Vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 AO: Bedeutung, Dauer und Ihre Optionen
Viele Steuerbescheide enthalten einen unauffälligen Satz am Ende: „Der Bescheid ergeht gemäß § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.“ Für Geschäftsführer von GmbH, UG und Holdinggesellschaften ist dieser Vermerk alles andere als Nebensache – er bestimmt, welche Punkte noch offen sind, welche Rechtsmittel ergriffen werden müssen und wie lange Ihr Steuerfall nicht abgeschlossen ist.
Kurzantwort
Ein vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 AO ist ein wirksamer, fälliger Bescheid, der in einem genau bezeichneten Punkt bewusst offengelassen wird – weil eine Tatsache noch ungewiss ist oder ein Musterverfahren beim BFH bzw. BVerfG aussteht. Nur dieser bezeichnete Punkt kann ohne Einspruch noch geändert werden; alle anderen Punkte werden mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Sobald die Ungewissheit beseitigt ist, ergeht ein Änderungsbescheid oder eine Endgültigkeitserklärung. Ohne ausdrückliche Aufhebung der Vorläufigkeit verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach Bescheiderlass.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein vorläufiger Steuerbescheid?
- „Punktuell offen": So lesen Sie den Vorläufigkeitsvermerk
- Typische Vorläufigkeitsvermerke für GmbH & Holding
- § 165 AO vs. § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung)
- Wann wird der Bescheid endgültig?
- Vorläufigkeit und Verjährung
- Braucht es trotz Vorläufigkeit einen Einspruch?
- Praxisbeispiel: GmbH mit zwei Vorläufigkeitsvermerken
- Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Was ist ein vorläufiger Steuerbescheid?
Grundlage ist § 165 Abs. 1 AO. Danach kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines Steueranspruchs eingetreten sind. Die Ungewissheit kann aus zwei Quellen stammen:
- Tatsächliche Ungewissheit: Ein für die Besteuerung erheblicher Sachverhalt ist noch nicht abschließend aufgeklärt (z. B. ob eine unternehmerische Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird).
- Rechtliche Ungewissheit: Ein Musterprozess beim BFH oder BVerfG ist anhängig, dessen Ausgang die rechtliche Grundlage des Bescheides berühren kann.
Wichtig: Der vorläufige Steuerbescheid ist sofort wirksam und vollziehbar. Die festgesetzte Steuer ist zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu entrichten. Vorläufigkeit bedeutet nicht Stundung und nicht Aussetzung der Vollziehung.
Hinweis für Geschäftsführer
Ein vorläufiger Bescheid entfaltet dieselbe Zahlungswirkung wie ein endgültiger. Wer die festgesetzte Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag oder die Gewerbesteuer nicht pünktlich zahlt, riskiert Säumniszuschläge nach § 240 AO – unabhängig von der Vorläufigkeit.
„Punktuell offen“: So lesen Sie den Vorläufigkeitsvermerk
Das Kernprinzip des § 165 AO ist die Punktualität: Die Vorläufigkeit erstreckt sich ausschließlich auf den im Bescheid ausdrücklich bezeichneten Punkt. Alle übrigen Festsetzungen werden mit Ablauf der regulären Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) formell bestandskräftig – und können dann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.
Ein Vorläufigkeitsvermerk lautet in der Praxis typischerweise:
„Die Festsetzung der Körperschaftsteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorläufig.“
Dieser Vermerk öffnet den Bescheid nur für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Wenn Sie gleichzeitig der Meinung sind, das Finanzamt habe eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Unrecht angesetzt, müssen Sie diesen Punkt eigenständig per Einspruch anfechten – denn er ist vom Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst.
„Teilweise vorläufig“ vs. „in vollem Umfang vorläufig“
Enthält ein Bescheid den Zusatz „teilweise vorläufig“, ist besondere Sorgfalt geboten. Der Bescheid ist dann in bestimmten, explizit genannten Punkten offen und im Übrigen endgültig. Lesen Sie den Erläuterungsteil des Bescheids vollständig durch – dort werden die einzelnen Punkte aufgeführt. Ein in vollem Umfang vorläufiger Bescheid ist die Ausnahme und kommt vor allem bei grundlegender tatsächlicher Ungewissheit (z. B. laufende Außenprüfung zu einem Sachverhalt, der die gesamte Steuerpflicht berührt) vor.
Typische Vorläufigkeitsvermerke für GmbH & Holding
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt regelmäßig sogenannte Vorläufigkeitskataloge heraus, in denen geregelt ist, bei welchen anhängigen Musterverfahren Finanzämter automatisch Vorläufigkeitsvermerke aufnehmen. Für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen sind aktuell u. a. folgende Konstellationen relevant:
| Vorläufigkeitspunkt | Rechtsgrundlage | Typischer Auslöser |
|---|---|---|
| Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für Körperschaften | § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO | Anhängige Verfahren beim BVerfG |
| Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen (§ 8 Nr. 1 GewStG) | § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO | BFH-Revisionsverfahren zur Verfassungsmäßigkeit |
| Gewinnerzielungsabsicht bei neu gegründeter Gesellschaft | § 165 Abs. 1 Satz 1 AO | Anlaufverluste; tatsächliche Ungewissheit in den ersten Jahren |
| Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung (verdeckte Gewinnausschüttung) | § 165 Abs. 1 Satz 1 AO | Laufendes Verständigungsverfahren oder Betriebsprüfung |
| Zinsschranke (§ 4h EStG i. V. m. § 8a KStG) | § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO | Anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit |
Achtung: Vorläufigkeit schützt nur im Vermerkumfang
Ist die Gewerbesteuerhinzurechnung vorläufig, aber die Körperschaftsteuer nicht – obwohl Sie denselben Sachverhalt auch dort anfechten wollen – müssen Sie für die Körperschaftsteuer separat Einspruch einlegen. Die Vorläufigkeit eines Bescheides überträgt sich nicht automatisch auf Folgebescheide oder andere Steuerarten.
§ 165 AO vs. § 164 AO: Der entscheidende Unterschied
In der Praxis werden § 165 AO (Vorläufigkeit) und § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung, kurz: VdN) häufig verwechselt. Beide ermöglichen spätere Änderungen ohne Einspruch – unterscheiden sich aber fundamental:
| Merkmal | § 165 AO – Vorläufigkeit | § 164 AO – Vorbehalt der Nachprüfung |
|---|---|---|
| Änderungsumfang | Nur im bezeichneten Punkt | In vollem Umfang, in jede Richtung |
| Initiierung | Von Amts wegen (Ungewissheit) | Routinemäßig oder bei Außenprüfung |
| Antrag durch Stpfl. | Kein Antragsrecht des Steuerpflichtigen | Aufhebung des VdN jederzeit beantragbar |
| Änderungsrichtung | Nur zugunsten oder zulasten im Vorläufigkeitspunkt | Beliebig, auch völlig andere Punkte |
| Ende | Endgültigkeitserklärung oder Ablauf der Festsetzungsfrist | Aufhebung des VdN (auf Antrag oder von Amts wegen) |
| Einspruchsfrist | Läuft normal ab; andere Punkte werden bestandskräftig | Läuft normal ab; VdN-Punkte bleiben offen |
Ein Bescheid kann auch beide Vermerke gleichzeitig tragen: Er ist z. B. hinsichtlich der Zinsschranke vorläufig (§ 165 AO) und im Übrigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen. Lesen Sie den Bescheidkopf daher immer vollständig.
Wann wird der Bescheid endgültig?
Nach § 165 Abs. 2 AO ist die Festsetzung zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist. Dabei gibt es drei Wege:
- Endgültigkeitserklärung durch das Finanzamt: Das Finanzamt erlässt einen gesonderten Bescheid, mit dem es die Vorläufigkeit aufhebt, ohne die Steuerfestsetzung zu ändern. Ab diesem Zeitpunkt laufen keine weiteren Änderungsmöglichkeiten nach § 165 AO mehr. Gegen die Endgültigkeitserklärung kann Einspruch eingelegt werden, wenn der Steuerpflichtige meint, die Ungewissheit bestehe noch fort.
- Änderungsbescheid: Ist das Musterverfahren abgeschlossen oder die Tatsache geklärt, ergeht ein Änderungsbescheid, der die ursprüngliche Festsetzung im Vorläufigkeitspunkt anpasst – zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen.
- Ablauf der Festsetzungsfrist: Nach § 171 Abs. 8 AO endet die Ablaufhemmung infolge Vorläufigkeit spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorläufige Bescheid ergangen ist. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Änderung ausgeschlossen – der Bescheid gilt als endgültig.
Vorläufigkeit und Verjährung: Was Geschäftsführer wissen müssen
Die reguläre Festsetzungsfrist für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre. Soweit ein Bescheid nach § 165 AO vorläufig ist, tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO ein: Die Festsetzungsfrist endet frühestens dann, wenn die Ungewissheit beseitigt ist – aber spätestens nach zehn Jahren.
Rechenbeispiel Verjährung
Ein Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2021 ergeht im Oktober 2023 mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Die reguläre Festsetzungsfrist würde Ende 2027 ablaufen (4 Jahre ab Ablauf 2021). Wegen § 171 Abs. 8 AO endet die Ablaufhemmung aber erst mit Beseitigung der Ungewissheit – maximal am 31. Dezember 2033 (10 Jahre nach Ablauf des Jahres 2023). Das Finanzamt kann also noch bis 2033 einen Änderungsbescheid erlassen, wenn das zugrunde liegende Musterverfahren bis dahin entschieden wird.
Für die Planung bedeutet das: Bilanziell und liquiditätsmäßig kann eine Nachforderung noch viele Jahre nach Bescheiderlass eintreten. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB können geboten sein, wenn eine Mehrsteuerforderung wahrscheinlich ist.
Braucht es trotz Vorläufigkeit einen Einspruch?
Diese Frage ist in der Praxis einer der häufigsten Fehler. Die Antwort lautet klar: Ja – immer dann, wenn der strittige Punkt nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst ist.
Konkret:
- Der Bescheid ist hinsichtlich der Zinsschranke vorläufig. Sie wollen aber zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung anfechten → Einspruch erforderlich, denn die vGA ist nicht vom Vermerk gedeckt.
- Der Bescheid enthält keinen Vorläufigkeitsvermerk zu dem für Sie relevanten Punkt, Sie halten aber die Anwendung eines BFH-Urteils für falsch → Einspruch erforderlich.
- Der Bescheid ist hinsichtlich der Gewerbesteuerhinzurechnung vorläufig, und genau dieser Punkt ist Ihr einziger Streitpunkt → Kein Einspruch zwingend notwendig; das Finanzamt muss nach Klärung ohnehin ändern.
Beachten Sie die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Bei Versäumnis dieser Frist wird der Bescheid in allen nicht vorläufigen Punkten formell bestandskräftig. Eine nachträgliche Korrektur ist dann nur noch in den engen Grenzen der §§ 173 ff. AO möglich.
Zur Vorbereitung eines Einspruchs und zur Frage des Ruhens des Verfahrens bei anhängigen Musterverfahren lesen Sie unseren Detailartikel: Einspruch beim Finanzamt: Ablauf, Fristen und Strategie für GmbH.
Typischer Fehler in der Praxis
Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass ein vorläufiger Bescheid „automatisch“ offenbleibt und kein Handlungsbedarf besteht. Das ist falsch: Nur der explizit bezeichnete Punkt bleibt offen. Alle anderen Punkte werden nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig – und sind dann in aller Regel nicht mehr angreifbar.
Praxisbeispiel: GmbH mit zwei Vorläufigkeitsvermerken
Die Müller Maschinenbau GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erhält im März 2025 ihren Körperschaftsteuerbescheid für 2023. Der Bescheid enthält folgende Vermerke:
- „Die Festsetzung ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorläufig.“
- „Die Festsetzung ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Anerkennung der Geschäftsführervergütung als Betriebsausgabe vorläufig, da die Angemessenheit noch nicht abschließend beurteilt werden kann.“
Zusätzlich stellt der Steuerberater fest, dass das Finanzamt eine Rückstellung nach § 249 HGB für laufende Rechtsstreitigkeiten steuerlich nicht anerkannt und dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet hat. Dieser Punkt ist nicht Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks.
Punkt 1 (SolZ-Verfassungsmäßigkeit) → Kein Einspruch nötig; Änderungsbescheid ergeht nach BVerfG-Entscheidung
Punkt 2 (Geschäftsführervergütung) → Kein Einspruch nötig; Finanzamt muss nach Abschluss der Prüfung ändern
Punkt 3 (Rückstellung § 249 HGB) → Einspruch innerhalb eines Monats zwingend erforderlich!
Der Steuerberater legt fristgerecht Einspruch gegen die Nichtanerkennung der Rückstellung ein. Da ein BFH-Verfahren zu vergleichbaren Rückstellungskonstellationen anhängig ist, beantragt er das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO. Für Punkt 2 notiert er im Mandantenordner, dass spätestens 2033 mit einem Änderungsbescheid zu rechnen ist (10-Jahres-Grenze nach § 171 Abs. 8 AO, Bescheid März 2025, also max. bis 31.12.2035). Die Jahresabschlussbuchhaltung berücksichtigt eine Steuerrückstellung für das mögliche Nachforderungsrisiko aus Punkt 2.
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Prüfen Sie alle offenen Bescheide der letzten vier Jahre auf Vorläufigkeitsvermerke. Insbesondere bei Holdingstrukturen mit mehreren Gesellschaften kann dies schnell unübersichtlich werden. Eine strukturierte Bescheidverwaltung – idealerweise digital – schützt vor Fristversäumnissen.
Richten Sie einen Workflow ein: Jeder neue Bescheid wird innerhalb von 48 Stunden auf Vorläufigkeitsvermerke und Vorbehalt der Nachprüfung geprüft. Die Einspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe – in der Regel drei Tage nach Absendung (§ 122 Abs. 2 AO).
Wenn Sie Ihre Steuerbescheide, Einspruchsfristen und steuerlichen Rückstellungen strukturiert digital verwalten wollen, können Sie die Plattform von onlinebilanz.de unverbindlich testen: Jetzt Demo starten oder direkt den Kostenrechner nutzen.
Fazit: Den vorläufigen Steuerbescheid richtig einordnen
Ein vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 AO ist kein schwacher oder unverbindlicher Bescheid – er ist vollwirksam, sofort fällig und wird in allen nicht bezeichneten Punkten nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Für Geschäftsführer von GmbH, UG und Holdinggesellschaften bedeutet das: punktgenaues Lesen des Vorläufigkeitsvermerks, konsequente Prüfung, ob eigene Streitpunkte abgedeckt sind, und – wo nötig – fristgerechter Einspruch. Die verlängerte Verjährungsfrist von bis zu zehn Jahren nach § 171 Abs. 8 AO macht das Thema auch bilanziell relevant. Wer diese Mechanismen versteht, vermeidet teure Fristversäumnisse und behält die volle Kontrolle über seinen Steuerfall.
1 Monat
Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO
10 Jahre
Max. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet „teilweise vorläufig" im Steuerbescheid?
„Teilweise vorläufig" bedeutet, dass der Bescheid nur in den ausdrücklich bezeichneten Punkten offenbleibt. Alle anderen Festsetzungen werden nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig und können grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Muss ich gegen einen vorläufigen Steuerbescheid Einspruch einlegen?
Nur dann nicht, wenn Ihr Streitpunkt identisch mit dem im Vorläufigkeitsvermerk bezeichneten Punkt ist. Für alle anderen strittigen Punkte ist ein Einspruch innerhalb eines Monats zwingend erforderlich, da diese sonst bestandskräftig werden.
Wann wird ein vorläufiger Steuerbescheid endgültig?
Der Bescheid wird endgültig, wenn das Finanzamt eine Endgültigkeitserklärung erlässt, einen Änderungsbescheid nach Klärung der Ungewissheit ergeht oder die 10-Jahres-Frist nach § 171 Abs. 8 AO abläuft – je nachdem, was zuerst eintritt.
Wie lange kann das Finanzamt einen vorläufigen Bescheid noch ändern?
Maximal zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorläufige Bescheid ergangen ist (§ 171 Abs. 8 AO). Wird die Ungewissheit früher beseitigt, endet die Änderungsmöglichkeit entsprechend früher.
Was ist der Unterschied zwischen § 165 AO und § 164 AO?
§ 165 AO (Vorläufigkeit) öffnet den Bescheid nur im genau bezeichneten Punkt aufgrund einer Ungewissheit. § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung) ermöglicht eine Änderung in vollem Umfang und in jede Richtung – auch zulasten des Steuerpflichtigen in bisher nicht diskutierten Punkten.
Muss ich eine Steuerrückstellung bilden, wenn der Bescheid vorläufig ist?
Wenn aus dem offenen Vorläufigkeitspunkt eine Nachforderung wahrscheinlich ist (z. B. bei ungeklärter Angemessenheit der Geschäftsführervergütung), kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB handelsrechtlich geboten sein.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


