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OnlineBilanzBlogÜbernahmebilanz bei der Verschmelzung: Wertansätze, Differenzbetrag und Buchungssätze

Übernahmebilanz bei der Verschmelzung: Wertansätze, Differenzbetrag und Buchungssätze

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Übernahmebilanz ist das handelsrechtliche Herzstück jeder Verschmelzung auf Seite des aufnehmenden Rechtsträgers. Sie bestimmt, zu welchen Werten das übertragene Vermögen in die Bücher eingeht, wie der Verschmelzungsdifferenzbetrag entsteht und wo er ausgewiesen wird – und sie löst unmittelbare steuerliche Folgen nach dem UmwStG aus. Dieser Artikel liefert den vollständigen Deep-Dive für Geschäftsführer und deren steuerliche Berater.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Übernahmebilanz ist die erste Bilanz des aufnehmenden Rechtsträgers nach einer Verschmelzung. Sie setzt das übernommene Nettovermögen wahlweise zu Buch- oder Zeitwerten an (§ 24 UmwG). Die Differenz zwischen dem angesetzten Nettovermögen und dem gewährten Eigenkapital (Kapitalerhöhung oder Nennbetrag der untergehenden Beteiligung) wird als Verschmelzungsdifferenzbetrag entweder in die Kapitalrücklage eingestellt (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) oder als Aufwand bzw. Ertrag erfasst. Steuerlich gilt die Wertverknüpfung mit der steuerlichen Schlussbilanz nach § 12 UmwStG.

Grundlagen der Übernahmebilanz

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme geht das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den aufnehmenden Rechtsträger über. Der aufnehmende Rechtsträger muss dieses Vermögen in seiner Handelsbilanz erstmals erfassen – und zwar in der sogenannten Übernahmebilanz. Sie ist nicht gesetzlich als eigenständige Pflichtbilanz benannt, ergibt sich aber zwingend aus der Buchhaltungspflicht nach § 242 HGB sowie den umwandlungsrechtlichen und -steuerlichen Vorschriften.

Die Übernahmebilanz ist scharf von der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu trennen. Letztere wird auf den steuerlichen Übertragungsstichtag erstellt und bildet die Wertbasis für die steuerliche Wertverknüpfung. Die handelsrechtliche Übernahmebilanz hingegen spiegelt den Zugang beim aufnehmenden Rechtsträger wider. Einen ausführlichen Überblick über alle Umwandlungsbilanzen im Zusammenhang finden Sie in unserem Artikel zur Umwandlungsbilanz.

Praxis-Hinweis

Handelsrechtlicher Übertragungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag können auseinanderfallen. Das UmwStG erlaubt eine Rückwirkung von bis zu acht Monate (§ 2 Abs. 1 UmwStG). Die Übernahmebilanz ist handelsrechtlich auf den tatsächlichen Eintragungszeitpunkt zu erstellen; steuerlich gilt die rückbezogene Betrachtung.

Wertansätze nach § 24 UmwG: Buchwert oder Zeitwert

§ 24 UmwG räumt dem aufnehmenden Rechtsträger ein handelsrechtliches Wahlrecht ein: Er kann die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden entweder zu den Buchwerten (Fortführungsprinzip) oder zu den Zeitwerten (Neubewertungsmethode) ansetzen. Zwischenwerte sind zulässig, soweit handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze eingehalten werden (Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip). Das Wahlrecht gilt für jeden Vermögensgegenstand und jede Schuld separat, ist aber in der Praxis regelmäßig einheitlich auszuüben.

Buchwertfortführung

  • Übernahme der Werte aus der Schlussbilanz des Übertragenden
  • Keine Aufdeckung stiller Reserven handelsrechtlich
  • Vereinfachte Buchhaltung, geringere AfA-Basis
  • Typisch bei Konzernverschmelzungen
Zeitwertansatz

  • Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten
  • Höhere AfA-Basis in künftigen Perioden
  • Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes möglich
  • Maßgeblicher Vorteil bei substanzstarken Unternehmen

Wird der Zeitwertansatz gewählt, ist ein verbleibender positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des Nettovermögens und dem tatsächlichen Unternehmenswert als Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB zu aktivieren und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben (gesetzliche Nutzungsdauer 10 Jahre bei Ungewissheit, § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Die Behandlung solcher Unterschiedsbeträge folgt einer vergleichbaren Logik wie bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB, bei der ebenfalls die Erwerbsmethode zur Anwendung kommt.

Achtung: Maßgeblichkeit aufgehoben

Das handelsrechtliche Wahlrecht nach § 24 UmwG entfaltet keine steuerliche Maßgeblichkeit. Die steuerlichen Wertansätze bestimmen sich ausschließlich nach § 11, § 12 UmwStG. Handels- und Steuerrecht können daher zu völlig unterschiedlichen Wertansätzen führen.

Verschmelzungsdifferenzbetrag: Entstehung und Ausweis

Der Verschmelzungsdifferenzbetrag ist die rechnerische Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Nettovermögens (Aktiva minus Schulden) und dem als Gegenleistung gewährten bzw. wegfallenden Eigenkapital. Je nach Vorzeichen unterscheidet man:

Konstellation Entstehung Ausweis
Nettovermögen > Gegenleistung Verschmelzungsgewinn Kapitalrücklage § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB oder Ertrag
Nettovermögen < Gegenleistung Verschmelzungsverlust Aufwand (außerordentlicher Posten, ggf. aktiver Unterschiedsbetrag)
Nettovermögen = Gegenleistung Kein Differenzbetrag

Bei einer Kapitalerhöhung als Gegenleistung richtet sich der Ausweis nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB: Übersteigt das Nettovermögen den Nennbetrag der neu ausgegebenen Anteile, fließt der Überschuss in die Kapitalrücklage. Details zur Kapitalerhöhung im Verschmelzungskontext können Sie in unserem verlinkten Cluster-Artikel zur Kapitalerhöhung nachlesen. Entfällt die Kapitalerhöhung (z. B. bei Aufwärtsverschmelzung oder Schwesterverschmelzung), ist die Differenz direkt erfolgswirksam oder gegen die Beteiligung zu verrechnen.

Steuerliche Übernahme nach § 12 UmwStG

Steuerlich gilt das Prinzip der Wertverknüpfung: Der aufnehmende Rechtsträger übernimmt die Wirtschaftsgüter mit den Werten, die in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers angesetzt wurden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Diese Werte werden zur steuerlichen Anschaffungskosten-Basis beim Übernehmenden – unabhängig vom handelsrechtlichen Wahlrecht.

Aus dem Ansatz in der steuerlichen Schlussbilanz (Buchwert, gemeiner Wert oder Zwischenwert nach § 11 UmwStG) entsteht beim aufnehmenden Rechtsträger ein:

  • Übernahmegewinn: Wenn der Wert des übernommenen Betriebsvermögens den Buchwert der untergehenden Beteiligung übersteigt
  • Übernahmeverlust: Wenn der Buchwert der Beteiligung den Wert des übernommenen Vermögens übersteigt

Für Körperschaften (GmbH, AG) gilt: Der Übernahmegewinn ist nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei, da er wirtschaftlich einer steuerbefreiten Anteilsveräußerung entspricht. 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Ein Übernahmeverlust ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit er auf Anteile entfällt, für die § 8b Abs. 2 KStG gelten würde.

Hinweis zur Gewerbesteuer

Der Übernahmegewinn unterliegt grundsätzlich auch der Gewerbesteuer, ist jedoch nach § 8b KStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG zu 95 % gewerbesteuerfrei, sofern die Schachtelbeteiligung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt.

Sonderfall: Aufwärtsverschmelzung (Upstream Merger)

Bei der Aufwärtsverschmelzung verschmilzt eine Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft. Die Mutter hält eine Beteiligung an der Tochter. Mit der Eintragung der Verschmelzung geht diese Beteiligung unter. Das übernommene Vermögen tritt an die Stelle der erloschenen Beteiligung.

Buchhalterisch ist die Beteiligung auszubuchen. Der Unterschied zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem Buchwert des übernommenen Nettovermögens ergibt den handelsrechtlichen Verschmelzungsdifferenzbetrag.

Buchungsbeispiel Aufwärtsverschmelzung (Buchwertmethode):
Annahme: Buchwert Beteiligung 300.000 €; übernommenes Nettovermögen (Aktiva 800.000 € – Schulden 450.000 €) = 350.000 €

Einzelne Aktiva (Maschinen, Forderungen etc.)   800.000 €  an  Einzelne Schulden (Verbindlichkeiten etc.)   450.000 €
                                                             an  Beteiligung Tochter-GmbH               300.000 €
                                                             an  Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB)  50.000 €

Eine Kapitalerhöhung findet bei der Aufwärtsverschmelzung regelmäßig nicht statt, da die Mutter keine eigenen Anteile ausgeben kann (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Ist das Nettovermögen kleiner als der Beteiligungsbuchwert, entsteht ein Verschmelzungsverlust, der als außerordentlicher Aufwand zu erfassen ist. Im Konzernkontext ist auf die Kapitalkonsolidierungsregeln zu verweisen – diese sind hier nicht anzuwenden, da es sich um einen Einzelabschluss handelt (vgl. unseren verlinkten Artikel zur Kapitalkonsolidierung).

Sonderfall: Abwärtsverschmelzung (Downstream Merger)

Bei der Abwärtsverschmelzung verschmilzt die Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft. Dabei hält die Tochter nach der Verschmelzung zunächst eigene Anteile (eigene Anteile an sich selbst), die nach § 33 GmbHG einzuziehen sind oder auf Gesellschafter der Mutter übertragen werden.

Buchungsbeispiel Abwärtsverschmelzung (vereinfacht):
Annahme: Tochter übernimmt Nettovermögen der Mutter 200.000 €; bisher gehaltene Beteiligung der Mutter an Tochter (Buchwert bei Mutter 150.000 €) geht unter.

Einzelne Aktiva (Mutter)   500.000 €  an  Einzelne Schulden (Mutter)        300.000 €
                                                      an  Gezeichnetes Kapital (neu erhöht)  100.000 €
                                                      an  Kapitalrücklage                        100.000 €

Die Abwärtsverschmelzung ist gesellschaftsrechtlich komplex, da die Anteilsgewährung an die Gesellschafter der übertragenden Mutter erfolgt. In der Praxis ist zu prüfen, ob § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwG (Entbehrlichkeit der Kapitalerhöhung) greift. Steuerlich gelten dieselben Grundsätze des § 12 UmwStG; der Übernahmegewinn ist nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei.

Sonderfall: Verschmelzung von Schwestergesellschaften

Die Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Sidestream Merger) liegt vor, wenn zwei Gesellschaften mit identischem oder überschneidendem Gesellschafterkreis fusionieren, ohne dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Die Suchintention „Verschmelzung Schwestergesellschaften Bilanzierung“ trifft eine häufige Praxiskonstellation im Mittelstand, z. B. wenn ein Unternehmer seine Betriebs-GmbH auf eine Besitz-GmbH oder eine zweite Betriebs-GmbH verschmelzen möchte.

Handelsrechtlich gilt § 24 UmwG unverändert. Da keine Beteiligung zwischen den Schwestern besteht, entfällt der Beteiligungswegfall als buchhalterisches Element. Der aufnehmende Rechtsträger erhöht sein Kapital zur Anteilsgewährung an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, sofern diese nicht bereits identisch beteiligt sind. Bei vollständig identischem Gesellschafterkreis und identischen Beteiligungsquoten kann die Kapitalerhöhung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwG entfallen.

Buchungsbeispiel Schwesterverschmelzung:
Schwester-A-GmbH übernimmt Schwester-B-GmbH. Nettovermögen B: 180.000 €. Kapitalerhöhung bei A: Stammkapital +50.000 €, Kapitalrücklage +130.000 €.

Einzelne Aktiva (B-GmbH)   400.000 €  an  Einzelne Schulden (B-GmbH)       220.000 €
                                                      an  Gezeichnetes Kapital                 50.000 €
                                                      an  Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) 130.000 €

Steuerlich: Da keine Beteiligungskette besteht, entfällt ein Übernahmegewinn aus dem Wegfall einer Beteiligung. Die Übernahme erfolgt zu den Werten der steuerlichen Schlussbilanz der B-GmbH. Etwaige offene Verlustvorträge der B-GmbH gehen nach § 12 Abs. 3 UmwStG unter – ein kritischer Gestaltungsaspekt, der in der Beratungspraxis oft übersehen wird.

Verlustuntergang beachten

Verbleibende Verlustvorträge und laufende Verluste des übertragenden Rechtsträgers gehen bei der Verschmelzung – auch bei der Schwesterverschmelzung – vollständig unter (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Eine Übertragung auf den aufnehmenden Rechtsträger ist gesetzlich ausgeschlossen.

Praxisbeispiel mit vollständigen Buchungssätzen

Die Alpha-GmbH (aufnehmend) verschmilzt die Beta-GmbH (übertragend) auf sich. Alpha hält eine 100%-Beteiligung an Beta mit einem Buchwert von 200.000 €. Die Beta-GmbH weist folgende Werte in ihrer letzten Handelsbilanz (= Grundlage der Übernahmebilanz bei Buchwertfortführung) aus:

Aktiva Passiva
Maschinen 150.000 Stammkapital 50.000
Forderungen LuL 80.000 Gewinnrücklage 100.000
Bankguthaben 40.000 Verbindlichkeiten LuL 90.000
Sonstige Aktiva 20.000 Sonstige Verb. 50.000
Summe 290.000 Summe 290.000

Nettovermögen Beta (Eigenkapital): 150.000 €. Buchwert der Beteiligung bei Alpha: 200.000 €. Verschmelzungsdifferenzbetrag: 150.000 € – 200.000 € = –50.000 € (Verschmelzungsverlust).

Buchungssatz in der Übernahmebilanz der Alpha-GmbH:

Maschinen                 150.000 €  an  Verbindlichkeiten LuL           90.000 €
Forderungen LuL            80.000 €  an  Sonstige Verbindlichkeiten      50.000 €
Bankguthaben               40.000 €  an  Beteiligung Beta-GmbH        200.000 €
Sonstige Aktiva             20.000 €
Verschmelzungsaufwand      50.000 €

Der Verschmelzungsverlust von 50.000 € ist handelsrechtlich aufwandswirksam. Steuerlich ist zu prüfen, ob § 8b Abs. 3 KStG (Nicht-Abzug) greift – da Alpha die Anteile an Beta mit einem steuerlichen Buchwert von 200.000 € gehalten hat und das steuerliche Nettovermögen der Beta (angenommen: 150.000 € = Buchwertfortführung in steuerlicher Schlussbilanz) darunter liegt, entsteht ein steuerlicher Übernahmeverlust, der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht abzugsfähig ist.

Steuerliche Schlussbilanz der Beta-GmbH erstellt und beim Finanzamt eingereicht?
Handelsrechtliches Wertansatzwahlrecht (§ 24 UmwG) dokumentiert und begründet?
Verschmelzungsdifferenzbetrag berechnet und korrekt ausgewiesen (Kapitalrücklage oder Aufwand)?
§ 8b KStG-Wirkung auf Übernahmegewinn/-verlust geprüft?
Verlustvorträge des übertragenden Rechtsträgers als untergehend identifiziert?
Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger (sofern erforderlich) im Handelsregister angemeldet?

Für eine erste Einschätzung Ihres konkreten Verschmelzungsszenarios können Sie das Kalkulationstool von onlinebilanz.de nutzen oder direkt eine kostenfreie Demo-Session vereinbaren.

Fazit: Übernahmebilanz als zentrales Instrument der Verschmelzungsgestaltung

Die Übernahmebilanz ist weit mehr als eine buchhalterische Pflichtübung. Das handelsrechtliche Wahlrecht nach § 24 UmwG eröffnet dem aufnehmenden Rechtsträger erhebliche Gestaltungsspielräume bei der Aufdeckung stiller Reserven und der Abschreibungsbasis. Der Verschmelzungsdifferenzbetrag – ob Gewinn oder Verlust – hat unmittelbare Auswirkungen auf die Eigenkapitalstruktur und das Ergebnis. Steuerlich ist die Wertverknüpfung nach § 12 UmwStG zwingend zu beachten: Der Übernahmegewinn ist bei Körperschaften zu 95 % steuerfrei, ein Übernahmeverlust grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Sonderfälle – Aufwärts-, Abwärts- und Schwesterverschmelzung – erfordern jeweils eine eigene buchhalterische und steuerliche Analyse. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Handels- und Steuerrecht, insbesondere hinsichtlich Übertragungsstichtag, Wertansatzwahlrecht und Verlustnutzung, ist für eine rechtssichere und steueroptimierte Verschmelzung unerlässlich.

95 %

Steuerfreiheit des Übernahmegewinns (§ 8b Abs. 2 KStG)

8 Monate

Maximale steuerliche Rückwirkungsfrist (§ 2 Abs. 1 UmwStG)

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Übernahmebilanz bei einer Verschmelzung?

Die Übernahmebilanz ist die erste Handelsbilanz des aufnehmenden Rechtsträgers nach der Verschmelzung. Sie erfasst das übernommene Vermögen wahlweise zu Buch- oder Zeitwerten (§ 24 UmwG) und weist den Verschmelzungsdifferenzbetrag aus.

Wie entsteht der Verschmelzungsdifferenzbetrag?

Der Verschmelzungsdifferenzbetrag ist die Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Nettovermögens und dem als Gegenleistung gewährten oder wegfallenden Eigenkapital (Beteiligungsbuchwert). Ist er positiv, fließt er in die Kapitalrücklage; ist er negativ, entsteht ein Aufwand.

Welche steuerlichen Folgen hat die Verschmelzung beim aufnehmenden Rechtsträger?

Nach § 12 UmwStG übernimmt der aufnehmende Rechtsträger die Werte aus der steuerlichen Schlussbilanz. Ein entstehender Übernahmegewinn ist bei Körperschaften zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG); ein Übernahmeverlust ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Was ist bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften besonders zu beachten?

Da keine Beteiligung zwischen den Schwestergesellschaften besteht, entfällt der Beteiligungswegfall als buchhalterisches Element. Kritisch ist der vollständige Untergang der Verlustvorträge des übertragenden Rechtsträgers nach § 12 Abs. 3 UmwStG, der nicht vermieden werden kann.

Kann der Übernahmeverlust steuerlich abgezogen werden?

Nein. Ein Übernahmeverlust, der auf Anteile entfällt, für die § 8b Abs. 2 KStG gelten würde, ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG steuerlich nicht abzugsfähig. Auch gewerbesteuerlich ergibt sich keine Abzugsmöglichkeit.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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