Säumniszuschlag beim Finanzamt: Höhe, Berechnung & § 240 AO
Wer eine Steuer nicht pünktlich zahlt, riskiert automatisch einen Säumniszuschlag – und der läuft schneller auf als viele Geschäftsführer ahnen. Dieser Artikel erklärt, wann der Zuschlag nach § 240 AO entsteht, wie die 1%-Regel und die Schonfrist funktionieren und wie Sie die Berechnung von Säumniszuschlägen selbst nachvollziehen.
Kurzantwort
Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wird. Er beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat (§ 240 Abs. 1 AO). Für die meisten Steuern gilt eine dreitägige Schonfrist; wird innerhalb dieser Frist gezahlt, entsteht kein Zuschlag. Maßgeblich ist der auf volle 50 Euro abgerundete Steuerbetrag.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: § 240 AO im Überblick
- Wann entsteht ein Säumniszuschlag?
- Die dreitägige Schonfrist – was genau gilt
- Säumniszuschlag berechnen: die 1%-Regel Schritt für Schritt
- Praxisbeispiel: GmbH mit verspäteter Körperschaftsteuer
- Mindestbetrag und Kleinbetragsregel
- Erlass und Stundung: Wann das Finanzamt verzichtet
- Buchungssatz für den Säumniszuschlag
- Fazit
Rechtsgrundlage: § 240 AO im Überblick
Der Säumniszuschlag ist in § 240 AO geregelt und entsteht kraft Gesetzes – das heißt, das Finanzamt muss ihn weder bescheiden noch anfordern. Er ist keine Strafe, sondern ein gesetzliches Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung und soll zugleich den Zinsvorteil des Steuerschuldners abschöpfen. Rechtstechnisch handelt es sich um eine steuerliche Nebenleistung im Sinne von § 3 Abs. 4 AO, nicht um eine Steuer selbst.
Für GmbH und UG sind vor allem folgende Steuerarten praxisrelevant, bei denen Säumniszuschläge entstehen können:
- Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer (Voranmeldung und Jahreserklärung)
- Lohnsteuer
- Kapitalertragsteuer
Hinweis: Keine Steuer – trotzdem fällig
Säumniszuschläge sind als steuerliche Nebenleistung nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG analog). Sie mindern also nicht das zu versteuernde Einkommen der GmbH.
Wann entsteht ein Säumniszuschlag?
Der Zuschlag entsteht automatisch, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wurde. Maßgeblich ist dabei der Eingang beim Finanzamt, nicht der Überweisungsauftrag. Konkret gilt:
- Überweisung: Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzkasse muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen.
- SEPA-Lastschriftmandat: Bei erteiltem Mandat gilt die Zahlung rechtzeitig als bewirkt; ein Widerruf oder eine Rückbuchung löst rückwirkend den Zuschlag aus.
- Scheck: Gilt erst drei Tage nach Eingang als gezahlt – faktisch kein taugliches Mittel für knappe Fristen.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Schonfrist (dazu sogleich) beginnt dann erst ab diesem verschobenen Datum zu laufen.
Achtung Säumniszuschlag Finanzamt bei Selbstberechnung: Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteuer-Anmeldung berechnet der Steuerpflichtige die Steuer selbst. Gibt er die Anmeldung verspätet ab und zahlt verspätet, laufen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) und Säumniszuschlag parallel!
Die dreitägige Schonfrist – was genau gilt
§ 240 Abs. 3 AO bestimmt, dass bei einer Zahlung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit kein Säumniszuschlag erhoben wird. Diese Schonfrist ist eine gesetzliche Kulanzregel für geringfügige Zahlungsverzögerungen.
Wichtig: Die drei Tage sind Kalendertage, nicht Werktage. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Schonfrist entsprechend auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Ausnahme: Keine Schonfrist bei Vorauszahlungen per Lastschrift
Für Steuern, die im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden, gilt die Schonfrist nicht gesondert – der Einzug selbst ist rechtzeitig. Widerruft der Steuerpflichtige die Lastschrift jedoch, entsteht der Säumniszuschlag rückwirkend ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag ohne Schonfrist.
Schonfrist in der Praxis
Die Schonfrist schützt nicht vor dem Verspätungszuschlag nach § 152 AO und auch nicht vor Zinsen nach § 233a AO bei Nachzahlungen. Sie betrifft ausschließlich den Säumniszuschlag. Für GmbH-Geschäftsführer, die regelmäßig Voranmeldungen abgeben, empfiehlt sich das SEPA-Lastschriftmandat als sicherste Lösung.
Säumniszuschlag berechnen: die 1%-Regel Schritt für Schritt
Die Berechnung von Säumniszuschlägen folgt einem klaren Schema:
- Rückständigen Steuerbetrag ermitteln – das ist der noch nicht gezahlte Teil der fälligen Steuer.
- Auf volle 50 Euro abrunden – Beträge unter 50 Euro sind nicht zu berücksichtigen; der verbleibende Rest unter 50 Euro bleibt außen vor.
- 1 % je angefangenem Monat – jeder angefangene Monat des Verzugs löst den vollen 1%-Zuschlag aus.
Formel für die Berechnung von Säumniszuschlägen:
Formel
Säumniszuschlag = (Rückstand, abgerundet auf volle 50 €) × 1 % × Anzahl angefangener Monate
Konkret: Wer 14 Tage zu spät zahlt, schuldet bereits einen vollen Monat Zuschlag (1 %), weil jeder angefangene Monat zählt. Nach 31 Tagen wären es bereits 2 %, nach 91 Tagen 3 % usw.
Abzinsung und Maximalgrenze
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Gesamthöhe der Säumniszuschläge. Theoretisch läuft der Zuschlag bis zur vollständigen Tilgung weiter. In der Praxis interveniert das Finanzamt durch Vollstreckungsmaßnahmen oder Stundungen deutlich früher.
Unterschied zu Nachzahlungszinsen § 233a AO
Neben dem Säumniszuschlag können bei Steuernachforderungen nach einer Betriebsprüfung zusätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen. Der Zinssatz beträgt seit dem 22.07.2022 einheitlich 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat), was dem BVerfG-Urteil vom 08.07.2021 Rechnung trägt. Säumniszuschlag und Nachzahlungszinsen schließen sich nicht gegenseitig aus – beide können parallel anfallen.
Praxisbeispiel: GmbH mit verspäteter Körperschaftsteuer
Die Muster-GmbH schuldet eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 8.340 Euro, fällig zum 10. März. Die GmbH überweist erst am 15. April (Wertstellung beim Finanzamt).
| Schritt | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Rückständiger Betrag | 8.340 € | 8.340 € |
| Abrundung auf volle 50 € | 8.340 € → 8.300 € | 8.300 € |
| Verzugszeitraum | 11. März bis 15. April = 36 Tage | 2 angefangene Monate |
| Säumniszuschlag | 8.300 € × 1 % × 2 | 166 € |
Erklärung: Obwohl die Schonfrist (10.–13. März) abgelaufen ist, beginnt der erste angefangene Monat ab dem 11. März. Da die Zahlung erst am 15. April eingeht, ist der zweite Monat (11. April–15. April) bereits angefangen – also zählen zwei volle Monate à 1 %.
Hätte die GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wäre die Zahlung automatisch rechtzeitig eingegangen und kein Säumniszuschlag entstanden. Für eine strukturierte Liquiditätsplanung bietet sich unser Kostenrechner für GmbH-Steuerlasten an.
Kein Säumniszuschlag, weil innerhalb von 3 Tagen nach Fälligkeit (10. März) gezahlt.
Säumniszuschlag: 166 €
(8.300 € × 2 %)
Mindestbetrag und Kleinbetragsregel
§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO enthält eine wichtige Kleinbetragsregel: Beläuft sich der abgerundete rückständige Betrag auf weniger als 50 Euro, entsteht kein Säumniszuschlag. Diese Regelung hat praktische Bedeutung vor allem bei geringfügigen Restbeträgen nach Teilzahlungen.
Beispiel: Restschuld 48 Euro → Abrundung auf volle 50 Euro ergibt 0 Euro Bemessungsgrundlage → kein Säumniszuschlag.
Wichtig: Die Abrundung bezieht sich immer auf den rückständigen Betrag, nicht auf den gesamten Steuerbescheid.
Erlass und Stundung: Wann das Finanzamt verzichtet
Das Finanzamt kann Säumniszuschläge nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Die Finanzverwaltung erkennt folgende Erlassgründe an:
Ein Erlass ist jedoch kein Automatismus. Die GmbH muss ihn schriftlich beantragen und die Erlassgründe glaubhaft machen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit empfiehlt sich zusätzlich ein Stundungsantrag nach § 222 AO, da eine bewilligte Stundung die Säumniszuschläge für die gestundete Zeit verhindert.
Haftungsrisiko für Geschäftsführer: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO für schuldhaft nicht abgeführte Steuern und die darauf entfallenden Säumniszuschläge. Dies gilt insbesondere für Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Buchungssatz für den Säumniszuschlag
Säumniszuschläge sind steuerlich nicht abziehbar, müssen aber korrekt verbucht werden. In der GmbH-Buchführung nach HGB wird wie folgt gebucht:
Das Aufwandskonto ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen. Da Säumniszuschläge das Einkommen der GmbH nicht mindern dürfen (§ 10 Nr. 2 KStG), ist bei der Körperschaftsteuer-Erklärung eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen.
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Fazit
Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist eine automatische und oft unterschätzte Zusatzbelastung für GmbH und UG. Mit 1 % pro angefangenem Monat auf den abgerundeten Rückstand läuft er schnell auf – und ist obendrein nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen für Geschäftsführer: SEPA-Lastschriftmandat erteilen, Fälligkeitskalender pflegen und bei Liquiditätsengpässen rechtzeitig einen Stundungsantrag stellen statt auf die Schonfrist zu spekulieren. Wer die Berechnung von Säumniszuschlägen selbst nachvollziehen möchte, findet dafür das nötige Werkzeug in unserem GmbH-Kostenrechner.
1 % pro Monat
Säumniszuschlag je angefangenem Monat (§ 240 AO)
3 Tage
Gesetzliche Schonfrist nach Fälligkeit
50 €
Mindest-Bemessungsgrundlage (Abrundungsregel)
Häufig gestellte Fragen
Wann entsteht ein Säumniszuschlag beim Finanzamt?
Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes (§ 240 AO), sobald eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wurde und die dreitägige Schonfrist verstrichen ist. Das Finanzamt muss keinen Bescheid erlassen – der Zuschlag entsteht automatisch.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze.
Was bedeutet die 1%-Regel beim Säumniszuschlag?
Die 1%-Regel besagt, dass für jeden angefangenen Kalendermonat des Zahlungsverzugs 1 % des abgerundeten Rückstands als Zuschlag anfällt. Bereits ein Tag Verzug im neuen Monat löst den vollen Monatszuschlag aus.
Gilt die Schonfrist für alle Steuern?
Die dreitägige Schonfrist gilt für die meisten Steuern. Bei Steuern, die per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, ist sie praktisch irrelevant, da der Einzug selbst rechtzeitig wirkt. Für Vorauszahlungen mit Lastschriftmandat gilt: Widerruf der Lastschrift hebt die rechtzeitige Zahlung rückwirkend auf.
Kann der Säumniszuschlag erlassen werden?
Ja, das Finanzamt kann Säumniszuschläge nach § 227 AO erlassen, wenn ihre Einziehung sachlich oder persönlich unbillig ist – etwa bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit oder wenn eine Stundung nach § 222 AO rückwirkend bewilligt wird.
Ist der Säumniszuschlag steuerlich abziehbar?
Nein. Säumniszuschläge sind als steuerliche Nebenleistung gemäß § 10 Nr. 2 KStG bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Sie sind in der Körperschaftsteuer-Erklärung außerbilanziell hinzuzurechnen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.


