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OnlineBilanzBlog§ 6b-Rücklage: Stille Reserven bei Immobilienverkauf steuerfrei übertragen

§ 6b-Rücklage: Stille Reserven bei Immobilienverkauf steuerfrei übertragen

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als GmbH ein Betriebsgrundstück oder Gebäude mit erheblichem Gewinn veräußert, sieht sich sofort mit Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den realisierten stillen Reserven konfrontiert – es sei denn, er nutzt konsequent die § 6b-Rücklage. Das Instrument erlaubt es, den Veräußerungsgewinn buchhalterisch zu „parken“ und beim Erwerb eines begünstigten Reinvestitionsobjekts vollständig zu neutralisieren. Neben der § 6b-Rücklage existiert für bestimmte Wirtschaftsgüter auch die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR, die bei unfreiwilliger Veräußerung zum Tragen kommt. Dieser Artikel erklärt die Mechanik, Voraussetzungen und Grenzen der § 6b-Rücklage anhand eines durchgerechneten GmbH-Beispiels.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die 6b Rücklage nach § 6b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG erlaubt es bilanzierenden Unternehmen – also auch GmbHs –, Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden sowie bestimmten anderen Wirtschaftsgütern steuerneutral in eine Rücklage einzustellen und innerhalb von vier Jahren (bei Neubauten sechs Jahre) auf Reinvestitionsobjekte zu übertragen, sofern die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben.

Grundlagen der § 6b-Rücklage

Die Regelung findet sich in § 6b EStG; für Kapitalgesellschaften wird sie über § 8 Abs. 1 KStG in das Körperschaftsteuerrecht eingebaut. Das Grundprinzip ist simpel: Ein Veräußerungsgewinn, der bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter entsteht, wird nicht sofort versteuert, sondern in einer steuerlichen Rücklage gebunden. Diese Rücklage kann später von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsobjekts abgezogen werden. Wirtschaftlich betrachtet wird die Steuerlast nicht erlassen, sondern in die Zukunft verschoben – und durch die verringerte Abschreibungsbasis des neuen Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer gestreckt.

Der Mechanismus ist ausschließlich für bilanzierende Unternehmen zugänglich. Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG können die Rücklage nicht nutzen, was für GmbHs per se kein Problem darstellt: Sie sind nach § 238 HGB i. V. m. § 264 HGB stets zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Einen korrekten Jahresabschluss vorauszusetzen, ist damit bei der GmbH selbstverständlich.

Rechtsgrundlage kompakt

§ 6b EStG (Grundnorm) → anwendbar für KSt-Subjekte über § 8 Abs. 1 KStG → Gewerbesteuer: § 7 GewStG verweist auf den körperschaftsteuerlichen Gewinn, sodass die Rücklage auch gewerbesteuerlich wirkt.

Warum die 6b Rücklage für GmbHs so wichtig ist

Ohne die Rücklage würde ein Veräußerungsgewinn einer GmbH mit 15 % Körperschaftsteuer + 5,5 % SolZ + ca. 14–17 % Gewerbesteuer (je nach Hebesatz) belastet – effektiv also rund 29–32 % Gesamtbelastung. Bei einem Grundstück, das vor Jahrzehnten günstig erworben wurde und heute für 3 Mio. EUR veräußert wird, können das schnell 600.000–900.000 EUR Steuern sein, die für die Reinvestition fehlen. Die § 6b-Rücklage schiebt diese Belastung heraus und lässt das volle Veräußerungserlöspotenzial für den Erwerb eines neuen Objekts zur Verfügung stehen.

Wichtig: Gewerbesteuerlich entfaltet die Rücklage ebenfalls Wirkung. Da § 7 GewStG den körperschaftsteuerlichen Gewinn als Ausgangsgröße nimmt und § 6b EStG diesen Gewinn mindert, wird der Veräußerungsgewinn auch im Gewerbeertrag neutralisiert – ein doppelter Hebel, der die Rücklage für gewerbliche Immobilienunternehmen besonders attraktiv macht.

Voraussetzungen im Überblick

Die 6b Rücklage Voraussetzungen sind in § 6b Abs. 1 und Abs. 4 EStG abschließend geregelt. Alle folgenden Bedingungen müssen kumulativ vorliegen:

  • Das veräußerte Wirtschaftsgut gehört zu den begünstigten Wirtschaftsgütern (Grund und Boden, Gebäude, bestimmte Aufwuchs- und Betriebsvermögensgegenstände).
  • Das Wirtschaftsgut war im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre ununterbrochen Anlagevermögen eines inländischen Betriebs des Steuerpflichtigen.
  • Das Unternehmen ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.
  • Die Rücklage wird spätestens am Schluss des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung gebildet (keine rückwirkende Bildung).
  • Die Reinvestition erfolgt in begünstigte Wirtschaftsgüter innerhalb der gesetzlichen Fristen.
  • Bei GmbH-Strukturen: Die Rücklage bleibt grundsätzlich betriebsbezogen; eine gesellschafterübergreifende Übertragung auf andere Unternehmen ist nur in engen Grenzen (z. B. Mitunternehmerschaft) möglich.

Achtung – 6-Jahres-Frist: Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen muss ununterbrochen sein. Ein zwischenzeitlicher Wechsel ins Umlaufvermögen – z. B. bei einem zum Verkauf bestimmten Projekt – unterbricht die Frist und schließt die Rücklage aus.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG nennt die begünstigten Veräußerungsobjekte abschließend:

Veräußertes Wirtschaftsgut Reinvestition möglich in
Grund und Boden Grund und Boden, Aufwuchs (Wald), Gebäude
Gebäude Gebäude, Grund und Boden, Aufwuchs
Aufwuchs auf Grund und Boden (land-/forstwirtschaftlich) Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude
Binnenschiffe (§ 6b Abs. 1 S. 2 EStG) Binnenschiffe
Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 6b Abs. 10 EStG – nur natürliche Personen / Personengesellschaften) Anteile an Kapitalgesellschaften

Für die GmbH-Praxis relevant sind vor allem Grund und Boden sowie Gebäude. Der in § 6b Abs. 10 EStG geregelte Sondertatbestand für Anteilsveräußerungen gilt ausdrücklich nicht für Körperschaften – für GmbHs also kein Thema (dazu mehr unter Abgrenzung zu § 8b KStG).

Ebenfalls nicht begünstigt sind Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder sonstiges bewegliches Anlagevermögen. Wer ein Grundstück mitsamt aufstehender Betriebsvorrichtungen veräußert, muss den Kaufpreis sorgfältig aufteilen, da nur der Anteil für Grund und Boden sowie Gebäude in die Rücklage eingestellt werden darf.

Bildung der Rücklage in der Bilanz

Die Rücklage wird auf der Passivseite der Steuerbilanz als „Rücklage nach § 6b EStG“ ausgewiesen. In der Handelsbilanz existiert diese Rücklage nicht zwingend in dieser Form; in der Praxis wird sie dort häufig als sonstige Rücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) oder im Rahmen latenter Steuern abgebildet. Maßgeblich für die Steuerwirkung ist ausschließlich die Steuerbilanz.

Die Bildung erfolgt im Wirtschaftsjahr der Veräußerung, spätestens am Bilanzstichtag. Eine Nachholung im Folgejahr ist ausgeschlossen – hier ist Disziplin in der steuerlichen Beratung gefragt. Der buchhalterische Ablauf:

Buchungssatz Veräußerung (vereinfacht):
Bank / Forderung an Anlagevermögen (Buchwert) + Veräußerungsgewinn (Ertrag)

Buchungssatz Rücklagenbildung:
Veräußerungsgewinn (Ertrag) an Rücklage § 6b EStG (Passiva)

Ergebnis: Der Ertrag wird im selben Wirtschaftsjahr durch die Rücklagenbildung neutralisiert; das zu versteuernde Einkommen steigt nicht.

Reinvestitionsfrist: 4 Jahre und 6 Jahre

Die 6b-Rücklage muss innerhalb gesetzlicher Fristen auf ein neues Wirtschaftsgut übertragen werden – Details zu Fristen und Gewinnzuschlag bei der Auflösung sind dabei zu beachten:

4-Jahres-Frist (Regelfall)

Die Rücklage ist spätestens am Ende des vierten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres auf ein Reinvestitionsobjekt zu übertragen. Dies gilt für den Erwerb bereits bestehender Gebäude oder Grundstücke.

6-Jahres-Frist (Neubau)

Wird in ein neu herzustellendes Gebäude reinvestiert und ist mit der Herstellung vor Ablauf der 4-Jahres-Frist begonnen worden (Herstellungsbeginn = Bauantrag), verlängert sich die Frist auf sechs Jahre (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Fristbeginn ist das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung selbst; die Frist läuft also ab dem Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres. Bei einem Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr und Veräußerung im Jahr 01 endet die 4-Jahres-Frist am 31. Dezember des Jahres 05 (das vierte Folgejahr). Die Reinvestition muss bis zu diesem Stichtag bewirkt sein – d. h. das Wirtschaftsgut muss angeschafft und aktiviert sein.

Praxisbeispiel: GmbH verkauft Betriebsgrundstück

Die folgende Berechnung veranschaulicht die 6b Rücklage Beispiel Immobilien-Problematik für eine GmbH konkret.

Position Betrag
Veräußerungserlös Betriebsgrundstück (Grund + Boden: 800.000 EUR; Gebäude: 2.200.000 EUR) 3.000.000 EUR
Buchwert Grund und Boden 200.000 EUR
Buchwert Gebäude (Restbuchwert nach AfA) 400.000 EUR
Veräußerungsgewinn gesamt 2.400.000 EUR
davon auf Grund und Boden entfallend (800.000 − 200.000) 600.000 EUR
davon auf Gebäude entfallend (2.200.000 − 400.000) 1.800.000 EUR

Ohne § 6b-Rücklage würde der Gewinn von 2.400.000 EUR wie folgt besteuert (Hebesatz 400 %, KSt-Satz 15 %, SolZ 5,5 % auf KSt):

Steuerart Berechnung Betrag
Körperschaftsteuer 2.400.000 × 15 % 360.000 EUR
Solidaritätszuschlag 360.000 × 5,5 % 19.800 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) 2.400.000 × 3,5 % × 400 % 336.000 EUR
Gesamtbelastung 715.800 EUR

Mit § 6b-Rücklage: Die GmbH stellt den gesamten Veräußerungsgewinn von 2.400.000 EUR in die Rücklage ein. Im Jahr der Veräußerung entsteht keine Steuerbelastung. Im dritten Folgejahr erwirbt die GmbH ein neues Betriebsgrundstück für 3.500.000 EUR (Aufteilung: 900.000 EUR Grund + Boden, 2.600.000 EUR Gebäude). Die Rücklage von 2.400.000 EUR wird von den Anschaffungskosten abgezogen:

Wirtschaftsgut AK vor Abzug Abzug Rücklage Aktivierter Buchwert
Grund und Boden 900.000 EUR 600.000 EUR 300.000 EUR
Gebäude 2.600.000 EUR 1.800.000 EUR 800.000 EUR

Die GmbH schreibt das Gebäude fortan nur noch auf Basis von 800.000 EUR ab – die stillen Reserven von 1.800.000 EUR im Gebäude werden also über die Nutzungsdauer besteuert, nicht sofort. Beim Grund und Boden (nicht abschreibbar) werden die 600.000 EUR erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert. Liquiditätsvorteil im Veräußerungsjahr: 715.800 EUR – die volle Steuerlast wird auf Jahre gestreckt.

Praxis-Tipp: Aufteilung dokumentieren

Kaufpreis und Buchwert sind bei gemischten Objekten (Grund + Gebäude) zwingend sachgerecht aufzuteilen – am besten durch ein Wertgutachten. Eine willkürliche Aufteilung wird vom Finanzamt regelmäßig beanstandet. Die Aufteilung bestimmt, wie viel Rücklage auf welches neue Wirtschaftsgut übertragen werden darf.

Für eine strukturierte Erfassung dieser Vorgänge im Jahresabschluss empfiehlt sich ein durchgängiges digitales Buchhaltungssystem – testen Sie onlinebilanz.de kostenlos in der Demo, um zu sehen, wie § 6b-Rücklagen steuerbilanzkonform abgebildet werden können.

Abgrenzung zu § 8b KStG bei Anteilsveräußerungen

Eine häufige Verwechslungsgefahr besteht zwischen der § 6b-Rücklage und der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG. Beide Normen ermöglichen eine Steuerentlastung beim Verkauf von Wirtschaftsgütern – doch sie betreffen völlig unterschiedliche Sachverhalte:

Merkmal § 6b-Rücklage § 8b Abs. 2 KStG
Begünstigtes Wirtschaftsgut Grund und Boden, Gebäude (Sachanlagen) Anteile an Kapitalgesellschaften
Wirkung Steuerstundung (Verschiebung auf Reinvestitionsobjekt) Steuerfreistellung (95 % des Gewinns dauerhaft steuerfrei)
Reinvestitionspflicht Ja – Rücklage muss übertragen werden Nein – keine Bindung
Gewerbesteuer Rücklage wirkt auch gewerbesteuerlich § 8b gilt nicht für GewSt; Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG
Anwendbar auf GmbH Ja (über § 8 Abs. 1 KStG) Ja (unmittelbar)

Für eine GmbH, die Anteile an einer Tochtergesellschaft veräußert, ist § 8b Abs. 2 KStG der richtige Ansatz – nicht die § 6b-Rücklage. Letztere ist auf Sachanlagen beschränkt. Wichtig: § 6b Abs. 10 EStG, der Anteilsveräußerungen in die Rücklage einbezieht, gilt ausdrücklich nur für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, nicht für Kapitalgesellschaften.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Gewerbesteuer: Während die § 6b-Rücklage den gewerbesteuerlichen Gewinn mindert, greift § 8b Abs. 2 KStG gewerbesteuerlich gerade nicht – der Gewinn aus Anteilsveräußerungen ist nach § 7 GewStG i. V. m. § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die § 6b-Rücklage ist in dieser Hinsicht für Immobilientransaktionen das schlagkräftigere Instrument.

Auflösung, Gewinnzuschlag und Übertragungsmechanik

Wird die Rücklage nicht fristgerecht auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen oder wird sie vorzeitig aufgelöst, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich sieht § 6b Abs. 7 EStG einen jährlichen Gewinnzuschlag von 6 % auf den aufzulösenden Rücklagenbetrag vor – pro Jahr, das die Rücklage bestanden hat. Diese Konsequenzen und die detaillierte Übertragungsmechanik auf Personengesellschaften oder im Konzernverbund sind Gegenstand eines gesonderten Fachartikels auf onlinebilanz.de; dieser Artikel beschränkt sich bewusst auf Bildung und Reinvestition.

Wenn Sie bereits jetzt die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Szenarien durchrechnen möchten, nutzen Sie den Steuer-Kostenrechner von onlinebilanz.de.

Fazit

Die 6b Rücklage ist für GmbHs mit Immobilienbestand eines der wirkungsvollsten legalen Instrumente zur Steuergestaltung bei Betriebsveräußerungen. Sie ermöglicht, Steuerzahlungen auf realisierte stille Reserven aus Grund und Boden sowie Gebäuden um vier bis sechs Jahre zu strecken und das volle Veräußerungserlöspotenzial für Reinvestitionen einzusetzen. Entscheidend sind die Einhaltung der 6-Jahres-Zugehörigkeitsfrist zum Anlagevermögen, die rechtzeitige Bildung im Veräußerungsjahr, die sorgfältige Kaufpreisaufteilung und die fristgerechte Reinvestition. Von der Steuerfreistellung nach § 8b KStG bei Anteilsverkäufen unterscheidet sich die Rücklage fundamental: Sie wirkt auch gewerbesteuerlich, ist aber auf Sachanlagen beschränkt und stundet die Steuer nur, anstatt sie dauerhaft zu erlassen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater – idealerweise schon vor Abschluss des Kaufvertrags – ist unverzichtbar, um alle Voraussetzungen zu sichern und die optimale Reinvestitionsstrategie zu planen.

715.800 EUR

Steuerersparnis im Beispiel (KSt + SolZ + GewSt)

6 Jahre

Mindest-Zugehörigkeit zum Anlagevermögen

4–6 Jahre

Reinvestitionsfrist nach Rücklagenbildung

Häufig gestellte Fragen

Was ist die 6b Rücklage einfach erklärt?

Die 6b Rücklage nach § 6b EStG erlaubt es bilanzierenden Unternehmen wie GmbHs, Gewinne aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken oder Gebäuden nicht sofort zu versteuern, sondern in eine steuerliche Rücklage einzustellen und innerhalb von vier bis sechs Jahren steuerneutral auf ein neues Objekt zu übertragen.

Welche Voraussetzungen muss ein Wirtschaftsgut für die 6b Rücklage erfüllen?

Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehört haben und zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen (v. a. Grund und Boden, Gebäude). Außerdem muss das Unternehmen seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Gilt die 6b Rücklage auch für die Gewerbesteuer?

Ja. Da § 7 GewStG den körperschaftsteuerlichen Gewinn als Ausgangsgröße heranzieht und die § 6b-Rücklage diesen Gewinn mindert, wirkt die Rücklage auch im Gewerbeertrag. Dies unterscheidet sie von der Steuerfreistellung nach § 8b KStG bei Anteilsveräußerungen.

Wie lange darf die 6b Rücklage bestehen?

Im Regelfall vier Jahre nach dem Wirtschaftsjahr der Bildung. Bei Reinvestition in ein neu herzustellendes Gebäude verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor Ablauf der vier Jahre begonnen wurde.

Kann eine GmbH die 6b Rücklage auch bei Anteilsverkäufen nutzen?

Nein. § 6b Abs. 10 EStG, der Anteilsveräußerungen einbezieht, gilt ausdrücklich nur für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften. Für GmbHs bei Anteilsverkäufen ist § 8b Abs. 2 KStG die relevante Norm – mit grundlegend anderer Wirkung.

Was passiert, wenn die Reinvestitionsfrist versäumt wird?

Die Rücklage ist dann gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich wird nach § 6b Abs. 7 EStG ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr des Rücklagenbestehens fällig. Die Steuerbelastung fällt dann deutlich höher aus als bei einer sofortigen Versteuerung im Veräußerungsjahr.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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