Anlagen im Bau bewerten 2026 – Praxisleitfaden – Alles Wichtige
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bewertung von Anlagen im Bau gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rechnungswesen – von der Herstellungskostenermittlung über die Fertigstellung bis zum korrekten Bilanzausweis. Dieser Leitfaden erklärt praxisnah die gesetzlichen Grundlagen nach § 255 HGB, zeigt typische Fehlerquellen und beantwortet alle relevanten Fragen zur bilanziellen Behandlung unfertige Anlagen. OnlineBilanz unterstützt Sie mit Steuerberater-Expertise bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses 2026.
Kurzantwort
Anlagen im Bau werden nach § 255 HGB zu Herstellungskosten bewertet, die alle direkt zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Gemeinkosten umfassen. Eine Abschreibung erfolgt erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme – vorher sind nur außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung zulässig. Der korrekte Ausweis erfolgt in der Bilanz als eigener Posten im Anlagevermögen mit Anhangsangaben nach § 284 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Anlagen im Bau und warum ist ihre Bewertung wichtig?
- Gesetzliche Grundlagen der Bewertung
- Herstellungskosten für Anlagen im Bau ermitteln
- Fertigstellung erkennen und Umbuchung vornehmen
- Teilfertigstellung und vorzeitige Abschreibung
- Wertminderung und Abbruch einer Anlage im Bau
- Bilanzausweis und Anhangsangaben
- Typische Fehler bei der Bewertung vermeiden
Was sind Anlagen im Bau und warum ist ihre Bewertung so wichtig?
Anlagen im Bau sind noch nicht fertiggestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die sich zum Bilanzstichtag in der Herstellungsphase befinden. Sie umfassen sowohl Sachanlagen (z. B. Produktionshallen, Maschinen) als auch immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software-Entwicklungen). Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB werden sie im Anlagevermögen als eigenständige Position ausgewiesen — getrennt von den betriebsbereiten Anlagen.
Die korrekte Bewertung von Anlagen im Bau ist aus mehreren Gründen erforderlich: Zum einen müssen die angefallenen Herstellungskosten aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 HGB), zum anderen darf mit der Abschreibung erst begonnen werden, wenn die Anlage betriebsbereit ist. Fehler bei der Bewertung führen zu falschen Bilanzansätzen, einem fehlerhaften Jahresabschluss und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken für den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.
Typische Beispiele für Anlagen im Bau
- Neubau oder Umbau von Betriebsgebäuden, Produktionshallen, Lagerhallen
- Montage und Installation von Produktionsanlagen, die mehrere Monate in Anspruch nehmen
- Entwicklung von Software für den eigenen Betrieb (wenn nicht entgeltlich erworben)
- Bau von Photovoltaikanlagen oder anderen technischen Anlagen auf Betriebsgrundstücken
- Herstellung von Prototypen, Werkzeugen oder Formen für die Serienfertigung
Praxis-Hinweis
Häufig wird übersehen, dass auch Eigenleistungen (z. B. eigene Monteure, interne Projektleitung) als Herstellungskosten aktiviert werden müssen. Diese Kosten sind sorgfältig zu dokumentieren und mit geeigneten Stundenverrechnungssätzen zu bewerten.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Bewertung von Anlagen im Bau?
Die Bewertung von Anlagen im Bau unterliegt den allgemeinen Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches. Zentrale Norm ist § 255 HGB, der die Anschaffungs- und Herstellungskosten definiert. Da Anlagen im Bau in der Regel selbst erstellt werden, sind die Herstellungskosten maßgeblich.
Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB
Nach § 255 Abs. 2 HGB sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung entstehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Pflichtbestandteilen (Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens) und Wahlrechten (z. B. Verwaltungsgemeinkosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen).
| Kostenart | Pflicht / Wahlrecht | Beispiel bei Anlagen im Bau |
|---|---|---|
| Materialeinzelkosten | Pflicht | Baustoffe, Rohre, Bauelemente |
| Fertigungseinzelkosten | Pflicht | Löhne der Monteure, Fremdfirmen |
| Sondereinzelkosten | Pflicht | Transportkosten, Montagekosten |
| Material-/Fertigungsgemeinkosten | Pflicht (angemessen) | Bauleiter, Lagerhaltung, Energie |
| Verwaltungsgemeinkosten | Wahlrecht | Buchhaltung, Geschäftsführung (anteilig) |
| Fremdkapitalzinsen | Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 HGB) | Kreditzinsen während Bauphase |
Achtung
Vertriebskosten dürfen niemals aktiviert werden, auch nicht bei Anlagen im Bau. Ebenso sind Kosten für Fehlproduktion, außergewöhnliche Stillstandszeiten oder Forschungskosten (ohne Entwicklungsanteil) sofort aufwandswirksam zu buchen.
Zusätzlich ist § 253 HGB zu beachten: Danach sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erforderlich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt — etwa wenn ein Bauprojekt nicht mehr wirtschaftlich fortgeführt werden kann.
Wie ermittle ich die Herstellungskosten für Anlagen im Bau in der Praxis?
Die Ermittlung der Herstellungskosten erfordert eine sorgfältige Kostenrechnung. In der Praxis empfiehlt sich die Einrichtung einer projektbezogenen Kostenstellenrechnung oder die Führung separater Kostenstellen für jede Anlage im Bau. Alle direkt zurechenbaren Kosten werden erfasst, Gemeinkosten werden über geeignete Zuschlagssätze verteilt.
Schritt-für-Schritt-Vorgehen
- Projektkostenstelle anlegen: In der Buchhaltung oder im ERP-System wird eine eigene Kostenstelle für die Anlage im Bau eingerichtet.
- Einzelkosten erfassen: Alle direkt zurechenbaren Material- und Lohnkosten werden der Kostenstelle zugeordnet (z. B. Rechnungen von Lieferanten, Stundenzettel der Monteure).
- Gemeinkosten zuschlagen: Anhand des Betriebsabrechnungsbogens (BAB) werden angemessene Zuschlagssätze für Material-, Fertigungs- und ggf. Verwaltungsgemeinkosten ermittelt.
- Fremdkapitalzinsen prüfen: Wenn für das Projekt ein Kredit aufgenommen wurde, kann das Wahlrecht zur Aktivierung von Zinsen nach § 255 Abs. 3 HGB geprüft werden.
- Zum Bilanzstichtag aktivieren: Die kumulierten Herstellungskosten werden zum 31.12. als Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen.
„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand, alle Kosten sauber einer Anlage im Bau zuzuordnen. Besonders Eigenleistungen und anteilige Gemeinkosten werden oft vergessen. Eine lückenlose Dokumentation ist Pflicht — und erleichtert später auch die Prüfung durch uns Steuerberater.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Besonderheit: Eigenleistungen bewerten
Werden eigene Mitarbeiter für die Herstellung eingesetzt, müssen deren Lohnkosten (inkl. Lohnnebenkosten) aktiviert werden. Die Bewertung erfolgt mit den tatsächlichen Vollkosten — nicht mit einem marktüblichen Fremdleistungspreis. In der Praxis wird oft mit einem Verrechnungssatz pro Stunde gearbeitet, der auf Basis der Lohn- und Gemeinkostenstruktur ermittelt wird.
Wann gilt eine Anlage im Bau als fertiggestellt und wann muss ich umbuchen?
Eine Anlage im Bau wird fertiggestellt, sobald sie betriebsbereit ist — das heißt, wenn sie bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist entscheidend: Ab diesem Moment beginnt die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB. Die Buchung erfolgt durch Umbuchung von »Anlagen im Bau« auf die entsprechende Anlageklasse (z. B. »Maschinen und technische Anlagen« oder »Betriebs- und Geschäftsausstattung«).
Kriterien für die Betriebsbereitschaft
- Die Anlage ist technisch vollständig montiert und funktionsfähig.
- Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Bauabnahme, CE-Kennzeichnung) liegen vor.
- Testläufe oder Probeproduktionen sind erfolgreich abgeschlossen.
- Die Anlage kann ohne weitere wesentliche Investitionen genutzt werden.
- Restarbeiten (z. B. Außenanlagen, Fassadenreinigung) sind nicht funktionsnotwendig oder nur geringfügig.
Achtung
Auch wenn eine Anlage noch nicht zu 100 % fertiggestellt ist, kann Betriebsbereitschaft vorliegen. Entscheidend ist die funktionale Nutzbarkeit. Wird eine Maschine bereits produktiv genutzt, ist spätestens dann mit der Abschreibung zu beginnen — auch wenn noch Restarbeiten ausstehen.
Die Umbuchung erfolgt in der Anlagenbuchhaltung durch Übertragung der kumulierten Herstellungskosten von der Sammelposition »Anlagen im Bau« auf eine Einzelanlage in der entsprechenden Anlageklasse. Ab dem Monat der Fertigstellung wird die Abschreibung zeitanteilig vorgenommen. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen oder der voraussichtlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Praxis-Tipp
Dokumentieren Sie das Datum der Betriebsbereitschaft schriftlich (z. B. durch Abnahmeprotokoll, Inbetriebnahmeprotokoll, E-Mail). Dies ist wichtig für die Anlagenbuchhaltung und bei späteren Betriebsprüfungen durch das Finanzamt.
Sind Teilfertigstellung und vorzeitige Abschreibung bei Anlagen im Bau möglich?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass große Projekte in Abschnitten fertiggestellt werden. Die handelsrechtliche Bewertung erlaubt es grundsätzlich, eine Anlage im Bau in mehrere selbstständige Vermögensgegenstände aufzuteilen, wenn diese jeweils eigenständig nutzbar sind. In diesem Fall kann für jeden fertiggestellten Abschnitt separat mit der Abschreibung begonnen werden.
Voraussetzungen für Teilfertigstellung
- Die Teilanlage ist technisch und funktional eigenständig nutzbar.
- Sie ist von den übrigen Bauabschnitten trennbar und separat bewertbar.
- Die Herstellungskosten können eindeutig zugeordnet werden.
- Eine separate Aktivierung in der Anlagenbuchhaltung ist möglich.
Beispiel: Bei einer Produktionshalle mit drei Fertigungslinien kann jede Linie als eigenständige Anlage aktiviert werden, sobald sie betriebsbereit ist — auch wenn die Halle insgesamt noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Die Abschreibung der ersten Fertigungslinie beginnt dann bereits, während die restlichen Linien noch als Anlagen im Bau ausgewiesen werden.
„Die Teilfertigstellung ist ein sinnvolles Instrument, um vorzeitig Abschreibungen geltend zu machen und die Steuerlast zu optimieren. Voraussetzung ist eine saubere Kostentrennung und eine nachvollziehbare Dokumentation. Wir prüfen solche Fälle regelmäßig und achten darauf, dass die steuerlichen Anforderungen erfüllt sind.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Abgrenzung: Wann liegt keine Teilfertigstellung vor?
Nicht jede Baumaßnahme lässt sich sinnvoll aufteilen. Ist die Anlage technisch oder funktional ein einheitliches Ganzes (z. B. ein Gebäude, das nur als Einheit genutzt werden kann), muss die gesamte Anlage als eine Einheit behandelt werden. In solchen Fällen ist eine Abschreibung erst nach vollständiger Fertigstellung möglich.
Was ist bei Wertminderung oder Abbruch einer Anlage im Bau zu beachten?
Nicht jedes Bauprojekt wird erfolgreich abgeschlossen. Kommt es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung — etwa weil das Projekt wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, die technische Planung überholt ist oder behördliche Genehmigungen verweigert werden — muss nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden.
Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen
- Das Projekt wird dauerhaft eingestellt (z. B. aufgrund strategischer Neuausrichtung).
- Behördliche Genehmigungen werden verweigert oder zurückgezogen.
- Die geplante Nutzung ist technisch oder wirtschaftlich nicht mehr realisierbar.
- Die Anlage kann nach Fertigstellung nicht wie geplant genutzt werden (z. B. Marktveränderungen).
- Teile der Anlage werden bei Umbau oder Modernisierung entfernt und sind wertlos.
Die außerplanmäßige Abschreibung ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Aufwand auszuweisen. Bei vollständiger Wertlosigkeit (z. B. Abbruch der Baumaßnahme) wird die Anlage im Bau vollständig ausgebucht. Die Ausbuchung erfolgt über die Konten »Abgang Anlagevermögen« und »Außerordentliche Abschreibungen«.
Rechtliche Konsequenz
Eine unterlassene außerplanmäßige Abschreibung führt zu einem überhöhten Bilanzansatz und damit zu einem fehlerhaften Jahresabschluss. Dies kann haftungsrechtliche Folgen für den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG haben und bei Offenlegung zu einem Ordnungsgeld nach § 335 HGB führen.
Steuerliche Behandlung
Steuerlich ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Bei nicht dauernder Wertminderung besteht handelsrechtlich ein Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB), das steuerlich jedoch nicht anerkannt wird. In solchen Fällen entsteht eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die über latente Steuern nach § 274 HGB abzubilden ist.
Praxis-Hinweis
Bei größeren Projekten empfiehlt sich eine regelmäßige Bewertung des Projektfortschritts und der Wirtschaftlichkeit. So können notwendige Wertberichtigungen frühzeitig erkannt und dokumentiert werden — ein wichtiger Bestandteil eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens.
Wie weise ich Anlagen im Bau in der Bilanz und im Anhang aus?
Anlagen im Bau werden in der Bilanz nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB als eigenständige Position unter dem Anlagevermögen ausgewiesen. Je nach Gliederungstiefe können sie als Unterposition der Sachanlagen (»Anlagen im Bau und Anzahlungen«) oder der immateriellen Vermögensgegenstände (»Geleistete Anzahlungen«) dargestellt werden.
Ausweis in der Bilanz
Der Ausweis erfolgt mit den kumulierten Herstellungskosten zum Bilanzstichtag. Eine Abschreibung findet noch nicht statt. Die Position wird in der Regel brutto (ohne Abzug von Verbindlichkeiten) ausgewiesen. Anzahlungen, die auf Anlagen im Bau geleistet wurden, können separat oder als Unterposition ausgewiesen werden.
| Position | Bilanzausweis (Aktivseite) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Sachanlagen (Pos. A.II.) | Gesamt inkl. Anlagen im Bau | Summenwert |
| – Anlagen im Bau | z. B. 250.000 € | Noch nicht betriebsbereit |
| – Anzahlungen auf Anlagen | z. B. 50.000 € | Vorauszahlungen an Lieferanten |
| Immaterielle VG (Pos. A.I.) | Gesamt inkl. geleistete Anzahlungen | Nur bei immateriellen Projekten |
Pflichtangaben im Anhang nach § 284 HGB
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gelten erweiterte Angabepflichten im Anhang. Nach § 284 Abs. 3 HGB ist für jeden Posten der Aktivseite die Entwicklung im Geschäftsjahr darzustellen (Anlagenspiegel). Dieser muss folgende Angaben enthalten: Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen sowie kumulierte Abschreibungen.
-
Anlagenspiegel mit Entwicklung der Anlagen im Bau erstellt
-
Wesentliche Projekte im Anhang erläutert (Art, voraussichtliche Fertigstellung)
-
Angaben zu aktivierten Fremdkapitalzinsen gemacht (falls Wahlrecht genutzt)
-
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagen im Bau erläutert
-
Bewertungsmethoden und Zuschlagssätze dokumentiert (nur bei Prüfung relevant)
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB sind von vielen Anhangsangaben befreit. Ein Anlagenspiegel ist jedoch grundsätzlich zu erstellen — auch wenn er nicht offengelegt werden muss. Die interne Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und ist bei Betriebsprüfungen von Bedeutung.
„Die meisten Mandanten konzentrieren sich auf die Bilanzierung selbst. Doch der Anhang ist genauso wichtig: Er sorgt für Transparenz und vermeidet Rückfragen vom Finanzamt. Wir erstellen den Anhang im Rahmen unserer Jahresabschluss-Leistung immer mit — rechtssicher und vollständig.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche typischen Fehler sollte ich bei der Bewertung von Anlagen im Bau vermeiden?
Die Bewertung von Anlagen im Bau gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen der Bilanzierung. Besonders häufig treten Fehler bei der Kostenermittlung, der Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie beim Zeitpunkt der Fertigstellung auf. Bereits beim Anlagen im Bau ausweisen müssen die relevanten HGB-Vorschriften beachtet werden, um spätere Bewertungsfehler zu vermeiden. Solche Fehler können zu erheblichen Bilanzverzerrungen führen und im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Nachforderungen oder Bußgeldern führen.
Die häufigsten Fehler im Überblick
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Eigenleistungen nicht aktiviert | Herstellungskosten zu niedrig, Gewinn zu hoch | Stundenerfassung und Verrechnungssätze einrichten |
| Gemeinkosten nicht zugeschlagen | Herstellungskosten unvollständig | BAB führen, Zuschlagssätze kalkulieren |
| Vertriebskosten aktiviert | Herstellungskosten überhöht, Bilanz fehlerhaft | Kostenarten streng nach § 255 HGB trennen |
| Abschreibung vor Fertigstellung | Gewinn zu niedrig, Steuerliche Anerkennung fraglich | Betriebsbereitschaft dokumentieren, erst dann abschreiben |
| Wertminderung nicht erkannt | Bilanzansatz überhöht | Regelmäßige Projektbewertung und Wirtschaftlichkeitsprüfung |
| Fremdkapitalzinsen nicht aktiviert (obwohl gewollt) | Steuerliche Chance verpasst | Wahlrecht bewusst ausüben, dokumentieren |
| Fehlende Dokumentation | Nachweispflicht bei Betriebsprüfung nicht erfüllbar | Alle Kostenbelege, Stundenzettel, Kalkulationen aufbewahren |
Haftungsrisiko
Fehler bei der Bewertung von Anlagen im Bau können zur Überbewertung des Anlagevermögens und damit zur Ausschüttung nicht vorhandener Gewinne führen. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG persönlich für Zahlungen, die das Stammkapital angreifen — eine saubere Bewertung ist daher nicht nur bilanzrechtlich, sondern auch haftungsrechtlich zwingend.
Best Practice: So gelingt eine rechtssichere Bewertung
- Projektkostenstellen für jede größere Anlage im Bau einrichten
- Alle Belege (Rechnungen, Stundenzettel, Lieferscheine) projektbezogen sammeln
- Klare Regelung für Zuschlagssätze und Eigenleistungen treffen und dokumentieren
- Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft protokollieren (Abnahme, Inbetriebnahme)
- Regelmäßige Bewertung der Projektfortschritte und Wirtschaftlichkeit
- Bei Unsicherheiten frühzeitig steuerlichen Rat einholen — etwa bei der Abgrenzung von Forschung und Entwicklung oder bei komplexen Umbauten
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Häufig gestellte Fragen
Darf ich Finanzierungskosten in die Herstellungskosten einer Anlage im Bau einbeziehen?
Ja, nach § 255 Abs. 3 HGB besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen, die während der Herstellung anfallen und auf den Herstellungszeitraum entfallen. Voraussetzung ist, dass die Fremdmittel zur Finanzierung der Herstellung verwendet werden. Einmal ausgeübt, muss das Wahlrecht stetig angewendet werden.
Was passiert steuerlich, wenn ich eine Anlage im Bau über mehrere Wirtschaftsjahre erstelle?
Steuerlich erfolgt erst bei Fertigstellung und Inbetriebnahme die planmäßige Abschreibung nach § 7 EStG. Während der Bauphase sind die kumulierten Herstellungskosten zu aktivieren. Bei mehrjähriger Bauzeit kann es zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommen, wenn handelsrechtlich bereits außerplanmäßig abgeschrieben wurde.
Muss ich für jede einzelne Maschine im Bau eine separate Position in der Anlagenbuchhaltung führen?
Eine Einzelerfassung ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und ordnungsgemäßen Buchführung empfehlenswert, rechtlich aber nicht zwingend vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Herstellungskosten eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden können. Bei größeren Bauvorhaben empfiehlt sich eine projektbezogene Kostenträgerrechnung.
Kann ich selbst erstellte Software als Anlage im Bau bilanzieren?
Ja, selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Software können als Anlagen im Bau erfasst werden, wenn ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB ausgeübt wird. Die Herstellungskosten umfassen dann Entwicklungskosten, Personalkosten und anteilige Gemeinkosten. Nach Fertigstellung erfolgt die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Welche Rolle spielen Anzahlungen auf Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen im Bau?
Anzahlungen auf Anlagen (§ 266 Abs. 2 A. II. 1. HGB) sind gesondert auszuweisen und werden nicht den Anlagen im Bau zugerechnet, solange die Anlage noch nicht geliefert oder mit der Herstellung begonnen wurde. Erst mit Lieferung bzw. Baubeginn erfolgt die Umbuchung in Anlagen im Bau. Anzahlungen sind nicht abschreibungsfähig.
Wie wirken sich Anlagen im Bau auf Kennzahlen wie Anlagenintensität oder Eigenkapitalquote aus?
Anlagen im Bau erhöhen das Anlagevermögen und damit die Bilanzsumme, ohne jedoch bereits Erträge zu generieren. Dies kann die Anlagenintensität erhöhen und die Eigenkapitalquote verwässern, wenn keine entsprechende Eigenkapitalerhöhung erfolgt. Bei der Kennzahlenanalyse sollte der Anteil unfertiger Anlagen separat betrachtet werden, um die operative Leistungsfähigkeit korrekt zu beurteilen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 284 HGB – Angaben im Anhang. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


