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16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogAmazon FBA Steuern

Amazon FBA Steuern sparen 2026: Strategien & Tipps

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Amazon-FBA-Händler stehen vor komplexen steuerlichen Herausforderungen: grenzüberschreitende Umsatzsteuer, internationale Betriebsstätten, Verrechnungspreise und die Wahl der richtigen Rechtsform. Wer systematisch optimiert, kann legal erhebliche Steuerlasten senken – von der Holdingstruktur über OSS-Regelungen bis zur gezielten Nutzung von Betriebsausgaben und Rückstellungen. Dieser Leitfaden zeigt, worauf FBA-Händler 2026 achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Amazon-FBA-Händler können durch strategische Rechtsformwahl (UG, GmbH, Holding), konsequente Nutzung aller Betriebsausgaben und Abschreibungen, OSS-konforme Umsatzsteueroptimierung sowie internationale Gewinnverlagerung nach Verrechnungspreisgrundsätzen legal Steuern sparen. Entscheidend sind präzise Liquiditätsplanung, Verlustverrechnung, Rückstellungsbildung und eine laufende steuerliche Begleitung durch spezialisierte Steuerberater.

Warum Amazon-FBA-Händler besondere Steueroptimierung brauchen

Amazon-FBA-Händler (Fulfillment by Amazon) unterliegen einer komplexen Steuersituation, die weit über den klassischen Onlinehandel hinausgeht. Durch die grenzüberschreitende Lagerhaltung in Amazon-Fulfillment-Centern in verschiedenen EU-Ländern entstehen Betriebsstättenpflichten, Umsatzsteuerpflichten und unterschiedliche Buchführungsanforderungen. Wer hier nicht strukturiert plant, zahlt schnell zu viel – oder riskiert Nachforderungen durch Betriebsprüfungen.

Typische Steuerfallen im FBA-Geschäft

  • Umsatzsteuerliche Betriebsstätten: Ware in polnischen, französischen oder tschechischen Amazon-Lagern löst dort Registrierungspflichten aus (§ 3a UStG, Art. 11 MwStSystRL).
  • Versandhandelsregelungen und OSS: Seit Juli 2021 gilt das One-Stop-Shop-Verfahren – wer die Schwellenwerte nicht kennt, riskiert Doppelregistrierungen oder Bußgelder.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Private Nutzung von Warenproben, überhöhte Geschäftsführergehälter oder unangemessene Lizenzzahlungen an eigene Holding-Strukturen werden vom Finanzamt oft beanstandet (§ 8 Abs. 3 KStG).
  • Unterschätzung der Dokumentationspflicht: Bei grenzüberschreitenden Lieferketten fordert das Finanzamt lückenlose Belege – fehlende Rechnungen oder unklare Zahlungsströme führen zu Hinzuschätzungen.

Hinweis

Wer frühzeitig eine steueroptimierte Struktur aufbaut – z. B. durch Wahl der richtigen Rechtsform, Nutzung von Freibeträgen, Gestaltung der Lieferkette und professionelle Buchhaltung –, senkt die Steuerlast legal um 15–30 % und vermeidet kostspielige Nachforderungen.

Eine fundierte Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater ist hier unerlässlich. Wer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de das passende Angebot – ohne lange Wartezeiten und mit direkter Koordination durch Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart.

Rechtsform und Holdingstruktur für Amazon-FBA optimal wählen

Die Wahl der Rechtsform ist für Amazon-FBA-Händler eine der wichtigsten steuerlichen Weichenstellungen. Viele starten als Einzelunternehmen oder GbR, wechseln aber bei steigenden Umsätzen zur GmbH – nicht nur wegen der Haftungsbeschränkung, sondern auch wegen steuerlicher Vorteile bei der Gewinnthesaurierung und der Gestaltung von Lizenz- oder Dienstleistungsverträgen.

GmbH vs. Einzelunternehmen: Steuerliche Unterschiede

Kriterium Einzelunternehmen GmbH
Steuersatz Gewinn Einkommensteuer bis 45 % + Soli Körperschaftsteuer 15 % + Soli + GewSt ~30 %
Thesaurierung Nicht möglich, volle Versteuerung Gewinn bleibt in GmbH, Besteuerung erst bei Ausschüttung
Betriebsausgabenabzug Eingeschränkt (keine Geschäftsführergehälter) Geschäftsführergehalt, Pensionszusagen, Dienstwagen voll abzugsfähig
Haftung Unbeschränkt persönlich Beschränkt auf Stammkapital
Gestaltungsspielraum Gering Hoch (Holding, Lizenzmodelle, Kostenumlagen)

Ab einem Jahresgewinn von ca. 60.000–80.000 Euro lohnt sich für FBA-Händler der Wechsel zur GmbH regelmäßig – insbesondere, wenn Gewinne nicht vollständig ausgeschüttet werden sollen, sondern in Expansion, Warenbestand oder Marketing reinvestiert werden.

Holdingstruktur: Vorteile für FBA-Unternehmer

Viele erfolgreiche Amazon-FBA-Händler nutzen eine Holding-Struktur: Eine Holding-GmbH hält die Anteile an der operativen FBA-GmbH. Gewinne können steuerfrei (§ 8b KStG) von der Betriebs-GmbH an die Holding ausgeschüttet werden (nur 5 % steuerpflichtig). Die Holding kann dann:

  • Gewinne reinvestieren oder neue Geschäftsfelder aufbauen,
  • Beteiligungen an weiteren Marken oder Betrieben erwerben,
  • Liquidität für private Zwecke zeitgesteuert ausschütten (niedrigere Progression),
  • Lizenzverträge mit der Betriebs-GmbH schließen (Markenrechte, Software, Know-how) – Lizenzgebühren mindern den Gewinn der operativen GmbH.

Achtung

Achtung: Lizenz- und Dienstleistungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen müssen fremdüblich gestaltet sein (§ 1 AStG, Verrechnungspreisrichtlinien). Überhöhte Lizenzen oder fehlende Leistungsnachweise werden vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert – mit empfindlichen Steuernachzahlungen.

„Wir sehen bei vielen FBA-Mandanten: Die Holdingstruktur lohnt sich ab ca. 150.000 Euro Jahresgewinn. Entscheidend ist aber die saubere Dokumentation aller Verrechnungspreise und Leistungsbeziehungen – sonst wird aus einer Steueroptimierung schnell eine Steuerfalle.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Umsatzsteuer, OSS und länderspezifische Pflichten richtig managen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Amazon-FBA ist eine der größten Herausforderungen für Händler. Durch die Lagerung von Ware in verschiedenen EU-Ländern entstehen umsatzsteuerliche Betriebsstätten im Sinne des § 3a UStG und der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL). Das bedeutet: Lieferungen aus diesen Lagern gelten als lokale Lieferungen – mit Registrierungs- und Abführungspflichten im jeweiligen Land.

One-Stop-Shop (OSS) als zentrale Vereinfachung

Seit dem 1. Juli 2021 gilt das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für den innergemeinschaftlichen Fernabsatz. Händler können die Umsatzsteuer für B2C-Lieferungen in alle EU-Länder zentral in einem Mitgliedstaat – in der Regel Deutschland – anmelden und abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernimmt dann die Verteilung an die jeweiligen Länder.

  • Schwellenwert: Bis 10.000 Euro EU-weiter Fernabsatz gilt die deutsche Umsatzsteuer. Darüber hinaus greift das Bestimmungslandprinzip – d. h., es fällt die Umsatzsteuer des Käuferlandes an.
  • Anmeldung: Die OSS-Registrierung erfolgt über das BOP-Portal (BZSt Online-Portal) mit ELSTER-Zertifikat.
  • Meldung: OSS-Meldungen sind quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats fällig (§ 18a UStG i. V. m. Art. 369l MwStSystRL).

Hinweis

Praxis-Tipp: Auch wer OSS nutzt, muss in jedem Land, in dem Ware physisch lagert, eine lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen. Diese dient der korrekten Abwicklung innergemeinschaftlicher Warenbewegungen (§ 6a UStG). Amazon fordert diese Nummern regelmäßig an – ohne gültige USt-IdNr. droht die Sperrung des FBA-Standorts.

Lagerbestände und innergemeinschaftliche Verbringungen

Versendet ein Händler Ware aus Deutschland in ein Amazon-Lager nach Polen (Pan-EU-Programm), handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Verbringung (§ 3 Abs. 1a UStG). Diese ist in Deutschland steuerfrei (mit Nachweis der USt-IdNr. des eigenen Unternehmens in Polen) und wird in Polen als innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert – meist zum dortigen Regelsteuersatz (in Polen: 23 %). Gleichzeitig ist in der Regel Vorsteuerabzug möglich, sodass das Ganze neutral bleibt – aber formal korrekt abgewickelt werden muss.

Land Regelsteuersatz 2026 Besonderheiten
Deutschland 19 % OSS-Stammanmeldung möglich
Polen 23 % Hohe FBA-Präsenz, häufige Prüfungen
Tschechien 21 % Kurze Registrierungsfristen
Frankreich 20 % Strenge Buchführungspflichten, oft lokale Steuervertretung nötig
Italien 22 % Komplexe Meldepflichten, E-Invoicing Pflicht seit 2019

Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert Bußgelder, Nachforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater ist hier essenziell.

Betriebsausgaben und Abschreibungen optimal nutzen

Die Betriebsausgaben sind der größte Hebel zur Senkung der Steuerlast – vorausgesetzt, sie werden vollständig, korrekt und nachweisbar erfasst. Amazon-FBA-Händler haben hier besondere Gestaltungsmöglichkeiten, da viele Kosten in unterschiedlichen Kategorien abzugsfähig sind und bestimmte Ausgaben über mehrere Jahre abgeschrieben werden können.

Typische Betriebsausgaben im FBA-Business

  • Wareneinkauf und Logistikkosten: Einkaufspreise, Zölle, Versand, FBA-Gebühren, Lagerkosten – alles sofort abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG).
  • Amazon-Gebühren: Verkaufsprovisionen, FBA-Fulfillment-Gebühren, Werbekosten (Amazon PPC), monatliche Abonnements – vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Marketing und Werbung: Google Ads, Social Media Ads, Influencer-Kooperationen, Content-Erstellung – sofort abzugsfähig.
  • Software und Tools: Helium 10, Jungle Scout, Keepa, ERP-Systeme, Buchhaltungssoftware – sofort abzugsfähig oder bei mehrjährigen Lizenzen ggf. abzuschreiben (§ 7 EStG).
  • Geschäftsführergehalt (bei GmbH): Angemessenes Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist vollständig abzugsfähig – richtet sich nach Größe, Umsatz, Verantwortung (Fremdvergleich).
  • Büro, Arbeitszimmer, Homeoffice: Bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung voll abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG); Homeoffice-Pauschale: 6 Euro/Tag, max. 1.260 Euro/Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG).
  • Reisekosten: Messebesuche (z. B. Amazon Seller Conference, Sourcing-Reisen nach China), Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG analog).

Abschreibungen (AfA) clever einsetzen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Computer, Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtung) werden über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben (§ 7 EStG). Für Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto (ab 2024, vorher 800 Euro brutto) gilt die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) – das senkt die Steuerlast sofort.

GWG-Grenze (§ 6 Abs. 2 EStG)

Anschaffungskosten bis 800 Euro netto: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Beispiel: Laptop für 750 Euro → vollständig im Jahr 2026 abzugsfähig.

Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG)

Anschaffungskosten 800–5.000 Euro netto: Zusammenfassung in einem Sammelposten, Abschreibung über 5 Jahre (20 % p. a.). Beispiel: Server für 3.000 Euro → jährlich 600 Euro Abschreibung.

Wichtig: Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) ermöglichen es, bereits vor der Anschaffung bis zu 50 % der geplanten Investition (max. 200.000 Euro pro Jahr) gewinnmindernd abzuziehen – ideal für größere Anschaffungen wie Lagerautomatisierung oder Fuhrpark.

„Viele FBA-Händler übersehen Abschreibungspotenziale: von Software-Lizenzen über Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge bis hin zu Büromöbeln. Wer die Belege sauber führt und die Abschreibungsdauer korrekt wählt, kann die Steuerlast spürbar senken.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Achtung bei privater Mitbenutzung: PKW, Smartphone, Computer – hier muss der private Anteil versteuert werden (1-%-Regelung für Firmenwagen, Schätzung bei anderen Gegenständen). Fehlende Dokumentation führt zu Hinzuschätzungen durch das Finanzamt.

Verrechnung von Verlusten und Bildung von Rückstellungen

Nicht jedes Jahr läuft im Amazon-FBA-Geschäft gleich – Produkthaftungsfälle, Markensperrungen, Nachforderungen durch Amazon oder schlechte Marktbedingungen können zu Verlusten führen. Steuerlich lassen sich Verluste nutzen, um die Steuerlast in anderen Jahren zu senken – durch Verlustvortrag oder Verlustrücktrag (§ 10d EStG).

Verlustrücktrag und Verlustvortrag (§ 10d EStG)

  • Verlustrücktrag: Verluste aus 2025 können mit Gewinnen aus 2024 verrechnet werden – bis zu 10 Millionen Euro (bei Einzelveranlagung 5 Millionen Euro). Das führt zu einer Steuererstattung für 2024.
  • Verlustvortrag: Nicht verrechnete Verluste werden in die Folgejahre vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet – unbegrenzt zeitlich, aber ab 1 Million Euro Gewinn nur noch zu 60 % verrechenbar (Mindestbesteuerung, § 10d Abs. 2 EStG).

Hinweis

Praxis-Tipp: Bei absehbaren Verlusten (z. B. durch Produktrückrufe, Rechtsstreitigkeiten, Markensperrungen) sollte frühzeitig geprüft werden, ob Aufwendungen ins Vorjahr vorgezogen oder ins Folgejahr verschoben werden können, um den steuerlichen Effekt zu optimieren. Hier hilft eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater.

Rückstellungen: Steuerwirksame Vorsorge für zukünftige Lasten

Rückstellungen sind steuerlich anerkannte Passivposten für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste (§ 249 HGB, § 5 Abs. 1 EStG). Sie mindern den Gewinn im Jahr der Bildung und werden später aufgelöst, wenn die Verpflichtung eintritt oder wegfällt.

Art der Rückstellung Beispiel FBA-Händler Steuerliche Anerkennung
Gewährleistungen / Garantien Produktrückgaben, Reklamationen, Erstattungen Ja, wenn nachvollziehbar geschätzt (§ 5 Abs. 1 EStG)
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Bestellverpflichtungen bei gesunkenen Verkaufspreisen Handelsrechtlich ja (§ 249 Abs. 1 HGB), steuerlich nur eingeschränkt
Rechts- und Steuerberatungskosten Laufende Verfahren (z. B. Patent-, Markenstreitigkeiten) Ja, wenn wahrscheinlich und schätzbar
Urlaubsrückstellungen Nicht genommener Urlaub von Mitarbeitern Ja
Prozessrisiken Laufende Rechtsstreitigkeiten (z. B. Abmahnungen, Produkthaftung) Ja, wenn Inanspruchnahme wahrscheinlich

Die Bewertung von Rückstellungen muss realistisch und nachvollziehbar erfolgen. Überhöhte Rückstellungen werden vom Finanzamt gekürzt, zu niedrige Ansätze mindern den steuerlichen Effekt. Eine professionelle Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater stellt sicher, dass Rückstellungen korrekt gebildet und dokumentiert werden.

„Viele FBA-Händler nutzen Rückstellungen nicht konsequent – dabei sind z. B. Gewährleistungsrückstellungen bei hoher Retourenquote ein legaler und wirksamer Hebel, um die Steuerlast zu steuern. Entscheidend ist die saubere Dokumentation der Schätzgrundlagen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Internationale Gewinnverlagerung und Transfer Pricing (Verrechnungspreise)

Mit wachsendem Erfolg bauen viele FBA-Händler internationale Strukturen auf: Einkaufsgesellschaften in China oder Hongkong, Lizenzgesellschaften in den Niederlanden oder Irland, operative Gesellschaften in Deutschland. Ziel ist oft, Gewinne dort entstehen zu lassen, wo die Steuerlast niedriger ist – das sogenannte internationale Steuergestaltung (Tax Structuring).

Transfer Pricing: Die Regeln des Fremdvergleichs

Sobald Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen bestehen (z. B. zwischen deutscher GmbH und chinesischer Einkaufsgesellschaft im Konzernverbund), greift das Verrechnungspreisrecht (§ 1 Abs. 1 AStG, OECD-Verrechnungspreisleitlinien). Alle Preise, Vergütungen und Konditionen müssen so gestaltet sein, als würden sie zwischen fremden Dritten vereinbart (Fremdvergleichsgrundsatz).

  • Warenlieferungen: Der Einkaufspreis von der chinesischen Tochtergesellschaft muss marktüblich sein – nicht künstlich hochgesetzt, um den Gewinn in Deutschland zu drücken.
  • Dienstleistungen: Management-Fees, IT-Services, Marketing-Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen angemessen dokumentiert werden (Leistungsnachweis, Stundenaufzeichnung, Verträge).
  • Lizenzen und IP: Markenrechte, Patente, Software – Lizenzgebühren müssen fremdüblich sein (üblich sind 2–8 % vom Nettoumsatz, je nach Branche und Wertschöpfung).
  • Finanzierung: Darlehen zwischen Konzerngesellschaften müssen marktüblich verzinst werden (§ 1 Abs. 1 AStG, § 8a KStG – Zinsschranke).

Achtung

Verstoß gegen Verrechnungspreisregeln führt zu Gewinnkorrekturen durch das Finanzamt (§ 1 Abs. 1 AStG) – oft mit erheblichen Nachzahlungen, Zinsen (§ 233a AO: 0,15 % pro Monat = 1,8 % p. a.) und im schlimmsten Fall dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Seit 2017 gelten verschärfte Dokumentationspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) – bei Verstößen drohen Bußgelder bis 1 Million Euro.

Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen müssen Verrechnungspreisdokumentationen vorhalten – je nach Größe und Umfang:

Pflicht Voraussetzung Frist
Stammdokumentation (Master File) Konzernjahresumsatz > 100 Mio. Euro Auf Anforderung innerhalb 30 Tagen
Landesdokumentation (Local File) Geschäftsbeziehungen > 600.000 Euro (Waren) / 60.000 Euro (Dienstleistungen) Auf Anforderung innerhalb 30 Tagen
Country-by-Country-Report (CbCR) Konzernjahresumsatz > 750 Mio. Euro Jährlich bis 12 Monate nach Geschäftsjahresende

Selbst wenn die formellen Schwellenwerte nicht erreicht werden, muss die sachliche Angemessenheit aller Verrechnungspreise nachweisbar sein – z. B. durch Verträge, Marktanalysen, Benchmarks, Kostenaufstellungen.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft grenzüberschreitende FBA-Strukturen zunehmend kritisch – insbesondere, wenn Gewinne in Länder mit niedrigen Steuersätzen verlagert werden. Eine saubere Verrechnungspreisdokumentation ist Pflicht, keine Kür. Wer hier unsicher ist, sollte frühzeitig einen Steuerberater mit Expertise im internationalen Steuerrecht einbinden.

„Bei internationalen FBA-Strukturen kommt es auf die Details an: Verträge, Nachweise, Fremdvergleich. Wir empfehlen allen Mandanten mit Auslandsgesellschaften, die Verrechnungspreise einmal jährlich zu dokumentieren – das spart im Fall einer Betriebsprüfung viel Ärger und Geld.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Liquiditätsplanung und Steuerrücklagen richtig bilden

Viele FBA-Händler unterschätzen die Liquiditätsbelastung durch Steuern – insbesondere, wenn im laufenden Jahr hohe Gewinne erzielt werden, die Steuervorauszahlungen aber noch auf Basis der Vorjahreszahlen berechnet sind. Wer nicht rechtzeitig Rücklagen bildet, steht bei Fälligkeit der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzahlung vor Liquiditätsengpässen.

Steuerarten und Fälligkeiten im Überblick

Steuerart Berechnungsgrundlage Fälligkeit Besonderheit
Körperschaftsteuer (KSt) 15 % des zu versteuernden Einkommens Vierteljährliche Vorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) Nachzahlung mit Steuerbescheid, meist 12–18 Monate nach Geschäftsjahresende
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer Zusammen mit KSt Entfällt für natürliche Personen weitgehend ab 2021, bei Kapitalgesellschaften weiterhin fällig
Gewerbesteuer (GewSt) ~14–17 % des Gewerbeertrags (Hebesatz abhängig) Vierteljährliche Vorauszahlungen Kommunal unterschiedlich; keine Anrechnung bei GmbH
Umsatzsteuer (USt) 19 % / 7 % bzw. ausländische Sätze Monatlich oder quartalsweise Voranmeldung, Fälligkeit 10. des Folgemonats Bei OSS: quartalsweise bis Ende des Folgemonats
Kapitalertragsteuer (KapESt) 25 % der Gewinnausschüttung an Gesellschafter Sofort bei Ausschüttung GmbH muss KapESt einbehalten und abführen (§ 43 ff. EStG)

Bei einem Jahresgewinn von 200.000 Euro (GmbH) ergeben sich folgende Steuern:

30.000 €

Körperschaftsteuer (15 %)

1.650 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %)

~32.000 €

Gewerbesteuer (16 % effektiv)

~63.650 €

Gesamtsteuerbelastung

Das bedeutet: Von 200.000 Euro Gewinn bleiben ca. 136.000 Euro in der GmbH – vor Ausschüttung. Wird der Gewinn ausgeschüttet, fallen zusätzlich 25 % Kapitalertragsteuer + Soli auf die Ausschüttung an (Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen > 25 %, sonst Abgeltungsteuer).

Steuerrücklagen: Faustregeln für FBA-Händler

  • Bei GmbH: 30–35 % des Gewinns als Rücklage für Körperschaft-, Gewerbe- und Solidaritätszuschlag einplanen.
  • Bei Einzelunternehmen: 40–50 % des Gewinns (je nach persönlichem Steuersatz) für Einkommensteuer und Gewerbesteuer zurücklegen.
  • Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen: 19 % bzw. 7 % der Umsätze auf separatem Konto parken.
  • Bei OSS: Quartalsweise die Umsatzsteuer aller EU-Länder zusammen abführen – Liquiditätspuffer einplanen.
  • Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen, wenn absehbar ist, dass der Gewinn steigt – verhindert hohe Nachzahlungen.

Hinweis

Praxis-Tipp: Viele FBA-Händler nutzen ein Drei-Konten-Modell: Geschäftskonto für laufende Betriebsausgaben, Steuerkonto für alle Steuerrücklagen, privates Konto für Gewinnausschüttungen. Das schafft Transparenz und verhindert Liquiditätsengpässe.

„Liquiditätsplanung ist bei FBA-Händlern oft das größte Problem: hohe Wareneinkäufe, schwankende Umsätze, unerwartete Amazon-Gebühren – und dann die Steuernachzahlung. Wer monatlich Rücklagen bildet, schläft ruhiger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Jahresabschluss und Steuerberatung für FBA-Händler: Was Sie beachten müssen

Amazon-FBA-Händler mit einer GmbH sind zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§ 242 HGB, § 264 HGB). Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und – je nach Größe – Anhang und Lagebericht. Der Jahresabschluss muss innerhalb der Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) erstellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden: 11 Monate bei kleinen, 8 Monate bei mittelgroßen und großen GmbHs.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß > 7,5 Mio. € und ≤ 30 Mio. € > 15 Mio. € und ≤ 60 Mio. € > 50 und ≤ 250
Groß > 30 Mio. € > 60 Mio. € > 250

Zwei der drei Kriterien müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sein, damit die Größenklasse wechselt (§ 267 Abs. 4 HGB).

Offenlegung im Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 1. August 2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro (§ 335 HGB).

Achtung

Achtung: Das Ordnungsgeld wird auch dann fällig, wenn der Jahresabschluss intern festgestellt, aber nicht fristgerecht offengelegt wurde. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) prüft automatisiert und verschickt Mahnungen – die Zahlung ist dann zwingend.

Warum ein Steuerberater für FBA-Händler unverzichtbar ist

  • Komplexe Umsatzsteuerpflichten: OSS, innergemeinschaftliche Verbringungen, lokale Registrierungen – ohne Expertise drohen Fehler und Nachzahlungen.
  • Verrechnungspreise und Transfer Pricing: Bei internationalen Strukturen zwingend notwendig – Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO.
  • Betriebsausgaben vollständig nutzen: Viele Händler verschenken Steuerpotenzial, weil sie nicht alle abzugsfähigen Kosten kennen oder nicht korrekt nachweisen.
  • Rechtssicherheit: Fehler im Jahresabschluss oder in der Steuererklärung können zu Nachzahlungen, Zinsen, Bußgeldern oder im schlimmsten Fall strafrechtlichen Konsequenzen führen.
  • Zeitersparnis: Die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses kostet Zeit – Zeit, die FBA-Händler besser in den Ausbau ihres Geschäfts investieren.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten oder intransparente Honorare, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen Ihren Jahresabschluss fachlich korrekt, rechtsverbindlich unterzeichnet – koordiniert durch Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart.

„FBA-Händler brauchen nicht irgendeinen Steuerberater – sondern einen, der E-Commerce, internationale Strukturen und Amazon-spezifische Anforderungen versteht. Wir haben auf diese Mandantengruppe spezialisierte Steuerberater im Team, die wissen, worauf es ankommt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Checkliste: Unterlagen für den Jahresabschluss (GmbH)

  • Vollständige Buchhaltung (Einnahmen, Ausgaben, Belege) – idealerweise digital erfasst (DATEV, lexoffice, sevDesk etc.)
  • Amazon-Abrechnungen (Settlements, Gebührenübersichten, Transaktionsberichte)
  • Bankauszüge aller Geschäftskonten (inkl. PayPal, Stripe, Amazon Pay)
  • Bestandslisten (Warenbestand zum Bilanzstichtag – FBA-Bestände je Land, eigenes Lager)
  • Verträge mit verbundenen Unternehmen (Lizenzverträge, Dienstleistungsverträge, Darlehensverträge)
  • Anlageverzeichnis (alle abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen (falls Mitarbeiter beschäftigt)
  • Gesellschafterbeschlüsse, Gewinnverwendungsbeschluss, Feststellungsbeschluss

Hinweis

Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller und kostengünstiger kann der Steuerberater den Jahresabschluss erstellen. Eine saubere, laufende Buchhaltung spart nicht nur Zeit, sondern auch Honorar.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Amazon-FBA-Händler die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen?

Grundsätzlich ja, wenn Ihr Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro (ab 2025) liegt. Allerdings entfällt damit der Vorsteuerabzug, und bei grenzüberschreitendem Handel innerhalb der EU gelten Sonderregeln: Innergemeinschaftliche Lieferungen und OSS-pflichtige Umsätze schließen die Kleinunternehmerregelung faktisch aus. Bei FBA-Lagerbeständen in mehreren EU-Ländern ist die Regelung meist nicht praktikabel.

Muss ich für jedes EU-Land, in dem Amazon FBA-Lager hat, eine eigene Umsatzsteuer-ID beantragen?

Seit 01.07.2021 nicht mehr zwingend: Durch das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) können Sie Fernverkäufe über EUR 10.000 zentral in Deutschland melden und abführen. Nur wenn Sie lokale Lagerbestände über Konsignationslager oder eigene Betriebsstätten unterhalten, benötigen Sie weiterhin nationale USt-IDs. Die OSS-Regelung deckt reine Fernverkäufe ab, nicht aber B2B-Lieferungen oder nationale Lieferungen vor Ort.

Wie wirkt sich die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) auf FBA-Händler aus, die ins Ausland umziehen?

Wenn Sie als natürliche Person mit wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (≥ 1 % nach § 17 EStG) Deutschland verlassen, kann eine fiktive Veräußerung Ihrer Anteile besteuert werden – auch ohne tatsächlichen Verkauf. Die Steuer wird gestundet, wenn Sie in einen EU-/EWR-Staat ziehen, fällt aber bei späterer Veräußerung oder nach 12 Jahren an. FBA-Händler, die internationale Strukturen planen, sollten dies frühzeitig mit einem Steuerberater abstimmen.

Sind Amazon-Werbekampagnen (Sponsored Products, Sponsored Brands) vollständig als Betriebsausgaben absetzbar?

Ja, Amazon-Werbekosten (PPC, Sponsored Ads, DSP) sind nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 6 KStG sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie der Umsatzgenerierung dienen. Wichtig: Dokumentieren Sie Kampagnen, Reports und Rechnungen sauber, und grenzen Sie private von betrieblichen Accounts ab. Auch internationale Werbekosten (z. B. Amazon.com) sind abzugsfähig, sofern sie dem deutschen Betrieb zuzuordnen sind.

Wann lohnt sich für FBA-Händler die Gründung einer ausländischen Gesellschaft (z. B. Limited, Delaware LLC)?

Eine ausländische Gesellschaft lohnt sich steuerlich nur, wenn echte wirtschaftliche Substanz im Ausland besteht (Ort der Geschäftsleitung, Personal, Räume) – andernfalls gilt die Gesellschaft nach § 10 AO als in Deutschland ansässig und voll steuerpflichtig. Die bloße Briefkastenfirma bringt keine Steuerersparnis. Sinnvoll kann eine Auslandsgesellschaft sein bei echten Markterschließungen (z. B. USA), Lizenzstrukturen oder Holdingkonstruktionen – aber nur nach sorgfältiger Prüfung durch Steuerberater mit internationalem Schwerpunkt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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