Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogRuhen des Verfahrens Einspruch: Musterverfahren & Vorläufigkeit optimal nutzen

Ruhen des Verfahrens Einspruch: Musterverfahren & Vorläufigkeit optimal nutzen

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Steuerbescheid gegen Ihre GmbH ist ergangen, doch beim BFH oder BVerfG läuft bereits ein Musterverfahren zur selben Rechtsfrage. Einspruch einlegen und dann abwarten – oder doch gleich auf Vorläufigkeit setzen? Wer sich für die erste Variante entscheidet, sollte das Ruhen des Einspruchsverfahrens durch Musterverfahren strategisch nutzen, um Kosten und Risiken zu minimieren. Die Entscheidung zwischen dem Ruhenlassen und einem vorläufigen Steuerbescheid hat weitreichende verfahrensrechtliche Konsequenzen, die sich direkt auf Liquidität, Zinslauf und Rechtssicherheit Ihrer Gesellschaft auswirken.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Das Ruhen des Verfahrens im Einspruchsverfahren nach § 363 AO suspendiert die Bearbeitung eines Einspruchs, bis ein Musterverfahren beim BFH oder BVerfG rechtskräftig entschieden ist. Es setzt einen wirksam eingelegten Einspruch voraus und unterscheidet sich grundlegend vom vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO, der keinen Einspruch erfordert. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Ohne Einspruch kein Ruhen – der Bescheid wird sonst bestandskräftig und schließt spätere Korrekturen aus.

Verfahrensruhe vs. Vorläufigkeit: Die zwei Wege im Überblick

Wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt ist, stehen Ihnen als GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich zwei verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung: das Ruhen des Einspruchsverfahrens und die Vorläufigkeit des Steuerbescheids. Beide Instrumente „parken“ die Rechtsfrage bis zur abschließenden Klärung – aber auf gänzlich unterschiedlichen Wegen mit unterschiedlichen Risiken.

Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)

  • Erfordert wirksamen Einspruch
  • Auf Antrag oder von Amts wegen
  • Bescheid bleibt formell unverändert
  • Wiederaufnahme nach Abschluss des Musterverfahrens
  • Kein automatischer Zinsstopp

Vorläufiger Bescheid (§ 165 AO)

  • Kein Einspruch notwendig
  • Finanzamt setzt von Amts wegen vor
  • Bescheid enthält Vorläufigkeitsvermerk
  • Änderung nach Klärung automatisch möglich
  • Bestandskraft wird aufgeschoben

Entscheidend: Ein vorläufiger Steuerbescheid schützt automatisch – auch ohne Ihr Zutun. Das Ruhen des Verfahrens setzt hingegen voraus, dass Sie zunächst fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Versäumen Sie die Einspruchsfrist nach § 355 AO (grundsätzlich ein Monat), wird der Bescheid bestandskräftig – und weder Ruhen noch spätere Korrektur sind dann möglich.

Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO: Voraussetzungen & Ablauf

§ 363 AO unterscheidet zwei Varianten des Ruhens:

§ 363 Abs. 1 AO – Ruhen auf Antrag (einvernehmlich)

Das Einspruchsverfahren ruht auf übereinstimmenden Antrag von Einsprechendem und Finanzbehörde. Beide Seiten müssen zustimmen. In der Praxis beantragt die GmbH das Ruhen, das Finanzamt willigt ein – typischerweise, wenn die streitige Rechtsfrage ohnehin beim BFH anhängig ist und eine Entscheidung absehbar ist. Das Ruhen hemmt die Bearbeitungspflicht des Finanzamts.

§ 363 Abs. 2 AO – Ruhen von Amts wegen (obligatorisch)

Liegt beim EuGH, BFH oder BVerfG bereits ein Verfahren zu derselben Rechtsfrage an, ruht das Einspruchsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen zwingend – das Finanzamt hat keinen Ermessensspielraum. Voraussetzung ist, dass das Musterverfahren dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich diese Frage im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise stellt. Dieser Automatismus ist für GmbH-Geschäftsführer das zentrale Instrument: Sie müssen lediglich nachweisen, dass ein identisches Verfahren beim BFH oder BVerfG gelistet ist – die jährlich aktualisierte BMF-Liste der anhängigen Verfahren (sog. „Ruhensübersicht“) gibt hier Orientierung.

Praxis-Hinweis: BMF-Ruhensübersicht

Das BMF veröffentlicht regelmäßig eine Liste der beim BFH anhängigen Revisionen und Vorlagebeschlüsse, auf deren Basis Ruhenanträge gestellt werden können. Für 2025/2026 sind u. a. Verfahren zu § 8b KStG-Ausschüttungen aus Drittstaaten, zur Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG nach dem Mindeststeueranpassungsgesetz) sowie Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft gelistet. Prüfen Sie vor Einspruchseinlegung, ob Ihre Rechtsfrage dort aufgeführt ist.

Rechtsfolge: Was passiert während des Ruhens?

Während des Ruhens ist das Finanzamt nicht verpflichtet, über den Einspruch zu entscheiden. Die Einspruchsfrist gilt als gewahrt. Die Festsetzungsverjährung läuft nach § 171 Abs. 3a AO nicht ab, solange das Einspruchsverfahren offen ist – der Steuerpflichtige ist also verjährungsrechtlich geschützt. Jedoch: Das Ruhen hemmt nicht den Zinslauf nach § 233a AO. Nachzahlungszinsen laufen weiter. Hier empfiehlt sich im Einzelfall die Kombination mit einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO.

Nach Abschluss des Musterverfahrens nimmt das Finanzamt das Einspruchsverfahren von Amts wegen wieder auf und entscheidet unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Entscheidung. Fällt das Musterverfahren zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus, wird der Bescheid entsprechend geändert. Fällt es zu seinen Ungunsten aus, weist das Finanzamt den Einspruch zurück – mit anschließender Klagemöglichkeit nach § 40 FGO.

Vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 AO: Wann greift er?

Ein vorläufiger Steuerbescheid – häufig auch „steuerbescheid teilweise vorläufig“ im Bescheidkopf bezeichnet – setzt nach § 165 Abs. 1 AO voraus, dass die Steuer ungewiss ist, weil ein Rechtsprechungsverfahren beim BFH oder BVerfG schwebt oder weil verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Der Bescheid ergeht dann mit Vorläufigkeitsvermerk – entweder vollständig oder teilweise vorläufig.

Für die GmbH gilt: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO ersetzt den Einspruch. Enthält Ihr Körperschaftsteuerbescheid oder Gewerbesteuermessbescheid einen solchen Vermerk zur streitigen Rechtsfrage, brauchen Sie insoweit keinen Einspruch einzulegen. Nach Abschluss des Musterverfahrens ändert das Finanzamt den Bescheid automatisch gemäß § 165 Abs. 2 AO.

Achtung: Teilvorläufigkeit schützt nur punktuell!
Ein „steuerbescheid teilweise vorläufig“ sichert nur die explizit im Vorläufigkeitsvermerk genannte Rechtsfrage. Andere streitige Punkte (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung, Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben) werden bestandskräftig, wenn Sie insoweit keinen separaten Einspruch einlegen. Lesen Sie den Vorläufigkeitsvermerk daher genau und prüfen Sie, ob alle relevanten Punkte erfasst sind.

Enthält der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk, obwohl ein einschlägiges BFH-Verfahren anhängig ist, sollten Sie Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. Ein Antrag auf Erlass eines vorläufigen Bescheids ist zwar möglich, gibt Ihnen aber keinen einklagbaren Anspruch – das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Praxisbeispiel: GmbH-Körperschaftsteuer & laufendes BFH-Verfahren

Die Müller Beteiligungs-GmbH (Bilanzstichtag 31.12.) erhält im März 2025 ihren Körperschaftsteuerbescheid 2023. Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug für Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft in Höhe von 120.000 € und behandelt diese als nicht abzugsfähig nach einer aktuell beim BFH unter dem Az. I R XX/24 anhängigen Revision zur Auslegung des § 8 Abs. 3 KStG i.V.m. § 1 AStG.

Position Betrag
Körperschaftsteuer lt. Bescheid (ohne Abzug) 42.000 €
Körperschaftsteuer bei Abzug der Lizenzgebühren 25.200 €
Streitbetrag 16.800 €
Nachzahlungszinsen § 233a AO p.a. (1,8 %) 302 € / Jahr

Handlungsoption A – Einspruch + Ruheantrag: Die GmbH legt innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein und beantragt gleichzeitig das Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO unter Verweis auf das BFH-Verfahren I R XX/24. Das Finanzamt ist zur Ruhegewährung verpflichtet. Zusätzlich wird AdV nach § 361 AO für den streitigen Betrag von 16.800 € beantragt, um den Nachzahlungszinslauf zu stoppen. Fällt das BFH-Urteil zugunsten der GmbH, ändert das Finanzamt den Bescheid und erstattet die Steuer.

Handlungsoption B – Bescheid trägt Vorläufigkeitsvermerk: Enthält der Bescheid bereits den Vermerk „vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Behandlung der Lizenzgebühren“, braucht die GmbH keinen Einspruch. Nach Abschluss des BFH-Verfahrens ändert das FA automatisch. Hier sollte die GmbH dennoch prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk exakt die streitige Rechtsfrage abdeckt.

Im Kontext der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses ist zu beachten: Streitige Steuerpositionen, für die ein Einspruch läuft oder ein Vorläufigkeitsvermerk besteht, sind bilanziell als ungewisse Verbindlichkeit (Rückstellung nach § 249 HGB) anzusetzen, bis die Rechtsfrage abschließend geklärt ist. Eine vorschnelle Auflösung der Steuerrückstellung kann zu einer fehlerhaften Bilanz führen.

Buchungssatz (Einspruchsverfahren läuft, AdV gewährt):

Sonstige Rückstellungen (Steuerrückstellung strittig) an Steuerrückstellungen KSt 16.800 €

Bei AdV: Keine Zahlung bis zur Entscheidung; Rückstellung bleibt bestehen.

Zinslauf, Aussetzung der Vollziehung & Liquidität

Das Ruhen des Verfahrens löst keinen automatischen Zinsstopp aus. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (aktuell 1,8 % p.a. seit dem Zinssenkungsgesetz 2022, gültig ab VZ 2019) laufen auf den festgesetzten Betrag weiter, solange keine AdV gewährt wird. Für GmbH-Geschäftsführer ist daher folgende Kombination empfehlenswert:

  • Einspruch + Ruheantrag § 363 Abs. 2 AO → sichert die Offenhaltung des Verfahrens
  • AdV-Antrag § 361 AO → stoppt die Fälligkeit des streitigen Steuerbetrags und damit den Zinslauf auf den ausgesetzten Betrag

AdV wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei einem anhängigen BFH-Verfahren zur identischen Rechtsfrage sind ernstliche Zweifel in der Regel zu bejahen – das BFH-Verfahren selbst indiziert die Zweifelhaftigkeit. Das Finanzamt kann AdV an eine Sicherheitsleistung knüpfen, was in der Praxis bei GmbH-Bescheiden allerdings selten vorkommt.

Einspruch gegen vorläufigen Steuerbescheid: Besonderheit

Legen Sie Einspruch gegen einen vorläufigen Steuerbescheid ein (weil der Vorläufigkeitsvermerk Ihren Streitpunkt nicht abdeckt oder weil Sie weitere Punkte anfechten), gelten die normalen Einspruchsregeln der §§ 347 ff. AO. Hinsichtlich der vorläufig festgesetzten Punkte ist der Einspruch mangels Beschwer unzulässig – das FG München hat dies zuletzt in einem Urteil aus 2024 bestätigt. Benennen Sie im Einspruch deshalb klar, welche Punkte Sie über den Vorläufigkeitsvermerk hinaus anfechten.

Möchten Sie Ihre Liquiditätssituation und die steuerlichen Auswirkungen eines laufenden Einspruchsverfahrens vorab durchrechnen? Unser Steuer-Kostenrechner hilft Ihnen, Nachzahlungszinsen und Rückstellungsbedarfe zu simulieren.

Checkliste: Handlungsschritte für den Geschäftsführer

Steuerbescheid auf Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) prüfen – deckt er alle streitigen Punkte ab?
Einspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe, § 355 AO) im Fristenkalender sichern
BMF-Liste anhängiger BFH/BVerfG-Verfahren auf passende Musterverfahren durchsuchen
Einspruch fristgerecht und schriftlich einlegen, wenn kein ausreichender Vorläufigkeitsvermerk
Ruheantrag nach § 363 Abs. 2 AO im Einspruchsschreiben stellen, Musterverfahren exakt benennen (Az., Vorinstanz)
AdV nach § 361 AO beantragen, um Zinslauf auf streitigen Betrag zu stoppen
Steuerrückstellung im Jahresabschluss korrekt ausweisen (§ 249 HGB)
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abschluss des Musterverfahrens monitoren und ggf. Klagefrist (§ 47 FGO: 1 Monat nach Einspruchsentscheidung) sichern
Bei Teilerfolg: Bescheidänderung nach § 172 ff. AO prüfen und ggf. Erstattungszinsen § 233a AO geltend machen

Möchten Sie prüfen, wie Ihre GmbH von einer optimierten Einspruchsstrategie und digitalem Bilanzmanagement profitieren kann? Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos und erleben Sie, wie Steuerakten und Bescheide digital verwaltet werden.

Fazit

Das Ruhen des Verfahrens im Einspruch nach § 363 AO ist ein mächtiges, aber voraussetzungsreiches Instrument: Es setzt einen wirksamen, fristgerechten Einspruch voraus und schützt GmbH-Geschäftsführer nur dann zuverlässig, wenn er rechtzeitig beantragt wird. Der vorläufige Steuerbescheid nach § 165 AO bietet demgegenüber passiven Schutz ohne Einspruchsobliegenheit – aber nur für die im Vermerk genannten Rechtsfragen. Die kluge Kombination aus Einspruch, Ruheantrag und Aussetzung der Vollziehung sichert Liquidität und Rechtsposition der Gesellschaft bis zur höchstrichterlichen Klärung. Für die Bilanz gilt: Offene Steuerstreitigkeiten sind stets als Rückstellungen zu passivieren und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses korrekt zu dokumentieren. Wer diese drei Hebel kennt und fristgenau bedient, vermeidet teure Bestandskraft und behält die volle Handlungsfreiheit gegenüber dem Finanzamt.

1,8 %

Nachzahlungszinssatz §233a AO (ab VZ 2019)

1 Monat

Einspruchsfrist nach §355 AO

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ruhen des Verfahrens und vorläufigem Steuerbescheid?

Das Ruhen nach §363 AO setzt einen wirksamen Einspruch voraus und suspendiert die Bearbeitung bis zum Abschluss eines Musterverfahrens. Ein vorläufiger Bescheid nach §165 AO ergeht von Amts wegen und schützt automatisch ohne Einspruch – aber nur für die im Vorläufigkeitsvermerk genannte Rechtsfrage.

Muss ich Einspruch einlegen, wenn mein Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält?

Für die vorläufig festgesetzten Punkte ist kein Einspruch erforderlich. Für alle anderen streitigen Punkte, die nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst sind, müssen Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen, sonst werden diese Punkte bestandskräftig.

Stoppt das Ruhen des Verfahrens den Zinslauf?

Nein. Das Ruhen nach §363 AO hemmt nicht den Zinslauf nach §233a AO. Um Nachzahlungszinsen auf den streitigen Betrag zu vermeiden, sollten Sie zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach §361 AO beantragen.

Wie stelle ich einen Ruheantrag nach §363 Abs. 2 AO?

Im Einspruchsschreiben beantragen Sie ausdrücklich das Ruhen gemäß §363 Abs. 2 AO und benennen das Musterverfahren beim BFH oder BVerfG mit Aktenzeichen und Vorinstanz. Das Finanzamt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ruhegewährung verpflichtet.

Wie wirken sich offene Steuereinsprüche auf den Jahresabschluss der GmbH aus?

Streitige Steuernachforderungen, für die ein Einspruch läuft, sind als ungewisse Verbindlichkeit nach §249 HGB als Steuerrückstellung zu passivieren. Eine vorzeitige Auflösung ist erst zulässig, wenn die Rechtsfrage abschließend zu Gunsten der GmbH geklärt ist.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑KompatibelSchnittstellenkompatibel
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz