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OnlineBilanz›Blog›Säumniszuschlag berechnen: So viel kostet eine verspätete Zahlung

Säumniszuschlag berechnen: So viel kostet eine verspätete Zahlung

Veröffentlicht: 10.09.2026Aktualisiert: 10.09.2026Redaktioneller Stand: 10.09.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als GmbH-Geschäftsführer eine Steuerverbindlichkeit auch nur einen Tag zu spät zahlt, löst automatisch Säumniszuschläge aus – ohne Mahnung, ohne Ermessen des Finanzamts. Die Beträge können sich schnell summieren, weil die Zuschläge monatlich auflaufen und zusätzlich zu Zinsen und etwaigen Verspätungszuschlägen anfallen. Dieser Artikel erklärt die genaue Berechnungsformel, zeigt ein konkretes GmbH-Rechenbeispiel und beleuchtet, wann ein Erlass realistisch ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Fachgebiet Jahresabschlüsse. Weitere Angaben zu Fabian Klement finden Sie im Berufsprofil.

Kurzantwort

Um den Säumniszuschlag berechnen für eine GmbH zu können, gilt: 1 % des rückständigen Steuerbetrags (abgerundet auf volle 50 Euro) pro angefangenen Monat der Säumnis – Rechtsgrundlage ist § 240 AO. Bei einer offenen Körperschaftsteuer von 4.800 Euro und drei Monaten Rückstand ergibt das 3 × 48 Euro = 144 Euro Säumniszuschlag. Hinzu kommen ggf. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO – beides sind rechtlich eigenständige Forderungen.

Rechtsgrundlage und Entstehung des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag ist in § 240 Abgabenordnung (AO) geregelt. Er entsteht kraft Gesetzes – also automatisch –, sobald eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Das Finanzamt muss weder mahnen noch einen Bescheid erlassen. Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Eine festgesetzte, fällige Steuer liegt vor (z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer).
  • Die Zahlung erfolgt nach dem Fälligkeitstag – selbst eine banktechnische Verzögerung von einem Tag reicht aus.
  • Der Steuerbetrag muss mindestens 1.500 Euro betragen, weil Kleinstbeträge unter dieser Bagatellgrenze keinen Säumniszuschlag auslösen (§ 240 Abs. 3 AO: frei von Säumniszuschlag bleibt ein Betrag bis zu 5 Euro je Monat – relevant bei sehr kleinen Rückständen).

Praxis-Hinweis: Fälligkeitstag ≠ Zahlungseingang

Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Finanzamt, nicht das Buchungsdatum bei Ihrer Bank. Bei Überweisungen kalkulieren Steuerberater typischerweise mindestens zwei Bankarbeitstage Vorlauf ein. Lastschriftermächtigung zugunsten des Finanzamts schützt sicher vor Säumniszuschlägen.

Welche Steuern sind betroffen?

Für GmbHs kommen vor allem folgende Steuerarten in Betracht:

Steuerart Fälligkeit (Regelfall)
Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) Vorauszahlungen: 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.
Gewerbesteuer Vorauszahlungen: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Umsatzsteuer (Dauerfristverlängerung) 10. des übernächsten Monats
Lohnsteuer 10. des Folgemonats (ggf. Quartalsanmeldung)
Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuer-Jahresfeststellung Fälligkeit lt. Steuerbescheid (1 Monat nach Bekanntgabe)

Berechnungsformel Schritt für Schritt

Die Formel für den Säumniszuschlag berechnen in der GmbH ist gesetzlich klar definiert:

Formel § 240 AO

Säumniszuschlag = 1 % × (Steuerbetrag abgerundet auf volle 50 €) × Anzahl angefangener Säumnismonate

Schritt 1 – Steuerbetrag abrunden

Der rückständige Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Betrag von 50 Euro abgerundet – nicht kaufmännisch gerundet. Aus 4.873 Euro werden also 4.850 Euro als Bemessungsgrundlage.

Schritt 2 – Monatssatz anwenden

Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage werden 1 % pro angefangenen Monat erhoben. „Angefangen“ bedeutet: Bereits der erste Tag des Monats nach Fälligkeit zählt als voller Monat. Wer also am 12. März fällig war und am 5. April zahlt, schuldet bereits zwei Monate Säumniszuschlag (Rest-März + April-Anfang).

Schritt 3 – Säumnismonate zählen

Der Zuschlag läuft monatlich fort, bis die Schuld vollständig beglichen oder eine Stundung/Vollstreckungsaufschub gewährt wurde. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze; bei langen Rückständen können sich zweistellige Prozentsätze summieren.

Achtung Zinseszins-Effekt: Säumniszuschläge erhöhen nicht die Steuerschuld selbst, aber das Finanzamt bucht eingehende Zahlungen nach einer festen Tilgungsreihenfolge (§ 225 AO): zuerst Kosten, dann Zinsen und Säumniszuschläge, zuletzt die Steuer. Wer zu wenig überweist, tilgt also zuerst die Nebenleistungen – die Hauptschuld bleibt stehen und läuft weiter Zuschläge auf.

Zur schnellen Orientierung: Nutzen Sie unseren Säumniszuschlag-Rechner, der die Formel automatisch anwendet und alle relevanten Steuerarten unterstützt.

Praxis-Rechenbeispiel für die GmbH

Ausgangslage: Die Muster GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erhält am 15. Februar einen Körperschaftsteuer-Bescheid über eine Nachzahlung von 6.240 Euro. Der Bescheid gilt am 18. Februar als bekanntgegeben. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig, also am 18. März. Die Zahlung geht beim Finanzamt erst am 22. Mai ein.

Rechenschritt Wert
Rückständiger Steuerbetrag 6.240,00 €
Abgerundet auf volle 50 € 6.200,00 €
Säumnismonate (19.3.–22.5. = März-Rest + April + Mai-Anfang) 3 Monate
Säumniszuschlag pro Monat (1 % × 6.200 €) 62,00 €
Gesamter Säumniszuschlag 186,00 €

Zusätzlich können Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anfallen, sofern der 15-monatige Karenzzeiraum überschritten ist. Für das Veranlagungsjahr 2023 beginnt die Zinsberechnung frühestens am 1. April 2025. Der Zinssatz beträgt seit dem Zweiten Jahressteuergesetz 2022 einheitlich 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Diese Zinsen sind von den Säumniszuschlägen strikt zu trennen.

Abgrenzung: Zinsen, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag

In der Praxis werden drei verschiedene Nebenleistungen häufig verwechselt. Die folgende Übersicht schafft Klarheit:

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Entsteht automatisch bei verspäteter Zahlung. Rate: 1 % pro Monat. Kein Ermessen.

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Entsteht bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung. Mindestens 25 €/Monat, maximal 25.000 €. Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

Laufen auf die Steuerschuld selbst ab Ende der Karenzzeit. Rate: 0,15 % pro Monat (= 1,8 % p. a.). Entstehen unabhängig von Säumnis oder Verspätung.

Stundungszinsen (§ 234 AO)

Fallen an, wenn das Finanzamt eine Stundung gewährt. Rate: 0,15 % pro Monat. Beim Erlass der Stundung werden diese ggf. miterlassen.

Alle vier Nebenleistungen können gleichzeitig entstehen und kumulieren sich. Für die GmbH-Liquiditätsplanung ist es daher entscheidend, alle Fälligkeitstermine im Jahreskalender zu hinterlegen – idealerweise mit automatischer Erinnerung im Buchhaltungssystem.

Erlass: Wann erlässt das Finanzamt den Säumniszuschlag?

Gemäß § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – und damit auch Säumniszuschläge – ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dies ist ein Ermessenstatbestand; einen Rechtsanspruch auf Erlass gibt es nicht.

Sachliche Unbilligkeit

Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung des Säumniszuschlags dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht. Klassisches Beispiel: Die GmbH hat eine Lastschriftermächtigung erteilt, aber das Finanzamt hat nicht eingezogen (Behördenfehler). In diesem Fall besteht regelmäßig ein Erlassanspruch.

Persönliche Unbilligkeit / wirtschaftliche Härte

Persönliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Einziehung die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden würde. Das Finanzamt prüft dabei:

Liquiditätslage der GmbH (Kontoauszüge, BWA, Bilanz)
Ob die Notlage vom Steuerpflichtigen selbst verursacht wurde
Ob ein Sanierungskonzept vorliegt (z. B. Ratenzahlungsvereinbarung)
Ob Dritte (z. B. Gesellschafter) zur Nachschussleistung in der Lage sind
Bisherige Zahlungshistorie der GmbH beim Finanzamt

Erlass bei pünktlicher Zahlung nach Stundung

Wurde die Zahlung gestundet und hält die GmbH die Stundungsraten ein, erlässt das Finanzamt die während der Stundungszeit aufgelaufenen Säumniszuschläge häufig auf Antrag, weil das Druckmittel des Zuschlags seinen Zweck (zur Zahlung anzuhalten) erfüllt hat – eine Praxis, die in den AEAO-Hinweisen zu § 240 anerkannt ist.

Frist beachten: Der Erlassantrag sollte vor vollständiger Tilgung gestellt werden. Nach Zahlung ist ein Erlass zwar rechtlich noch möglich, aber praktisch deutlich schwerer durchzusetzen, weil das Finanzamt keinen Anreiz mehr sieht.

Typische Erlassquoten in der Praxis

Finanzämter erlassen bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage häufig 50 % der aufgelaufenen Säumniszuschläge (sog. „halbierter Erlass“), in Ausnahmefällen auch mehr. Voraussetzung ist stets ein förmlicher Antrag mit vollständiger Begründung und Belegen. Ihr Steuerberater kann diesen Antrag im Rahmen einer steuerlichen Beratung formulieren.

Haftungsrisiko für den GmbH-Geschäftsführer

Gemäß § 69 AO i. V. m. § 34 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten entstanden sind. Säumniszuschläge sind ausdrücklich als Haftungsgegenstand anerkannt (BFH, Urt. v. 26.9.2017, VII R 40/16).

Besonders kritisch: Wenn die GmbH in der Krise nicht alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt, darf der Geschäftsführer das Finanzamt nicht schlechter stellen als andere Gläubiger (Gleichbehandlungsgrundsatz). Bei einer Quote von z. B. 60 % auf alle Verbindlichkeiten hätte auch das Finanzamt 60 % der fälligen Steuern erhalten müssen – andernfalls haftet der Geschäftsführer für die Differenz persönlich.

Buchung von Säumniszuschlägen in der GmbH-Buchhaltung

Säumniszuschläge sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG: Nebenleistungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind nicht abzugsfähig; für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt über § 4 Abs. 5b EStG eine gleichwertige Einschränkung). Sie belasten daher das Jahresergebnis ohne steuerliche Gegenrechnung.

In DATEV-kompatiblen Systemen (OnlineBilanz ist kompatibel mit DATEV – Schnittstelle & Export) erfolgt die Buchung typischerweise auf ein gesondertes Konto für steuerliche Nebenleistungen:

Buchungssatz Säumniszuschlag (Körperschaftsteuer):
Soll: 7695 (Sonstige Steuern / steuerliche Nebenleistungen, nicht abzugsfähig) 186,00 €
Haben: 1800 (Bank) 186,00 €
Buchungstext: „Säumniszuschlag KSt-Nachzahlung lt. Bescheid vom [Datum]“

Für Säumniszuschläge auf Umsatzsteuer gilt das DATEV-Konto 7696 (je nach Kontenrahmen SKR 03/04). Die Buchung erfolgt ohne Steuercode, da es sich nicht um umsatzsteuerrelevante Vorgänge handelt. Eine saubere Kontentrennung ist wichtig, damit die steuerliche Hinzurechnung im Rahmen der KSt-Erklärung reibungslos funktioniert.

GoBD-Hinweis

Säumniszuschläge sind zeitnah zu buchen, sobald der Zuschlagsbescheid vorliegt oder die Zahlung erfolgt ist. Eine Sammelbuchung mehrerer Monate am Jahresende widerspricht dem Grundsatz der zeitgerechten Buchführung nach den GoBD.

Fazit: Säumniszuschlag berechnen für die GmbH – und rechtzeitig handeln

Der Säumniszuschlag berechnen für die GmbH folgt einer einfachen Formel: 1 % pro angefangenen Monat auf den auf volle 50 Euro abgerundeten Rückstand. Die Automatik des § 240 AO kennt kein Ermessen – wer auch nur einen Tag zu spät zahlt, schuldet den vollen Monatssatz. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) und ggf. ein Verspätungszuschlag, die alle getrennt zu berechnen und zu buchen sind.

Für die Praxis gilt: Lastschriftermächtigung erteilen, Fälligkeitskalender pflegen und bei drohender Liquiditätsenge proaktiv Stundung beantragen – bevor Säumniszuschläge auflaufen. Sind Zuschläge bereits entstanden, sollte ein Erlassantrag nach § 227 AO zeitnah und vollständig begründet gestellt werden; 50 %-Erlass ist bei nachgewiesener Notlage keine Seltenheit.

Geschäftsführer sollten zudem das persönliche Haftungsrisiko nach § 69 AO nie unterschätzen: Säumniszuschläge der GmbH können – bei Pflichtverletzung – zum persönlichen Problem werden.

Nutzen Sie unseren Säumniszuschlag-Rechner für eine sekundenschnelle Berechnung Ihres konkreten Falls. Wer darüber hinaus die gesamte Steuerlast der GmbH im Blick behalten möchte, kann die Kostenrechner-Demo von OnlineBilanz kostenfrei testen.

1 % pro Monat

Säumniszuschlag-Satz (§ 240 AO)

50 %

Typische Erlassquote bei wirtschaftlicher Notlage

Häufig gestellte Fragen

Ab wann entsteht der Säumniszuschlag für die GmbH?

Der Säumniszuschlag entsteht automatisch am Tag nach dem Fälligkeitstag, ohne Mahnung oder Bescheid. Bereits eine eintägige Verspätung löst den Zuschlag für den ersten angefangenen Monat aus.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag in Prozent?

Nach § 240 AO beträgt der Säumniszuschlag 1 % des rückständigen Steuerbetrags (abgerundet auf volle 50 Euro) pro angefangenen Monat. Das entspricht 12 % p. a. – deutlich über dem aktuellen Nachzahlungszinssatz von 1,8 % p. a.

Kann das Finanzamt den Säumniszuschlag erlassen?

Ja, nach § 227 AO ist ein Erlass bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit möglich. Bei wirtschaftlicher Notlage der GmbH erlassen Finanzämter häufig 50 % der aufgelaufenen Zuschläge, wenn ein förmlicher Antrag mit vollständigen Belegen gestellt wird.

Sind Säumniszuschläge steuerlich absetzbar?

Nein. Säumniszuschläge auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar und erhöhen damit das steuerliche Einkommen der GmbH. Sie werden auf einem separaten Konto (z. B. DATEV 7695) gebucht.

Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag?

Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) entsteht bei verspäteter Zahlung, der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung. Beide können gleichzeitig anfallen und sind unabhängig voneinander zu berechnen.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Säumniszuschläge der GmbH?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 69 AO kann der Geschäftsführer persönlich für Säumniszuschläge der GmbH haften, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat – zum Beispiel durch bewusste Nichtabführung fälliger Steuern.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Fachgebiet Jahresabschlüsse. Informationen zum Berufsträger finden Sie im verlinkten Profil.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss. Bei Einreichung über OnlineBilanz prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater. Stand der Rechtslage: September 2026.

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