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Fabian Klement
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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
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OnlineBilanzBlogStBVV Honorare

StBVV 2026: Steuerberatervergütungsverordnung erklärt im Überblick

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt, wie Steuerberater ihre Honorare berechnen dürfen. Für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmer ist es wichtig zu verstehen, nach welchen Kriterien die Rechnung erstellt wird – von Gegenstandswert über Gebührensatz bis zur Zeitgebühr. Ein fundiertes Verständnis der Steuerberatervergütungsverordnung hilft Ihnen, die Honorarberechnung nachzuvollziehen. Besonders bei komplexen Aufgaben wie der Bilanz Aufstellung oder der Erstellung des Jahresabschlusses können die Honorare variieren. So können Sie die Kosten einschätzen und Angebote vergleichen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine Rechtsverordnung, die die Honorarberechnung von Steuerberatern regelt. Sie basiert auf Gegenstandswerten (z. B. Jahresumsatz), Gebührentabellen und variablen Gebührensätzen. Unternehmer können durch Verständnis der StBVV Honorare besser einschätzen und gezielte Vereinbarungen treffen.

Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die festlegt, wie Steuerberater in Deutschland ihre Leistungen gegenüber Mandanten abrechnen dürfen. Sie gilt für alle zugelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften.

Die StBVV schützt Mandanten vor überhöhten Honoraren und sichert Steuerberatern gleichzeitig eine angemessene Vergütung. Sie ist die Grundlage jeder Steuerberaterrechnung – sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt und auf Gesetze im Internet. Die aktuelle Fassung ist seit 2012 in Kraft und wurde zuletzt geringfügig angepasst.

Hinweis

Wichtig: Die StBVV gilt nur für steuerberatende Tätigkeiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung oder Coaching können nicht nach StBVV abgerechnet werden – hier ist eine freie Honorarvereinbarung erforderlich.

Für Geschäftsführer von GmbHs, UGs und anderen Kapitalgesellschaften ist die Kenntnis der StBVV entscheidend: Sie ermöglicht es, Steuerberaterrechnungen nachzuvollziehen, Angebote zu vergleichen und gezielt Kostenoptimierungen vorzunehmen.

Aufbau und Struktur der StBVV

Die Steuerberatervergütungsverordnung gliedert sich in mehrere Teile und Abschnitte, die unterschiedliche Leistungen und Abrechnungsformen regeln. Der Aufbau ist systematisch nach Leistungsarten geordnet.

Die wichtigsten Teile der StBVV

  • Teil 1 – Allgemeine Vorschriften: Grundsätze der Vergütung, Fälligkeit, Vorschüsse
  • Teil 2 – Gebühren für Einzeltätigkeiten: Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Rechtsbehelfverfahren
  • Teil 3 – Zeitgebühr: Abrechnung nach Zeitaufwand statt nach Gegenstandswert
  • Teil 4 – Pauschalvergütung: Vereinbarung von Pauschalbeträgen
  • Anlagen: Gebührentabellen A bis E für verschiedene Gegenstandswerte

Die Gebührentabellen sind das Herzstück der Verordnung. Sie weisen für jeden Gegenstandswert – etwa den Jahresumsatz – einen festen Tabellenwert aus. Dieser wird dann mit einem variablen Gebührensatz multipliziert.

Tabelle Verwendung
Tabelle A Buchführung, laufende Lohnabrechnung
Tabelle B Jahresabschluss, Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Tabelle C Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt)
Tabelle D Rechtsbehelfverfahren (Einspruch, Klage)
Tabelle E Beratungsleistungen

Honorarberechnung nach StBVV: Schritt für Schritt

Die Berechnung des Honorars nach der Steuerberatervergütungsverordnung folgt einem klaren dreistufigen Schema. Wer dieses Schema versteht, kann jede Steuerberaterrechnung nachvollziehen.

Schritt 1: Gegenstandswert bestimmen

Der Gegenstandswert ist die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung. Er ist je nach Leistungsart unterschiedlich definiert. Beispiele:

  • Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 35 StBVV: Summe der Betriebseinnahmen (meist Jahresumsatz)
  • Bei der Einkommensteuererklärung nach § 24 StBVV: Summe der positiven Einkünfte
  • Bei der Körperschaftsteuererklärung nach § 24 StBVV: Summe der Betriebseinnahmen
  • Bei der Umsatzsteuererklärung nach § 24 StBVV: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Schritt 2: Tabellenwert ablesen

Der ermittelte Gegenstandswert wird in der zuständigen Gebührentabelle (A bis E) nachgeschlagen. Für jeden Gegenstandswert ist dort ein fester Tabellenwert in Euro hinterlegt. Die Tabellen sind progressiv aufgebaut: Je höher der Gegenstandswert, desto höher der Tabellenwert – jedoch nicht proportional.

Schritt 3: Gebührensatz anwenden

Der Tabellenwert wird mit einem Gebührensatz multipliziert. Die StBVV legt für jede Leistung einen Rahmen fest – etwa 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr. Der Steuerberater wählt den Satz je nach Schwierigkeitsgrad, Umfang und Eilbedürftigkeit der Aufgabe.

Die Formel lautet: Honorar = Tabellenwert × Gebührensatz

„Die meisten Missverständnisse bei Steuerberaterrechnungen entstehen, weil der Gebührensatz nicht vorab vereinbart wurde. Eine schriftliche Honorarvereinbarung schafft hier Klarheit und verhindert Überraschungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gegenstandswerte nach Leistungsart

Je nach Art der steuerlichen Leistung definiert die StBVV unterschiedliche Gegenstandswerte. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend für die Höhe des Honorars.

Jahresabschluss und Buchführung

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 35 StBVV ist der Gegenstandswert grundsätzlich die Summe der Betriebseinnahmen. Das entspricht in der Regel dem Jahresumsatz des Unternehmens. Die Gebühr wird nach Tabelle B berechnet.

Bei der laufenden Buchführung nach § 33 StBVV gelten die monatlichen oder quartalsweisen Betriebseinnahmen als Gegenstandswert. Die Abrechnung erfolgt nach Tabelle A und bezieht sich auf die Führung der Bücher im Rahmen der doppelten Buchführung.

Steuererklärungen

Für Einkommensteuererklärungen ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Für Körperschaftsteuererklärungen sind es die Betriebseinnahmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV). Die Gebühr wird nach Tabelle C ermittelt.

Bei der Gewerbesteuererklärung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Gewerbeertrag, bei der Umsatzsteuererklärung nach der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StBVV).

Hinweis

Praxis-Hinweis: Bei kleinen Gegenstandswerten unter 2.500 Euro kann der Steuerberater die Mindestgebühr ansetzen. Bei sehr hohen Werten ist die Höchstgebühr nach Tabelle gedeckelt – darüber hinaus ist eine individuelle Vereinbarung erforderlich.

Rechtsbehelfverfahren

Bei Einsprüchen und Klageverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse (§ 40 StBVV). Das ist in der Regel der Betrag, um den es im Streit geht – etwa die Höhe der angegriffenen Steuernachforderung. Abgerechnet wird nach Tabelle D.

Gebührensätze und Spielräume

Die StBVV legt für jede Leistung einen Gebührenrahmen fest. Der Steuerberater wählt innerhalb dieses Rahmens den konkreten Gebührensatz. Diese Auswahl ist nicht willkürlich, sondern orientiert sich an gesetzlich definierten Kriterien.

Typische Gebührenrahmen

  • Buchführung (§ 33 StBVV): 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr
  • Jahresabschluss (§ 35 StBVV): 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr
  • Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV): 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr
  • Körperschaftsteuererklärung (§ 24 StBVV): 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr
  • Beratungsleistungen (§ 23 StBVV): 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr

Der konkrete Gebührensatz richtet sich nach § 11 StBVV nach folgenden Kriterien:

  • Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
  • Haftungsrisiko des Steuerberaters
  • Zeitaufwand

Achtung

Achtung: Der Steuerberater ist verpflichtet, den gewählten Gebührensatz auf Nachfrage zu begründen. Ohne besondere Umstände (z. B. hohe Komplexität, Zeitdruck) ist die Anwendung der Höchstgebühr nicht gerechtfertigt.

Mittelgebühr als Orientierung

In der Praxis wird häufig die Mittelgebühr angesetzt. Das ist der Durchschnitt aus niedrigster und höchster Gebühr. Bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 wäre die Mittelgebühr 3,5/10.

Die Mittelgebühr gilt als angemessen für Standardfälle ohne besondere Schwierigkeiten oder Besonderheiten. Abweichungen nach oben oder unten sollten sachlich begründet sein.

Zeitgebühr als Alternative zur Wertgebühr

Neben der Abrechnung nach Gegenstandswerten (sogenannte Wertgebühr) sieht die StBVV auch die Möglichkeit der Zeitgebühr vor. Sie ist in den §§ 13 und 14 StBVV geregelt.

Bei der Zeitgebühr wird das Honorar nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit bemessen, sondern nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Die StBVV legt Stundensätze fest, die je nach Qualifikation des Bearbeiters variieren.

Qualifikation Stundensatz
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter 60 bis 140 Euro
Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung 40 bis 90 Euro
Sonstige Mitarbeiter 30 bis 60 Euro

Die Zeitgebühr ist besonders geeignet für Tätigkeiten, bei denen keine Wertgebühr vorgesehen ist – etwa bei betriebswirtschaftlicher Beratung, Unternehmensplanung oder außergewöhnlichen steuerlichen Sachverhalten.

Hinweis

Wichtig: Die Abrechnung nach Zeitgebühr ist nur zulässig, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vereinbart wurde oder wenn eine Wertgebühr zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde (§ 13 Abs. 1 StBVV).

In der Praxis wird die Zeitgebühr häufig gewählt, wenn der Aufwand im Vorfeld nicht absehbar ist oder wenn die Tätigkeit nicht unter die klassischen Gebührentatbestände der StBVV fällt. Bei wiederkehrenden Standardleistungen wie Buchführung oder Jahresabschluss ist die Wertgebühr üblich.

Individuelle Honorarvereinbarungen treffen

Die StBVV ist dispositives Recht – das bedeutet: Steuerberater und Mandant können von den Regelungen der Verordnung abweichen und individuelle Honorarvereinbarungen treffen. Diese müssen jedoch schriftlich erfolgen und vor Beginn der Tätigkeit geschlossen werden.

§ 4 StBVV regelt die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Dabei wird für eine bestimmte Leistung oder ein Leistungspaket ein fester Betrag festgelegt – unabhängig von Gegenstandswert oder Zeitaufwand.

Vorteile einer Pauschalvereinbarung

  • Planungssicherheit für beide Seiten: Kosten sind von Anfang an klar
  • Keine Überraschungen durch steigende Gegenstandswerte (z. B. Umsatzwachstum)
  • Anreiz für effiziente Arbeitsweise des Steuerberaters
  • Einfache Budgetierung in der Finanzplanung

Pauschalvereinbarungen sind besonders sinnvoll bei wiederkehrenden Leistungen wie laufender Buchführung, monatlicher Lohnabrechnung oder jährlichem Jahresabschluss. Für einmalige, komplexe Sonderfälle eignet sich eher eine Zeitgebühr.

  • Honorarvereinbarung schriftlich vor Beginn der Tätigkeit treffen
  • Genaue Leistungsbeschreibung festlegen (was ist enthalten, was nicht?)
  • Regelung für Zusatzaufwand definieren (z. B. Betriebsprüfung, Sonderbilanzen)
  • Anpassungsklauseln vereinbaren (z. B. bei signifikantem Wachstum)
  • Kündigungsfristen und Zahlungsmodalitäten festhalten

„Eine gute Honorarvereinbarung ist für beide Seiten fair: Sie gibt dem Mandanten Kostentransparenz und dem Steuerberater Planungssicherheit. Wir empfehlen, mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Vereinbarung noch zu den aktuellen Gegebenheiten passt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Tipps für Unternehmer zur StBVV

Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG können Sie durch Verständnis der Steuerberatervergütungsverordnung aktiv Kosten steuern und Transparenz schaffen. Die folgenden Tipps helfen Ihnen dabei.

1. Angebote vergleichen

Holen Sie bei der Auswahl eines Steuerberaters mehrere Angebote ein und achten Sie auf den angesetzten Gebührensatz. Ein Steuerberater, der pauschal die Höchstgebühr ansetzt, ist nicht automatisch besser – im Gegenteil: Der Satz sollte zur Komplexität Ihrer Unterlagen passen.

2. Gebührensatz vorab vereinbaren

Vereinbaren Sie den Gebührensatz schriftlich, bevor die Arbeit beginnt. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Rechnung. Lassen Sie sich bei Bedarf erklären, warum ein bestimmter Satz gewählt wurde.

3. Gute Vorbereitung senkt Kosten

Je strukturierter und vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto geringer ist der Aufwand für den Steuerberater. Das kann sich in einem niedrigeren Gebührensatz niederschlagen – besonders bei Zeitgebühren.

Gut strukturierte Buchhaltung

Nutzen Sie digitale Buchhaltungstools wie OnlineBilanz, um Belege strukturiert zu erfassen und vorzukontieren. Das reduziert den Aufwand für die Buchführung erheblich.

Rechtzeitige Kommunikation

Liefern Sie Unterlagen frühzeitig und vollständig. Zeitdruck erhöht die Gebühr – und Nachforderungen von Belegen verursachen zusätzlichen Aufwand.

4. Digitale Tools für Standardaufgaben nutzen

Für standardisierte Aufgaben wie Jahresabschluss nach HGB, E-Bilanz-Übermittlung oder Offenlegung beim Unternehmensregister gibt es heute digitale Lösungen wie OnlineBilanz. Diese können Steuerberaterkosten reduzieren und gleichzeitig Ihre Eigenständigkeit erhöhen.

Der Steuerberater kann dann für strategische Beratung, Gestaltungsempfehlungen und komplexe Sonderfälle hinzugezogen werden – Tätigkeiten, die den höchsten Mehrwert bieten.

5. Rechnungen prüfen

Prüfen Sie Steuerberaterrechnungen auf Plausibilität: Ist der Gegenstandswert korrekt? Wurde der vereinbarte Gebührensatz eingehalten? Sind die abgerechneten Positionen nachvollziehbar? Bei Unklarheiten fragen Sie nach – das ist Ihr gutes Recht.

60–140 €

Stundensatz Steuerberater nach StBVV

1/10–6/10

Gebührenrahmen Steuererklärungen

10/10–40/10

Gebührenrahmen Jahresabschluss

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet StBVV?

StBVV ist die Abkürzung für Steuerberatervergütungsverordnung. Diese Rechtsverordnung regelt, wie Steuerberater in Deutschland ihre Honorare berechnen dürfen. Sie legt Gegenstandswerte, Gebührentabellen und Gebührenrahmen fest. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die StBVV die Grundlage jeder Steuerberaterrechnung.

Wie berechnet ein Steuerberater sein Honorar nach StBVV?

Das Honorar wird in drei Schritten berechnet: Zunächst wird der Gegenstandswert ermittelt (z. B. Jahresumsatz bei Jahresabschluss). Dann wird dieser Wert in der entsprechenden Gebührentabelle (A bis E) nachgeschlagen, um den Tabellenwert zu ermitteln. Schließlich wird der Tabellenwert mit einem Gebührensatz multipliziert, der innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens liegt (z. B. 1/10 bis 6/10 bei Steuererklärungen).

Kann ich vom Steuerberater eine Pauschalvergütung verlangen?

Ja, nach § 4 StBVV können Steuerberater und Mandanten eine Pauschalvergütung vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich und vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden. Pauschalvereinbarungen bieten Planungssicherheit und sind besonders bei wiederkehrenden Leistungen wie laufender Buchführung oder Jahresabschluss sinnvoll. Die Höhe der Pauschale ist frei verhandelbar.

Was ist der Unterschied zwischen Wertgebühr und Zeitgebühr?

Bei der Wertgebühr richtet sich das Honorar nach dem wirtschaftlichen Gegenstandswert (z. B. Umsatz, Einkommen) und wird anhand der Gebührentabellen der StBVV berechnet. Bei der Zeitgebühr wird nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, mit Stundensätzen zwischen 60 und 140 Euro für Steuerberater. Die Zeitgebühr muss in der Regel vorab schriftlich vereinbart werden und eignet sich für Beratungsleistungen oder außergewöhnliche Tätigkeiten.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) im Volltext, Handelsgesetzbuch (HGB), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

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