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12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibung Theke

Abschreibung Theke 2026: Nutzungsdauer & Buchung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschreibung einer Theke folgt klaren handelsrechtlichen Vorgaben: Als Betriebsvorrichtung oder Teil der Geschäftsausstattung muss sie aktiviert und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ähnliche Regelungen gelten auch für andere Ladeneinrichtungen wie etwa die Abschreibung von Vitrinen. Dieser Beitrag erklärt Nutzungsdauer, Anschaffungskosten, Abschreibungsmethoden, Buchungssätze sowie Sonderfälle wie Investitionsabzugsbetrag und Leasing – fachlich fundiert und praxisnah.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Eine Theke wird im Handelsrecht als Geschäftsausstattung oder Betriebsvorrichtung aktiviert und planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – meist 10 bis 15 Jahre nach AfA-Tabelle – abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt in der Regel linear nach § 253 Abs. 3 HGB, bei unterjährigem Erwerb anteilig. Ähnliche Grundsätze gelten auch bei der AfA von Werkzeugen, wobei dort kürzere Nutzungsdauern üblich sind. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die amtlichen Nutzungsdauern für alle Wirtschaftsgüter finden Sie kompakt in unserer AfA-Tabelle 2026.

Was ist eine Theke im Bilanzrecht?

Eine Theke zählt im Rechnungswesen zu den Betriebs- und Geschäftsausstattungen nach § 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB. Sie ist ein Gegenstand des Anlagevermögens, der dem Unternehmen dauerhaft dient und nicht zur Weiterveräußerung bestimmt ist. Theken finden sich typischerweise in Gastronomie, Einzelhandel, Apotheken, Arztpraxen oder Hotellerie – überall dort, wo Kundenkontakt über eine feste Verkaufs- oder Servicefläche stattfindet.

Für die bilanzielle Behandlung ist entscheidend, ob die Theke selbständig nutzbar ist oder als unselbständiger Gebäudebestandteil anzusehen ist. Bei fest eingebauten Thekenzeilen, die nur mit Substanzverletzung des Gebäudes entfernt werden können, liegt möglicherweise ein Gebäudebestandteil vor – mit anderen Abschreibungssätzen und steuerlichen Folgen. Bewegliche Thekenmodule, Tresen oder mobile Verkaufstheken zählen dagegen klar zur Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Praxis-Tipp: Einbaugrad dokumentieren

Lassen Sie bei hochwertigen Thekenanlagen (z. B. Maßanfertigungen in der Gastronomie) den Einbaugrad und die Demontierbarkeit im Lieferschein oder Montageprotokoll dokumentieren. Das erleichtert die spätere Abgrenzung zwischen Betriebs- und Geschäftsausstattung und Gebäudebestandteil.

Abgrenzung zu anderen Anlagegütern

Wirtschaftsgut Bilanzposition Typische Nutzungsdauer
Bewegliche Theke / Tresen Betriebs- und Geschäftsausstattung 8–13 Jahre
Fest eingebaute Thekenzeile Ggf. Gebäudebestandteil ≥ 25 Jahre
Kassenanlage auf der Theke Separate Position (EDV/Kasse) 5 Jahre
Kühlelemente (integriert) Teil der Theke oder separat 8–10 Jahre

Gesetzliche Abschreibungspflicht nach HGB

Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten planmäßig abzuschreiben. Die Theke als Betriebs- und Geschäftsausstattung unterliegt diesem Abschreibungsgebot, da sie einer betriebsgewöhnlichen Nutzung unterliegt und mit der Zeit an Wert verliert.

Die Abschreibung erfolgt linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Dabei ist der Wertverzehr auf Basis der Anschaffungskosten (netto zzgl. Nebenkosten wie Montage, Lieferung, Inbetriebnahme) zu verteilen. Bei Aktivierung am Bilanzstichtag 31.12.2025 greift die Abschreibung in der Regel ab 01.01.2026, bei Inbetriebnahme während des Jahres anteilig.

Achtung: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Kostet die Theke netto bis zu 1.000 Euro und wird sie selbständig genutzt, kann sie nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Bei Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gilt die Grenze von 250 bis 1.000 Euro netto; diese werden über 5 Jahre verteilt mit je 20 % pro Jahr abgeschrieben.

„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Thekenmodule fälschlicherweise als Gebäudebestandteil aktiviert werden, obwohl sie problemlos demontierbar sind. Das führt zu überhöhten Buchwerten und ungenutzten Abschreibungspotenzial.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie lang ist die Nutzungsdauer einer Theke?

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) von Theken richtet sich nach den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen. Für Betriebs- und Geschäftsausstattung in Gastronomie und Einzelhandel gelten in der Regel folgende Werte:

Thekenart / Branche AfA-Tabelle Nutzungsdauer (Jahre)
Ladentheke, Tresen (beweglich) Allgemeine AfA-Tabelle 10–13
Theke in Gastronomie Gastgewerbe 8–10
Apothekentheke, Praxistheke Einzelhandel / allgemein 10–13
Fest eingebaute Bar-Theke Gastgewerbe / ggf. Gebäude ≥ 15 oder als Gebäudeteil

In der Praxis wird für bewegliche, handelsübliche Theken meist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angesetzt. Bei hochwertigen Maßanfertigungen (z. B. Designer-Theken in Hotels oder Luxusgeschäften) kann die Nutzungsdauer auf bis zu 13 Jahre angesetzt werden, sofern Material und Verarbeitung dies rechtfertigen.

Verkürzte oder verlängerte Nutzungsdauer

Eine kürzere Nutzungsdauer (z. B. 8 Jahre) ist zulässig, wenn besondere betriebliche Umstände vorliegen: intensive Nutzung in Diskotheken, hoher Verschleiß durch aggressives Reinigungsmittel, mehrschichtige Nutzung. Umgekehrt kann eine längere Nutzungsdauer bei schonender Nutzung und hochwertigem Material begründet werden. Wichtig: Die Wahl muss nachvollziehbar dokumentiert und über die Jahre beibehalten werden (Stetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

Hinweis: Nutzungsdauer individuell prüfen

Die AfA-Tabellen sind nicht bindend, sondern Orientierungshilfen. Bei besonders hochwertigen oder stark beanspruchten Theken sollte die Nutzungsdauer gemeinsam mit dem Steuerberater festgelegt werden – eine solide Begründung in der Anlagenbuchhaltung schafft Rechtssicherheit bei Betriebsprüfungen.

Anschaffungskosten und Aktivierung einer Theke

Die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Theke in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen:

  • Netto-Kaufpreis der Theke
  • Liefer- und Transportkosten
  • Montage- und Aufstellkosten
  • Anschlusskosten (Elektrik, Wasser, Kühlung)
  • Planungskosten bei Maßanfertigungen
  • Kosten für notwendige bauliche Anpassungen (z. B. Podest, Bodenverankerung)

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören: Umsatzsteuer (bei Vorsteuerabzug), Finanzierungskosten, laufende Wartungsverträge, Schulungskosten für Mitarbeiter. Diese Kosten sind sofort als Betriebsausgaben zu erfassen.

Zeitpunkt der Aktivierung

Die Theke ist zu aktivieren, sobald sie betriebsbereit ist und wirtschaftlich dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Maßgeblich ist nicht die Rechnungsdatierung, sondern der Zeitpunkt der Lieferung und Inbetriebnahme. Bei Lieferung am 28.12.2025 und Montage am 03.01.2026 erfolgt die Aktivierung im Wirtschaftsjahr 2026, auch wenn die Rechnung bereits 2025 zugestellt wurde.

„Viele Mandanten übersehen, dass auch Kleinkosten wie die Anfahrt des Monteurs oder das Befestigungsmaterial zu den Anschaffungskosten zählen. Wir empfehlen, sämtliche Rechnungen zu sammeln und zentral in der Anlagenbuchhaltung zu dokumentieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Aktivierungspflichtig

  • Netto-Kaufpreis
  • Lieferung, Montage
  • Elektroanschluss, Kühlinstallation
  • Planung bei Maßanfertigung

Sofort abzugsfähig

  • Vorsteuer (bei Abzugsberechtigung)
  • Finanzierungszinsen
  • Wartungsverträge
  • Schulungskosten Personal

Abschreibungsmethoden: Linear oder degressiv?

In der Handelsbilanz nach HGB ist für Theken die lineare Abschreibung üblich und nach § 253 Abs. 3 HGB zulässig. Dabei wird der Abschreibungsbetrag gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Die jährliche Abschreibung berechnet sich als: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer.

In der Steuerbilanz gilt für Anschaffungen ab 2026 nach § 7 Abs. 1 EStG ebenfalls nur noch die lineare Abschreibung. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war nur zeitlich begrenzt (z. B. für Anschaffungen 2020/2021 wegen COVID-19-Sonderregelungen) zulässig und steht für Theken aktuell nicht zur Verfügung.

Sonderfall: Leistungsabschreibung

Theoretisch ist auch eine Leistungsabschreibung nach tatsächlicher Beanspruchung denkbar (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB), zum Beispiel bei intensiver Nutzung in Diskotheken mit stark schwankenden Öffnungszeiten. In der Praxis wird dies jedoch kaum angewandt, da die erforderliche Leistungsmessung (z. B. Anzahl Transaktionen, Öffnungsstunden) aufwendig ist und das Finanzamt eine überzeugende Begründung fordert.

10 %

Jährliche AfA bei 10 Jahren ND (linear)

12,5 %

Jährliche AfA bei 8 Jahren ND (Gastro)

100 %

Sofortabschreibung GWG bis 1.000 € netto

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team übernimmt die korrekte Aktivierung, Abschreibung und Bilanzierung – vom Anlageverzeichnis bis zur Offenlegung.

Monats- oder Jahresabschreibung bei unterjährigem Erwerb?

Wird eine Theke unterjährig angeschafft, stellt sich die Frage, ob die Abschreibung monatsgenau oder für das gesamte Jahr zu berechnen ist. Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist eine zeitanteilige Abschreibung üblich und geboten.

In der Steuerbilanz gilt nach R 7.4 Abs. 1 EStR: Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Bei einer Theke, die am 15.06.2025 geliefert und in Betrieb genommen wird, sind für 2025 somit 7/12 der Jahres-AfA anzusetzen (Juni bis Dezember). Im Folgejahr und bis zum Ende der Nutzungsdauer erfolgt die volle Jahres-AfA.

Halbjahresregel und Vereinfachungsoptionen

Manche Unternehmen nutzen eine Halbjahresregel als Vereinfachung: Anschaffung im 1. Halbjahr = volle Jahres-AfA, im 2. Halbjahr = halbe Jahres-AfA. Diese Regel ist handelsrechtlich nicht vorgeschrieben, kann aber in der Steuerbilanz als Vereinfachung anerkannt werden, wenn sie stetig angewandt wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, Stetigkeit).

Anschaffung 2025 (7/12) 2026–2034 (voll) 2035 (5/12)
15.06.2025 583 € 1.000 € 417 €
Gesamt: 10.000 € AK, ND 10 Jahre Restbuchwert 0 €

Achtung: Abgang und Restbuchwert

Bei vorzeitigem Abgang (Verkauf, Verschrottung) ist der Restbuchwert als außerordentlicher Aufwand zu erfassen. Eine nachträgliche Korrektur der Nutzungsdauer ist nur bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Schätzgrundlagen zulässig (§ 253 Abs. 3 HGB).

Buchungssatz und Anlageverzeichnis bei Theken

Die buchhalterische Erfassung einer Theke erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird die Anschaffung aktiviert, danach die jährliche Abschreibung gebucht. Im Anlageverzeichnis nach § 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB wird die Theke unter Betriebs- und Geschäftsausstattung geführt.

Buchung der Anschaffung

Beim Kauf einer Theke für 10.000 € netto (zzgl. 1.900 € USt) lautet der Buchungssatz:

  • Soll: Betriebs- und Geschäftsausstattung 10.000 €
  • Soll: Vorsteuer 1.900 €
  • Haben: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 11.900 €

Buchung der planmäßigen Abschreibung

Bei linearer Abschreibung über 10 Jahre beträgt die jährliche AfA 1.000 €. Der Buchungssatz lautet:

  • Soll: Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.000 €
  • Haben: Betriebs- und Geschäftsausstattung (kumulierte AfA) 1.000 €

In der Bilanz wird die Theke zum Restbuchwert (Anschaffungskosten minus kumulierte Abschreibungen) ausgewiesen. Nach 5 Jahren beträgt der Buchwert noch 5.000 €.

Anlageverzeichnis: Pflichtangaben

Das Anlageverzeichnis muss für jede Theke folgende Informationen enthalten: Bezeichnung, Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, jährliche AfA, kumulierte AfA, Restbuchwert. Bei mehreren Theken kann eine Sammelposition gebildet werden, solange die Einzelnachweise vorhanden sind.

„Eine saubere Anlagenbuchhaltung zahlt sich spätestens bei der Betriebsprüfung aus. Wir legen für jeden Mandanten ein digitales Anlageverzeichnis an, das jederzeit abrufbar ist und automatisch die AfA berechnet.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag (IAB) für Theken

Nach § 7g EStG können kleine und mittlere Betriebe bei der Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch nehmen. Voraussetzungen (Stand 2026):

  • Betriebsvermögen bis 235.000 € (Bilanzstichtag 31.12.2025)
  • Wirtschaftsgut wird voraussichtlich im laufenden oder in den folgenden 3 Jahren angeschafft
  • Wirtschaftsgut wird mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb genutzt
  • Höhe: bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten

Bei einer geplanten Theke für 10.000 € kann im Vorjahr (z. B. 2025) ein IAB von bis zu 5.000 € gewinnmindernd geltend gemacht werden. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung (2026) sind die Anschaffungskosten um den IAB zu kürzen, sodass nur noch 5.000 € aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (nach IAB-Kürzung) vorgenommen werden. Diese Sonderabschreibung ist nur in der Steuerbilanz zulässig, nicht in der Handelsbilanz nach HGB.

Jahr Lineare AfA (10 %) Sonder-AfA (§ 7g) Gesamt AfA
2026 (Anschaffung) 500 € 1.000 € 1.500 €
2027 500 € 1.000 € 1.500 €
2028 500 € 1.000 € 1.500 €
2029 500 € 1.000 € 1.500 €
2030 500 € 1.000 € 1.500 €
2031–2035 500 € — € 500 €

Achtung: Rückgängigmachung bei frühzeitiger Veräußerung

Wird die Theke innerhalb der Mindestbehaltedauer veräußert oder nicht mehr betrieblich genutzt, ist der IAB rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Das kann zu Nachzahlungszinsen führen.

Bilanzierung bei Leasing und Mietkauf von Theken

In der Praxis werden Theken – insbesondere hochwertige Maßanfertigungen oder komplette Ladeneinrichtungen – häufig nicht gekauft, sondern geleast oder im Mietkauf erworben. Die bilanzielle Zurechnung richtet sich nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 AO, § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Finanzierungsleasing (Zurechnung beim Leasingnehmer)

Liegt ein Finanzierungsleasing vor (z. B. Laufzeit ≥ 90 % der Nutzungsdauer, Kaufoption am Vertragsende, Barwert der Raten ≥ 90 % des Verkehrswerts), ist die Theke beim Leasingnehmer zu aktivieren. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert der Leasingraten. Die Theke wird regulär über die Nutzungsdauer abgeschrieben, die Leasingraten werden in Zins- und Tilgungsanteil aufgespalten.

Buchungssatz bei Aktivierung (Barwert 10.000 €):

  • Soll: Betriebs- und Geschäftsausstattung 10.000 €
  • Haben: Verbindlichkeiten aus Leasing 10.000 €

Operatives Leasing (Zurechnung beim Leasinggeber)

Beim operativen Leasing (kurze Laufzeit, keine Kaufoption, volles Rückgaberecht) verbleibt die Theke in der Bilanz des Leasinggebers. Der Leasingnehmer erfasst die Leasingraten als laufenden Aufwand (Miet- oder Leasingaufwand). Eine Aktivierung erfolgt nicht.

„Bei der Beurteilung von Leasingverträgen kommt es auf die Details an: Laufzeit, Kündigungsoptionen, Kaufoption, Sonderzahlungen. Wir prüfen jeden Vertrag einzeln und ordnen ihn handels- und steuerrechtlich korrekt zu.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Finanzierungsleasing

  • Aktivierung beim Leasingnehmer
  • Abschreibung über Nutzungsdauer
  • Ausweis Leasingverbindlichkeit
  • Zinsanteil als Aufwand

Operatives Leasing

  • Keine Aktivierung beim Leasingnehmer
  • Leasingraten = laufender Aufwand
  • Kein Ausweis in Bilanz
  • Anhangangabe (ggf. § 285 Nr. 3 HGB)

Außerplanmäßige Abschreibung und Wertminderung

Neben der planmäßigen Abschreibung kann es erforderlich sein, eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert der Theke unter den Buchwert sinkt. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB besteht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungsgebot.

Typische Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen bei Theken:

  • Beschädigung durch Wasserschaden, Brand oder Unfall
  • Technische Überholung (z. B. neue Kassensysteme machen alte Theken-Integrationen obsolet)
  • Betriebsaufgabe oder Umzug in kleinere Räumlichkeiten
  • Stilwechsel / Rebranding, wodurch die Theke nicht mehr nutzbar ist

Die außerplanmäßige Abschreibung ist mit dem beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 HGB) zu bemessen – in der Regel der Verkehrswert oder bei Beschädigung der Wiederbeschaffungswert abzüglich Wertminderung. Bei vollständiger Wertlosigkeit (z. B. Totalschaden) ist der Restbuchwert vollständig abzuschreiben.

Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB

Entfallen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung (z. B. Reparatur, Wiederverwendung), besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten. In der Praxis ist dies bei Theken selten, da Wertminderungen meist dauerhaft sind.

Steuerrechtliche Besonderheiten

In der Steuerbilanz sind außerplanmäßige Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Eine bloß vorübergehende Marktschwankung rechtfertigt keine außerplanmäßige Abschreibung.

„Bei größeren Schadensfällen empfehlen wir, ein Gutachten oder eine Schadensbestätigung einzuholen. Das erleichtert die Dokumentation der außerplanmäßigen Abschreibung und schützt bei Betriebsprüfungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Theke sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) abschreiben?

Nur wenn die Anschaffungskosten der Theke netto maximal 800 Euro betragen (§ 6 Abs. 2 EStG). In der Praxis überschreiten hochwertige Gastronomie- oder Ladenbau-Theken diesen Betrag meist deutlich und müssen daher regulär aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wie wirkt sich eine Komplettrenovierung der Theke auf die Abschreibung aus?

Erhaltungsaufwendungen werden sofort als Betriebsausgabe erfasst. Werden jedoch wesentliche Verbesserungen vorgenommen, die die Nutzungsdauer verlängern oder den Wert erheblich steigern, liegen aktivierungspflichtige Herstellungskosten vor. Diese werden über die Restnutzungsdauer oder neu geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Muss ich für eine selbst gebaute Theke auch eine Abschreibung vornehmen?

Ja. Auch selbst hergestellte Anlagegüter unterliegen der Aktivierungspflicht nach § 246 Abs. 1 HGB. Die Herstellungskosten (Material, Lohnkosten, anteilige Gemeinkosten) werden ermittelt und als Anschaffungskosten angesetzt. Die Abschreibung erfolgt über die übliche Nutzungsdauer.

Kann ich die Abschreibung der Theke nachträglich ändern, wenn ich die Nutzungsdauer falsch geschätzt habe?

Ja, nach § 252 Abs. 2 HGB sind begründete Abweichungen zulässig. Stellt sich heraus, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer oder länger ist, kann die Restnutzungsdauer angepasst werden. Die Änderung muss im Anhang erläutert werden und wirkt prospektiv, nicht rückwirkend.

Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen Handels- und Steuerbilanz bei der Thekenabschreibung?

In der Handelsbilanz gilt das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG). Allerdings können steuerlich Sonderabschreibungen nach § 7g EStG oder früher degressive AfA (bis 2020) genutzt werden, die in der Handelsbilanz nicht zulässig sind. Dies führt zu temporären Differenzen, die in latenten Steuern abgebildet werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 246 HGB (Vollständigkeit), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung), § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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