistung (Gesellschaftsanteile) entspricht. Maßgeblich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Gutachten, Verkehrswertschätzungen). Steuerlich gelten ergänzende Vorschriften nach § 6 Abs. 6 EStG (Buchwertfortführung bei Einbringung aus Betriebsvermögen) sowie § 20 UmwStG bei Umstrukturierungen.

Unentgeltlicher Erwerb (Schenkung, Erbschaft)

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Vermögensgegenstands – etwa durch Schenkung oder Erbschaft – entstehen handelsrechtlich keine Anschaffungskosten, da keine Gegenleistung erbracht wurde. Der Vermögensgegenstand ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt des Zugangs anzusetzen, sofern er aktivierungsfähig ist. Steuerlich ist bei Betriebsübertragungen oder vorweggenommener Erbfolge die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Erwerbsart Bewertungsmaßstab HGB Besonderheiten
Kauf gegen Barzahlung Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB Standardfall
Tausch Zeitwert des hingegebenen Gegenstands Ergänzende Barzahlungen addieren/subtrahieren
Sacheinlage Wert der Gegenleistung (Anteile) Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage
Schenkung/Erbschaft Zeitwert im Zugangszeitpunkt Keine AK, ggf. Buchwertfortführung steuerlich

„In der Praxis sehen wir häufig Sacheinlagen bei Umstrukturierungen oder Betriebsübertragungen. Hier ist eine saubere Wertermittlung und Dokumentation unerlässlich – sowohl für die Handelsbilanz als auch für die steuerliche Anerkennung. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig den Steuerberater einbinden, um spätere Korrekturen zu vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie sind Anschaffungskosten bei Fremdwährung oder Ratenkauf zu behandeln?

In der globalisierten Wirtschaft sind Anschaffungen in Fremdwährung oder mit aufgeschobener Zahlung (Ratenkauf, Leasing mit Kaufoption) alltäglich. Die Bewertung und Folgebewertung unterliegt speziellen handels- und steuerrechtlichen Regelungen, die in der Praxis zu Bewertungsdifferenzen und Währungseffekten führen können.

Anschaffungskosten in Fremdwährung

Bei Anschaffungen in Fremdwährung sind die Anschaffungskosten zum Devisenkassakurs am Tag der Lieferung oder Leistung in Euro umzurechnen (§ 256a HGB). Maßgeblich ist grundsätzlich der Erfüllungszeitpunkt, nicht der Zahlungszeitpunkt. Kursdifferenzen, die zwischen Lieferung und Zahlung entstehen, sind erfolgswirksam als Währungsgewinne oder -verluste zu erfassen, sofern die Verbindlichkeit noch nicht beglichen ist (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB: Anschaffungskosten oder niedrigerer beizulegender Wert).

Bei langfristigen Verträgen mit Fremdwährung kann ein Sicherungsgeschäft (z. B. Devisentermingeschäft) abgeschlossen werden. Liegt ein wirksamer Bewertungszusammenhang nach § 254 HGB (Hedge Accounting) vor, können Grund- und Sicherungsgeschäft gemeinsam bewertet werden (Bildung einer Bewertungseinheit), sodass Währungsschwankungen neutralisiert werden.

Ratenkauf und aufgeschobene Zahlung

Beim Ratenkauf oder bei Kaufverträgen mit gestundeter Zahlung sind die Anschaffungskosten zum Barwert der künftigen Zahlungen anzusetzen, sofern die Zahlungen über einen längeren Zeitraum verteilt sind und ein Zinsanteil enthalten ist. Der in den Raten enthaltene Zinsanteil ist nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht aktivierbar, sondern über die Laufzeit als Zinsaufwand zu verteilen (Effektivzinsmethode).

In der Praxis wird bei kürzeren Laufzeiten (unter 12 Monaten) oft auf eine Abzinsung verzichtet, wenn der Zinsanteil nicht wesentlich ist. Bei langfristigen Ratenkaufverträgen (z. B. Immobilienerwerb, Maschinenfinanzierung) ist die Abzinsung jedoch zwingend vorzunehmen, um die Anschaffungskosten korrekt zu ermitteln.

  • Fremdwährungsanschaffungen zum Devisenkassakurs am Liefertermin umrechnen
  • Kursdifferenzen zwischen Lieferung und Zahlung erfolgswirksam erfassen
  • Bei Sicherungsgeschäften prüfen, ob Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet werden kann
  • Bei Ratenkauf den Zinsanteil identifizieren und als Finanzierungsaufwand behandeln
  • Langfristige Verbindlichkeiten auf Abzinsungspflicht prüfen
  • Dokumentation der Wechselkurse und Abzinsungsparameter für Prüfung und Nachweis sicherstellen

Praxis-Tipp

Wer regelmäßig in Fremdwährung einkauft, sollte ein systematisches Währungsmanagement etablieren und die Bewertungsgrundsätze klar dokumentieren. Das vermeidet Unsicherheiten bei der Bilanzierung und erleichtert die Abstimmung mit dem Steuerberater. Digitale Buchhaltungstools können Wechselkurse automatisch importieren und die Umrechnung transparent dokumentieren.

Wann müssen Entwicklungskosten als Herstellungskosten aktiviert werden?

Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist nach § 248 Abs. 2 HGB grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht für Entwicklungskosten, die unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 2a HGB als Herstellungskosten aktiviert werden dürfen – und nach § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB sogar aktiviert werden müssen, sofern die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Abgrenzung Forschung und Entwicklung

§ 255 Abs. 2a HGB unterscheidet strikt zwischen Forschung und Entwicklung:

  • Forschungskosten sind Aufwendungen für die selbstständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen. Sie dürfen nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
  • Entwicklungskosten sind Aufwendungen für die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen vor deren kommerzieller Nutzung.

Voraussetzungen der Aktivierungspflicht nach § 255 Abs. 2a HGB

Die Aktivierung von Entwicklungskosten ist nur zulässig, wenn alle folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Fertigstellung des immateriellen Vermögensgegenstands ist technisch realisierbar.
  2. Das Unternehmen hat die Absicht, den Vermögensgegenstand fertigzustellen und ihn zu nutzen oder zu verkaufen.
  3. Das Unternehmen ist fähig, den Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen.
  4. Es besteht ein erkennbarer künftiger wirtschaftlicher Nutzen (z. B. Marktfähigkeit, interner Nutzen).
  5. Es stehen ausreichende technische, finanzielle und sonstige Ressourcen zur Fertigstellung zur Verfügung.
  6. Die Entwicklungskosten können verlässlich ermittelt und dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden.

Dokumentationspflicht

Die Aktivierung von Entwicklungskosten erfordert eine lückenlose Dokumentation der Erfüllung aller Kriterien. Prüfer und Finanzverwaltung verlangen Nachweise zu Projektplänen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ressourcenplanung und Kostenerfassung. Fehlende oder unvollständige Dokumentation führt regelmäßig zur Versagung der Aktivierung.

Umfang der aktivierbaren Entwicklungskosten

Zu den aktivierbaren Entwicklungskosten gehören alle direkt zurechenbaren Kosten der Entwicklung (z. B. Personalkosten der Entwickler, Material, externe Dienstleistungen) sowie angemessene Teile der Gemeinkosten, die auf die Entwicklung entfallen. Nicht aktivierbar sind Vertriebskosten, Verwaltungskosten, die nicht der Entwicklung dienen, sowie Forschungskosten.

„Die Aktivierung von Entwicklungskosten ist eine bilanzpolitische Herausforderung: Sie verbessert kurzfristig die Ertragslage und das Eigenkapital, bindet aber stille Reserven und erfordert künftige Abschreibungen. Zudem ist die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung in der Praxis oft schwierig. Wir empfehlen eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater, um Risiken zu minimieren und die Dokumentation prüfungssicher aufzusetzen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wirken sich Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Abschreibung aus?

Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Abschreibungsbemessungsgrundlage für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind diese planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die korrekte Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist somit entscheidend für die Höhe der jährlichen Abschreibung und damit für die Ergebnisrechnung über die gesamte Nutzungsdauer.

Planmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB

Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig (lineare Abschreibung) oder degressiv (fallend) über die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich ist die gewählte Abschreibungsmethode nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) beizubehalten. Steuerlich ist für Neuanschaffungen ab 2023 nur noch die lineare Abschreibung zulässig (§ 7 Abs. 1 EStG).

Die Nutzungsdauer ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu schätzen. Orientierungshilfe bieten die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, die jedoch nicht bindend sind. Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer erheblich ab, ist die Abschreibung anzupassen.

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

Liegt der beizulegende Wert eines Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag dauerhaft unter dem Buchwert (Anschaffungs-/Herstellungskosten abzgl. planmäßiger Abschreibungen), ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Für Finanzanlagen besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung.

Zuschreibungsgebot gemäß § 253 Abs. 5 HGB

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung (z. B. Markterholung, geänderte Nutzung), besteht nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibungspflicht bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen). Eine Zuschreibung über die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig.

§ 253 Abs. 3

HGB: Planmäßige Abschreibung

§ 253 Abs. 5

HGB: Zuschreibungspflicht

§ 255

HGB: Bewertungsmaßstab

Abschreibungsart Rechtsgrundlage Anwendung
Planmäßige Abschreibung § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB Verteilung AK/HK über Nutzungsdauer
Außerplanmäßige Abschreibung (AV) § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB Dauerhafte Wertminderung unter Buchwert
Außerplanmäßige Abschreibung (Finanzanlagen) § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB Auch bei vorübergehender Wertminderung (Wahlrecht)
Zuschreibung § 253 Abs. 5 HGB Pflicht bei Wegfall der Gründe, max. bis fortgeführte AK/HK

Wer eine präzise Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sicherstellt, vermeidet nicht nur Bilanzierungsfehler, sondern optimiert auch die Abschreibungsstrategie. Eine zu niedrige Bewertung führt zu verlorenen Abschreibungspotenzialen, eine zu hohe Bewertung zu überhöhten Aufwendungen und möglichen Korrekturen bei Betriebsprüfungen.

Welche Fehler sollten bei Anschaffungs- und Herstellungskosten vermieden werden?

Die korrekte Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten ist fehleranfällig und wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig intensiv geprüft. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand, die Behandlung von Finanzierungskosten, die unvollständige Erfassung von Nebenkosten und die unzureichende Dokumentation.

Fehlerquelle 1: Finanzierungskosten in Anschaffungskosten einbezogen

Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dürfen Finanzierungskosten (Zinsen, Bereitstellungsgebühren, Disagio) nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden – auch wenn sie wirtschaftlich mit der Anschaffung zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht nur für qualifizierte Vermögensgegenstände nach § 255 Abs. 3 HGB (z. B. selbst hergestellte Anlagen mit längerer Herstellungszeit), bei denen Fremdkapitalzinsen wahlweise aktiviert werden dürfen.

Fehlerquelle 2: Erhaltungsaufwand fälschlich aktiviert

Die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten (Aktivierung) und Erhaltungsaufwand (sofortiger Aufwand) ist in der Praxis häufig strittig. Aktivierungspflichtig sind nur Maßnahmen, die über die Substanzerhaltung hinausgehen und eine wesentliche Verbesserung, Erweiterung oder Nutzungsverlängerung bewirken. Reine Reparaturen, Instandhaltungen oder der Austausch gleichwertiger Komponenten sind sofort als Aufwand zu erfassen.

Fehlerquelle 3: Anschaffungsnebenkosten unvollständig erfasst

In der Praxis werden häufig Anschaffungsnebenkosten übersehen oder nicht vollständig zugeordnet. Typische Beispiele: Montagekosten werden als laufender Aufwand gebucht, Transportkosten nicht aktiviert, oder Gutachterkosten bei Immobilienkäufen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen. Eine sorgfältige Erfassung aller anschaffungsbezogenen Aufwendungen ist unerlässlich.

Fehlerquelle 4: Fehlende oder unzureichende Dokumentation

Ohne nachvollziehbare Dokumentation sind Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Prüfung nicht zu verteidigen. Prüfer erwarten Belege, Rechnungen, Kalkulationen, Projektpläne und interne Anweisungen. Insbesondere bei Herstellungskosten, nachträglichen Herstellungskosten und Entwicklungskosten ist eine lückenlose Dokumentation der Kostenbestandteile und der Ermittlungsmethode erforderlich.

  • Finanzierungskosten konsequent als Aufwand behandeln (außer § 255 Abs. 3 HGB)
  • Erhaltungsaufwand klar von nachträglichen Herstellungskosten abgrenzen
  • Alle Anschaffungsnebenkosten systematisch erfassen und zuordnen
  • Dokumentation der Bewertungsgrundlagen und Kalkulationen sicherstellen
  • Bei Fremdwährungsanschaffungen Wechselkurse und Zeitpunkte dokumentieren
  • Steuerliche und handelsrechtliche Unterschiede in Überleitungsrechnung abbilden
  • Regelmäßige Abstimmung mit Steuerberater, um Fehler frühzeitig zu vermeiden

„Viele Mandanten sind überrascht, wie viele Details bei der Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu beachten sind. Eine systematische Buchhaltung und eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater vermeiden teure Fehler und Nachforderungen. Wer frühzeitig auf digitale Prozesse und Steuerberater-Unterstützung setzt, spart Zeit, Geld und Nerven.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer den Jahresabschluss und die Bilanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten rechtssicher gestalten möchte, kann auf die Unterstützung durch zugelassene Steuerberater zurückgreifen. OnlineBilanz verbindet die Fachkompetenz von Steuerberatern mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen – ohne Wartezeiten, ohne langwieriges Suchen, mit voller Rechtsverbindlichkeit. Weitere Informationen finden Sie auf OnlineBilanz.de.

Häufig gestellte Fragen

Können Anschaffungskosten nachträglich korrigiert werden?

Ja, nachträgliche Anschaffungskosten müssen aktiviert werden, wenn sie den Vermögensgegenstand wesentlich verbessern oder die Nutzungsdauer verlängern. Reine Instandhaltungsaufwendungen bleiben hingegen sofort abzugsfähiger Aufwand nach § 255 Abs. 2 HGB. Eine Korrektur bereits gebuchter Anschaffungskosten ist nur bei Fehlern zulässig, nicht bei bloßer Neubewertung.

Müssen Finanzierungskosten in die Anschaffungskosten einbezogen werden?

Nein, handelsrechtlich dürfen Finanzierungskosten nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden. Eine Ausnahme besteht nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB für Fremdkapitalzinsen bei Herstellungskosten, wenn sie während der Herstellungszeit anfallen. Bei Anschaffungskosten bleiben Darlehenszinsen stets Aufwand der jeweiligen Periode.

Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer bei den Anschaffungskosten?

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen aktivieren Anschaffungskosten grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, da diese erstattungsfähig ist. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen müssen die Umsatzsteuer hingegen in die Anschaffungskosten einbeziehen, da sie endgültige Belastung darstellt. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung nach § 255 Abs. 1 HGB.

Gibt es einen Unterschied zwischen HGB und Steuerrecht bei Anschaffungskosten?

Grundsätzlich sind die Definitionen in § 255 HGB und § 6 Abs. 1 EStG weitgehend identisch. Unterschiede bestehen jedoch bei Detailfragen wie Anzahlungen, Währungsumrechnung oder einzelnen Wahlrechten bei Herstellungskosten. Zudem gelten steuerlich besondere Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG, die handelsrechtlich nicht existieren.

Wie sind Anschaffungskosten bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern anzusetzen?

Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z. B. privat und betrieblich genutzter Pkw) müssen die Anschaffungskosten auf beide Nutzungsbereiche aufgeteilt werden. Handelsrechtlich wird nur der betriebliche Anteil aktiviert. Die Aufteilung erfolgt nach objektiven Maßstäben wie Nutzungstagen oder Kilometern. Bei geringfügiger Privatnutzung unter 10 % kann eine vollständige betriebliche Zuordnung möglich sein.

Wann verjähren Fehler bei der Ermittlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten?

Bilanzierungsfehler unterliegen keiner zivilrechtlichen Verjährung, können jedoch durch Bestandskraft von Steuerbescheiden faktisch nicht mehr korrigiert werden. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre nach § 169 AO, bei grober Fahrlässigkeit fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Handelsrechtlich können wesentliche Fehler in Jahresabschlüssen jedoch zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 6 EStG – Bewertung Betriebsvermögen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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