Ordnungsgeld BfJ
Sechs Wochen. Die letzte Chance.
Das Bundesamt für Justiz prüft von Amts wegen, ob Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss offengelegt haben. Fehlt er, folgt die Androhung mit einer sechswöchigen Nachfrist (§ 335 Abs. 3 HGB). Wer in dieser Zeit einreicht, zahlt nur die Verfahrenskosten von 103,50 € — sonst wird das Ordnungsgeld festgesetzt: ab 2.500 €, bei kleinen Gesellschaften 1.000 €, bei Kleinstgesellschaften 500 €. Und das Verfahren wiederholt sich.



Sechs Wochen — und was danach kommt.
Das Verfahren läuft in klaren Stufen ab. An genau einer Stelle lässt sich das Ordnungsgeld noch vollständig vermeiden.
Androhung
Das Bundesamt droht Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen. Bereits jetzt fallen 103,50 € Verfahrenskosten an — auch wenn Sie fristgerecht nachreichen.
Kosten103,50 €Einreichung in der Nachfrist
Wird der Abschluss innerhalb der sechs Wochen eingereicht, entfällt das Ordnungsgeld. Es bleibt bei den Verfahrenskosten. Das ist der Ausstieg — danach gibt es keinen mehr.
Kostennur 103,50 €Festsetzung und Wiederholung
Ohne Einreichung wird festgesetzt — und das Verfahren beginnt von vorn, mit erneuter Androhung und meist höherem Betrag. Es endet erst mit der Offenlegung.
Kostenab 500 € je RundeDas Ordnungsgeldverfahren wird gegen die Gesellschaft und gegen jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs geführt (§ 335 Abs. 1 HGB). Bei zwei Geschäftsführern sind das drei Verfahren — je Jahrgang. Drei offene Jahre bei zwei Geschäftsführern ergeben rechnerisch neun Verfahren. Deshalb ist die Reaktion auf die erste Androhung so viel wert.
Den Abschluss innerhalb der sechswöchigen Nachfrist einreichen. Dann entfällt das Ordnungsgeld vollständig; es bleibt bei den Verfahrenskosten von 103,50 €, die mit der Androhung bereits entstanden sind (§ 335 Abs. 3 HGB).
Ist der Abschluss noch nicht fertig, zählt trotzdem jeder Tag: Wir stellen ihn priorisiert auf und reichen ihn ein. Reicht die Zeit nicht, teilen wir dem Bundesamt einen konkreten Termin mit — das verhindert die Festsetzung zwar nicht sicher, wirkt sich aber auf die Höhe und das weitere Verfahren aus.
Was jetzt passieren muss.
Vier Schritte. Der erste heute, der letzte innerhalb der Nachfrist.
Häufig liegt der Abschluss bereits vor und wurde nur nicht eingereicht. Dann ist die Sache in wenigen Tagen erledigt und das Ordnungsgeld sicher vermieden. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob der Abschluss existiert — das erspart Ihnen im günstigsten Fall die gesamte Aufarbeitung.
Was es kostet.
Die Höhe richtet sich nach der Größenklasse — und danach, wie oft das Verfahren schon gelaufen ist.
| Größenklasse | Mindestbetrag | Bei Einreichung in der Nachfrist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 500 € | entfällt — nur 103,50 € Kosten | § 335 Abs. 4 HGB |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 1.000 € | entfällt — nur 103,50 € Kosten | § 335 Abs. 4 HGB |
| Mittelgroß und groß | 2.500 € | entfällt — nur 103,50 € Kosten | § 335 Abs. 1 HGB |
| Höchstbetrag | 25.000 € | bei wiederholter Untätigkeit | § 335 Abs. 1 HGB |
| Je Geschäftsführer | zusätzlich | Verfahren gegen Gesellschaft und jedes Organmitglied | § 335 Abs. 1 HGB |
Die ermäßigten Sätze für kleine und Kleinstgesellschaften gelten nur, wenn die Größenklasse nachgewiesen ist und die Einreichung vor Festsetzung erfolgt. Wer erst nach dem Bescheid reagiert, zahlt den vollen Satz — auch als Kleinstgesellschaft.
Vier Fehler beim Ordnungsgeld.
Drei davon lassen sich mit einem einzigen Blick ins Schreiben vermeiden.
Sechs Wochen sind die einzige Gelegenheit, das Ordnungsgeld vollständig zu vermeiden. Danach wird festgesetzt.
Das Bundesamt für Justiz ist eine eigene Behörde mit eigenem Verfahren. Wer beim Finanzamt liefert, hat hier nichts erreicht.
Kleine Gesellschaften müssen die GuV nicht offenlegen (§ 326 HGB). Wer sie mit einreicht, macht Zahlen öffentlich, die niemanden angehen.
Das Verfahren wiederholt sich, bis eingereicht wird. Jede weitere Runde kostet erneut — nur die Einreichung beendet es.
Schicken Sie uns das Schreiben, sobald es da ist. Wir prüfen dieselbe Woche, ob der Abschluss existiert, und reichen ihn ein — oder stellen ihn priorisiert auf, damit die Nachfrist gehalten wird.
Vier Fälle, die oft vorkommen.
Nicht jede Androhung trifft eine aktive Gesellschaft mit fehlendem Abschluss.
Ruhende Gesellschaft
Kein Umsatz, kein Personal — die Offenlegungspflicht besteht trotzdem, solange die Gesellschaft eingetragen ist. Der Aufwand ist gering, das Versäumnis kostet gleich viel.
Gesellschaft in Liquidation
Auch in der Abwicklung ist für jedes Liquidationsjahr offenzulegen. Das Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz läuft bis zur endgültigen Löschung im Handelsregister weiter.
Mehrere Jahrgänge offen
Für jeden Jahrgang läuft ein eigenes Verfahren. Wir kommunizieren gebündelt und nennen einen Gesamtplan mit Terminen.
Kleinstgesellschaft
Statt der Offenlegung ist die Hinterlegung möglich (§ 326 Abs. 2 HGB) — die Bilanz ist dann nur gegen Gebühr abrufbar, nicht frei einsehbar.
Was es kostet.
Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Offenlegung je Jahr | ab 99,95 € | Einreichung beim Unternehmensregister, geringstmöglicher Umfang |
| Jahresabschluss, falls er fehlt | ab 499,95 € | Priorisiert erstellt, damit die Nachfrist hält |
| Kommunikation mit dem Bundesamt | im Preis | Terminzusage, Rückfragen, Nachweise |
| Einspruch gegen Festsetzung | ab 199,95 € | Bei Formfehler oder unverschuldeter Verspätung |
| Mehrere Jahrgänge | ab 99,95 € je Jahr | Gebündelt eingereicht und kommuniziert |
| Prüfung des Schreibens | 0 € | Frist, Umfang und was tatsächlich fehlt |
Was zum Ordnungsgeld gefragt wird.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld?
Kann ich das Ordnungsgeld noch vermeiden?
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Ist das dasselbe wie das Zwangsgeld vom Finanzamt?
Muss auch eine ruhende GmbH offenlegen?
Was kostet die Offenlegung bei Ihnen?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
Beide Modelle liefern denselben Abschluss in derselben Qualität. Der Unterschied liegt in der Verantwortung für die Freigabe — und damit im Preis und im Umfang der Prüfung.
- Rechtlicher Rahmen: Auftrag zur Datenübermittlung nach § 87d AO — keine Vollmacht nach § 80 AO und keine Vertretung gegenüber dem Finanzamt.
- Keine Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und keine Steuerberatung nach § 3 StBerG; die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung.
- Passt bei überschaubarem Betriebsvermögen ohne Grundstücke, ohne stille Reserven von Gewicht und bei vollständig vorliegender Buchhaltung.
- Rechtlicher Rahmen: Auftrag nach § 87d AO plus fachliche Freigabe durch den Berufsträger — zwei Unterschriften.
- Dokumentation: die Bewertungsentscheidungen sind belegt — das zählt, wenn später jemand fragt, was Sie wann wussten.
- Empfohlen bei Grundstücken im Betriebsvermögen, hohen stillen Reserven und dem Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Drei Köpfe, ein sauberer Abschluss.
Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: Sie haben eine feste Ansprechperson — und im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Steuerrecht.

Verantwortet die Bewertung zum gemeinen Wert und die Aufdeckung der stillen Reserven — Grundstücke, Anlagen, Firmenwert — sowie die fachliche Freigabe.
fabian.klement@onlinebilanz.de
Betreut die Aufgabegewinnermittlung und die Erklärungen — Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG und die Feststellungserklärung.
jakob.roess@onlinebilanz.de
Verantwortet die rechtliche Seite der Betriebsaufgabe — Aufgabeerklärung, Verträge über die Veräußerung und die Abmeldung beim Gewerbeamt.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deJede Aussage auf dieser Seite hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

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