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13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogGmbH in Einzelunternehmen umwandeln: Verschmelzung auf den Gesellschafter erklärt

GmbH in Einzelunternehmen umwandeln: Verschmelzung auf den Gesellschafter erklärt

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als Alleingesellschafter seine GmbH auflösen will, ohne ein langwieriges Liquidationsverfahren zu durchlaufen, hat einen eleganten Ausweg: die Verschmelzung der GmbH auf sich selbst als natürliche Person. Das Umwandlungsgesetz ermöglicht diesen Weg – aber die steuerlichen Stolperfallen, allen voran die fiktive Vollausschüttung nach § 7 UmwStG, machen die Entscheidung anspruchsvoller als sie auf den ersten Blick erscheint.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine GmbH in ein Einzelunternehmen umwandeln gelingt am rechtssichersten durch Verschmelzung der GmbH auf den Alleingesellschafter als eingetragenen Kaufmann (§§ 120 ff. UmwG). Das Vermögen geht per Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation über. Steuerlich gilt: Offene Rücklagen der GmbH gelten nach § 7 UmwStG als fiktiv ausgeschüttet und unterliegen der Kapitalertragsteuer – das ist oft der teuerste Posten der gesamten Transaktion.

Wann lohnt sich die GmbH in ein Einzelunternehmen umzuwandeln?

Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform im deutschen Mittelstand – doch es gibt Konstellationen, in denen der Mantel der Kapitalgesellschaft zur Last wird. Zwei Szenarien dominieren die Praxis:

  • Ein-Personen-GmbH mit schrumpfendem Geschäft: Verwaltungsaufwand (Jahresabschluss nach HGB, Offenlegungspflicht, Gesellschafterversammlung, Körperschaftsteuer-Erklärung, getrennte Buchführung) steht außer Verhältnis zum verbleibenden Gewinnpotenzial. Bei Jahresumsätzen unter 250.000 € oder stark gesunkenem Ergebnis rechnet sich die Kapitalgesellschaft selten.
  • Vereinfachung nach Gesellschafterwechsel: Nach dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern hält eine Person 100 % der Anteile. Das ursprüngliche Motiv für die GmbH – Haftungstrennung zwischen mehreren Gesellschaftern – entfällt. Der Alleingesellschafter fragt sich, ob er weiter eine vollständige Kapitalgesellschaft betreiben muss.

Die Gegenrichtung – also das Einbringen eines Einzelunternehmens in eine GmbH – funktioniert nach eigenen Regeln und ist an anderer Stelle auf onlinebilanz.de beschrieben. Hier geht es ausschließlich um den umgekehrten Weg und seine eigene, deutlich andere Mechanik.

Der Königsweg: Verschmelzung nach §§ 120 ff. UmwG

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) kennt vier Umwandlungsarten: Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung. Für die Überführung einer GmbH in ein Einzelunternehmen kommt nur die Verschmelzung durch Aufnahme in Betracht: Die GmbH überträgt ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter als natürliche Person, die als eingetragener Kaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen ist.

Der entscheidende Vorteil gegenüber der Liquidation: Es gibt keine einzelne Übertragung von Wirtschaftsgütern, keine Sperrfristen für Gläubiger im gleichen Ausmaß und kein mehrstufiges Abwicklungsverfahren. Stattdessen erlischt die GmbH mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister – ohne Liquidation. (Die Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG wäre der Alternative, die bei Schulden oder Restrisiken manchmal unvermeidlich ist, aber typischerweise teurer und langsamer ist.)

Rechtsgrundlage

Die Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person als übernehmenden Rechtsträger ist in § 120 UmwG geregelt. Die steuerliche Behandlung folgt aus den §§ 3 ff. und insbesondere § 7 UmwStG.

Voraussetzungen im Überblick

Nicht jede GmbH kann auf diesem Weg umgewandelt werden. Die Mindestanforderungen:

  • Alleingesellschafter: Der übernehmende Rechtsträger muss zu 100 % an der GmbH beteiligt sein. Bei mehreren Gesellschaftern scheidet dieser Weg aus.
  • Eintragung als e.K.: Die natürliche Person muss vor der Verschmelzung als eingetragener Kaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen sein. Das ist eine zwingende formelle Voraussetzung – ohne Eintragung ist die Verschmelzung nicht möglich.
  • Keine Insolvenz: Die GmbH darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden.
  • Vollständige Einlageleistung: Das Stammkapital muss vollständig eingezahlt sein.
  • Satzungskompatibilität: Die Satzung der GmbH darf einer Verschmelzung nicht entgegenstehen (Standardsatzungen sind unproblematisch).

Achtung: e.K.-Eintragung zuerst. Die Eintragung als e.K. beim zuständigen Amtsgericht dauert typischerweise 2–6 Wochen. Wer das übersieht, verzögert den gesamten Prozess und riskiert, dass das steuerliche Rückwirkungsfenster (8 Monate) nicht ausgenutzt werden kann.

Schritt-für-Schritt-Ablauf der Verschmelzung

1. Vorbereitung: e.K.-Eintragung und Planung

Zunächst wird die e.K.-Eintragung beim Handelsregister beantragt. Parallel dazu werden Steuerberater und Notar eingebunden. Der gewünschte steuerliche Übertragungsstichtag wird festgelegt – er muss auf den Stichtag einer Bilanz der GmbH fallen und darf höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister liegen (§ 17 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 2 UmwStG).

2. Schlussbilanz der GmbH

Die GmbH muss eine Umwandlungsbilanz (Schlussbilanz) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufstellen. Diese Bilanz ist Grundlage für die steuerliche Berechnung und muss dem Finanzamt eingereicht werden. Sie kann auf Buch- oder Zwischenwerten angesetzt werden – was erhebliche steuerliche Konsequenzen hat.

3. Verschmelzungsbericht oder Verzicht

Das UmwG schreibt grundsätzlich einen Verschmelzungsbericht vor. Da der Alleingesellschafter jedoch zugleich der übernehmende Rechtsträger ist, kann auf diesen Bericht einvernehmlich verzichtet werden (§ 8 Abs. 3 UmwG). In der Praxis wird der Verzicht notariell beurkundet und erspart erheblichen Aufwand.

4. Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss

Der Verschmelzungsvertrag wird notariell beurkundet. Als Alleingesellschafter stimmt die Person gleichzeitig der Verschmelzung zu – der Gesellschafterbeschluss ist also identisch mit dem Vertragsschluss. Der Notar übernimmt die Anmeldung zum Handelsregister beider Rechtsträger.

5. Gläubigerbenachrichtigung

Gläubiger der GmbH haben das Recht, Sicherheiten zu verlangen (§ 22 UmwG). In der Praxis werden bekannte Gläubiger individuell benachrichtigt; die Eintragung selbst hat eine Bekanntmachungswirkung.

6. Handelsregistereintragung und Erlöschen der GmbH

Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden e.K. geht das gesamte Vermögen der GmbH per Gesamtrechtsnachfolge über. Die GmbH erlischt automatisch – eine gesonderte Löschung ist nicht erforderlich.

Steuerliche Folgen – der entscheidende Kern

Wer eine GmbH in ein Einzelunternehmen umwandeln will, muss die steuerlichen Konsequenzen verstehen, bevor er den Prozess startet. Die Überraschungen lauern im Detail.

Ansatz in der Schlussbilanz: Buch-, Zwischen- oder Gemeinwerte

Die GmbH kann ihr Vermögen in der Schlussbilanz mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert ansetzen (§ 3 Abs. 2 UmwStG). Der Antrag auf Buchwertfortführung ist der Normalfall: Er vermeidet eine sofortige Aufdeckung stiller Reserven auf Ebene der GmbH. Voraussetzung ist u.a., dass das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht eingeschränkt wird.

Die fiktive Vollausschüttung nach § 7 UmwStG – der teuerste Posten

Hier liegt die größte steuerliche Falle. Unabhängig vom Ansatz in der Schlussbilanz gilt: Die im steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) nicht erfassten Rücklagen der GmbH gelten nach § 7 UmwStG als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs ausgeschüttet. Konkret: Gewinnrücklagen, Bilanzgewinne und thesaurierte Gewinne der GmbH werden so behandelt, als ob sie an den Gesellschafter ausgeschüttet worden wären.

Diese fiktive Ausschüttung unterliegt der Kapitalertragsteuer (KapESt) von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (Abgeltungsteuer) oder – bei Wahl des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG – dem progressiven ESt-Satz auf 60 % der Ausschüttung. In den meisten Fällen ist die Abgeltungsteuer günstiger, aber der individuelle Steuersatz und die Beteiligungsquote sind maßgeblich.

Kritischer Hinweis: Die fiktive Ausschüttung nach § 7 UmwStG lässt sich nicht durch Buchwertfortführung vermeiden. Sie trifft jede Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person, solange die GmbH Gewinnrücklagen hat. Je höher die thesaurierten Gewinne, desto teurer die Umwandlung.

Das Übernahmeergebnis

Auf Ebene des übernehmenden e.K. ergibt sich ein Übernahmeergebnis (§§ 4 ff. UmwStG): der Unterschied zwischen dem Wert des übernommenen Betriebsvermögens und dem Buchwert der Beteiligung an der GmbH. Bei Buchwertansatz und identischem Buchwert der Beteiligung ist das Übernahmeergebnis oft neutral. Verbleibendes positives Übernahmeergebnis unterliegt dem Teileinkünfteverfahren.

Verlustvorträge gehen unter

Ein wichtiger Punkt, der in der Beratung oft unterschätzt wird: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge der GmbH gehen mit der Verschmelzung vollständig unter. Sie können weder auf den e.K. übertragen noch sonst genutzt werden. Hat die GmbH erhebliche Verlustvorträge, ist die Verschmelzung aus steuerlicher Sicht regelmäßig unvorteilhaft.

Steuerliche Rückwirkung: 8-Monats-Fenster

Die Verschmelzung kann steuerlich auf einen bis zu 8 Monate vor der Handelsregistereintragung liegenden Stichtag zurückbezogen werden (§ 2 UmwStG). Das bedeutet: Gewinne, die wirtschaftlich in der GmbH entstanden sind, aber innerhalb des Rückwirkungszeitraums erzielt wurden, werden dem e.K. zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer – nicht der Körperschaftsteuer. Das kann je nach Ergebnislage vorteilhaft oder nachteilig sein.

Buchwertfortführung im Einzelunternehmen

Bei Buchwertansatz führt der e.K. die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fort. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt und erst bei späterer Veräußerung oder Entnahme besteuert. Die Abschreibungsläufe laufen wie bisher weiter.

Praxisbeispiel: Steuerliche Belastung durch § 7 UmwStG

Ausgangssituation: Max Müller ist Alleingesellschafter der Müller Handels-GmbH. Er möchte die GmbH in sein Einzelunternehmen überführen.

Position Betrag
Stammkapital der GmbH 25.000 €
Gewinnrücklagen (thesauriert, lfd. Jahre) 180.000 €
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) 25.000 €
Rücklagen außerhalb Einlagekonto (§ 7 UmwStG-relevant) 180.000 €

Steuerliche Konsequenz nach § 7 UmwStG:

Berechnung Betrag
Fiktive Ausschüttung (Gewinnrücklagen) 180.000 €
KapESt 25 % auf 180.000 € 45.000 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KapESt 2.475 €
Gesamtsteuerbelastung aus § 7 UmwStG 47.475 €

Hinweis zum Beispiel

Diese Steuerbelastung entsteht zusätzlich zu etwaigen Notarkosten, Registergebühren und laufenden Steuerberatungskosten. Die Zahlung der KapESt wird von der GmbH (als Schuldner der Kapitalerträge) abgeführt – praktisch also aus dem GmbH-Vermögen, das auf den e.K. übergeht. Der tatsächliche Liquiditätsabfluss mindert das übergehende Nettovermögen entsprechend. Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) kann die Belastung abweichen – individuelle Beratung ist zwingend erforderlich.

Möchten Sie die steuerliche Belastung Ihrer konkreten GmbH-Struktur durchrechnen? Der Kostenrechner von onlinebilanz.de gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Nach der Umwandlung: ESt und GewSt statt KSt

Der laufende Steuervergleich ist ehrlich in beide Richtungen zu führen:

GmbH (bisherige Lage)

  • Körperschaftsteuer 15 % + SolZ
  • Gewerbesteuer (Hebesatz abhängig, ∅ ca. 14–17 %)
  • Effektive Gesamtbelastung thesauriert: ca. 29–32 %
  • Ausschüttung: zusätzlich KapESt 25 % + SolZ (Abgeltungsteuer)
  • Haftungsbeschränkung bleibt erhalten
  • Höherer Verwaltungsaufwand, Offenlegungspflicht
Einzelunternehmen (nach Umwandlung)

  • Einkommensteuer progressiv bis 45 % + SolZ
  • Gewerbesteuer (anrechenbar auf ESt nach § 35 EStG)
  • Bei niedrigem Gewinn: ESt-Belastung kann geringer sein
  • Bei hohem Gewinn: ESt-Spitzensatz oft ungünstiger als KSt-Regime
  • Persönliche Haftung des Inhabers
  • Deutlich geringerer Verwaltungsaufwand

Die Umwandlung lohnt sich steuerlich vor allem bei dauerhaft niedrigen Gewinnen (unter ca. 60.000 € p.a.), bei denen der ESt-Satz unterhalb der Gesamtbelastung im KSt-Regime liegt. Bei hohen Gewinnen ist die GmbH steuerlich typischerweise effizienter – der Verwaltungsaufwand ist dann der eigentliche Treiber für den Wechselwunsch.

Alternativen zur Verschmelzung – neutral betrachtet

Die Verschmelzung ist nicht der einzige Weg. Abhängig von der Situation kommen in Betracht:

  • GmbH behalten und ruhend stellen: Die GmbH wird operativ eingestellt, das Stammkapital bleibt erhalten. Verwaltungsaufwand reduziert sich stark, aber nicht auf null (Jahresabschluss, Steuererklärungen bleiben). Sinnvoll, wenn die GmbH später reaktiviert werden soll oder Haftungsaltlasten unklar sind.
  • Verkauf der GmbH-Anteile: Ein Verkauf des Mantels (auch als leere oder operative GmbH) ist steuerlich oft attraktiver, da Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG bei einer Holding oder über das Teileinkünfteverfahren begünstigt sind. Käufer für GmbH-Mäntel ohne stille Lasten sind am Markt vorhanden.
  • Liquidation nach § 60 GmbHG: Geordnete Abwicklung, bei der das Gesellschaftsvermögen verwertet und an den Gesellschafter ausgekehrt wird. Dauert mindestens ein Jahr (Sperrjahr), ist aber bei komplexen Verbindlichkeiten oder unklarer Vermögenslage der sicherste Weg.

Entscheidungshinweis

Ob Verschmelzung, Ruhestellung, Verkauf oder Liquidation die optimale Lösung ist, hängt von der individuellen Vermögens-, Verlust- und Steuersituation der GmbH ab. Eine fundierte Analyse der Umwandlungsbilanz ist in jedem Fall der erste Schritt – mehr dazu auf unserer Seite zur Umwandlungsbilanz.

Kosten der Verschmelzung

Die wesentlichen Kostenpositionen im Überblick:

Kostenposition Größenordnung (Richtwert)
Notarkosten (Verschmelzungsvertrag, Anmeldungen) 800–2.500 € (abhängig vom Unternehmenswert)
Handelsregistergebühren (beide Register) 150–500 €
Steuerberaterhonorar (Schlussbilanz, Steuererklärungen, Beratung) 1.500–5.000 €
e.K.-Eintragung (einmalig) ca. 100–200 €
Steuerliche Belastung § 7 UmwStG Abhängig von Gewinnrücklagen – oft 5-stellig

Die laufenden Verwaltungskosten (Jahresabschluss, IHK-Beiträge für GmbH, ggf. separate Steuerberatung) entfallen nach der Umwandlung. Bei einer GmbH mit jährlichen Verwaltungskosten von 3.000–6.000 € amortisieren sich die Umwandlungskosten – ohne die § 7 UmwStG-Belastung – innerhalb weniger Jahre.

Für eine erste Kostenschätzung Ihrer konkreten Situation können Sie die Demo-Umgebung von onlinebilanz.de nutzen.

Fazit: GmbH in Einzelunternehmen umwandeln – wann lohnt es sich?

Die Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter als e.K. ist handelsrechtlich ein elegantes Instrument: keine Liquidation, Gesamtrechtsnachfolge, klare gesetzliche Grundlage in §§ 120 ff. UmwG. Steuerlich ist die Entscheidung jedoch differenziert zu treffen.

Der Hauptkostentreiber ist invariant: Die fiktive Vollausschüttung nach § 7 UmwStG auf die Gewinnrücklagen der GmbH ist nicht vermeidbar und nicht durch Buchwertfortführung zu umgehen. Wer eine GmbH mit hohen thesaurierten Gewinnen und einem laufenden Verlustvortrags-Portfolio hat, wird die Verschmelzung in vielen Fällen als zu teuer bewerten. Wer hingegen eine GmbH mit geringen Rücklagen und einem dauerhaft sinkenden Ergebnisniveau umwandeln möchte, findet hier den rechtssichersten Weg zur Vereinfachung seiner Unternehmensstruktur.

Die Vorbereitung einer qualifizierten Umwandlungsbilanz, die Abstimmung des steuerlichen Übertragungsstichtags und die frühzeitige e.K.-Eintragung sind die drei Faktoren, die über Erfolg oder Misserfolg der Transaktion entscheiden. Holen Sie frühzeitig steuerlichen und notariellen Rat ein – idealerweise bevor die 8-Monats-Frist zu laufen beginnt.

47.475 €

Typische KapESt-Belastung (§ 7 UmwStG) bei 180.000 € Gewinnrücklagen

8 Monate

Maximales steuerliches Rückwirkungsfenster (§ 2 UmwStG)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern in ein Einzelunternehmen umwandeln?

Nein. Die Verschmelzung nach §§ 120 ff. UmwG auf eine natürliche Person setzt voraus, dass die übernehmende Person zu 100 % Alleingesellschafter ist. Bei mehreren Gesellschaftern muss zunächst ein Anteilserwerb erfolgen oder ein anderer Umwandlungsweg gewählt werden.

Wie lange dauert die Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter?

In der Praxis sollten Sie mit 3–6 Monaten rechnen: 2–6 Wochen für die e.K.-Eintragung, mehrere Wochen für die notarielle Vorbereitung und Beurkundung sowie einige Wochen für die Handelsregistereintragung. Die Steuerplanung (insbesondere der Übertragungsstichtag) sollte vor Beginn feststehen.

Gehen Verlustvorträge der GmbH bei der Verschmelzung auf das Einzelunternehmen über?

Nein. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge der GmbH gehen mit der Eintragung der Verschmelzung vollständig unter. Sie können weder auf den e.K. übertragen noch anderweitig genutzt werden. Bei erheblichen Verlustvorträgen ist die Verschmelzung daher regelmäßig steuerlich nachteilig.

Was ist der Unterschied zwischen Verschmelzung und Liquidation bei der GmbH-Auflösung?

Bei der Verschmelzung geht das Vermögen per Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden e.K. über; die GmbH erlischt ohne Abwicklungsverfahren. Die Liquidation nach § 60 GmbHG erfordert ein formelles Abwicklungsverfahren mit mindestens einjähriger Sperrfrist, ist aber bei unklaren Verbindlichkeiten oft die sicherere Alternative.

Kann die Kapitalertragsteuer nach § 7 UmwStG vermieden werden?

Nein. Die fiktive Ausschüttung der Gewinnrücklagen nach § 7 UmwStG ist zwingende gesetzliche Folge jeder Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person und lässt sich nicht durch Buchwertansatz oder andere Gestaltungen umgehen. Lediglich die Besteuerungsart (Abgeltungsteuer vs. Teileinkünfteverfahren) kann durch Antrag optimiert werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

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Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

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Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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