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Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
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OnlineBilanz›Blog›Mindestlohn 2026 Minijob: Neue Grenzen, Lohnkosten und Arbeitgeberpflichten

Mindestlohn 2026 Minijob: Neue Grenzen, Lohnkosten und Arbeitgeberpflichten

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde – und zieht automatisch die Minijob-Grenze auf 603 € monatlich nach oben. Für Arbeitgeber bedeutet das: Arbeitsverträge prüfen, Stunden neu kalkulieren, Pauschalabgaben anpassen und Dokumentationspflichten lückenlos erfüllen. Wer seine Mitarbeiter zusätzlich unterstützen möchte, kann neben dem Arbeitslohn auch steuerlich begünstigte Essenszuschüsse gewähren – eine attraktive Ergänzung, die innerhalb fester Sachbezugsgrenzen möglich ist. Dieser Artikel zeigt, was konkret zu tun ist.

Minijob-Grenze 603 €, Mindestlohn 13,90 € und Übergangsbereich bis 2.000 € — was das für Ihre Verträge bedeutet, erklärt die Seite Arbeitsvertrag & Minijobvertrag.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Der Mindestlohn 2026 Minijob ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindeststundenlohn von 13,90 € (ab 01.01.2026) und der daraus dynamisch abgeleiteten Geringfügigkeitsgrenze von 603 € pro Monat. Arbeitgeber müssen bestehende Minijob-Verträge auf Stundenzahl und Vergütung prüfen, die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (ca. 31 % Gesamtlast) abführen und Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG führen. Neben dem klassischen Minijob existieren weitere flexible Beschäftigungsformen wie die kurzfristige Beschäftigung, die andere sozialversicherungsrechtliche Regeln und Kombinationsmöglichkeiten aufweist. Wer nichts anpasst, riskiert Bußgelder, SV-Nachzahlungen und Haftung nach § 13 MiLoG.

Mindestlohn 2026: Stundenlohn & Ausblick 2027

Die Mindestlohnkommission hat mit Beschluss vom Juni 2025 die Anpassungsschritte für 2026 und 2027 empfohlen; die Bundesregierung hat sie per Rechtsverordnung umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde (2025: 12,82 €/Std.). Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €/Std. Die Rechtsgrundlage für den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn findet sich in § 1 MiLoG.

Für Arbeitgeber – ob Einzelunternehmen, GmbH oder UG – ist entscheidend: Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Ausgenommen sind lediglich Auszubildende (eigene Vergütungsregelungen nach BBiG), Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Personen in bestimmten Langzeitarbeitslosen-Programmen – aber nicht pauschal „geringfügig Beschäftigte“.

Mindestlohn-Zeitplan auf einen Blick

Zeitraum Gesetzlicher Mindestlohn Minijob-Grenze
01.01.2025 – 31.12.2025 12,82 €/Std. 556 €/Monat
01.01.2026 – 31.12.2026 13,90 €/Std. 603 €/Monat
Ab 01.01.2027 14,60 €/Std. 633 €/Monat

Neue Minijob-Grenze 2026: 603 € – Herleitung & Konsequenzen

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnungsformel lautet:

Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3

Für 2026 ergibt das: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → aufgerundet 603 €/Monat (Aufrundung auf volle Euro, § 8 Abs. 1a SGB IV). Die Logik dahinter: Ein Minijobber soll maximal so viele Stunden arbeiten dürfen, dass er auch zum Mindestlohn unter der Grenze bleibt – bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (≈ 43,3 Stunden/Monat, also 130 Stunden/Quartal ÷ 3).

Maximal zulässige Stundenzahl im Minijob 2026

Bei einem Stundenlohn exakt auf Mindestlohn-Niveau (13,90 €) darf ein Minijobber monatlich höchstens 43,38 Stunden arbeiten (603 € ÷ 13,90 €). Zahlt der Arbeitgeber mehr als den Mindestlohn, sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend. Zahlt er genau 15,00 €, liegt die Grenze bei 40,2 Stunden/Monat.

Achtung: Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt in vorausschauender Jahresbetrachtung (höchstens 12 × 603 € = 7.236 €); vorhersehbare Einmalzahlungen wie ein zugesagtes Weihnachtsgeld sind einzurechnen. Wird die Grenze überschritten und geschieht dies nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar (§ 8 Abs. 1b SGB IV), wird aus dem Minijob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Was Arbeitgeber jetzt anpassen müssen

Arbeitgeber mit bestehenden Minijob-Verträgen müssen zum Jahreswechsel drei Szenarien durchprüfen:

Szenario A: Stunden reduzieren

Der Minijobber verdient 2025 556 €/Monat bei rund 43,4 Std. (12,82 €). Ab 2026 muss der Stundenlohn mindestens 13,90 € betragen: Bei gleichbleibenden 556 € sind höchstens 40,0 Stunden möglich (556 € ÷ 13,90 €). Bleibt die Stundenzahl gleich, steigt das Entgelt auf rund 602,84 € (43,37 × 13,90 €) und bleibt knapp unter 603 €. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin 12,82 €, unterschreitet er ab 2026 den Mindestlohn.

Szenario B: Vergütung anpassen, Stunden gleich

Bisherige Vereinbarung: 42 Stunden × 12,82 € = 538,44 €. Ab 2026 muss der Stundenlohn auf 13,90 € steigen → 42 Std. × 13,90 € = 583,80 € – liegt unter 603 €, Minijob bleibt erhalten. Kein Handlungsbedarf außer Lohnanpassung.

Szenario C: Übergang in den Midijob

Liegt der Stundenlohn über dem Mindestlohn und wird er zum Jahreswechsel erhöht, kann das Monatsentgelt die Grenze überschreiten (Beispiel: 40 Std. × 15,50 € = 620 €). Der Arbeitgeber muss dann entweder die Stunden kürzen (hier auf höchstens 38,9 Std.) oder das Beschäftigungsverhältnis in den Übergangsbereich (603,01 € – 2.000 €) überführen. Dort zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Beiträge; der Arbeitgeberbeitrag liegt an der Untergrenze etwa auf dem Niveau der Minijob-Pauschalen und sinkt gleitend auf den regulären Anteil.

Szenario D: Vollzeit / Teilzeit

Bei Vollzeit (40 Std./Woche, ca. 173 Std./Monat) beträgt der Mindestlohn-Monatslohn ab 2026: 173 × 13,90 € = 2.404,70 € brutto. Bei Teilzeit (20 Std./Woche): 86,5 × 13,90 € = 1.202,35 € brutto. Diese Werte sind Untergrenze; höhere Tariflöhne gehen vor.

Gesamtkosten-Rechenbeispiel: Minijob vs. Midijob (GmbH)

Eine GmbH beschäftigt eine Bürokraft. Geschäftsführer Müller muss entscheiden, ob er 40 oder 46 Stunden/Monat vereinbart.

Fall 1: Minijob (40 Std. × 13,90 € = 556 €/Monat)

Position Betrag
Bruttolohn Arbeitnehmer 556,00 €
AG-Pauschale Krankenversicherung (13 %) 72,28 €
AG-Pauschale Rentenversicherung (15 %) 83,40 €
Pauschale Lohnsteuer (2 %) 11,12 €
Umlage U1 (0,8 %) 4,45 €
Umlage U2 (ca. 0,22 %) 1,22 €
Insolvenzgeldumlage (0,15 %) 0,83 €
Gesamtkosten AG (ca.) 729,30 €
Gesamtkostensatz auf Brutto ca. 31,2 %

Der Minijobber erhält den vollen Bruttolohn (556 €) ausgezahlt, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen; andernfalls trägt er einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 %. Die GmbH bucht:

Personalaufwand (Löhne und gesetzliche soziale Aufwendungen) 729,30 € an Bank bzw. Verbindlichkeiten 729,30 € (vereinfacht)

Fall 2: Midijob (46 Std. × 13,90 € = 639,40 €/Monat)

Position Betrag
Bruttolohn Arbeitnehmer 639,40 €
AG-Anteil SV (Übergangsbereich, nahe der Untergrenze ca. 27 % auf Brutto) ca. 175,00 €
Umlagen U1/U2/Insolvenzgeld (kassenabhängig, ca. 1,4 %) 8,82 €
Gesamtkosten AG (ca.) ca. 823,22 €
Mehrkosten vs. Minijob + ca. 93,92 €/Monat

Im Midijob zahlt der Arbeitnehmer reduzierte (gleitende) eigene SV-Beiträge. Der Arbeitgeberbeitrag liegt an der Untergrenze des Übergangsbereichs etwa auf dem Niveau der Minijob-Pauschalen und sinkt bis 2.000 € gleitend auf den regulären hälftigen Anteil. Im Jahresabschluss wirken beide Varianten als Personalaufwand; der Unterschied liegt in Bilanzstruktur und Liquiditätsplanung. Mehr zur korrekten Verbuchung im Jahresabschluss für GmbH.

Branchenmindestlöhne 2026: Gebäudereinigung, Pflege, Bau, Zeitarbeit

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn existieren branchenspezifische Mindestlöhne, die auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) per Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt werden. Diese gehen dem allgemeinen Mindestlohn vor, sofern sie höher sind.

Branche Mindestlohn 2026 (West) Mindestlohn 2026 (Ost/Gesamt) Rechtsgrundlage
Gebäudereinigung (Innenreinigung) geltende Verordnung prüfen* geltende Verordnung prüfen* TV Gebäudereinigung / AEntG
Gebäudereinigung (Glas-/Fassade) geltende Verordnung prüfen* geltende Verordnung prüfen* TV Gebäudereinigung / AEntG
Altenpflege / Pflegehilfe geltende Verordnung prüfen* geltende Verordnung prüfen* PflegeArbbV / AEntG
Pflegefachkräfte geltende Verordnung prüfen* geltende Verordnung prüfen* PflegeArbbV / AEntG
Bauhauptgewerbe (Facharbeiter) geltende Verordnung prüfen* geltende Verordnung prüfen* TV Bau / AEntG
Zeitarbeit (Einsatzbranche maßgeblich) mind. 13,90 €/Std. mind. 13,90 €/Std. AÜG / iGZ-DGB-TV
Gastronomie (allg. Mindestlohn) 13,90 €/Std. 13,90 €/Std. § 1 MiLoG

* Hinweis: Die exakten Branchenmindestlöhne für 2026 werden durch die jeweiligen Tarifvertragsparteien und die Bundesregierung (Rechtsverordnung) festgesetzt. Arbeitgeber müssen die jeweils gültigen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger prüfen. Dieser Artikel wird jährlich aktualisiert.

Für die Gastronomie gibt es keinen eigenständigen Branchenmindestlohn; es gilt der allgemeine Mindestlohn von 13,90 €/Std. Gerade in der Gastronomie mit hohem Minijob-Anteil ist die korrekte Stundenerfassung existenziell – Trinkgelder zählen nicht auf den Mindestlohn an.

Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Pflicht gilt zwingend für:

  • Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV (gewerbliche Minijobs; nicht Minijobs in Privathaushalten)
  • Arbeitnehmer in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), u. a. Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Transport, Spedition

Formale Anforderungen der Arbeitszeitaufzeichnung

Aufzeichnung spätestens bis zum Ende des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (nicht nur Stundensumme)
Aufbewahrungspflicht: mindestens 2 Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt
Dokumente müssen im Inland verfügbar und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf Verlangen vorzulegen sein
Elektronische Aufzeichnung zulässig, aber manipulationssicher (Zeitstempel, Protokollierung von Änderungen)
Aufzeichnungen müssen mit dem tatsächlich ausgezahlten Lohn abgeglichen werden können

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen und keine Aufzeichnungen führen, sind nahezu schutzlos gegenüber Vorwürfen des Zolls (FKS). Die Beweislast verschiebt sich dann zu Ungunsten des Arbeitgebers.

Haftungsrisiken bei Verstößen: Bußgeld, SV & Generalunternehmerhaftung

Bußgelder nach § 21 MiLoG

Verstöße gegen die Mindestlohnzahlungspflicht oder die Dokumentationspflicht sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldrahmen:

Verstoß Bußgeld bis
Unterschreitung des Mindestlohns (§ 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG) 500.000 €
Verletzung Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflicht (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG) 50.000 €
Nicht-Bereithalten der Unterlagen für Kontrolle 30.000 €

SV-Beitrags-Nachzahlungen

Wird nachträglich festgestellt, dass der Mindestlohn unterschritten wurde, ermitteln die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung und der FKS den korrekten Lohn auf Basis des Mindestlohns. Daraus resultierende höhere Bemessungsgrundlagen führen zu rückwirkenden SV-Beitragsnachzahlungen – zuzüglich Säumniszuschlägen (1 % pro angefangenem Monat, § 24 SGB IV). Für eine GmbH kann das bei mehreren Mitarbeitern über mehrere Jahre schnell in die Zehntausende gehen.

Generalunternehmerhaftung nach § 13 MiLoG

Besonders kritisch für GmbHs, die Werk- oder Dienstleistungen vergeben: Nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG haftet der Auftraggeber (Generalunternehmer) wie ein Bürge dafür, dass der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt. Die Haftung gilt auch bei Ketten von Subunternehmern. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist irrelevant.

Praxishinweis für GmbH-Geschäftsführer: Bei Vergabe von Reinigung, Logistik oder Bauarbeiten an Subunternehmer sollten Sie vertraglich Mindestlohn-Compliance-Erklärungen, Prüfrechte und Freistellungsklauseln vereinbaren. Im schlimmsten Fall zahlt Ihre GmbH den Mindestlohn der Subunternehmer-Mitarbeiter aus eigener Tasche.

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Ordnungswidrigkeiten nach MiLoG können Geschäftsführern persönlich zugerechnet werden (§ 9 OWiG), wenn diese die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Eine haftungsabschirmende Wirkung der GmbH besteht im Ordnungswidrigkeitenrecht gerade nicht. Regelmäßige Kontrolle der Lohnabrechnungen ist daher Chefsache.

Checkliste für Arbeitgeber zum Jahreswechsel

Alle Arbeitsverträge auf Stundenlohn prüfen: Ab 01.01.2026 mind. 13,90 €/Std. vereinbaren
Minijob-Verträge: Monatsentgelt × Stunden prüfen – Grenze 603 €/Monat einhalten
Grenzgänger identifizieren: Wer liegt bei 556–603 €? Stundenanpassung oder Midijob-Wechsel?
Arbeitszeiterfassungssystem auf § 17 MiLoG-Konformität prüfen (Beginn, Ende, Dauer)
Aufbewahrungsfristen im Dokumentenmanagement auf 2 Jahre (MiLoG) sowie die steuerlichen Fristen (Lohnkonten 6 Jahre, § 41 Abs. 1 EStG; Buchungsbelege 8 Jahre, § 147 AO) sicherstellen
Subunternehmerverträge: Mindestlohn-Compliance-Klauseln und Prüfrechte aufnehmen (§ 13 MiLoG)
Branchenmindestlohn prüfen: Gilt für Ihre Branche ein höherer Branchenmindestlohn?
Lohnbuchhaltung informieren / Steuerberater einbinden, Meldungen an Minijob-Zentrale aktualisieren
Ausblick 2027: Budget bereits mit 14,60 €/Std. und 633 €/Monat Minijob-Grenze planen

Für die buchhalterische Korrektheit der Lohnkosten im Jahresabschluss – insbesondere Rückstellungen für ausstehende Gehälter und SV-Beiträge – empfehlen wir unseren Leitfaden zum Jahresabschluss für GmbH und UG.

Was der Jahresabschluss mit OnlineBilanz kostet, zeigt der Kostenrechner von onlinebilanz.de.

Jährliche Aktualisierung

Dieser Artikel wird jährlich zum 4. Quartal auf Basis der Beschlüsse der Mindestlohnkommission und aktueller Rechtsverordnungen aktualisiert. Für individuelle Beratung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater; die Software können Sie über die Demo-Plattform von onlinebilanz.de kennenlernen.

13,90 €

Mindestlohn/Std. ab 2026

603 €

Neue Minijob-Grenze 2026

500.000 €

Max. Bußgeld bei Mindestlohnverstoß

Häufig gestellte Fragen

Was ist die neue Minijob-Grenze ab 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 603 € pro Monat. Sie ergibt sich dynamisch aus dem neuen Mindestlohn von 13,90 €/Std. multipliziert mit 130 Stunden dividiert durch 3.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 maximal arbeiten?

Bei einem Stundenlohn exakt auf Mindestlohnniveau (13,90 €) sind maximal 43,38 Stunden pro Monat zulässig, um die Grenze von 603 € nicht zu überschreiten.

Welche Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber für einen Minijob 2026?

Der Arbeitgeber zahlt insgesamt ca. 31 % auf den Bruttolohn: 13 % KV-Pauschale, 15 % RV-Pauschale, 2 % pauschale Lohnsteuer sowie Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.

Was passiert, wenn ich als Arbeitgeber den Mindestlohn 2026 unterschreite?

Es drohen Bußgelder bis 500.000 €, rückwirkende SV-Beitragsnachzahlungen mit Säumniszuschlägen ; Geschäftsführer können für die Ordnungswidrigkeit persönlich verantwortlich sein (§ 9 OWiG). Bei Subunternehmer-Einsatz haftet die GmbH zudem nach § 13 MiLoG wie ein Bürge.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber in der Gastronomie 2026?

Ja, der allgemeine Mindestlohn von 13,90 €/Std. gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte in der Gastronomie. Trinkgelder werden dabei nicht auf den Mindestlohn angerechnet.

Was muss ich als Arbeitgeber für Minijobber nach § 17 MiLoG aufzeichnen?

Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Minijobbers spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Ab 1. Januar 2027 beträgt der Mindestlohn 14,60 € pro Stunde (per Rechtsverordnung festgesetzt). Die Minijob-Grenze steigt dadurch auf 633 € pro Monat.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: Juli 2026.

Ben
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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener