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12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogKrankenversicherung für Geschäftsführer: GKV oder PKV – und wer zahlt den Zuschuss?

Krankenversicherung für Geschäftsführer: GKV oder PKV – und wer zahlt den Zuschuss?

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Wahl der richtigen Krankenversicherung gehört zu den kostspieligsten Entscheidungen, die ein GmbH-Geschäftsführer trifft – und sie hängt unmittelbar am sozialversicherungsrechtlichen Status. Ob freiwillige GKV, Private Krankenversicherung oder Pflichtmitgliedschaft: Jede Variante hat eigene steuerliche Konsequenzen für die GmbH und den Geschäftsführer. Dieser Artikel zeigt, welche Regeln gelten, wie der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss korrekt abgerechnet wird und wo verdeckte Gewinnausschüttungen drohen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Krankenversicherung des Geschäftsführers richtet sich nach seinem SV-Status: Sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer wählen zwischen freiwilliger GKV (Beitrag auf alle Einkunftsarten bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und PKV (kein JAEG-Hindernis). Die GmbH darf einen steuerfreien Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG leisten – begrenzt auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags und maximal den hälftigen Höchstbeitrag der GKV. Pflichtversicherte Fremd-Geschäftsführer teilen den Beitrag klassisch mit der GmbH als Arbeitgeber. Überzahlungen durch die GmbH sind stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.

Statusfrage: Wer ist pflichtversichert – und wer nicht?

Der Ausgangspunkt jeder KV-Planung ist die sozialversicherungsrechtliche Statuseinordnung des Geschäftsführers. Das ist keine Formalität, sondern die Weiche, die alle nachgelagerten Fragen – GKV oder PKV, Arbeitgeberzuschuss, Beitragsberechnung – beantwortet. Die Statusfrage selbst (Kriterien: Kapitalbeteiligung, Stimmrechte, Sperrminorität, Weisungsfreiheit) ist komplex und wird auf unserer Plattform gesondert behandelt. Für diesen Artikel gilt als Ausgangsbasis:

  • Beherrschender Gesellschafter-GF (in der Regel ≥ 50 % Kapital- oder Stimmrechtsanteil, alternativ Sperrminorität): In aller Regel sozialversicherungsfrei – kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
  • Minderheits-Gesellschafter-GF ohne Sperrminorität und Fremd-GF: Regelmäßig sozialversicherungspflichtig – normale Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Aufteilung der SV-Beiträge.

Achtung: Clearingstelle der DRV

Der SV-Status ist nicht selbst wählbar. Falsch eingestufte Geschäftsführer riskieren Nachforderungen über vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend) zzgl. Säumniszuschlägen. Im Zweifel ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zu beantragen.

Der sozialversicherungsfreie Gesellschafter-GF: Versicherungsfreiheit als Gestaltungsraum

Wer als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, muss sich dennoch anderweitig absichern – eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht nach § 193 VVG für alle in Deutschland lebenden Personen. Die Entscheidung fällt zwischen zwei Optionen:

  1. Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  2. Private Krankenversicherung (PKV)

Anders als Arbeitnehmer, die erst nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in die PKV wechseln können, steht dem SV-freien GF die PKV von Anfang an offen – er ist schlicht nie versicherungspflichtig in der GKV gewesen. Das ist ein struktureller Unterschied mit weitreichenden Folgen.

Besonderheit der freiwilligen GKV: Alle Einnahmen zählen

Wählt der SV-freie GF die freiwillige GKV, unterliegt er einer Beitragsberechnung, die sich grundlegend von der eines pflichtversicherten Arbeitnehmers unterscheidet. Nach § 240 SGB V werden bei freiwillig Versicherten alle wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründenden Einnahmen herangezogen – nicht nur das Geschäftsführergehalt. Das umfasst konkret:

  • Arbeitsentgelt aus der GmbH-Geschäftsführertätigkeit
  • Dividendenausschüttungen der GmbH (Kapitalerträge)
  • Mieteinnahmen aus privatem Immobilienvermögen
  • Zinserträge und sonstige Kapitalerträge
  • Einnahmen aus weiteren selbstständigen Tätigkeiten

Beitragsbemessungsgrenze als Deckel

Die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV begrenzt. Der Beitragssatz setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz (aktuell 14,6 %) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag sowie dem Pflegeversicherungsbeitrag zusammen. Bitte prüfen Sie die jeweils aktuell gültigen Grenzwerte auf den Seiten der GKV-Spitzenverbände oder im Bundesanzeiger – diese werden jährlich angepasst.

Für einen Gesellschafter-GF mit hohem Gehalt, signifikanten Ausschüttungen und Mieteinnahmen bedeutet das: Der GKV-Höchstbeitrag wird schnell erreicht und dauerhaft gezahlt – unabhängig davon, wie viel die PKV kosten würde.

GKV oder PKV: Ein ehrlicher Entscheidungsvergleich

Es gibt keine universell richtige Antwort. Eine seriöse Beratung beleuchtet beide Seiten. Die folgende Übersicht strukturiert die wesentlichen Entscheidungskriterien:

Kriterium Freiwillige GKV PKV
Beitragsberechnung Alle Einkunftsarten bis zur BBG; Höchstbeitrag fix, aber umfassend Risikoabhängig: Alter, Gesundheit, Tarifwahl bei Eintritt entscheidend
Familienversicherung Beitragsfreie Mitversicherung nicht berufstätiger Angehöriger möglich Jedes Familienmitglied zahlt eigenen Beitrag – erhebliche Mehrkosten bei Kindern
Beitragsentwicklung im Alter Einkommensabhängig; sinkt mit dem Renteneinkommen Kann stark steigen; Altersrückstellungen puffern, aber nicht vollständig
Leistungsumfang Standardisiert nach SGB V; Zusatzleistungen per Satzung möglich Individuell verhandelbar; oft umfangreichere Direktleistungen
Rückkehr in die GKV Flexible Anpassung bei Einkommensveränderungen möglich Rückkehr ab einem bestimmten Alter praktisch ausgeschlossen
Krankheitsrisiko Keine Risikoprüfung; Beitrag unabhängig von Vorerkrankungen Risikoaufschläge oder Ausschlüsse bei Vorerkrankungen möglich
Planbarkeit Mittlere Planbarkeit (Beitragssatzänderungen, Zusatzbeitrag) Niedrigere Anfangsbeiträge, aber langfristig schwerer kalkulierbar

Empfehlungshinweis

Dieser Artikel trifft bewusst keine einseitige PKV-Empfehlung. Für Gesellschafter-GF mit Familie, Vorerkrankungen oder geplantem frühem Renteneintritt kann die freiwillige GKV die wirtschaftlich überlegene Wahl sein. Die individuelle Entscheidung sollte auf Basis aktueller Angebote und eines unabhängigen Versicherungsvergleichs erfolgen.

Steuerfreier Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG: Voraussetzungen und Grenzen

Unabhängig davon, ob der SV-freie Gesellschafter-GF GKV oder PKV wählt: Die GmbH darf ihm einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – und dieser Zuschuss ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei.

Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass:

  1. Der GF keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss hat (was bei SV-freien GF der Regelfall ist – die GmbH zahlt freiwillig).
  2. Die GmbH den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (sog. Zusätzlichkeitserfordernis; Gehaltsumwandlungen sind schädlich).
  3. Der Zuschuss tatsächlich für Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung verwendet wird und der GF entsprechend versichert ist.

Die Höchstgrenzen des steuerfreien Zuschusses

Die Steuerfreiheit ist betragsmäßig zweifach begrenzt:

  • 50 % des tatsächlich gezahlten Beitrags des GF (GKV oder PKV-Beitrag).
  • Maximale Hälfte des Höchstbeitrags, den die GmbH als Arbeitgeberin bei Pflichtversicherung zahlen müsste (also der hälftige Höchstbeitrag zur GKV inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag).

Der steuerfreie Zuschuss ist der niedrigere der beiden Beträge. Wichtig: Für die Pflegeversicherung gilt eine analoge Begrenzung. Die konkreten Höchstbeträge richten sich nach den jährlich festgesetzten BBG-Werten und dem jeweils gültigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz – bitte stets die aktuellen Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands heranziehen.

Zusätzlichkeitserfordernis beachten

Wird der Zuschuss im Rahmen einer Gehaltsanpassung „tauschweise“ gegen Barbezüge eingeführt, greift § 8 Abs. 4 EStG: Die Steuerfreiheit entfällt. Der Zuschuss muss echte Zusatzleistung der GmbH sein – kein Nullsummenspiel auf dem Lohnzettel.

Lohnabrechnung und Buchung in der Praxis

Der steuerfreie Zuschuss muss korrekt in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden – auch wenn keine Lohnsteuer anfällt, ist er im Lohnkonto zu erfassen (§ 4 Abs. 2 LStDV) und in der Lohnsteuerbescheinigung zu übertragen. Nachfolgend die wesentlichen Buchungssätze:

Buchung: Auszahlung des steuerfreien KV-Zuschusses an den GF
Personalaufwand (Lohn- und Gehaltskosten) an Bank
Konto: 4130 (SKR 03) / 6130 (SKR 04) – Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Alternativ eigenes Konto für AG-Zuschüsse KV, je nach Kontenrahmen
Buchung: Rückstellung für noch nicht ausgezahlten KV-Zuschuss
Personalaufwand an sonstige Verbindlichkeiten (Lohnverbindlichkeiten)
Auflösung bei Auszahlung: Sonstige Verbindlichkeiten an Bank

In der Lohnabrechnung ist der Zuschuss als steuerfreier Bezug nach § 3 Nr. 62 EStG zu kennzeichnen. Er unterliegt weder der Lohnsteuer noch – beim SV-freien GF – der Sozialversicherungspflicht. Der Betrag ist dennoch für die Einkommensteuerveranlagung des GF relevant: Er kürzt die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG entsprechend.

Hinweis für die Gehaltsstrukturplanung: Der KV-Zuschuss muss Bestandteil des schriftlichen Anstellungsvertrags oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung sein, um dem Fremdvergleich standzuhalten. Mehr zur angemessenen Gesamtvergütung des GF lesen Sie in unserem Artikel zur Angemessenheit des Geschäftsführergehalts und vGA-Risiken.

Rechenbeispiel: KV-Zuschuss und vGA-Grenze

Folgender Ausgangssachverhalt (Werte als Illustration; aktuelle BBG und Beitragssätze stets gesondert prüfen):

Praxisfall: Gesellschafter-GF der Mustermann GmbH

Situation: Alleingesellschafter-GF, 100 % Anteil, SV-frei. Er ist privat krankenversichert. Sein PKV-Beitrag beläuft sich auf 900 EUR/Monat (inkl. Pflegeversicherung). Das Gehalt beträgt 8.000 EUR/Monat brutto laut Anstellungsvertrag.

Schritt 1 – 50 %-Grenze des tatsächlichen Beitrags:
900 EUR × 50 % = 450 EUR/Monat

Schritt 2 – Hälftige BBG-Grenze (Beispielwert 2025):
Angenommen, der hälftige Höchstbeitrag zur GKV (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag ca. 1,7 % = 16,3 %, zzgl. Pflegeversicherung) auf Basis der GKV-BBG läge bei ca. 450–500 EUR/Monat (bitte jeweils aktuellen Wert verwenden).

Ergebnis: Der steuerfreie Zuschuss ist auf den niedrigeren Betrag begrenzt. Im Beispiel decken sich beide Grenzen annähernd bei ca. 450 EUR/Monat → 450 EUR steuerfrei.

vGA-Risiko: Zahlt die GmbH 600 EUR/Monat, sind 150 EUR/Monat (1.800 EUR/Jahr) als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten: körperschaftsteuerpflichtig bei der GmbH, kapitalertragsteuerpflichtig beim GF – ohne Betriebsausgabenabzug für die GmbH.

Pflichtversicherter Fremd- und Minderheits-GF: Die Standardsituation

Für den sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer – typischerweise der Fremd-GF ohne Gesellschafterstellung oder der Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität – gelten die allgemeinen Regeln des SGB V und des Arbeitsrechts:

Unterhalb der JAEG

Pflichtmitgliedschaft in der GKV. GmbH zahlt den Arbeitgeberanteil (ca. 50 % des GKV-Beitrags). Keine Wahlmöglichkeit zur PKV.

Oberhalb der JAEG

Versicherungsfreiheit in der GKV; PKV-Wechselrecht entsteht. GmbH zahlt Beitragszuschuss nach § 257 SGB V (≠ § 3 Nr. 62 EStG). Auch dieser Zuschuss ist steuerfrei, aber nach anderen Regeln gedeckelt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG – auch „Versicherungspflichtgrenze“) wird jährlich angepasst. Für 2025 liegt sie bei 73.800 EUR brutto/Jahr (bitte aktuellen Wert vor jeder Planung verifizieren). Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese Grenze, besteht ab dem Folgejahr keine Versicherungspflicht mehr – und der GF kann in die PKV wechseln.

§ 257 SGB V vs. § 3 Nr. 62 EStG

Der Arbeitgeberzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer nach § 257 SGB V ist ein gesetzlicher Anspruch – er unterscheidet sich strukturell vom freiwilligen Zuschuss der GmbH an den SV-freien GF nach § 3 Nr. 62 EStG. Beide sind lohnsteuerfrei, aber die Deckelungsmechanismen und die Rechtsgrundlagen sind verschieden. In der Lohnabrechnung müssen beide Zuschussarten sauber dokumentiert und korrekt dem jeweiligen Steuerbefreiungstatbestand zugeordnet sein.

vGA-Risiko: Wann wird der Zuschuss für die GmbH gefährlich?

Der KV-Zuschuss ist eine Gehaltskomponente. Das Finanzamt prüft bei beherrschenden Gesellschafter-GF jeden Vergütungsbestandteil auf seine Angemessenheit und auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Folgende Konstellationen sind besonders risikobehaftet:

❌ Zuschuss übersteigt die gesetzliche Höchstgrenze (50 %-Regel oder hälftiger Höchstbeitrag)
❌ Zuschuss fehlt im Anstellungsvertrag oder wurde nachträglich ohne Gesellschafterbeschluss erhöht
❌ GmbH übernimmt den gesamten PKV-Beitrag des GF ohne vertragliche Grundlage
❌ Zuschuss wird rückwirkend für vergangene Perioden gewährt (fehlende zivilrechtliche Grundlage zum Fälligkeitszeitpunkt)
❌ Gesamtvergütung des GF (Gehalt + Zuschuss + Tantiemen + Sachbezüge) übersteigt den Fremdvergleichswert
✅ Zuschuss im Anstellungsvertrag klar definiert, zeitnah beschlossen, innerhalb der Freigrenzen, im Lohnkonto erfasst

Eine vGA hat für die GmbH den Nachteil, dass der überhöhte Teil des Zuschusses den steuerlichen Gewinn der GmbH erhöht (Hinzurechnung) und gleichzeitig beim GF als Kapitalertrag mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli) besteuert wird – doppelte Steuerbelastung ohne Betriebsausgabenabzug. Die formalen Anforderungen an das Klarheits- und Schriftformgebot bei beherrschenden Gesellschafter-GF sind streng: Mündliche Zusagen oder nachträgliche Beschlüsse reichen nicht.

Rückwirkungsverbot bei beherrschenden GF

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Gehaltsvereinbarungen mit beherrschenden Gesellschafter-GF zivilrechtlich wirksam und vor Beginn des Leistungszeitraums vereinbart sein müssen. Nachträgliche Erhöhungen des KV-Zuschusses für bereits abgelaufene Perioden führen stets zur vGA – ohne Ausnahme.

Möchten Sie die Gesamtvergütungsstruktur Ihres Geschäftsführergehalts auf vGA-Festigkeit prüfen? Unser Kostenrechner gibt eine erste Orientierung zur Vergütungsplanung.

Fazit: Krankenversicherung Geschäftsführer – Struktur vor Rendite

Die Krankenversicherung des Geschäftsführers ist kein Nebenthema der Lohnabrechnung, sondern ein steuerrechtlich sensibler Gestaltungsbereich mit direktem vGA-Risiko. Die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst:

  • Der SV-Status entscheidet über die Grundstruktur – sozialversicherungsfrei oder pflichtversichert. Diese Frage sollte mittels Statusfeststellungsverfahren gesichert werden.
  • SV-freie Gesellschafter-GF haben echte Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV – aber die freiwillige GKV belastet alle Einkunftsarten, nicht nur das Gehalt.
  • Der steuerfreie Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG ist an enge betragsmäßige Grenzen und das Zusätzlichkeitserfordernis gebunden. Eine Überschreitung führt zur vGA.
  • Der Zuschuss muss schriftlich im Anstellungsvertrag verankert, zeitnah beschlossen und korrekt im Lohnkonto erfasst sein.
  • Für pflichtversicherte Fremd-GF gilt § 257 SGB V – ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss mit eigenem Regelwerk.

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Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH den gesamten PKV-Beitrag ihres Gesellschafter-GF steuerlich absetzen?

Nein. Nur der Teil bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach § 3 Nr. 62 EStG ist steuerfrei und als Betriebsausgabe abziehbar. Der übersteigende Betrag ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln – er erhöht den Gewinn der GmbH und wird beim GF als Kapitalertrag besteuert.

Zählen Dividendenausschüttungen beim freiwillig GKV-versicherten GF zum Beitrag?

Ja. Bei freiwillig in der GKV versicherten Personen werden nach § 240 SGB V alle Einkunftsarten bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen – also auch Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Ausschüttungen der GmbH. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Pflichtversicherung.

Kann ein Gesellschafter-GF ohne Beschränkung in die PKV wechseln?

Ja, sofern er sozialversicherungsfrei ist. Er unterliegt keiner Versicherungspflicht in der GKV und muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Der PKV-Zugang steht ihm grundsätzlich offen – Risikoprüfung durch den Versicherer erfolgt aber dennoch.

Was gilt, wenn der KV-Zuschuss nicht im Anstellungsvertrag steht?

Der Zuschuss gilt steuerlich als nicht vereinbart. Bei beherrschenden Gesellschafter-GF führt jede nicht vorab schriftlich vereinbarte Zahlung automatisch zur vGA – unabhängig von der Höhe und dem steuerfreien Charakter des Betrags an sich.

Wie unterscheidet sich der Zuschuss nach § 257 SGB V vom Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG?

§ 257 SGB V regelt den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer (also pflichtversicherungsfreie Fremd-GF). § 3 Nr. 62 EStG ist der steuerrechtliche Befreiungstatbestand für freiwillige Zuschüsse an Personen ohne gesetzlichen Anspruch (SV-freie GF). Beide Zuschüsse sind lohnsteuerfrei, folgen aber unterschiedlichen Berechnungsregeln.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

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Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

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Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

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Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

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Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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