Quittung richtig ausstellen: Pflichtinhalte, Unterschied zur Rechnung & GoBD-Ablage
Eine Quittung ist mehr als ein Stück Papier mit Unterschrift – sie ist ein gesetzlich geregeltes Schuldrechtsdokument nach § 368 BGB und zugleich ein Buchungsbeleg im Sinne der GoBD. Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder UG Quittungen ausstellt oder entgegennimmt, muss die Abgrenzung zur Rechnung und zur Kleinbetragsrechnung kennen, um kostspielige Fehler beim Vorsteuerabzug zu vermeiden.
Kurzantwort
Eine Quittung ist die schriftliche Bestätigung des Gläubigers, dass eine Leistung oder Zahlung empfangen wurde (§ 368 BGB). Sie enthält Aussteller, Empfänger, Betrag, Datum und Unterschrift – ersetzt aber keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG und berechtigt für sich allein nicht zum Vorsteuerabzug, sofern die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben fehlen.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: § 368 BGB und was die Quittung leistet
- Pflichtinhalte einer Quittung nach BGB und GoBD
- Quittung vs. Rechnung vs. Kleinbetragsrechnung
- Vorsteuerabzug: Wann die Quittung reicht – und wann nicht
- Praxisbeispiel: Barauslage einer GmbH korrekt belegen
- GoBD-konforme Ablage digitaler und papiergebundener Quittungen
- Quittung schreiben: Vorlage und häufige Fehler
- Fazit: Quittung als sicherer Buchungsbeleg
Rechtsgrundlage: § 368 BGB und was die Quittung leistet
Die zivilrechtliche Basis jeder Quittung ist § 368 BGB. Danach kann der Schuldner nach erfolgter Leistung vom Gläubiger eine schriftliche Quittung verlangen. Der Gläubiger ist also verpflichtet, eine Quittung auszustellen, wenn der Schuldner dies verlangt – er kann die Ausstellung nicht verweigern, solange die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, befindet er sich im Annahmeverzug (§ 372 BGB) und der Schuldner kann die Zahlung hinterlegen.
Die Quittung hat eine doppelte Funktion: Sie ist zivilrechtlich ein Beweisinstrument, das dem Schuldner Schutz vor erneuter Inanspruchnahme bietet (Beweislastumkehr), und steuerrechtlich ein Buchungsbeleg nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Ohne einen ordnungsmäßigen Beleg darf keine Buchung in der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden – ein Grundsatz, der gerade bei Bargeschäften von GmbHs besonders relevant ist.
Hinweis: Quittung und Eigenbeleg
Ist eine Quittung nicht erhältlich (z. B. Trinkgeld, Parkscheinautomat ohne Quittungsfunktion), kann der Buchhalter einen Eigenbeleg erstellen. Dieser ersetzt die Quittung formal, hat aber geringere Beweiskraft. Das Finanzamt akzeptiert Eigenbelege nur ausnahmsweise und erwartet eine Begründung, warum kein Fremdbeleg vorhanden ist.
Pflichtinhalte einer Quittung nach BGB und GoBD
§ 368 BGB nennt als Mindestinhalt lediglich die empfangene Leistung und die Unterschrift des Gläubigers. Für die steuerliche Anerkennung und die GoBD-konforme Buchführung einer GmbH reicht das nicht aus. Folgende Angaben müssen auf einer Quittung vorhanden sein:
- Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers (Quittungsempfänger der Zahlung)
- Vollständiger Name und Anschrift des Zahlenden (optional, aber empfehlenswert)
- Datum der Ausstellung und Datum des Zahlungseingangs (falls abweichend)
- Genaue Bezeichnung der empfangenen Leistung oder des Gegenstands
- Betrag in Zahlen und Worten (bei Barzahlung: „bar erhalten“)
- Handschriftliche oder qualifizierte elektronische Unterschrift des Ausstellers (§ 368 S. 2 BGB)
- Fortlaufende Quittungsnummer (für Kassenbuchführung und GoBD-Vollständigkeit)
Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I 2019, S. 1269) verlangen zusätzlich, dass der Beleg unveränderbar aufbewahrt wird und eindeutig dem jeweiligen Buchungssatz zuzuordnen ist. Jeder Beleg erhält daher idealerweise eine Belegnummer, die auch im Buchungssatz der Finanzbuchhaltung erscheint.
Quittung vs. Rechnung vs. Kleinbetragsrechnung
Die Verwechslung dieser drei Dokumententypen ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der GmbH-Buchführung. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede:
| Merkmal | Quittung | Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV) | Rechnung (§ 14 UStG) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 368 BGB | § 33 UStDV | § 14 UStG |
| Zweck | Empfangsbestätigung einer Zahlung/Leistung | Vereinfachte Abrechnung bis 250 EUR brutto | Abrechnung über erbrachte Lieferung/Leistung |
| Brutto-Grenze | Keine | 250 EUR (§ 33 UStDV) | Keine (vollständige Anforderungen ab 1 EUR) |
| Vorsteuerabzug möglich? | Nein (ohne USt-Angaben) | Ja, wenn USt-Angaben vorhanden | Ja (vollständige Pflichtangaben) |
| Steuernummer/USt-IdNr. erforderlich? | Nein | Nein | Ja (§ 14 Abs. 4 UStG) |
| Rechnungsnummer erforderlich? | Nein | Nein | Ja (fortlaufend) |
| Unterschrift erforderlich? | Ja (§ 368 S. 2 BGB) | Nein | Nein |
Achtung: Quittung ≠ Rechnung
Eine Quittung allein berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Wer als Unternehmer eine Quittung ausstellt, aber kein ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag und keine Steuernummer enthalten sind, kann dem Empfänger keinen Vorsteuerabzug ermöglichen. Kombiniert ein Dokument die Merkmale einer Quittung und einer Kleinbetragsrechnung (Betrag ≤ 250 EUR brutto, Steuersatz, Aussteller mit Adresse), ist beides in einem möglich.
Vorsteuerabzug: Wann die Quittung reicht – und wann nicht
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Quittung im reinen BGB-Sinne ist keine solche Rechnung.
Enthält die Quittung jedoch alle Pflichtangaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV und überschreitet der Gesamtbetrag nicht 250 EUR brutto, ist sie als Kleinbetragsrechnung mit Quittierungsfunktion anzuerkennen:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands bzw. Art und Umfang der Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
- Anzuwendender Steuersatz (7 % oder 19 %)
Liegt der Bruttobetrag über 250 EUR, muss ein vollständiges Rechnungsdokument mit allen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG vorliegen – die Quittung reicht dann für den Vorsteuerabzug nicht aus. Ab dem 1. Januar 2025 gelten zudem die neuen E-Rechnungspflichten im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 UStG n.F.), die jedoch Quittungen über Barzahlungen im Kleinstbetrag nicht tangieren.
Praxisbeispiel: Barauslage einer GmbH korrekt belegen
Die Mustermann GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt) kauft für 89,25 EUR brutto (75,00 EUR netto + 14,25 EUR USt, Steuersatz 19 %) Büromaterial im Fachhandel. Der Kassenzettel enthält Name des Händlers, Datum, Artikelbezeichnung, Bruttobetrag und Steuersatz 19 %. Der Kassenbetrag wird bar bezahlt und der Kassenzettel als Quittung/Kleinbetragsrechnung vom Mitarbeiter übergeben.
- Bruttobetrag: 89,25 EUR
- Nettobetrag: 75,00 EUR
- Umsatzsteuer 19 %: 14,25 EUR
- Zahlungsart: Bar
- Beleg: Kassenzettel (= Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV)
- Brutto ≤ 250 EUR: ✔
- Aussteller mit Name/Adresse: ✔
- Datum: ✔
- Steuersatz angegeben: ✔
- Vorsteuerabzug: zulässig
Der Buchhalter bucht wie folgt:
Vorsteuer 19 % (1576) 14,25 EUR
Die Quittung/der Kassenzettel wird mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, eingescannt und GoBD-konform im Dokumentenmanagementsystem abgelegt. Das Original kann nach dem Scannen vernichtet werden, wenn der Scanprozess den GoBD-Anforderungen (Verfahrensdokumentation, Unveränderlichkeit) entspricht.
GoBD-konforme Ablage digitaler und papiergebundener Quittungen
Die GoBD stellen klare Anforderungen an die Aufbewahrung von Belegen – egal ob Papierquittung oder digitale Datei. Kernprinzipien:
- Unveränderlichkeit: Der Beleg darf nach der Erfassung nicht mehr veränderbar sein. PDF/A oder TIFF sind geeignete Formate; einfache Word-Dateien sind unzulässig.
- Vollständigkeit: Alle Quittungen müssen lückenlos erfasst werden – fehlende Belege können bei einer Betriebsprüfung zur Schätzung führen (§ 162 AO).
- Zeitgerechte Erfassung: Barbelege sind täglich, spätestens jedoch wöchentlich zu erfassen (GoBD Rz. 52).
- Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO (Buchungsbelege) bzw. § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
- Lesbarkeit: Thermopapier-Quittungen verblassen – sofortiges Einscannen ist Pflicht.
- Verfahrensdokumentation: Der Scanprozess muss dokumentiert sein, damit das Finanzamt nachvollziehen kann, dass keine Manipulation möglich war.
Tipp: Kassenbuchführung bei der GmbH
Eine GmbH ist nach § 238 HGB buchführungspflichtig. Bareinnahmen und -ausgaben müssen täglich im Kassenbuch erfasst werden. Jede Kassenbewegung braucht einen Beleg – entweder eine Quittung (Ausgabe) oder eine Einnahmenquittung (Einnahme). Ein negatives Kassensaldo ist physisch unmöglich und ein sicheres Zeichen für fehlerhafte Belegführung, die das Finanzamt zur Schätzung berechtigt.
Quittung schreiben: Vorlage und häufige Fehler
Wer eine Quittung schreiben oder eine Quittung ausstellen möchte, kann dies formfrei tun – solange alle Pflichtinhalte vorhanden sind. Eine bewährte Quittung Vorlage für GmbHs sieht so aus:
| Feld | Beispielinhalt |
|---|---|
| Quittungsnummer | Q-2025-0047 |
| Aussteller | Max Müller, Handwerksstraße 5, 80331 München |
| Empfänger (Zahler) | Mustermann GmbH, Hauptstr. 1, 10115 Berlin |
| Betrag (Zahl) | 150,00 EUR |
| Betrag (Wort) | Einhundertfünfzig Euro |
| Zweck/Leistung | Reparatur Bürostuhl, 2 Stunden à 75,00 EUR |
| Datum der Zahlung | 15.05.2025 |
| Zahlungsart | Betrag bar erhalten |
| USt-Angabe (optional) | inkl. 19 % USt = 23,95 EUR (wenn Kleinbetragsrechnung) |
| Unterschrift | Handschriftlich: Max Müller |
Häufige Fehler beim Ausstellen von Quittungen:
- Betrag nur in Zahlen, nicht in Worten
- Fehlende oder unleserliche Unterschrift
- Kein Datum oder falsches Datum
- Leistungsbeschreibung zu vage („Dienstleistung“)
- Thermopapier ohne sofortiges Einscannen
- Kein Vorsteuerabzug ohne USt-Angaben
- Schätzung bei fehlenden Belegen (§ 162 AO)
- Kassensturzdifferenz bei fehlender Nummerierung
- GoBD-Verstoß bei nachträglicher Änderung
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Fazit: Quittung als sicherer Buchungsbeleg
Die Quittung ist ein klar geregeltes Instrument des deutschen Rechts – zivilrechtlich nach § 368 BGB, steuerrechtlich nach GoBD und AO. Für Geschäftsführer einer GmbH ist die präzise Abgrenzung zur Rechnung und zur Kleinbetragsrechnung entscheidend: Nur wenn eine Quittung zugleich die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt und der Bruttobetrag 250 EUR nicht übersteigt, berechtigt sie zum Vorsteuerabzug. Jede Quittung muss mit einer Belegnummer versehen, unveränderbar archiviert und exakt 10 Jahre aufbewahrt werden. Wer diese Regeln konsequent umsetzt, schützt sein Unternehmen vor Steuerschätzungen und hält die Finanzbuchhaltung revisionssicher.
250 EUR
Brutto-Grenze Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)
10 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (§ 147 AO)
Häufig gestellte Fragen
Muss eine Quittung unterschrieben sein?
Ja. § 368 Satz 2 BGB schreibt die Unterschrift des Gläubigers (Ausstellers) vor. Ohne Unterschrift ist die Quittung zivilrechtlich angreifbar und steuerlich schwächer beweiskräftig.
Berechtigt eine Quittung zum Vorsteuerabzug?
Nur dann, wenn sie zugleich die Anforderungen einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV erfüllt (Aussteller, Datum, Leistung, Steuersatz, Brutto ≤ 250 EUR). Eine reine BGB-Quittung ohne Umsatzsteuerangaben berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Wie lange muss eine GmbH Quittungen aufbewahren?
Quittungen sind Buchungsbelege und unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO und § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Kann ich eine digitale Quittung ausstellen?
Ja. Eine digitale Quittung ist zulässig, wenn sie unveränderbar ist (z. B. PDF/A mit qualifizierter elektronischer Signatur oder im Rahmen eines GoBD-konformen Systems). Einfache Word-Dateien erfüllen die GoBD-Anforderungen nicht.
Was passiert, wenn Quittungen fehlen?
Fehlen Belege für Barausgaben, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und die Einnahmen nach § 162 AO schätzen. Bei der GmbH kann dies zu erheblichen Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen führen.
Ist ein Kassenzettel eine Quittung?
Ein Kassenzettel kann gleichzeitig Quittung und Kleinbetragsrechnung sein, wenn er alle Pflichtangaben enthält (Name/Adresse Aussteller, Datum, Leistung, Bruttobetrag mit Steuersatz). Die Unterschrift fehlt typischerweise, was die BGB-Anforderung technisch nicht erfüllt – steuerlich ist er jedoch regelmäßig als Buchungsbeleg anerkannt.
Über Autor und Berufsprofil
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Berufsprofil
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Berufsangaben im persönlichen Profil
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: August 2026.








