hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogRuhen des Verfahrens Einspruch: Musterverfahren & Vorläufigkeit optimal nutzen

Ruhen des Verfahrens Einspruch: Musterverfahren & Vorläufigkeit optimal nutzen

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Steuerbescheid gegen Ihre GmbH ist ergangen, doch beim BFH oder BVerfG läuft bereits ein Musterverfahren zur selben Rechtsfrage. Einspruch einlegen und dann abwarten – oder doch gleich auf Vorläufigkeit setzen? Wer sich für die erste Variante entscheidet, sollte das Ruhen des Einspruchsverfahrens durch Musterverfahren strategisch nutzen, um Kosten und Risiken zu minimieren. Die Entscheidung zwischen dem Ruhenlassen und einem vorläufigen Steuerbescheid hat weitreichende verfahrensrechtliche Konsequenzen, die sich direkt auf Liquidität, Zinslauf und Rechtssicherheit Ihrer Gesellschaft auswirken.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Das Ruhen des Verfahrens im Einspruchsverfahren nach § 363 AO suspendiert die Bearbeitung eines Einspruchs, bis ein Musterverfahren beim BFH oder BVerfG rechtskräftig entschieden ist. Es setzt einen wirksam eingelegten Einspruch voraus und unterscheidet sich grundlegend vom vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO, der keinen Einspruch erfordert. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Ohne Einspruch kein Ruhen – der Bescheid wird sonst bestandskräftig und schließt spätere Korrekturen aus.

Verfahrensruhe vs. Vorläufigkeit: Die zwei Wege im Überblick

Wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt ist, stehen Ihnen als GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich zwei verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung: das Ruhen des Einspruchsverfahrens und die Vorläufigkeit des Steuerbescheids. Beide Instrumente „parken“ die Rechtsfrage bis zur abschließenden Klärung – aber auf gänzlich unterschiedlichen Wegen mit unterschiedlichen Risiken.

Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO)

  • Erfordert wirksamen Einspruch
  • Auf Antrag oder von Amts wegen
  • Bescheid bleibt formell unverändert
  • Wiederaufnahme nach Abschluss des Musterverfahrens
  • Kein automatischer Zinsstopp

Vorläufiger Bescheid (§ 165 AO)

  • Kein Einspruch notwendig
  • Finanzamt setzt von Amts wegen vor
  • Bescheid enthält Vorläufigkeitsvermerk
  • Änderung nach Klärung automatisch möglich
  • Bestandskraft wird aufgeschoben

Entscheidend: Ein vorläufiger Steuerbescheid schützt automatisch – auch ohne Ihr Zutun. Das Ruhen des Verfahrens setzt hingegen voraus, dass Sie zunächst fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Versäumen Sie die Einspruchsfrist nach § 355 AO (grundsätzlich ein Monat), wird der Bescheid bestandskräftig – und weder Ruhen noch spätere Korrektur sind dann möglich.

Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO: Voraussetzungen & Ablauf

§ 363 AO unterscheidet zwei Varianten des Ruhens:

§ 363 Abs. 1 AO – Ruhen auf Antrag (einvernehmlich)

Das Einspruchsverfahren ruht auf übereinstimmenden Antrag von Einsprechendem und Finanzbehörde. Beide Seiten müssen zustimmen. In der Praxis beantragt die GmbH das Ruhen, das Finanzamt willigt ein – typischerweise, wenn die streitige Rechtsfrage ohnehin beim BFH anhängig ist und eine Entscheidung absehbar ist. Das Ruhen hemmt die Bearbeitungspflicht des Finanzamts.

§ 363 Abs. 2 AO – Ruhen von Amts wegen (obligatorisch)

Liegt beim EuGH, BFH oder BVerfG bereits ein Verfahren zu derselben Rechtsfrage an, ruht das Einspruchsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen zwingend – das Finanzamt hat keinen Ermessensspielraum. Voraussetzung ist, dass das Musterverfahren dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich diese Frage im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise stellt. Dieser Automatismus ist für GmbH-Geschäftsführer das zentrale Instrument: Sie müssen lediglich nachweisen, dass ein identisches Verfahren beim BFH oder BVerfG gelistet ist – die jährlich aktualisierte BMF-Liste der anhängigen Verfahren (sog. „Ruhensübersicht“) gibt hier Orientierung.

Praxis-Hinweis: BMF-Ruhensübersicht

Das BMF veröffentlicht regelmäßig eine Liste der beim BFH anhängigen Revisionen und Vorlagebeschlüsse, auf deren Basis Ruhenanträge gestellt werden können. Für 2025/2026 sind u. a. Verfahren zu § 8b KStG-Ausschüttungen aus Drittstaaten, zur Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG nach dem Mindeststeueranpassungsgesetz) sowie Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft gelistet. Prüfen Sie vor Einspruchseinlegung, ob Ihre Rechtsfrage dort aufgeführt ist.

Rechtsfolge: Was passiert während des Ruhens?

Während des Ruhens ist das Finanzamt nicht verpflichtet, über den Einspruch zu entscheiden. Die Einspruchsfrist gilt als gewahrt. Die Festsetzungsverjährung läuft nach § 171 Abs. 3a AO nicht ab, solange das Einspruchsverfahren offen ist – der Steuerpflichtige ist also verjährungsrechtlich geschützt. Jedoch: Das Ruhen hemmt nicht den Zinslauf nach § 233a AO. Nachzahlungszinsen laufen weiter. Hier empfiehlt sich im Einzelfall die Kombination mit einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO.

Nach Abschluss des Musterverfahrens nimmt das Finanzamt das Einspruchsverfahren von Amts wegen wieder auf und entscheidet unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Entscheidung. Fällt das Musterverfahren zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus, wird der Bescheid entsprechend geändert. Fällt es zu seinen Ungunsten aus, weist das Finanzamt den Einspruch zurück – mit anschließender Klagemöglichkeit nach § 40 FGO.

Vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 AO: Wann greift er?

Ein vorläufiger Steuerbescheid – häufig auch „steuerbescheid teilweise vorläufig“ im Bescheidkopf bezeichnet – setzt nach § 165 Abs. 1 AO voraus, dass die Steuer ungewiss ist, weil ein Rechtsprechungsverfahren beim BFH oder BVerfG schwebt oder weil verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Der Bescheid ergeht dann mit Vorläufigkeitsvermerk – entweder vollständig oder teilweise vorläufig.

Für die GmbH gilt: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO ersetzt den Einspruch. Enthält Ihr Körperschaftsteuerbescheid oder Gewerbesteuermessbescheid einen solchen Vermerk zur streitigen Rechtsfrage, brauchen Sie insoweit keinen Einspruch einzulegen. Nach Abschluss des Musterverfahrens ändert das Finanzamt den Bescheid automatisch gemäß § 165 Abs. 2 AO.

Achtung: Teilvorläufigkeit schützt nur punktuell!
Ein „steuerbescheid teilweise vorläufig“ sichert nur die explizit im Vorläufigkeitsvermerk genannte Rechtsfrage. Andere streitige Punkte (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung, Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben) werden bestandskräftig, wenn Sie insoweit keinen separaten Einspruch einlegen. Lesen Sie den Vorläufigkeitsvermerk daher genau und prüfen Sie, ob alle relevanten Punkte erfasst sind.

Enthält der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk, obwohl ein einschlägiges BFH-Verfahren anhängig ist, sollten Sie Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. Ein Antrag auf Erlass eines vorläufigen Bescheids ist zwar möglich, gibt Ihnen aber keinen einklagbaren Anspruch – das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Praxisbeispiel: GmbH-Körperschaftsteuer & laufendes BFH-Verfahren

Die Müller Beteiligungs-GmbH (Bilanzstichtag 31.12.) erhält im März 2025 ihren Körperschaftsteuerbescheid 2023. Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug für Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft in Höhe von 120.000 € und behandelt diese als nicht abzugsfähig nach einer aktuell beim BFH unter dem Az. I R XX/24 anhängigen Revision zur Auslegung des § 8 Abs. 3 KStG i.V.m. § 1 AStG.

Position Betrag
Körperschaftsteuer lt. Bescheid (ohne Abzug) 42.000 €
Körperschaftsteuer bei Abzug der Lizenzgebühren 25.200 €
Streitbetrag 16.800 €
Nachzahlungszinsen § 233a AO p.a. (1,8 %) 302 € / Jahr

Handlungsoption A – Einspruch + Ruheantrag: Die GmbH legt innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein und beantragt gleichzeitig das Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO unter Verweis auf das BFH-Verfahren I R XX/24. Das Finanzamt ist zur Ruhegewährung verpflichtet. Zusätzlich wird AdV nach § 361 AO für den streitigen Betrag von 16.800 € beantragt, um den Nachzahlungszinslauf zu stoppen. Fällt das BFH-Urteil zugunsten der GmbH, ändert das Finanzamt den Bescheid und erstattet die Steuer.

Handlungsoption B – Bescheid trägt Vorläufigkeitsvermerk: Enthält der Bescheid bereits den Vermerk „vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Behandlung der Lizenzgebühren“, braucht die GmbH keinen Einspruch. Nach Abschluss des BFH-Verfahrens ändert das FA automatisch. Hier sollte die GmbH dennoch prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk exakt die streitige Rechtsfrage abdeckt.

Im Kontext der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses ist zu beachten: Streitige Steuerpositionen, für die ein Einspruch läuft oder ein Vorläufigkeitsvermerk besteht, sind bilanziell als ungewisse Verbindlichkeit (Rückstellung nach § 249 HGB) anzusetzen, bis die Rechtsfrage abschließend geklärt ist. Eine vorschnelle Auflösung der Steuerrückstellung kann zu einer fehlerhaften Bilanz führen.

Buchungssatz (Einspruchsverfahren läuft, AdV gewährt):

Sonstige Rückstellungen (Steuerrückstellung strittig) an Steuerrückstellungen KSt 16.800 €

Bei AdV: Keine Zahlung bis zur Entscheidung; Rückstellung bleibt bestehen.

Zinslauf, Aussetzung der Vollziehung & Liquidität

Das Ruhen des Verfahrens löst keinen automatischen Zinsstopp aus. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (aktuell 1,8 % p.a. seit dem Zinssenkungsgesetz 2022, gültig ab VZ 2019) laufen auf den festgesetzten Betrag weiter, solange keine AdV gewährt wird. Für GmbH-Geschäftsführer ist daher folgende Kombination empfehlenswert:

  • Einspruch + Ruheantrag § 363 Abs. 2 AO → sichert die Offenhaltung des Verfahrens
  • AdV-Antrag § 361 AO → stoppt die Fälligkeit des streitigen Steuerbetrags und damit den Zinslauf auf den ausgesetzten Betrag

AdV wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei einem anhängigen BFH-Verfahren zur identischen Rechtsfrage sind ernstliche Zweifel in der Regel zu bejahen – das BFH-Verfahren selbst indiziert die Zweifelhaftigkeit. Das Finanzamt kann AdV an eine Sicherheitsleistung knüpfen, was in der Praxis bei GmbH-Bescheiden allerdings selten vorkommt.

Einspruch gegen vorläufigen Steuerbescheid: Besonderheit

Legen Sie Einspruch gegen einen vorläufigen Steuerbescheid ein (weil der Vorläufigkeitsvermerk Ihren Streitpunkt nicht abdeckt oder weil Sie weitere Punkte anfechten), gelten die normalen Einspruchsregeln der §§ 347 ff. AO. Hinsichtlich der vorläufig festgesetzten Punkte ist der Einspruch mangels Beschwer unzulässig – das FG München hat dies zuletzt in einem Urteil aus 2024 bestätigt. Benennen Sie im Einspruch deshalb klar, welche Punkte Sie über den Vorläufigkeitsvermerk hinaus anfechten.

Möchten Sie Ihre Liquiditätssituation und die steuerlichen Auswirkungen eines laufenden Einspruchsverfahrens vorab durchrechnen? Unser Steuer-Kostenrechner hilft Ihnen, Nachzahlungszinsen und Rückstellungsbedarfe zu simulieren.

Checkliste: Handlungsschritte für den Geschäftsführer

Steuerbescheid auf Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) prüfen – deckt er alle streitigen Punkte ab?
Einspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe, § 355 AO) im Fristenkalender sichern
BMF-Liste anhängiger BFH/BVerfG-Verfahren auf passende Musterverfahren durchsuchen
Einspruch fristgerecht und schriftlich einlegen, wenn kein ausreichender Vorläufigkeitsvermerk
Ruheantrag nach § 363 Abs. 2 AO im Einspruchsschreiben stellen, Musterverfahren exakt benennen (Az., Vorinstanz)
AdV nach § 361 AO beantragen, um Zinslauf auf streitigen Betrag zu stoppen
Steuerrückstellung im Jahresabschluss korrekt ausweisen (§ 249 HGB)
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Abschluss des Musterverfahrens monitoren und ggf. Klagefrist (§ 47 FGO: 1 Monat nach Einspruchsentscheidung) sichern
Bei Teilerfolg: Bescheidänderung nach § 172 ff. AO prüfen und ggf. Erstattungszinsen § 233a AO geltend machen

Möchten Sie prüfen, wie Ihre GmbH von einer optimierten Einspruchsstrategie und digitalem Bilanzmanagement profitieren kann? Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos und erleben Sie, wie Steuerakten und Bescheide digital verwaltet werden.

Fazit

Das Ruhen des Verfahrens im Einspruch nach § 363 AO ist ein mächtiges, aber voraussetzungsreiches Instrument: Es setzt einen wirksamen, fristgerechten Einspruch voraus und schützt GmbH-Geschäftsführer nur dann zuverlässig, wenn er rechtzeitig beantragt wird. Der vorläufige Steuerbescheid nach § 165 AO bietet demgegenüber passiven Schutz ohne Einspruchsobliegenheit – aber nur für die im Vermerk genannten Rechtsfragen. Die kluge Kombination aus Einspruch, Ruheantrag und Aussetzung der Vollziehung sichert Liquidität und Rechtsposition der Gesellschaft bis zur höchstrichterlichen Klärung. Für die Bilanz gilt: Offene Steuerstreitigkeiten sind stets als Rückstellungen zu passivieren und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses korrekt zu dokumentieren. Wer diese drei Hebel kennt und fristgenau bedient, vermeidet teure Bestandskraft und behält die volle Handlungsfreiheit gegenüber dem Finanzamt.

1,8 %

Nachzahlungszinssatz §233a AO (ab VZ 2019)

1 Monat

Einspruchsfrist nach §355 AO

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ruhen des Verfahrens und vorläufigem Steuerbescheid?

Das Ruhen nach §363 AO setzt einen wirksamen Einspruch voraus und suspendiert die Bearbeitung bis zum Abschluss eines Musterverfahrens. Ein vorläufiger Bescheid nach §165 AO ergeht von Amts wegen und schützt automatisch ohne Einspruch – aber nur für die im Vorläufigkeitsvermerk genannte Rechtsfrage.

Muss ich Einspruch einlegen, wenn mein Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält?

Für die vorläufig festgesetzten Punkte ist kein Einspruch erforderlich. Für alle anderen streitigen Punkte, die nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst sind, müssen Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen, sonst werden diese Punkte bestandskräftig.

Stoppt das Ruhen des Verfahrens den Zinslauf?

Nein. Das Ruhen nach §363 AO hemmt nicht den Zinslauf nach §233a AO. Um Nachzahlungszinsen auf den streitigen Betrag zu vermeiden, sollten Sie zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach §361 AO beantragen.

Wie stelle ich einen Ruheantrag nach §363 Abs. 2 AO?

Im Einspruchsschreiben beantragen Sie ausdrücklich das Ruhen gemäß §363 Abs. 2 AO und benennen das Musterverfahren beim BFH oder BVerfG mit Aktenzeichen und Vorinstanz. Das Finanzamt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ruhegewährung verpflichtet.

Wie wirken sich offene Steuereinsprüche auf den Jahresabschluss der GmbH aus?

Streitige Steuernachforderungen, für die ein Einspruch läuft, sind als ungewisse Verbindlichkeit nach §249 HGB als Steuerrückstellung zu passivieren. Eine vorzeitige Auflösung ist erst zulässig, wenn die Rechtsfrage abschließend zu Gunsten der GmbH geklärt ist.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz