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OnlineBilanzBlogPauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende: So funktioniert die Vereinfachungsregelung

Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende: So funktioniert die Vereinfachungsregelung

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kleine Gewerbetreibende, die unterhalb der gesetzlichen Buchführungspflicht bleiben, dürfen ihren Gewinn nach vereinfachten Methoden ermitteln – doch auch für buchführungspflichtige Kapitalgesellschaften ist ein präzises Verständnis dieser Regelung unerlässlich, sobald Beteiligungen an Personenunternehmen oder hybride Strukturen im Spiel sind. Dieser Artikel beleuchtet die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende aus steuerrechtlicher und bilanzieller Perspektive.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende erlaubt es Gewerbetreibenden, die weder nach § 238 HGB noch nach § 141 AO buchführungspflichtig sind, bestimmte Betriebsausgaben anhand amtlicher Pauschsätze anzusetzen, statt jeden Einzelbeleg nachzuweisen. Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG i. V. m. den jeweils gültigen BMF-Schreiben zu Pauschalierungen; die Gewinnermittlung erfolgt durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung

Die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende wurzelt in der Idee, dass eine vollständige Belegerfassung für Kleingewerbetreibende einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Der Gesetzgeber hat daher in § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG die Ermächtigung geschaffen, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung Pauschbeträge für Betriebsausgaben bestimmter Berufs- und Gewerbezweige festzusetzen.

Ergänzend hierzu ist § 4 Abs. 3 EStG die zentrale Gewinnermittlungsvorschrift: Wer nicht buchführungspflichtig ist und freiwillig keine Bücher führt, ermittelt seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR). Die Pauschalierung setzt technisch auf diesem Fundament auf – einzelne Ausgabenpositionen werden durch Pauschsätze ersetzt, sodass kein Einzelnachweis erforderlich ist.

Hinweis: Abgrenzung zu anderen Pauschalierungen

Die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist strikt von der Umsatzsteuer-Vorsteuerpauschale (§ 23 UStG) sowie von der Land- und Forstwirtschaftspauschale (§ 13a EStG) zu trennen. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt zudem eine spezielle umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 24 UStG, die mit eigenen Durchschnittssätzen arbeitet. Auch die lohnsteuerlichen Pauschalierungstatbestände nach §§ 40 ff. EStG betreffen einen völlig anderen Regelungsbereich.

Maßgeblich für die konkrete Ausgestaltung sind die jeweiligen BMF-Schreiben, in denen branchenspezifische Pauschsätze veröffentlicht werden. Diese werden regelmäßig aktualisiert; für den Veranlagungszeitraum 2025 gelten die zuletzt im Jahr 2024 angepassten Sätze weiter, sofern kein neues BMF-Schreiben ergangen ist.

Wer gilt als nichtbuchführungspflichtig?

Die zentrale Vorfrage lautet: Wann ist ein Gewerbetreibender nicht buchführungspflichtig? Hier greifen zwei Normenkomplexe ineinander.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht nach HGB

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann buchführungspflichtig. Kaufmann ist nach § 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt, sowie nach § 2 HGB bestimmte kleingewerbliche Unternehmen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) sind stets Formkaufleute gemäß § 6 HGB i. V. m. § 13 Abs. 3 GmbHG und damit immer buchführungspflichtig – für sie scheidet die hier besprochene Pauschalierung von vornherein aus.

Steuerrechtliche Buchführungspflicht nach AO

Parallel dazu begründet § 141 AO eine eigenständige steuerrechtliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende, die eine der folgenden Schwellenwerte überschreiten:

Kriterium Schwellenwert (ab VZ 2024)
Umsatz im Kalenderjahr mehr als 800.000 EUR
Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 EUR

Diese Schwellenwerte wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 angehoben (zuvor 600.000 EUR bzw. 60.000 EUR) und gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 fort. Ein Gewerbetreibender, der beide Schwellen unterschreitet und auch kein Kaufmann i. S. d. HGB ist, unterliegt keiner Buchführungspflicht – er kann (und muss, wenn er keine freiwilligen Bücher führt) seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Achtung: Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht erst, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen schriftlich auf die Buchführungspflicht hinweist (Mitteilungsprinzip). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die EÜR zulässig, auch wenn die Schwellen bereits überschritten wurden.

Pauschalierungsfähige Betriebsausgaben

Nicht sämtliche Betriebsausgaben sind pauschalierungsfähig. Die Pauschalierung greift typischerweise für Ausgaben, bei denen ein Einzelnachweis entweder nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist. In der Praxis sind dies vor allem:

  • Wareneinsatz und Materialeinkauf (branchenspezifisch als Prozentsatz des Umsatzes)
  • Allgemeine Betriebsausgaben (Büromaterial, Porto, Telefon)
  • Kraftfahrzeugkosten (alternativ zur Fahrtenbuchmethode oder 1-%-Regelung)
  • Reise- und Bewirtungskosten (soweit nicht bereits durch § 4 Abs. 5 EStG eingeschränkt)
  • Kleinreparaturen und Erhaltungsaufwand

Nicht pauschalierungsfähig bleiben hingegen Abschreibungen (§ 7 EStG), Schuldzinsen, Mieten und Leasingraten sowie Versicherungsbeiträge – diese sind stets einzeln nachzuweisen. Ebenso wenig kann die Pauschalierung für Ausgaben angewendet werden, die nach § 4 Abs. 5 EStG ohnehin nicht oder nur begrenzt abzugsfähig sind (z. B. Geschenke über 50 EUR, unangemessene Repräsentationsaufwendungen).

Pauschsätze und aktuelle Werte 2025/2026

Die BMF-Schreiben zu den Betriebsausgabenpauschalen listen branchenspezifische Prozentsätze auf, die auf den Betriebseinnahmen basieren. Nachfolgend eine Auswahl der gängigen Branchen mit den aktuell gültigen Pauschsätzen (Stand: BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2023, gültig ab VZ 2023 und fortgeltend für 2025/2026 bis zu einer Neuveröffentlichung):

Branche / Tätigkeit Pauschsatz Betriebsausgaben Maximalbetrag p.a.
Tagesmütter/-väter (Betreuung bis 5 Kinder) 300 EUR/Kind/Monat
Hebammen und Entbindungspfleger 25 % der Einnahmen 1.800 EUR
Schausteller (ohne eigene Fahrgeschäfte) branchenspezifisch lt. BMF je nach Tätigkeit
Freiberufliche Pflegepersonen 25 % der Einnahmen 614 EUR
Hauptberufliche Selbstständige (allgemein) kein einheitlicher Satz; branchenabhängig

Praxishinweis: Wahlrecht und Bindungswirkung

Die Inanspruchnahme der Pauschale ist ein Wahlrecht. Wird sie ausgeübt, gilt sie einheitlich für die gesamte pauschalierungsfähige Ausgabenkategorie – ein Rosinenpicken (Pauschale für vorteilhafte Positionen, Einzelnachweis für nachteilige) ist unzulässig. Innerhalb eines Veranlagungszeitraums ist ein Wechsel zwischen Methoden grundsätzlich ausgeschlossen.

Praxisbeispiel: Gewerbesteuer und EÜR

Das folgende Beispiel zeigt die Gewinnermittlung eines nichtbuchführenden Einzelgewerbetreibenden (Kleingewerbe, nicht buchführungspflichtig nach § 141 AO), der die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nimmt. Zur Verdeutlichung werden die Auswirkungen auf den Gewerbeertrag dargestellt.

Ausgangssachverhalt

Max Mustermann betreibt ein Reinigungsgewerbe als Einzelkaufmann (nicht im Handelsregister eingetragen, Umsatz 120.000 EUR p. a., Gewinn ca. 42.000 EUR p. a.). Er hat Betriebseinnahmen von 120.000 EUR. Das einschlägige BMF-Schreiben sieht für seine Branche eine Betriebsausgabenpauschale von 20 % der Betriebseinnahmen vor, maximal 2.455 EUR p. a.

Position Methode Einzelnachweis Methode Pauschale
Betriebseinnahmen 120.000 EUR 120.000 EUR
Pauschalierungsfähige BA 18.500 EUR (Belege) 2.455 EUR (Pauschale)
Nicht pauschalierungsfähige BA (AfA, Miete etc.) 15.200 EUR 15.200 EUR
Gewinn vor GewSt-Freibetrag 86.300 EUR 102.345 EUR
Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 GewStG) 24.500 EUR 24.500 EUR
Steuermessbetrag (3,5 %) 2.168 EUR 2.728 EUR

Dieses Beispiel verdeutlicht: Die Pauschale ist nur vorteilhaft, wenn die tatsächlichen pauschalierungsfähigen Betriebsausgaben höher sind als der Pauschsatz – oder wenn der Verwaltungsaufwand für die Belegsammlung nicht vertretbar ist. In diesem Fall übersteigen die tatsächlichen Ausgaben (18.500 EUR) den Pauschsatz (2.455 EUR) erheblich, sodass der Einzelnachweis steuerlich günstiger ist. Die Pauschalierung entfaltet ihren Nutzen primär bei sehr geringen tatsächlichen Aufwendungen oder fehlender Belegdisziplin.

Buchungssatz (Einzelnachweis-Methode, vereinfachend):
Betriebsausgaben (pauschalierungsfähig) 18.500 EUR an Bank 18.500 EUR

Verhältnis zur GmbH und Holdingstruktur

Für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) als Formkaufleute ist die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende nicht anwendbar – die Buchführungspflicht nach § 238 HGB, § 242 HGB sowie die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB bestehen unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) mit nur 100 EUR Stammkapital und minimalem Umsatz ist vollständig buchführungs- und bilanzierungspflichtig.

Relevant wird das Thema für GmbH-Geschäftsführer dennoch in zwei Konstellationen:

Beteiligung an Personengesellschaft

Hält eine GmbH Anteile an einer OHG, KG oder GbR, die selbst nichtbuchführungspflichtig ist, muss die GmbH die Einkünfte aus dieser Beteiligung nach den Gewinnermittlungsregeln der Personengesellschaft übernehmen. Wendet die Personengesellschaft die Pauschalierung an, fließt das Ergebnis in die Gewinnermittlung der GmbH ein – die GmbH-Buchführung muss dieses Ergebnis dann korrekt abbilden.

Geschäftsführer mit Nebengewerbe

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann parallel ein nichtbuchführungspflichtiges Einzelgewerbe betreiben. Für dieses Einzelgewerbe ist die Pauschalierung möglich; die GmbH-Einkünfte bleiben davon unberührt. Zu beachten ist jedoch, dass die Tätigkeiten klar voneinander abzugrenzen sind, um Betriebsausgabenverlagerungen zu vermeiden.

Für GmbH-Geschäftsführer, die den Jahresabschluss ihrer Gesellschaft verantworten, ist ein tiefes Verständnis der Buchführungspflichten unerlässlich – die Pauschalierung spielt hier keine direkte Rolle, kann aber bei der Beurteilung verbundener Unternehmen oder Beteiligungserträge indirekt bedeutsam werden.

Risiken, Fallstricke und Prüfungshinweise

In Betriebsprüfungen und im Rahmen von Einspruchsverfahren ergeben sich regelmäßig folgende Problemfelder:

  • Falsche Branchenzuordnung: Wird ein Pauschsatz einer falschen Branche angewendet, versagt das Finanzamt die Pauschale vollständig. Die exakte Einordnung nach der amtlichen Branchenliste des BMF-Schreibens ist Pflicht.
  • Überschreiten des Maximalbetrags: Viele Pauschalen sind betragsmäßig gedeckelt. Ein Ansatz über den Maximalbetrag hinaus führt zur anteiligen Versagung.
  • Gleichzeitige Buchführung: Wer freiwillig Bücher führt, ist an die Buchführung gebunden und kann nicht nachträglich auf die Pauschale wechseln.
  • Umsatzsteuer-Vorsteuer: Die ertragsteuerliche Pauschalierung ersetzt nicht die umsatzsteuerliche Vorsteuererfassung. Beide Ebenen sind strikt getrennt zu behandeln.
  • Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG: Auch nichtbuchführungspflichtige Gewerbetreibende müssen umsatzsteuerliche Aufzeichnungen führen, sofern sie umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Einnahmen-Vollständigkeit: Die Pauschale beeinflusst nur die Ausgabenseite. Auf der Einnahmenseite gelten die allgemeinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten uneingeschränkt – eine Schätzung durch das Finanzamt nach § 162 AO ist möglich, wenn Einnahmen nicht vollständig erklärt werden.

Wichtig für die Beratungspraxis: Das Wahlrecht zur Pauschalierung muss spätestens mit Abgabe der Steuererklärung ausgeübt werden. Eine rückwirkende Änderung nach bestandskräftiger Veranlagung scheidet aus. Bei laufender Beratung empfiehlt sich ein jährlicher Vergleich zwischen Pauschale und Einzelnachweis, da sich die tatsächlichen Aufwendungen von Jahr zu Jahr verschieben können.

Wer die Auswirkungen seiner Gewinnermittlung auf die Steuerbelastung vorab modellieren möchte, kann dafür unseren Online-Kostenrechner nutzen – dieser ermöglicht eine schnelle Vergleichsberechnung zwischen EÜR mit Pauschale und Einzelnachweis.

Fazit

Die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist ein pragmatisches Instrument zur Vereinfachung der Gewinnermittlung für Kleingewerbetreibende unterhalb der Buchführungsschwellen des § 141 AO. Sie entfaltet ihren Nutzen jedoch nur dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen im pauschalierungsfähigen Bereich gering sind oder der Aufwand für die Belegerfassung unverhältnismäßig wäre. Für GmbH und UG als Formkaufleute ist sie strukturell ausgeschlossen – hier gelten die vollständige Buchführungspflicht nach HGB und die Bilanzierungspflicht nach § 242 HGB ohne Ausnahme.

Steuerberater und Geschäftsführer, die mit nichtbuchführungspflichtigen Beteiligungen oder Gesellschaftern mit Nebengewerbe konfrontiert sind, sollten die Wechselwirkungen zwischen der Pauschalierung auf Personenunternehmensebene und der Buchführung auf GmbH-Ebene sorgfältig analysieren. Eine Fehlzuordnung von Betriebsausgaben kann in Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen. Für eine individuelle Einschätzung und eine strukturierte Umsetzung steht Ihnen unser Beratungsangebot auf onlinebilanz.de zur Verfügung.

800.000 EUR

Umsatzschwelle § 141 AO (ab VZ 2024)

80.000 EUR

Gewinnschwelle § 141 AO (ab VZ 2024)

Häufig gestellte Fragen

Wer kann die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende nutzen?

Gewerbetreibende, die weder nach § 238 HGB (kein eingetragener Kaufmann) noch nach § 141 AO (Umsatz unter 800.000 EUR, Gewinn unter 80.000 EUR) buchführungspflichtig sind und ihren Gewinn per EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Kann eine GmbH die Betriebsausgabenpauschale für nichtbuchführende Gewerbetreibende in Anspruch nehmen?

Nein. GmbH und UG sind als Formkaufleute nach § 6 HGB stets buchführungspflichtig. Die Pauschalierung setzt eine fehlende Buchführungspflicht voraus und scheidet für Kapitalgesellschaften grundsätzlich aus.

Ist die Inanspruchnahme der Pauschale immer steuerlich vorteilhaft?

Nein. Die Pauschale ist nur dann vorteilhaft, wenn die tatsächlichen pauschalierungsfähigen Betriebsausgaben unter dem Pauschsatz liegen. Andernfalls führt der Einzelnachweis zu einem niedrigeren steuerpflichtigen Gewinn.

Welche Unterlagen müssen trotz Pauschalierung aufbewahrt werden?

Alle Einnahmebelege, Rechnungen für nicht pauschalierungsfähige Ausgaben (AfA-Güter, Miete, Zinsen), umsatzsteuerliche Aufzeichnungen nach § 22 UStG sowie Aufzeichnungen über Anlagevermögen bleiben vollständig aufbewahrungspflichtig.

Was passiert, wenn die Buchführungsschwellen nach § 141 AO überschritten werden?

Die Buchführungspflicht entsteht erst mit schriftlichem Hinweis des Finanzamts. Ab dem folgenden Wirtschaftsjahr besteht dann Buchführungspflicht; die Pauschalierung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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